Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86_1987 AT

86. Verordnung: Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Aufgaben werden dem Österreichischen

Patentamt übertragen und dieses somit

zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5

Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →