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86_1974 AT

86. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Lesotho betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Lesotho betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Lesotho betreffend

die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom

31. März 1931

(Übersetzung)

NOTE NR.

FR/TRT/16/1-60/6

Das Außenministerium des Königreiches Lesotho

begrüßt die Botschaft der Republik Österreich

und beehrt sich, auf das österreichisch-britische

Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am

31. März 1931 in London, wiederangewendet

durch Notenwechsel in Wien vom 28. Juni 1951,

Bezug zu nehmen.

Nach Prüfung des besagten Abkommens hat

die Regierung des Königreiches Lesotho beschlossen,

die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens

anzuerkennen und das Abkommen als

bindend zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich Lesotho zu betrachten.

Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft

mitzuteilen, daß die zuständige Behörde in Lesotho,

an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind,

der „Master of the High Court of Lesotho",

Maseru, ist.

Das Ministerium beehrt sich ferner, die Aufmerksamkeit

der Botschaft darauf zu lenken,

daß, obwohl Rechtshilfe in Strafsachen vom oberwähnten

Abkommen nicht erfaßt ist, eine

gewisse Unterstützung bei der Beweisaufnahme

im Rahmen der Rechtsvorschriften Lesothos auf

Grund eines Ersuchens an den „Master of the

High Court" von Lesotho gewährt wird.

Das Ministerium schlägt vor, daß diese Note und

eine Antwortnote der österreichischen Botschaft,

welche Übereinstimmung anzeigt, ein Abkommen

zwischen der Regierung von Lesotho und

der Regierung der Republik Österreich in der

gegenständlichen Angelegenheit darstellen soll.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an

dem die beiden Regierungen einander mitteilen,

daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Das Außenministerium des Königreiches Lesotho

benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Republik Österreich die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

MASERU

6. JULI 1972 (Siegel)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PRETORIA

7.1. 2514-A/72

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich beehrt

sich, auf die Note des Außenministeriums des

Königreiches Lesotho vom 6. Juli 1972 Bezug

zu nehmen, welche folgendermaßen lautet

Das Außenministerium des Königreiches Lesotho

begrüßt die Botschaft der Republik Österreich

und beehrt sich, auf das österreichisch-britische

Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am

31. März 1931 in London, wiederangewendet

durch Notenwechsel in Wien vom 28. Juni 1951,

Bezug zu nehmen.

Nach Prüfung des besagten Abkommens hat

die Regierung des Königreiches Lesotho beschlossen,

die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens

anzuerkennen und das Abkommen als

bindend zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich Lesotho zu betrachten.

Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft

mitzuteilen, daß die zuständige Behörde in Lesotho,

an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind,

der „Master of the High Court of Lesotho",

Maseru, ist.

Das Ministerium beehrt sich ferner, die Aufmerksamkeit

der Botschaft darauf zu lenken,

daß, obwohl Rechtshilfe in Strafsachen vom oberwähnten

Abkommen nicht erfaßt ist, eine

gewisse Unterstützung bei der Beweisaufnahme

im Rahmen der Rechtsvorschriften Lesothos auf

Grund eines Ersuchens an den „Master of the

High Court" von Lesotho gewährt wird.

Das Ministerium schlägt vor, daß diese Note

und eine Antwortnote der österreichischen Botschaft,

welche Übereinstimmung anzeigt, ein Abkommen

zwischen der Regierung von Lesotho und

der Regierung der Republik Österreich in der

gegenständlichen Angelegenheit darstellen soll.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an

dem die beiden Regierungen einander mitteilen,

daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Das Außenministerium des Königreiches Lesotho

benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Republik Österreich die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt

der Note des Königreiches Lesotho einverstanden.

Dementsprechend werden die Note des Königreiches

Lesotho und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen den beiden Staaten darstellen.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt

diese Gelegenheit, dem Außenministerium des

Königreiches Lesotho die Versicherung ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Pretoria, 14. Juli 1972

AN DAS AUSSENMINISTERIUM

DES KÖNIGREICHES LESOTHO

MASERU

Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister

für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten

Ratifikationsurkunde sind die im fünften Absatz der Eröffnungsnote vorgesehenen Mitteilungen am

20. Dezember 1973 erfolgt; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am gleichen Tag in

Kraft getreten.

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