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86_1985 AT

86. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Vordernberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Vordernberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 115 Eisen Straße von

km 125,600 bis km 128,100 wird, soweit er durch

die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

21. Juni 1979, BGBl. Nr. 284, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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