86_1985
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86. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Vordernberg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 86. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Vordernberg
1985_86_0 86. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Vordernberg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 115 Eisen Straße von
km 125,600 bis km 128,100 wird, soweit er durch
die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
21. Juni 1979, BGBl. Nr. 284, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.