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86_1989 AT

86. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (15. StVO-Novelle)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (15. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 213/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 3 b folgende Z 3 c

eingefügt

„3 c. Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd

kreisförmig verlaufende Fahrbahn,

die für den Verkehr in eine Richtung

bestimmt ist;"

2. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12 a

eingefügt

„12 a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten

durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen

gekennzeichneter, für die

Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer

bestimmter Fahrbahnteil;"

3. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet

„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen

bestimmtes oder auf Straßen verwendetes

Beförderungsmittel oder eine fahrbare

Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle,

Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche,

vorwiegend zur Verwendung außerhalb der

Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie

fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa

Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser

von höchstens 300 mm und

einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von

höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte."

4. § 2 Abs. 1 Z 29 lautet

„29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges

an einem auf derselben Fahrbahn in

der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug;

nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen

an einem auf einem Verzögerungs- oder

Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug

oder an einem auf einem Radfahrstreifen

fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren

von Fahrzeugreihen, auch mit

unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen

mit mehr als einem Fahrstreifen für

die betreffende Fahrtrichtung und das

Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher

Geschwindigkeit, im Sinne des § 7

Abs. 3 a."

5. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus

diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit

rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme

auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung

oder Belästigung anderer Straßenbenützer und

ohne Beschädigung von Sachen möglich ist."

6. Im § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges

auf Straßen mit mindestens zwei durch

Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen

für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen

frei wählen."

7. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Wird eine derartige Ausnahme vorgesehen, so

sind Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen

der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer

vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen."

8. Im § 8 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende

Sätze ersetzt

„Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben

von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten

sowie zum Schieben von einspurigen Fahrzeugen

zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbah-

nen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg

oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Sonst

dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen

oder Bodenmarkierungen nichts

anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt

werden."

9. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht für Radfahrer, wenn für das Vorfahren

ausreichend Platz vorhanden ist und die

Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum

Abbiegen angezeigt haben, beim Abbiegen nicht

behindert werden."

10. § 19 Abs. 6 lautet

„(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben

den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von

Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von

Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten,

von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen,

von Feldwegen oder dgl. kommen."

11. Im § 19 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6 a

eingefügt

„(6 a) Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren,

haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die

von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von

Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen,

von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen

oder dgl. kommen."

12. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Für Zeiten, während derer eine besondere

Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung

wissenschaftlicher Untersuchungen unter

den im Abs. 3 a genannten Voraussetzungen kann

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr durch Verordnung für alle oder bestimmte

Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder

bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen

Verkehrsdichte oder der Untersuchungen

nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme

auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck

der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit

fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher

Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen

nur im unbedingt nötigen

Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres

verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck

solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf

Jahren wiederholt werden."

13. Im § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Zur Durchführung wissenschaftlicher

Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3

nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im

überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen

ist, wie insbesondere Untersuchungen über die

Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen

über die Lärm- und Schadstoffemissionen

auf Straßen, und von der Behörde oder vom

Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird."

14. § 24 Abs. 1 lit. i lautet

„i) in Fußgängerzonen. Während der Zeit, in

der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden

darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen

Ladetätigkeit erlaubt. Während der

Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone

mit Taxifahrzeugen erlaubt ist, ist das Halten

von Taxifahrzeugen im Zusammenhang mit

dem Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste

erlaubt,"

15. § 25 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges

in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur

Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel

bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Für Kurzparkzonen, die gebührenfrei

benützt werden dürfen, hat der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung

die Art der Überwachung der Kurzparkdauer

und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen;

er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen

Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige

und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht

zu nehmen."

16. Im § 25 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a

eingefügt

„(4 a) Für Kurzparkzonen, in denen für das

Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf

Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine

Gebühr zu entrichten und für deren Überwachung

in diesen Vorschriften das Anbringen eines Hilfsmittels

am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

mit Verordnung bestimmen, daß dieses Hilfsmittel

zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung

der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die genannte

Überwachung nicht Automaten als Hilfsmittel vorgesehen

sind, kann der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr aus Gründen der Einheitlichkeit

mit Verordnung auch die Art, das Aussehen

und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen."

17. Im § 38 Abs. 4 lautet der dritte Satz

„Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen

Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer,

welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden

Regelungen überqueren, weder gefährdet

noch behindert werden."

18. Im § 43 Abs. 1 a erster Satz entfällt der Klammerausdruck

„(§ 90 Abs. 1)."

19. Im § 48 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt" (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden."

20. Im § 50 wird nach Z 11 folgende Z 11 a eingefügt

21. Im § 52 werden nach Z 11 folgende Z 11 a

und Z 11 b eingefügt

22. § 52 Z 17 a lautet

23. Im § 53 Abs. 1 wird nach Z 2 a folgende

Z 2 b eingefügt

24. § 53 Abs. 1 Z 15 a lautet

25. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt

„§ 56 a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen

(1) Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo

ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des

Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes

vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (§ 2

Abs. 1 Z 12 a) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung

von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh-

und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr

nicht in anderer Weise, etwa durch

Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen

ist.

(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten

Straßenstellen sind Radfahrerüberfahrten dann

anzulegen, wenn es die Sicherheit und der Umfang

des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher

Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen

zu regeln.

(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht

erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs

durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten

Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden.

In diesem Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem

gelben Licht oder mit dem Hinweiszeichen

nach § 53 Abs. 1 Z 2 b („Kennzeichnung einer

Radfahrerüberfahrt") zu kennzeichnen."

26. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer)

muß mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter

zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht

einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat,

oder mit behördlicher Bewilligung lenken."

27. Im § 65 Abs. 2 werden der erste und zweite

Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters

des Kindes eine Bewilligung nach Abs. 1 zu

erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet

hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche

körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse

der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.

Die Bewilligung gilt für das ganze Bundesgebiet,

sofern nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes

eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat.

Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu

erteilen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert."

28. Dem § 66 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Der Sitz muß weiters so beschaffen sein, daß das

Kind in seiner Sicherheit nicht gefährdet ist und

durch geeignete Einrichtungen, insbesondere einen

Speichenschutz, vor Verletzungen geschützt wird."

29. § 68 Abs. 2 lautet

„(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in

Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder

nebeneinander schieben."

30. Im § 68 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr

nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird,

dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit

von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor

einem herannahenden Fahrzeug und für dessen

Lenker überraschend befahren."

31. § 68 Abs. 4 lautet

„(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht

umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist

ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder

auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies

gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel,

außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt

sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder

platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht

behindert und Sachen nicht beschädigt werden."

32. § 89 a Abs. 2 a lit. d lautet

„d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im

Sinne des § 29 b Abs. 3 angebracht ist, auf

einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen

Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der

Inhaber eines Ausweises nach § 29 b Abs. 4

oder 5 am Zufahren zu einem solchen

Abstellplatz gehindert ist."

33. § 89 a Abs. 2 a lit. g lautet

„g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf

einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer

Behindertenrampe abgestellt ist oder"

34. Im § 94 Z 2 und 4 entfällt jeweils der Halbsatz

„sofern hiefür nicht die Landesregierung

zuständig ist"; in Z 4 wird überdies der Beistrich

nach dem Wort „betreffen" durch einen Punkt

ersetzt.

35. § 94 a Abs: 1 lautet

„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt,

die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die

Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b Abs. 1

lit. a) auf Autobahnen zuständig."

36. § 94 a Abs. 4 lautet

„(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur

Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der

Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen."

37. Der bisherige Wortlaut des § 94 b erhält die

Absatzbezeichnung „(1)"; diesem Abs. 1 wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes

a) für die Ausstellung eines Ausweises nach

§ 29 b Abs. 4 für Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich

der Behörde haben, und

b) für die Erteilung einer Bewilligung nach § 65

Abs. 2 für Kinder, die ihren ordentlichen

Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der

Behörde haben."

38. § 96 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen

Interessenvertretung die Standplätze für

Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-

Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes

festzusetzen."

39. § 100 Abs. 3 lautet

„(3) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37 a

des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 kann beim Verdacht

einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein

Betrag von 8000 S festgesetzt werden."

40. Im § 100 Abs. 5 a wird der Betrag „300 S"

durch den Betrag „500 S" ersetzt.

Artikel II

Art. II Abs. 1 der 10. StVO-Novelle, BGBl.

Nr. 174/1983, wird insoweit geändert, als Lichtzeichen

zur gesonderten Regelung des Fußgängerverkehrs,

die dem § 38 Abs. 8 nicht entsprechen, bei

einem allfälligen Umbau, spätestens aber bis zum

31. Dezember 1993 diesen Bestimmungen anzupassen

sind.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel

II, tritt mit 1. März 1989 in Kraft; Artikel II

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, wobei sie

jedoch frühestens mit 1. März 1989 in Kraft treten

dürfen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht

den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen

obliegt.

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