86. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur
und der Entwicklung des Handels mit bestimmten
von Hongkong nach Österreich exportierten
Textilerzeugnissen kommen Hongkong und Österreich
überein, daß für den Zeitraum vom 1. Feber
1983 bis 31. Jänner 1984 ein Exportautorisationssystem
hinsichtlich der im Anhang zu dieser Vereinbarung
angeführten Erzeugnisse gelten soll.
2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,
die im Anhang angeführt sind, von der Ausstellung
von Exportautorisationen durch das Ministerium
für Handel in Hongkong abhängig
machen. Eine Exportautorisation wird nur gegen
Nachweis eines verbindlichen Vertrages für die
erfaßten Erzeugnisse ausgestellt werden und bis zu
sechs Monaten ab Ausstellungsdatum gültig sein.
3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von
Waren auf Grund von Exportautorisationen werden
von Hongkong gegen Vorlage der gültigen
Exportautorisation innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer
ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung wird
28 Tage vom Tag der Ausstellung an Gültigkeit
haben. Hongkong wird keine Ausfuhrbewilligungen
für Ausfuhren jener Erzeugnisse nach Österreich,
die im Anhang angeführt sind, ausstellen,
welche nicht durch eine gültige Exportautorisation
abgedeckt sind.
4. Hongkong wird Österreich halbmonatliche statistische
Berichte über die Mengen jener im Anhang
angeführten Erzeugnisse zur Verfügung stellen, die
durch für Exporteure Hongkongs ausgestellte
Exportautorisationen abgedeckt sind. Hongkong
stimmt zu, Österreich über Ansuchen um Erteilung
von Exportautorisationen in ungewöhnlicher Höhe
für ein bestimmtes Erzeugnis unverzüglich nach
deren Einlangen in Kenntnis zu setzen.
5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,
deren Ursprungsland Hongkong ist und die im
Anhang angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von
einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung begleitet
sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong
ausgestellt wurde.
6. Wenn nach österreichischer Auffassung der
österreichische Markt durch Einfuhren aus Hongkong
von den durch diese Vereinbarung erfaßten
Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung
im Anhang A des Abkommens über den
Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl.
Nr. 513/1982 einer Störung
ausgesetzt ist, kann Österreich um Konsultationen
gemäß den Bestimmungen des Abkommens
über den Internationalen Handel mit Textilien
ersuchen.
7. Ein Konsultationsersuchen wird sobald als
möglich und auf jeden Fall binnen 14 Tagen ab
dem Datum des Ersuchens mit einer objektiven
Sachdarstellung der Gründe und Rechtfertigung
des Ersuchens, einschließlich der letzten statistischen
Daten betreffend die Merkmale der Marktstörung,
zu belegen sein.
8. Österreich und Hongkong werden, wenn nicht
anderweitig abgemacht, sobald als möglich binnen
30 Tagen ab dem Ersuchen um solche Konsultationen
in Beratungen eintreten und alles daransetzen,
solche Konsultationen binnen 30 Tagen ab dem
Beginn zu beenden.
9. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann
Österreich Hongkong ersuchen, die Ausstellung
von Exportautorisationen für das betreffende
Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung
erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken,
das nicht niedriger ist als das höchste der folgenden
Ausmaße
a) Das Ausmaß der für das betreffende Erzeugnis
in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum
ausgestellten Exportautorisationen,
erhöht um 10%;
b) Der Durchschnitt des Ausmaßes der für das
betreffende Erzeugnis in den vorangehenden
Zeiträumen seit 1. Feber 1978 ausgestellten
Exportautorisationen, erhöht um 10%;
c) Das Ausmaß der seit dem Beginn des Zeitraumes,
in welchem das Konsultationsersuchen
gestellt wird, ausgestellten Exportautorisationen,
erhöht um 10%.
Hongkong stimmt zu, einem solchen Ersuchen zu
entsprechen.
10. Ein „Zeitraum" wird für diesen Zweck ein
solcher vom 1. Feber bis 31. Jänner sein. Falls für
ein Produkt oder einen Teil des Produktes bis zum
1. Feber 1978 nicht mit der Ausstellung von Exportautorisationen
begonnen wurde, ist das in den Zeiträumen
vor Beginn der Ausstellung von Exportautorisationen
liegende Ausmaß durch das Ausmaß
der Exportlizenzen, welches sich aus der Anwendung
der obigen Unterabsätze (a) und/oder (b)
ergibt, zu ersetzen.
11. Falls die Konsultationen nicht zu einem Übereinkommen
führen, hat Österreich das Recht,
Hongkong zu ersuchen, Exporte der betreffenden
Erzeugnisse nach Österreich während des durch
diese Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein
Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist als
das gemäß der in obigem Absatz 9 angeführten
Formel berechnete. Hongkong stimmt zu, einem
solchen Ersuchen zu entsprechen.
12. Österreich und Hongkong stimmen überein,
daß diese Bestimmungen die Rechte Österreichs
und Hongkongs unter dem Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien nicht beeinträchtigen.
13. Hongkong und Österreich stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieses Systems ergibt, in Konsultationen
einzutreten.
14. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist ein
integrierender Bestandteil derselben.
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas m. p.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 27. Jänner 1983
Für Hongkong
L. W. R. Mills m. p.
Direktor für Handel
Hongkong, 13. Jänner 1983
Anhang