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86_1984 AT

86. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 17 a Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1 und 2 des

Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten betragen

18 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des

Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten betragen

a) für stationäre Pflege 1310 S pro Tag

b) für ambulatorische

Behandlung 300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1984 in

Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 12. Jänner 1983, BGBl.

Nr. 37, über den Aufwand für den Krankentransport

und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

außer Kraft.

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