86. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 5, 10 und 128 des
Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der
Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 740/1974, wird geändert wie folgt
1. Der § 1 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Allgemeine Strafvollzugsanstalten
§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten
(§ 8 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind
a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,
Graz und Stein;
b) die Männerstrafvollzugsanstalten Hirtenberg,
Suben, Wien-Favoriten und Wien-
Simmering;
c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/
Steinfeld.
(2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten
Freiheitsstrafen in einer der in Abs. 1
genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen
sind, wird auf Grund der §§ 9 Abs. 1, 10
und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium
für Justiz im Einzelfall angeordnet.
(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Buchst. b genannten
Strafvollzugsanstalten wird außerdem
allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur
Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen
zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate,
nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar
1. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg,
falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung
des Verurteilten in Betracht kommt,
a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe erster Instanz
Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems
an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt
und der Landesgerichte für Strafsachen
Graz und Wien und
b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle
der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall
die Strafvollzugsanordnung im Monat
Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen
wird;
2. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls
eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung
des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle der
Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz
Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und
Wels;
3. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Favoriten,
falls eine gewerbliche Ausbildung oder
Fortbildung des Verurteilten nicht in Betracht
kommt,
a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe erster Instanz
Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems
an der Donau, St. Polten, Wiener Neustadt
und der Landesgerichte für Strafsachen
Graz und Wien und
b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle
der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall
die Strafvollzugsanordnung im Monat
Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen
wird;
4. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Simmering
für den Strafvollzug an männlichen
Personen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer
Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden sind, anstelle der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe erster Instanz Bisenstadt, Korneuburg,
Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener
Neustadt und des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien."
2. Im § 6 Abs. 1 hat an die Stelle des Ausdrucks
„Favoriten (Wien)" der Ausdruck „Wien-
Favoriten" zu treten.
3. In der Anlage 2 haben die letzte Tabelle
und ihre Überschrift zu lauten
„Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ist
zuständig
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. März 1976 in
Kraft.