86. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernahmen mit
dam Bundesminister für Finanzen, soweit es sich
um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert
mit Verordnung BGBl. Nr. 374/1979,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht
für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die
Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73
bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand haben,
ausgenommen
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Einfuhr von in der Anlage 3
genannten Waren aus in der Anlage 1 nicht genannten
Ländern zum Gegenstand haben, anläßlich
der Abfertigung zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf
über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form
zu erteilen, wenn das Ursprungsland mit dem
Lieferland ident ist."
3. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt
geändert
Nach „Kenia" wird „Kiribati (Gilbert
Inseln)", nach „St. Lucia" werden „St. Vincent
und Grenadinen (Windward Inseln)" eingefügt,
an Stelle von „Zentralafrikanisches Kaiserreich"
hat es „Zentralafrikanische Republik" zu lauten,
danach wird „Zimbabwe (Südrhodesien)" eingefügt.
Unter den abhängigen Gebieten des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland
in Amerika entfallen die „Windwand Inseln
(St. Vincent, Grenadines)", unter den Inseln der
Westpazifischen Hochkommission die „Gilbert
Inseln".
4. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
5. Die Anlage 4 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1980 in
Kraft.