86. Verordnung: Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2, 43, 57, 71, 92,
100, 108 und 119 Abs. 6 bis 8 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung
der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 323/1975, sowie des Art. V 2 2 lit. d
der 5. Schulorganisationsigesetz-Novelle wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
§§ 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und
höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-
Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut
für Gehörlosenbildung in Wien sowie
die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
in Niederösterreich und im Rahmen des
§ 8 a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes für
die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich
geregelter Schulartbezeichnung sowie die
privaten Übungsschulen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
§§ 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und
höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-
Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut
für Gehörlosenbildung in Wien und die
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten mittleren und höheren
Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung
sowie privaten Übungsschulen.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser
Verordnung sind die Schulversuche.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen
§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtigegenstand ist
zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl
von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen
alternativen Pflichtgagenstand gewählt hat
1. bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler,
sofern der alternative Pflichtgegenstand
eine Fremdsprache ist, jedoch mindestens
12 Schüler,
2. ab der neunten Schulstufe mindestens
12 Schüler,
3. ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für
den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne
der Hochschulberechtigungsverordnung 1975,
BGBl. Nr. 356, erforderlich ist, ist zu führen,
wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen
Pflichtgegenstand gewählt haben. Ferner darf ein
alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn
Anmeldungen geführt werden, wenn keine weitere
Schule der gleichen Schulart oder der gleichen
Form oder der gleichen Fachrichtung vorhanden
ist, in die die sich anmeldenden Schüler unter
Bedachtnahme auf einen ihnen zumutbaren Schulweg
aufgenommen werden können; der Schulweg
ist zumutbar, wenn der tägliche Hinweg bzw.
Rückweg jeweils durchschnittlich nicht mehr als
eine Stunde erfordert.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein
alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt
werden, wenn bei der Wahl durch die
Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der
Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen
Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für
seine Weiterführung.
(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1
bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht
erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge)
einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung
der Mindestschülerzahl zusammengefaßt
werden.
(6) Haben die Schüler zwischen alternativen
Pflichtgagenständen zu wählen, und wird die
Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der
alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist
jedenfalls der alternativ« Pflichtgegenstand zu
führen, der von den meisten Schülern der
Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher
Anzahl der Anmeldungen entscheidet der
Schulleiter, welcher alternative Pflichtigegenstand
zu führen ist.
(7) Ein alternativer Pflichtgagenstand im Sinne
dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn
der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen
oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren
Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten
alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche)
als alternative Pflichtgegenstände.
(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände
gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen
oder räumlichen Gründen nicht möglich ist,
findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Führung von Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen
§ 3. (1) Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche
Übung ist zu führen, wenn sich mindestens
15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens
12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen
Übung anmelden, sofern nicht
die Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen. Die
Freigegenstände bzw. die unverbindlichen Übungen
in Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch
dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, die der
entsprechenden Minderheit angehören, geführt
wenden.
(2) Ein Freigegenstand, der für den Erwerb
einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 erforderlich
ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler
zu diesem Freigegenstand angemeldet
haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen,
sofern sie der Vorbereitung internationaler
Bewerbe dienen.
(3) Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist
zu führen, wenn sich mindestens 3 Schüler
für ein Instrument anmelden. Der Freigegenstand
bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale
Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn
sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand
bzw. zu dieser unverbindlichen
Übung anmelden. Der Freigagenstand bzw. die
unverbindliche Übung Instrumentenbau ist zu
führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu
diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen
Übung anmelden.
(4) Wird in einem Freigegenstand bzw. einer
unverbindlichen Übung
1. für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden
haben, die Schülerzahl 12,
2. für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden
haben, die Schülerzahl 9,
3. für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden
haben, die Schülerzahl 7,
4. für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden
haben, die Schülerzahl 5
unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes
bzw. der unverbindlichen Übung
mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
Das gleiche gilt für die in Abs. 3 erster Satz
genannten Freigegenstände bzw. unverbindlichen
Übungen, wenn die dort genannten Schülerzahlen
unterschritten werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 darf ein
Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung
schon dann geführt wenden, wenn die Teilungszahl
oder die Höchstzahl der Gruppengrößen
gemäß § 6 bei der Anmeldung erreicht wird.
Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen
Übung die Teilungszahl oder die
Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 unterschritten,
so ist die Führung des Freigegenstandes
bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des
betreffenden Semesters einzustellen.
(6) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 darf ein
Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung
in der betreffenden Klasse (dem betreffenden
Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich
alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahnganges) zu
diesem Freigagenstand oder dieser unverbindlichen
Übung anmelden. Wird die Anzahl der
Schüler der Klasse (des Jahnganges) und gleichzeitig
die im Abs. 4 für die Weiterführung
genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so
ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser
unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden
Semesters einzustellen.
(7) Die Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen sind nur dann gemäß Abs. 1 bis 3 zu
führen, wenn ihre Führung personell und räumlich
möglich ist.
(8) Auf die Führung des Freigagenstandes Religion
gemäß § 1 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1975 finden die
Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes
Anwendung.
(9) Wind die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1
bis 3 in einer Klasse (in einem Jahngang) nicht
erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge)
einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung
der Mindestschülerzahl zusammengefaßt
werden.
(10) Bei der Organisation des Unterrichtes
in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen
ist in Unterrichtsgagenständen, in denen gemäß
§ 6 eine Teilung zulässig ist, das Erreichen
der Teilungszahl und in den sonstigen Unter-
richtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern,
bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl
anzustreben.
Führung eines Förderunterrichtes
§ 4. (1) Ein Förderunterricht ist zu führen,
wenn sich
1. in der ersten bis vierten Schulstufe mindestens
6 Schüler einer Klasse,
2. ab der fünften Schulstufe mindestens 8 Schüler
einer Klasse (eines Jahrganges),
zum Förderunterricht angemeldet haben.
(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten
Schulstufe nicht mehr als 10 Schüler und ab der
fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler
umfassen.
(3) Der Fönderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur
dann zu führen, wenn seine Führung personell
und räumlich möglich ist.
(4) Für den Förderunterricht an Schularten
mit Leistungsgruppen sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß
anzuwenden.
(5) § 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Führung von Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen sowie
von Förderunterricht am
Bundes-Blindenerziehungsinstitut,
am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung
und an den Sonderformen
für Körperbehinderte
§ 5. (1) Auf die Führung von Freigagenständen
und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht
am Bundes-Blindenerziehungsinstitut,
am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und
an den Sonderformen für Körperbehinderte finden
die §§ 3 und 4 Anwendung, soweit in den
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 4 ist
ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche
Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler
zum Freigagenstand bzw. zur unverbindlichen
Übung anmelden. Wind in einem Freigegenstand
bzw. einer unverbindlichen Übung
diese Schülerzahl unterschritten, so ist die Führung
des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen
Übung mit Ende des betreffenden Semesters
einzustellen.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 darf ein
Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe
bereits für 3 Schüler einer Klasse und
ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler
einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll
bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler
und ab der fünften Schulstufe nicht mehr
als 6 Schüler umfassen.
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen
in einzelnen Unterrichtsgegenständen
an den mittleren
und höheren Schulen
§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen
sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht
der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in
Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen
wie folgt erreicht werden, bzw. hat in
den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die
Gruppengröße wie folgt zu betragen
1. im Unterricht in Fremdsprachen
a) an den allgemeinbildenden höheren Schulen
bei einer Klassenschülerzahl von
32 Schülern, sofern nicht lit. b Anwendung
findet,
b) am Oberstufenrealgymnasium, Aufbaugymnasium,
Aufbaurealgymnasium,
Gymnasium für Berufstätige und Realgymnasium
für Berufstätige, an den Anstalten
der Lehrerbildung und Erzieherbildung
sowie an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen bei einer
Klassenschülerzahl von 30 Schülern,
2. im Unterricht in Konstruktionsübungen,
Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung,
Verschiedene Techniken,
Werkerziehung, Mädchenhandarbeit, Maschinelles
Rechnungswesen, Maschinschreiben,
Stenotypie, Phonotypie und allen Unterrichtsgagenständen
und Teilbereichen von
Unterrichtsgegenständen, in denen die in
den genannten Unterrichtsgegenständen
durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht
unter Werkstätten fallen, enthalten sind, eine
Schülerzahl von 20 Schülern,
3. im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen
an Schulen für Körperbehinderte eine
Schülerzahl von 12 Schülern,
4. im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an
der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren
Schulen eine Schülerzahl von 31 Schülern,
an der Oberstufe der allgemeinbildenden
höheren Schulen sowie an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen
eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in
Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden
höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung,
sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer
Erziehung festgelegt sind, und an den
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
eine Schülerzahl von 20 Schülern,
5. im Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung)
in Übungsbereichen mit besonderen
Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und
Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schü-
lern; im Unterricht in Leibesübungen an
mittleren und höheren Schulen unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung eine Schülerzahl von 30 Schülern,
6. im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer
Erziehung sowie an Bildungsanstalten für
Erzieher in Pflichtseminaren eine Schülerzahl
von 25 Schülern,
7. im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen
Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung,
Harmonielehre I sowie Harmonielehre
II und Einführung in den Kontrapunkt
eine Schülerzahl von 25 Schülern,
8. im Unterricht in Schulpraxis, Kindergartenpraxis,
Hortpraxis sowie Heimpraxäs an den
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
im Unterricht in Kindergartenpraxis
an Wirtschaftskundlichen Realgymnasien
für Mädchen sowie im Unterricht
in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe eine
Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von
einer weiteren Gruppierung der Schüler
bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,
9. im Unterricht in Werkstätte bei einer Klassenschülerzahl
von 20 Schülern, sofern nicht
lit. a bis c Anwendung finden;
a) im Unterrichtsgegenstand Werkstätte an
gewerblichen und technischen Lehranstalten
und in praktischen Bauarbeiten
(Bauhof) an technischen Lehranstalten
einschließlich vergleichbaren Werkstätten
an Werkschulheimen hat die Schülergruppe
12 Schüler mit einer zulässigen
Abweichung von 2 nach oben und 1 nach
unten,
b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium
hat die Schülergruppe 9 Schüler
mit einer zulässigen Abweichung von
2 nach oben und nach unten, bei chemischen
und physikalischen Übungen an
allgemeinbildenden höheren Schulen
11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung
von 4 nach oben und 3 nach unten,
c) in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten
(Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium
bei besonderer Gefährdung
oder besonderen pädagogischen Anforderungen
hat die Schülergruppe
6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung
von 2 nach oben und 1 nach unten
zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen
und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation
oder Ausstattung die Notwendigkeit
besteht, kann die Schulbehörde erster Instanz
im Falle der lit. c die Gruppengröße
mit 4 Schülern festlagen,
10. im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung
sind zwei Schülergruppen zu bilden,
wobei die Schülergruppen 6 Schüler
nicht unterschreiten dürfen,
11. in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen
mit praktischem Inhalt
hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme
auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16
Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei
einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern
zwei Schülergruppen zu bilden sind,
12. im Unterricht in Instrumentalmusik hat die
Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau
hat die Schülergruppe 8 Schüler
mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach
oben und 2 nach unten zu umfassen.
(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben,
daß
1. möglichst wenig Schülergruppen gebildet
werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen
möglichst nahe an die Teilungszahl und,
wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl
an die Richtwerte herankommt und
2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1
Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich
groß ist.
(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen,
wenn dadurch eine Minderung der Organisation
oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen
eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen
und unverbindlichen Übungen ist
nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des
Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen
gelten jedoch nicht, sofern die Teilung
aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder
räumlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine
weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt
die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe
gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt
nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem
unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent,
der auf Grund von Kulturabkommen
einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt
wird, beigegeben wird.
Teilung des Unterrichtes in
Schülergruppen in einzelnen
Unterrichtsgegenständen an
Übungsschulen
§ 7. (1) An Übungsschulen sind die Klassen
im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände
in Schülergruppen zu teilen, sofern
die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden
1. im Unterricht in lebender Fremdsprache
eine Schülerzahl von 30 Schülern,
2. im Unterricht in Werkerziehung eine Schülerzahl
Ton 20 Schülern,
3. im Unterricht in Hauswirtschaft sowie in
Hauswirtschaft und Kinderpflege eine Schülerzahl
von 16 Schülern,
4. im Unterricht in Leibesübungen eine Schülerzahl
von 30 Schülern.
(2) § 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
Teilung des Unterrichtes in
Schülergruppen in einzelnen
Unterrichtsgegenständen an der
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein
§ 8. (1) An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein sind die Klassen im Unterricht
in Fachzeichnen zu teilen, sofern eine Schülerzahl
von 20 erreicht wird. Im Unterricht in
Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe 9 bis 14
Schüler, bei besonderer Gefährdung oder besonderen
pädagogischen Anforderungen jedoch 5 bis
9 Schüler zu umfassen.
{2) § 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 9. An allgemeinbildenden höheren Schulen,
an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung
an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt
geführt worden ist, darf der Unterricht in
Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl
von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich
ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand
unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß
zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1981 in Kraft.