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86_1981 AT

86. Verordnung: Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2, 43, 57, 71, 92,

100, 108 und 119 Abs. 6 bis 8 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung

der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 323/1975, sowie des Art. V 2 2 lit. d

der 5. Schulorganisationsigesetz-Novelle wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

§§ 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und

höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut

für Gehörlosenbildung in Wien sowie

die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein

in Niederösterreich und im Rahmen des

§ 8 a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes für

die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich

geregelter Schulartbezeichnung sowie die

privaten Übungsschulen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der

§§ 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und

höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut

für Gehörlosenbildung in Wien und die

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein

in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten mittleren und höheren

Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung

sowie privaten Übungsschulen.

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser

Verordnung sind die Schulversuche.

Führung von alternativen Pflichtgegenständen

§ 2. (1) Ein alternativer Pflichtigegenstand ist

zu führen, wenn die nachstehende Mindestzahl

von Schülern einer Klasse (eines Jahrganges) diesen

alternativen Pflichtgagenstand gewählt hat

1. bis zur achten Schulstufe mindestens 15 Schüler,

sofern der alternative Pflichtgegenstand

eine Fremdsprache ist, jedoch mindestens

12 Schüler,

2. ab der neunten Schulstufe mindestens

12 Schüler,

3. ab der elften Schulstufe mindestens 10 Schüler.

(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für

den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne

der Hochschulberechtigungsverordnung 1975,

BGBl. Nr. 356, erforderlich ist, ist zu führen,

wenn mindestens 10 Schüler diesen alternativen

Pflichtgegenstand gewählt haben. Ferner darf ein

alternativer Pflichtgegenstand bereits ab zehn

Anmeldungen geführt werden, wenn keine weitere

Schule der gleichen Schulart oder der gleichen

Form oder der gleichen Fachrichtung vorhanden

ist, in die die sich anmeldenden Schüler unter

Bedachtnahme auf einen ihnen zumutbaren Schulweg

aufgenommen werden können; der Schulweg

ist zumutbar, wenn der tägliche Hinweg bzw.

Rückweg jeweils durchschnittlich nicht mehr als

eine Stunde erfordert.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf ein

alternativer Pflichtgegenstand schon dann geführt

werden, wenn bei der Wahl durch die

Schüler die Teilungszahl oder die Höchstzahl der

Gruppengrößen gemäß § 6 erreicht wird.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

nur für die Eröffnung (Einführung) des alternativen

Pflichtgegenstandes, nicht jedoch für

seine Weiterführung.

(5) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1

bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht

erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge)

einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung

der Mindestschülerzahl zusammengefaßt

werden.

(6) Haben die Schüler zwischen alternativen

Pflichtgagenständen zu wählen, und wird die

Mindestschülerzahl nach Abs. 1 bei keinem der

alternativen Pflichtgegenstände erreicht, so ist

jedenfalls der alternativ« Pflichtgegenstand zu

führen, der von den meisten Schülern der

Klasse (des Jahrganges) gewählt wurde. Bei gleicher

Anzahl der Anmeldungen entscheidet der

Schulleiter, welcher alternative Pflichtigegenstand

zu führen ist.

(7) Ein alternativer Pflichtgagenstand im Sinne

dieser Verordnung ist auch dann gegeben, wenn

der Schüler zwischen mehreren Fremdsprachen

oder in Instrumentalmusik zwischen mehreren

Instrumentalfächern zu wählen hat. Ferner gelten

alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Wahlpflichtbereiche)

als alternative Pflichtgegenstände.

(8) Sofern die Führung alternativer Pflichtgegenstände

gemäß Abs. 1 bis 3 aus personellen

oder räumlichen Gründen nicht möglich ist,

findet Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

Führung von Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen

§ 3. (1) Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche

Übung ist zu führen, wenn sich mindestens

15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens

12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen

Übung anmelden, sofern nicht

die Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen. Die

Freigegenstände bzw. die unverbindlichen Übungen

in Kroatisch, Slowenisch und Ungarisch

dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, die der

entsprechenden Minderheit angehören, geführt

wenden.

(2) Ein Freigegenstand, der für den Erwerb

einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 erforderlich

ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler

zu diesem Freigegenstand angemeldet

haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen,

sofern sie der Vorbereitung internationaler

Bewerbe dienen.

(3) Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist

zu führen, wenn sich mindestens 3 Schüler

für ein Instrument anmelden. Der Freigegenstand

bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale

Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn

sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand

bzw. zu dieser unverbindlichen

Übung anmelden. Der Freigagenstand bzw. die

unverbindliche Übung Instrumentenbau ist zu

führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu

diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen

Übung anmelden.

(4) Wird in einem Freigegenstand bzw. einer

unverbindlichen Übung

1. für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden

haben, die Schülerzahl 12,

2. für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden

haben, die Schülerzahl 9,

3. für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden

haben, die Schülerzahl 7,

4. für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden

haben, die Schülerzahl 5

unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes

bzw. der unverbindlichen Übung

mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.

Das gleiche gilt für die in Abs. 3 erster Satz

genannten Freigegenstände bzw. unverbindlichen

Übungen, wenn die dort genannten Schülerzahlen

unterschritten werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 darf ein

Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung

schon dann geführt wenden, wenn die Teilungszahl

oder die Höchstzahl der Gruppengrößen

gemäß § 6 bei der Anmeldung erreicht wird.

Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen

Übung die Teilungszahl oder die

Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 unterschritten,

so ist die Führung des Freigegenstandes

bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des

betreffenden Semesters einzustellen.

(6) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 darf ein

Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung

in der betreffenden Klasse (dem betreffenden

Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich

alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahnganges) zu

diesem Freigagenstand oder dieser unverbindlichen

Übung anmelden. Wird die Anzahl der

Schüler der Klasse (des Jahnganges) und gleichzeitig

die im Abs. 4 für die Weiterführung

genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so

ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser

unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden

Semesters einzustellen.

(7) Die Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen sind nur dann gemäß Abs. 1 bis 3 zu

führen, wenn ihre Führung personell und räumlich

möglich ist.

(8) Auf die Führung des Freigagenstandes Religion

gemäß § 1 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1975 finden die

Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes

Anwendung.

(9) Wind die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1

bis 3 in einer Klasse (in einem Jahngang) nicht

erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge)

einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung

der Mindestschülerzahl zusammengefaßt

werden.

(10) Bei der Organisation des Unterrichtes

in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen

ist in Unterrichtsgagenständen, in denen gemäß

§ 6 eine Teilung zulässig ist, das Erreichen

der Teilungszahl und in den sonstigen Unter-

richtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern,

bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl

anzustreben.

Führung eines Förderunterrichtes

§ 4. (1) Ein Förderunterricht ist zu führen,

wenn sich

1. in der ersten bis vierten Schulstufe mindestens

6 Schüler einer Klasse,

2. ab der fünften Schulstufe mindestens 8 Schüler

einer Klasse (eines Jahrganges),

zum Förderunterricht angemeldet haben.

(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten

Schulstufe nicht mehr als 10 Schüler und ab der

fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler

umfassen.

(3) Der Fönderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur

dann zu führen, wenn seine Führung personell

und räumlich möglich ist.

(4) Für den Förderunterricht an Schularten

mit Leistungsgruppen sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß

anzuwenden.

(5) § 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Führung von Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen sowie

von Förderunterricht am

Bundes-Blindenerziehungsinstitut,

am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung

und an den Sonderformen

für Körperbehinderte

§ 5. (1) Auf die Führung von Freigagenständen

und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht

am Bundes-Blindenerziehungsinstitut,

am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und

an den Sonderformen für Körperbehinderte finden

die §§ 3 und 4 Anwendung, soweit in den

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 4 ist

ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche

Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler

zum Freigagenstand bzw. zur unverbindlichen

Übung anmelden. Wind in einem Freigegenstand

bzw. einer unverbindlichen Übung

diese Schülerzahl unterschritten, so ist die Führung

des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen

Übung mit Ende des betreffenden Semesters

einzustellen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 darf ein

Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe

bereits für 3 Schüler einer Klasse und

ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler

einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll

bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler

und ab der fünften Schulstufe nicht mehr

als 6 Schüler umfassen.

Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen

in einzelnen Unterrichtsgegenständen

an den mittleren

und höheren Schulen

§ 6. (1) An den mittleren und höheren Schulen

sind die Klassen (Jahrgänge) im Unterricht

der nachstehenden Unterrichtsgegenstände in

Schülergruppen zu teilen, sofern die Schülerzahlen

wie folgt erreicht werden, bzw. hat in

den nachstehenden Unterrichtsgegenständen die

Gruppengröße wie folgt zu betragen

1. im Unterricht in Fremdsprachen

a) an den allgemeinbildenden höheren Schulen

bei einer Klassenschülerzahl von

32 Schülern, sofern nicht lit. b Anwendung

findet,

b) am Oberstufenrealgymnasium, Aufbaugymnasium,

Aufbaurealgymnasium,

Gymnasium für Berufstätige und Realgymnasium

für Berufstätige, an den Anstalten

der Lehrerbildung und Erzieherbildung

sowie an den berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen bei einer

Klassenschülerzahl von 30 Schülern,

2. im Unterricht in Konstruktionsübungen,

Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung,

Verschiedene Techniken,

Werkerziehung, Mädchenhandarbeit, Maschinelles

Rechnungswesen, Maschinschreiben,

Stenotypie, Phonotypie und allen Unterrichtsgagenständen

und Teilbereichen von

Unterrichtsgegenständen, in denen die in

den genannten Unterrichtsgegenständen

durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht

unter Werkstätten fallen, enthalten sind, eine

Schülerzahl von 20 Schülern,

3. im Unterricht in Maschinellem Rechnungswesen

an Schulen für Körperbehinderte eine

Schülerzahl von 12 Schülern,

4. im Unterricht in Bildnerischer Erziehung an

der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren

Schulen eine Schülerzahl von 31 Schülern,

an der Oberstufe der allgemeinbildenden

höheren Schulen sowie an den berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen

eine Schülerzahl von 25 Schülern sowie in

Bildnerischer Erziehung an allgemeinbildenden

höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung,

sofern erhöhte Anforderungen in Bildnerischer

Erziehung festgelegt sind, und an den

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

eine Schülerzahl von 20 Schülern,

5. im Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung)

in Übungsbereichen mit besonderen

Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und

Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schü-

lern; im Unterricht in Leibesübungen an

mittleren und höheren Schulen unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung eine Schülerzahl von 30 Schülern,

6. im Unterricht in Rhythmisch-musikalischer

Erziehung sowie an Bildungsanstalten für

Erzieher in Pflichtseminaren eine Schülerzahl

von 25 Schülern,

7. im Unterricht in Musikkunde in den Teilbereichen

Allgemeine Musiklehre und Gehörbildung,

Harmonielehre I sowie Harmonielehre

II und Einführung in den Kontrapunkt

eine Schülerzahl von 25 Schülern,

8. im Unterricht in Schulpraxis, Kindergartenpraxis,

Hortpraxis sowie Heimpraxäs an den

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,

im Unterricht in Kindergartenpraxis

an Wirtschaftskundlichen Realgymnasien

für Mädchen sowie im Unterricht

in Kinderbeschäftigung an Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe eine

Schülerzahl von 20 Schülern, unabhängig von

einer weiteren Gruppierung der Schüler

bei der Zuteilung zu einzelnen Praxisstätten,

9. im Unterricht in Werkstätte bei einer Klassenschülerzahl

von 20 Schülern, sofern nicht

lit. a bis c Anwendung finden;

a) im Unterrichtsgegenstand Werkstätte an

gewerblichen und technischen Lehranstalten

und in praktischen Bauarbeiten

(Bauhof) an technischen Lehranstalten

einschließlich vergleichbaren Werkstätten

an Werkschulheimen hat die Schülergruppe

12 Schüler mit einer zulässigen

Abweichung von 2 nach oben und 1 nach

unten,

b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium

hat die Schülergruppe 9 Schüler

mit einer zulässigen Abweichung von

2 nach oben und nach unten, bei chemischen

und physikalischen Übungen an

allgemeinbildenden höheren Schulen

11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung

von 4 nach oben und 3 nach unten,

c) in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten

(Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium

bei besonderer Gefährdung

oder besonderen pädagogischen Anforderungen

hat die Schülergruppe

6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung

von 2 nach oben und 1 nach unten

zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen

und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation

oder Ausstattung die Notwendigkeit

besteht, kann die Schulbehörde erster Instanz

im Falle der lit. c die Gruppengröße

mit 4 Schülern festlagen,

10. im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung

sind zwei Schülergruppen zu bilden,

wobei die Schülergruppen 6 Schüler

nicht unterschreiten dürfen,

11. in haus- und küchenwirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen

mit praktischem Inhalt

hat die Schülergruppe unter Bedachtnahme

auf die vorhandenen Arbeitsplätze 10 bis 16

Schüler zu umfassen, wobei jedoch auch bei

einer Klassenschülerzahl von 17 bis 21 Schülern

zwei Schülergruppen zu bilden sind,

12. im Unterricht in Instrumentalmusik hat die

Schülergruppe 3 bis 5 Schüler, in Instrumentenbau

hat die Schülergruppe 8 Schüler

mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach

oben und 2 nach unten zu umfassen.

(2) Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben,

daß

1. möglichst wenig Schülergruppen gebildet

werden, die Schülerzahl in den Schülergruppen

möglichst nahe an die Teilungszahl und,

wo Richtwerte vorgesehen sind, die Schülerzahl

an die Richtwerte herankommt und

2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1

Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich

groß ist.

(3) Eine Teilung ist dann nicht durchzuführen,

wenn dadurch eine Minderung der Organisation

oder des Angebotes an alternativen Pflichtgegenständen

eintreten würde. Eine Teilung in Freigegenständen

und unverbindlichen Übungen ist

nicht durchzuführen, wenn eine Minderung des

Angebotes der Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen eintreten würde. Diese Bestimmungen

gelten jedoch nicht, sofern die Teilung

aus Gründen der körperlichen Sicherheit oder

räumlichen Gründen erforderlich ist.

(4) Sofern dem unterrichtenden Lehrer eine

weitere Person als Assistent beigegeben ist, entfällt

die Einrichtung einer gesonderten Schülergruppe

gemäß Abs. 1. Diese Bestimmung gilt

nicht in lebender Fremdsprache, wenn dem

unterrichtenden Lehrer ein ausländischer Assistent,

der auf Grund von Kulturabkommen

einer Schule zur Unterrichtserteilung zugeteilt

wird, beigegeben wird.

Teilung des Unterrichtes in

Schülergruppen in einzelnen

Unterrichtsgegenständen an

Übungsschulen

§ 7. (1) An Übungsschulen sind die Klassen

im Unterricht der nachstehenden Unterrichtsgegenstände

in Schülergruppen zu teilen, sofern

die Schülerzahlen wie folgt erreicht werden

1. im Unterricht in lebender Fremdsprache

eine Schülerzahl von 30 Schülern,

2. im Unterricht in Werkerziehung eine Schülerzahl

Ton 20 Schülern,

3. im Unterricht in Hauswirtschaft sowie in

Hauswirtschaft und Kinderpflege eine Schülerzahl

von 16 Schülern,

4. im Unterricht in Leibesübungen eine Schülerzahl

von 30 Schülern.

(2) § 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.

Teilung des Unterrichtes in

Schülergruppen in einzelnen

Unterrichtsgegenständen an der

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein

§ 8. (1) An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein sind die Klassen im Unterricht

in Fachzeichnen zu teilen, sofern eine Schülerzahl

von 20 erreicht wird. Im Unterricht in

Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe 9 bis 14

Schüler, bei besonderer Gefährdung oder besonderen

pädagogischen Anforderungen jedoch 5 bis

9 Schüler zu umfassen.

{2) § 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 9. An allgemeinbildenden höheren Schulen,

an denen der Unterricht in Bildnerischer Erziehung

an der Unterstufe im Schuljahr 1980/81 geteilt

geführt worden ist, darf der Unterricht in

Bildnerischer Erziehung weiterhin bei einer Zahl

von 25 Schülern geteilt werden, sofern dies erforderlich

ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand

unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß

zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1981 in Kraft.

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