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86_1980 AT

86. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernahmen mit

dam Bundesminister für Finanzen, soweit es sich

um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert

mit Verordnung BGBl. Nr. 374/1979,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht

für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die

Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73

bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand haben,

ausgenommen

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 3

genannten Waren aus in der Anlage 1 nicht genannten

Ländern zum Gegenstand haben, anläßlich

der Abfertigung zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf

über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form

zu erteilen, wenn das Ursprungsland mit dem

Lieferland ident ist."

3. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt

geändert

Nach „Kenia" wird „Kiribati (Gilbert

Inseln)", nach „St. Lucia" werden „St. Vincent

und Grenadinen (Windward Inseln)" eingefügt,

an Stelle von „Zentralafrikanisches Kaiserreich"

hat es „Zentralafrikanische Republik" zu lauten,

danach wird „Zimbabwe (Südrhodesien)" eingefügt.

Unter den abhängigen Gebieten des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland

in Amerika entfallen die „Windwand Inseln

(St. Vincent, Grenadines)", unter den Inseln der

Westpazifischen Hochkommission die „Gilbert

Inseln".

4. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

5. Die Anlage 4 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1980 in

Kraft.

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