86. Zweites Genfer Protokoll (1987) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen; Neufassung der GATT-Liste XXXII
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Neufassung der GATT-Liste XXXII — Österreich
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(im folgenden als „Teilnehmerstaaten"
bezeichnet),
HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die
Einführung der Internationalen Konvention über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Kodierung von Waren (im folgenden „das Harmonisierte
System") gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden
als das „Allgemeine Abkommen" bezeichnet)
sowie der besonderen Vorgangsweise bezüglich der
Transponierung der gegenwärtigen GATT-Zugeständnisse
in das Harmonisierte System, die vom
Rat des GATT am 12. Juli 1983 angenommen
wurde L/5470/Rev. 1, durchgeführt,
SIND, durch ihre Vertreter, wie folgt übereingekommen
1. Jede diesem Protokoll angeschlossene Liste
von Zollzugeständnissen eines Teilnehmerstaates
ist mit 1. Jänner 1988 einer Liste zum Allgemeinen
Abkommen und ersetzt mit diesem Tag die Liste
des Teilnehmerstaates, die vor diesem Zeitpunkt
dem Allgemeinen Abkommen angeschlossen war.
2. a) Für die Zwecke des in Abs. 1 (b) und (c) von
Artikel II des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum dieses
Abkommens gilt als anwendbares Datum
hinsichtlich einer Ware, die Gegenstand
eines Zugeständnisses in einer dem vorliegenden
Protokoll angeschlossenen Liste von
Zollzugeständnissen bildet, das Datum des
Anschlusses der Liste an das Protokoll,
jedoch ohne jede Beeinträchtigung der zu
diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verpflichtungen.
b) Für die Zwecke des in Artikel II Abs. 6 (a)
des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum dieses Abkommens
ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen
Liste von Zollzugeständnissen
anzuwendende Datum das Datum des
Anschlusses der Liste an das Protokoll.
3. a) Die Teilnehmerstaaten können ihre jeweiligen
Listen von Zollzugeständnissen bis
20. November 1987 an dieses Protokoll
anschließen.
b) Das vorliegende Protokoll liegt für die Teilnehmerstaaten
bis zum 31. Dezember 1987
zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung
oder auf andere Weise erfolgen kann.
c) Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.
4. Das vorliegende Protokoll wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt,
der jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
eine beglaubigte Abschrift desselben übermittelt
und jede Annahme desselben nach Absatz 3
umgehend notifiziert.
5. Das vorliegende Protokoll wird nach den
Bestimmungen von Artikel 102 der Satzung der
Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am fünften Tag des
Oktober Eintausendneunhundertsiebenundachtzig
in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache, wobei alle drei
Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Die
diesem Protokoll angeschlossenen Listen sind in
englischer, französischer und spanischer Sprache
wie in jeder Liste jeweils bestimmt, authentisch.
Übersetzung
GATT
Liste XXXII-Österreich
Diese Liste ist nur in englischer
Sprache authentisch
TEIL I
Meistbegünstigungstarif
Allgemeine Anmerkungen
Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom
12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse
werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens
angewendet.
Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den
Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der
Ausdruck "Instandsetzung" umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).
Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung
die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur, sondern auch bei jedem weiteren Händler oder
Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer
des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.
ANHANG
zum Teil I
Nummern und Unternummern, bei denen für bestimmte Waren GATT-Zugeständnisse
unter besonderen Bedingungen gewährt werden.
Die Anwendung dieser Zollsätze unterliegt den von den zuständigen
Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
TEIL II
Präferentialtarif
Fällt leer aus
TEIL III
Nichttarifliche Zugeständnisse
Die folgende Einfuhrquote für erstklassiges Rindfleisch in Teilstücken, zur Verwendung
in der Hotellerie und Gastronomie wird unter bestimmten Bedingungen gewährt
Die Jahresquote beträgt 600 (metrische) Tonnen. Die Quote kann dem saisonalen Bedarf
entsprechend in Teilen vergeben werden.
Die Zulassung zu dieser Quote unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden
Voraussetzungen.
Diese Quote ist vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen,
die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen wurden, abhängig.
Die Quote wird solange wie diese Bedingungen erfüllt werden, aufrechterhalten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt.