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86_1982 AT

86. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1982

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1979 wird

verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 493/

1981 für das Kalenderjahr 1982 mit 1,052 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch

für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 für

das Kalenderjahr 1982 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 zu leistenden Ausgleichstaxe

beträgt demnach für das Kalenderjahr

1982 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich 690 S (in Worten: Schilling sechshundertneunzig).

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