86. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (15. StVO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 213/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 3 b folgende Z 3 c
eingefügt
„3 c. Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd
kreisförmig verlaufende Fahrbahn,
die für den Verkehr in eine Richtung
bestimmt ist;"
2. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12 a
eingefügt
„12 a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten
durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen
gekennzeichneter, für die
Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer
bestimmter Fahrbahnteil;"
3. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet
„19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen
bestimmtes oder auf Straßen verwendetes
Beförderungsmittel oder eine fahrbare
Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle,
Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche,
vorwiegend zur Verwendung außerhalb der
Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie
fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa
Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser
von höchstens 300 mm und
einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von
höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte."
4. § 2 Abs. 1 Z 29 lautet
„29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges
an einem auf derselben Fahrbahn in
der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug;
nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen
an einem auf einem Verzögerungs- oder
Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug
oder an einem auf einem Radfahrstreifen
fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren
von Fahrzeugreihen, auch mit
unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen
mit mehr als einem Fahrstreifen für
die betreffende Fahrtrichtung und das
Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher
Geschwindigkeit, im Sinne des § 7
Abs. 3 a."
5. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus
diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit
rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme
auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung
oder Belästigung anderer Straßenbenützer und
ohne Beschädigung von Sachen möglich ist."
6. Im § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges
auf Straßen mit mindestens zwei durch
Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen
für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen
frei wählen."
7. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Wird eine derartige Ausnahme vorgesehen, so
sind Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen
der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer
vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen."
8. Im § 8 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende
Sätze ersetzt
„Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben
von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten
sowie zum Schieben von einspurigen Fahrzeugen
zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbah-
nen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg
oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Sonst
dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen
oder Bodenmarkierungen nichts
anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt
werden."
9. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht für Radfahrer, wenn für das Vorfahren
ausreichend Platz vorhanden ist und die
Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum
Abbiegen angezeigt haben, beim Abbiegen nicht
behindert werden."
10. § 19 Abs. 6 lautet
„(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben
den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von
Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von
Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten,
von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen,
von Feldwegen oder dgl. kommen."
11. Im § 19 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6 a
eingefügt
„(6 a) Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren,
haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von
Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen,
von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen
oder dgl. kommen."
12. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Für Zeiten, während derer eine besondere
Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung
wissenschaftlicher Untersuchungen unter
den im Abs. 3 a genannten Voraussetzungen kann
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr durch Verordnung für alle oder bestimmte
Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder
bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen
Verkehrsdichte oder der Untersuchungen
nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme
auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck
der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit
fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher
Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen
nur im unbedingt nötigen
Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres
verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck
solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf
Jahren wiederholt werden."
13. Im § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Zur Durchführung wissenschaftlicher
Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3
nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im
überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen
ist, wie insbesondere Untersuchungen über die
Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen
über die Lärm- und Schadstoffemissionen
auf Straßen, und von der Behörde oder vom
Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird."
14. § 24 Abs. 1 lit. i lautet
„i) in Fußgängerzonen. Während der Zeit, in
der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden
darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen
Ladetätigkeit erlaubt. Während der
Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone
mit Taxifahrzeugen erlaubt ist, ist das Halten
von Taxifahrzeugen im Zusammenhang mit
dem Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste
erlaubt,"
15. § 25 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges
in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur
Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel
bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Für Kurzparkzonen, die gebührenfrei
benützt werden dürfen, hat der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung
die Art der Überwachung der Kurzparkdauer
und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen;
er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen
Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige
und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht
zu nehmen."
16. Im § 25 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a
eingefügt
„(4 a) Für Kurzparkzonen, in denen für das
Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf
Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine
Gebühr zu entrichten und für deren Überwachung
in diesen Vorschriften das Anbringen eines Hilfsmittels
am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
mit Verordnung bestimmen, daß dieses Hilfsmittel
zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung
der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die genannte
Überwachung nicht Automaten als Hilfsmittel vorgesehen
sind, kann der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr aus Gründen der Einheitlichkeit
mit Verordnung auch die Art, das Aussehen
und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen."
17. Im § 38 Abs. 4 lautet der dritte Satz
„Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen
Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer,
welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden
Regelungen überqueren, weder gefährdet
noch behindert werden."
18. Im § 43 Abs. 1 a erster Satz entfällt der Klammerausdruck
„(§ 90 Abs. 1)."
19. Im § 48 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt" (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden."
20. Im § 50 wird nach Z 11 folgende Z 11 a eingefügt
21. Im § 52 werden nach Z 11 folgende Z 11 a
und Z 11 b eingefügt
22. § 52 Z 17 a lautet
23. Im § 53 Abs. 1 wird nach Z 2 a folgende
Z 2 b eingefügt
24. § 53 Abs. 1 Z 15 a lautet
25. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt
„§ 56 a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen
(1) Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo
ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des
Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes
vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (§ 2
Abs. 1 Z 12 a) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung
von Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh-
und Radwegen erforderlich ist und für den Fahrradverkehr
nicht in anderer Weise, etwa durch
Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen
ist.
(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten
Straßenstellen sind Radfahrerüberfahrten dann
anzulegen, wenn es die Sicherheit und der Umfang
des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher
Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen
zu regeln.
(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht
erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs
durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten
Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden.
In diesem Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem
gelben Licht oder mit dem Hinweiszeichen
nach § 53 Abs. 1 Z 2 b („Kennzeichnung einer
Radfahrerüberfahrt") zu kennzeichnen."
26. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer)
muß mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter
zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht
einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat,
oder mit behördlicher Bewilligung lenken."
27. Im § 65 Abs. 2 werden der erste und zweite
Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters
des Kindes eine Bewilligung nach Abs. 1 zu
erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet
hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche
körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse
der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.
Die Bewilligung gilt für das ganze Bundesgebiet,
sofern nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes
eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat.
Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu
erteilen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert."
28. Dem § 66 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Der Sitz muß weiters so beschaffen sein, daß das
Kind in seiner Sicherheit nicht gefährdet ist und
durch geeignete Einrichtungen, insbesondere einen
Speichenschutz, vor Verletzungen geschützt wird."
29. § 68 Abs. 2 lautet
„(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in
Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder
nebeneinander schieben."
30. Im § 68 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr
nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird,
dürfen Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit
von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor
einem herannahenden Fahrzeug und für dessen
Lenker überraschend befahren."
31. § 68 Abs. 4 lautet
„(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht
umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist
ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, so dürfen Fahrräder
auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies
gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel,
außer wenn dort Fahrradständer aufgestellt
sind. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder
platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht
behindert und Sachen nicht beschädigt werden."
32. § 89 a Abs. 2 a lit. d lautet
„d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im
Sinne des § 29 b Abs. 3 angebracht ist, auf
einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen
Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der
Inhaber eines Ausweises nach § 29 b Abs. 4
oder 5 am Zufahren zu einem solchen
Abstellplatz gehindert ist."
33. § 89 a Abs. 2 a lit. g lautet
„g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf
einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer
Behindertenrampe abgestellt ist oder"
34. Im § 94 Z 2 und 4 entfällt jeweils der Halbsatz
„sofern hiefür nicht die Landesregierung
zuständig ist"; in Z 4 wird überdies der Beistrich
nach dem Wort „betreffen" durch einen Punkt
ersetzt.
35. § 94 a Abs: 1 lautet
„(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt,
die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die
Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b Abs. 1
lit. a) auf Autobahnen zuständig."
36. § 94 a Abs. 4 lautet
„(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur
Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der
Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen."
37. Der bisherige Wortlaut des § 94 b erhält die
Absatzbezeichnung „(1)"; diesem Abs. 1 wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
a) für die Ausstellung eines Ausweises nach
§ 29 b Abs. 4 für Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich
der Behörde haben, und
b) für die Erteilung einer Bewilligung nach § 65
Abs. 2 für Kinder, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der
Behörde haben."
38. § 96 Abs. 4 erster Satz lautet
„Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen
Interessenvertretung die Standplätze für
Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-
Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes
festzusetzen."
39. § 100 Abs. 3 lautet
„(3) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37 a
des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 kann beim Verdacht
einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein
Betrag von 8000 S festgesetzt werden."
40. Im § 100 Abs. 5 a wird der Betrag „300 S"
durch den Betrag „500 S" ersetzt.
Artikel II
Art. II Abs. 1 der 10. StVO-Novelle, BGBl.
Nr. 174/1983, wird insoweit geändert, als Lichtzeichen
zur gesonderten Regelung des Fußgängerverkehrs,
die dem § 38 Abs. 8 nicht entsprechen, bei
einem allfälligen Umbau, spätestens aber bis zum
31. Dezember 1993 diesen Bestimmungen anzupassen
sind.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel
II, tritt mit 1. März 1989 in Kraft; Artikel II
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, wobei sie
jedoch frühestens mit 1. März 1989 in Kraft treten
dürfen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut, soweit die Vollziehung nicht
den Ländern zusteht und insoweit den Landesregierungen
obliegt.