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86_1983 AT

86. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur

und der Entwicklung des Handels mit bestimmten

von Hongkong nach Österreich exportierten

Textilerzeugnissen kommen Hongkong und Österreich

überein, daß für den Zeitraum vom 1. Feber

1983 bis 31. Jänner 1984 ein Exportautorisationssystem

hinsichtlich der im Anhang zu dieser Vereinbarung

angeführten Erzeugnisse gelten soll.

2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,

die im Anhang angeführt sind, von der Ausstellung

von Exportautorisationen durch das Ministerium

für Handel in Hongkong abhängig

machen. Eine Exportautorisation wird nur gegen

Nachweis eines verbindlichen Vertrages für die

erfaßten Erzeugnisse ausgestellt werden und bis zu

sechs Monaten ab Ausstellungsdatum gültig sein.

3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von

Waren auf Grund von Exportautorisationen werden

von Hongkong gegen Vorlage der gültigen

Exportautorisation innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer

ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung wird

28 Tage vom Tag der Ausstellung an Gültigkeit

haben. Hongkong wird keine Ausfuhrbewilligungen

für Ausfuhren jener Erzeugnisse nach Österreich,

die im Anhang angeführt sind, ausstellen,

welche nicht durch eine gültige Exportautorisation

abgedeckt sind.

4. Hongkong wird Österreich halbmonatliche statistische

Berichte über die Mengen jener im Anhang

angeführten Erzeugnisse zur Verfügung stellen, die

durch für Exporteure Hongkongs ausgestellte

Exportautorisationen abgedeckt sind. Hongkong

stimmt zu, Österreich über Ansuchen um Erteilung

von Exportautorisationen in ungewöhnlicher Höhe

für ein bestimmtes Erzeugnis unverzüglich nach

deren Einlangen in Kenntnis zu setzen.

5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,

deren Ursprungsland Hongkong ist und die im

Anhang angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von

einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung begleitet

sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong

ausgestellt wurde.

6. Wenn nach österreichischer Auffassung der

österreichische Markt durch Einfuhren aus Hongkong

von den durch diese Vereinbarung erfaßten

Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung

im Anhang A des Abkommens über den

Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung

des Protokolls über die Verlängerung BGBl.

Nr. 513/1982 einer Störung

ausgesetzt ist, kann Österreich um Konsultationen

gemäß den Bestimmungen des Abkommens

über den Internationalen Handel mit Textilien

ersuchen.

7. Ein Konsultationsersuchen wird sobald als

möglich und auf jeden Fall binnen 14 Tagen ab

dem Datum des Ersuchens mit einer objektiven

Sachdarstellung der Gründe und Rechtfertigung

des Ersuchens, einschließlich der letzten statistischen

Daten betreffend die Merkmale der Marktstörung,

zu belegen sein.

8. Österreich und Hongkong werden, wenn nicht

anderweitig abgemacht, sobald als möglich binnen

30 Tagen ab dem Ersuchen um solche Konsultationen

in Beratungen eintreten und alles daransetzen,

solche Konsultationen binnen 30 Tagen ab dem

Beginn zu beenden.

9. Bis zum Abschluß der Konsultationen kann

Österreich Hongkong ersuchen, die Ausstellung

von Exportautorisationen für das betreffende

Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung

erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken,

das nicht niedriger ist als das höchste der folgenden

Ausmaße

a) Das Ausmaß der für das betreffende Erzeugnis

in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum

ausgestellten Exportautorisationen,

erhöht um 10%;

b) Der Durchschnitt des Ausmaßes der für das

betreffende Erzeugnis in den vorangehenden

Zeiträumen seit 1. Feber 1978 ausgestellten

Exportautorisationen, erhöht um 10%;

c) Das Ausmaß der seit dem Beginn des Zeitraumes,

in welchem das Konsultationsersuchen

gestellt wird, ausgestellten Exportautorisationen,

erhöht um 10%.

Hongkong stimmt zu, einem solchen Ersuchen zu

entsprechen.

10. Ein „Zeitraum" wird für diesen Zweck ein

solcher vom 1. Feber bis 31. Jänner sein. Falls für

ein Produkt oder einen Teil des Produktes bis zum

1. Feber 1978 nicht mit der Ausstellung von Exportautorisationen

begonnen wurde, ist das in den Zeiträumen

vor Beginn der Ausstellung von Exportautorisationen

liegende Ausmaß durch das Ausmaß

der Exportlizenzen, welches sich aus der Anwendung

der obigen Unterabsätze (a) und/oder (b)

ergibt, zu ersetzen.

11. Falls die Konsultationen nicht zu einem Übereinkommen

führen, hat Österreich das Recht,

Hongkong zu ersuchen, Exporte der betreffenden

Erzeugnisse nach Österreich während des durch

diese Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein

Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist als

das gemäß der in obigem Absatz 9 angeführten

Formel berechnete. Hongkong stimmt zu, einem

solchen Ersuchen zu entsprechen.

12. Österreich und Hongkong stimmen überein,

daß diese Bestimmungen die Rechte Österreichs

und Hongkongs unter dem Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien nicht beeinträchtigen.

13. Hongkong und Österreich stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieses Systems ergibt, in Konsultationen

einzutreten.

14. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist ein

integrierender Bestandteil derselben.

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas m. p.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, 27. Jänner 1983

Für Hongkong

L. W. R. Mills m. p.

Direktor für Handel

Hongkong, 13. Jänner 1983

Anhang

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