Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86_1976 AT

86. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 5, 10 und 128 des

Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der

Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 740/1974, wird geändert wie folgt

1. Der § 1 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Allgemeine Strafvollzugsanstalten

§ 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten

(§ 8 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) sind

a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten,

Graz und Stein;

b) die Männerstrafvollzugsanstalten Hirtenberg,

Suben, Wien-Favoriten und Wien-

Simmering;

c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/

Steinfeld.

(2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten

Freiheitsstrafen in einer der in Abs. 1

genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen

sind, wird auf Grund der §§ 9 Abs. 1, 10

und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium

für Justiz im Einzelfall angeordnet.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Buchst. b genannten

Strafvollzugsanstalten wird außerdem

allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur

Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen

zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate,

nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar

1. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg,

falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung

des Verurteilten in Betracht kommt,

a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe erster Instanz

Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems

an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt

und der Landesgerichte für Strafsachen

Graz und Wien und

b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle

der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall

die Strafvollzugsanordnung im Monat

Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen

wird;

2. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls

eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung

des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle der

Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz

Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und

Wels;

3. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Favoriten,

falls eine gewerbliche Ausbildung oder

Fortbildung des Verurteilten nicht in Betracht

kommt,

a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe erster Instanz

Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems

an der Donau, St. Polten, Wiener Neustadt

und der Landesgerichte für Strafsachen

Graz und Wien und

b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle

der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall

die Strafvollzugsanordnung im Monat

Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen

wird;

4. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Simmering

für den Strafvollzug an männlichen

Personen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer

Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden sind, anstelle der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe erster Instanz Bisenstadt, Korneuburg,

Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener

Neustadt und des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien."

2. Im § 6 Abs. 1 hat an die Stelle des Ausdrucks

„Favoriten (Wien)" der Ausdruck „Wien-

Favoriten" zu treten.

3. In der Anlage 2 haben die letzte Tabelle

und ihre Überschrift zu lauten

„Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ist

zuständig

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. März 1976 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →