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86_1988 AT

86. Zweites Genfer Protokoll (1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen; Neufassung der GATT-Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Zweites Genfer Protokoll (1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen; Neufassung der GATT-Liste XXXII — Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Neufassung der GATT-Liste XXXII — Österreich

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(im folgenden als „Teilnehmerstaaten"

bezeichnet),

HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die

Einführung der Internationalen Konvention über

das Harmonisierte System zur Bezeichnung und

Kodierung von Waren (im folgenden „das Harmonisierte

System") gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden

als das „Allgemeine Abkommen" bezeichnet)

sowie der besonderen Vorgangsweise bezüglich der

Transponierung der gegenwärtigen GATT-Zugeständnisse

in das Harmonisierte System, die vom

Rat des GATT am 12. Juli 1983 angenommen

wurde L/5470/Rev. 1, durchgeführt,

SIND, durch ihre Vertreter, wie folgt übereingekommen

1. Jede diesem Protokoll angeschlossene Liste

von Zollzugeständnissen eines Teilnehmerstaates

ist mit 1. Jänner 1988 einer Liste zum Allgemeinen

Abkommen und ersetzt mit diesem Tag die Liste

des Teilnehmerstaates, die vor diesem Zeitpunkt

dem Allgemeinen Abkommen angeschlossen war.

2. a) Für die Zwecke des in Abs. 1 (b) und (c) von

Artikel II des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses

Abkommens gilt als anwendbares Datum

hinsichtlich einer Ware, die Gegenstand

eines Zugeständnisses in einer dem vorliegenden

Protokoll angeschlossenen Liste von

Zollzugeständnissen bildet, das Datum des

Anschlusses der Liste an das Protokoll,

jedoch ohne jede Beeinträchtigung der zu

diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verpflichtungen.

b) Für die Zwecke des in Artikel II Abs. 6 (a)

des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses Abkommens

ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen

Liste von Zollzugeständnissen

anzuwendende Datum das Datum des

Anschlusses der Liste an das Protokoll.

3. a) Die Teilnehmerstaaten können ihre jeweiligen

Listen von Zollzugeständnissen bis

20. November 1987 an dieses Protokoll

anschließen.

b) Das vorliegende Protokoll liegt für die Teilnehmerstaaten

bis zum 31. Dezember 1987

zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung

oder auf andere Weise erfolgen kann.

c) Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft.

4. Das vorliegende Protokoll wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt,

der jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

eine beglaubigte Abschrift desselben übermittelt

und jede Annahme desselben nach Absatz 3

umgehend notifiziert.

5. Das vorliegende Protokoll wird nach den

Bestimmungen von Artikel 102 der Satzung der

Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am fünften Tag des

Oktober Eintausendneunhundertsiebenundachtzig

in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache, wobei alle drei

Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Die

diesem Protokoll angeschlossenen Listen sind in

englischer, französischer und spanischer Sprache

wie in jeder Liste jeweils bestimmt, authentisch.

Übersetzung

GATT

Liste XXXII-Österreich

Diese Liste ist nur in englischer

Sprache authentisch

TEIL I

Meistbegünstigungstarif

Allgemeine Anmerkungen

Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom

12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse

werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens

angewendet.

Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der

Ausdruck "Instandsetzung" umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung

die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur, sondern auch bei jedem weiteren Händler oder

Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer

des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.

ANHANG

zum Teil I

Nummern und Unternummern, bei denen für bestimmte Waren GATT-Zugeständnisse

unter besonderen Bedingungen gewährt werden.

Die Anwendung dieser Zollsätze unterliegt den von den zuständigen

Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

TEIL II

Präferentialtarif

Fällt leer aus

TEIL III

Nichttarifliche Zugeständnisse

Die folgende Einfuhrquote für erstklassiges Rindfleisch in Teilstücken, zur Verwendung

in der Hotellerie und Gastronomie wird unter bestimmten Bedingungen gewährt

Die Jahresquote beträgt 600 (metrische) Tonnen. Die Quote kann dem saisonalen Bedarf

entsprechend in Teilen vergeben werden.

Die Zulassung zu dieser Quote unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden

Voraussetzungen.

Diese Quote ist vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen,

die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen wurden, abhängig.

Die Quote wird solange wie diese Bedingungen erfüllt werden, aufrechterhalten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt.

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