86. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Lesotho betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Lesotho betreffend
die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom
31. März 1931
(Übersetzung)
NOTE NR.
FR/TRT/16/1-60/6
Das Außenministerium des Königreiches Lesotho
begrüßt die Botschaft der Republik Österreich
und beehrt sich, auf das österreichisch-britische
Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am
31. März 1931 in London, wiederangewendet
durch Notenwechsel in Wien vom 28. Juni 1951,
Bezug zu nehmen.
Nach Prüfung des besagten Abkommens hat
die Regierung des Königreiches Lesotho beschlossen,
die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens
anzuerkennen und das Abkommen als
bindend zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich Lesotho zu betrachten.
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft
mitzuteilen, daß die zuständige Behörde in Lesotho,
an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind,
der „Master of the High Court of Lesotho",
Maseru, ist.
Das Ministerium beehrt sich ferner, die Aufmerksamkeit
der Botschaft darauf zu lenken,
daß, obwohl Rechtshilfe in Strafsachen vom oberwähnten
Abkommen nicht erfaßt ist, eine
gewisse Unterstützung bei der Beweisaufnahme
im Rahmen der Rechtsvorschriften Lesothos auf
Grund eines Ersuchens an den „Master of the
High Court" von Lesotho gewährt wird.
Das Ministerium schlägt vor, daß diese Note und
eine Antwortnote der österreichischen Botschaft,
welche Übereinstimmung anzeigt, ein Abkommen
zwischen der Regierung von Lesotho und
der Regierung der Republik Österreich in der
gegenständlichen Angelegenheit darstellen soll.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die beiden Regierungen einander mitteilen,
daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Das Außenministerium des Königreiches Lesotho
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Republik Österreich die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
MASERU
6. JULI 1972 (Siegel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
PRETORIA
7.1. 2514-A/72
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Österreich beehrt
sich, auf die Note des Außenministeriums des
Königreiches Lesotho vom 6. Juli 1972 Bezug
zu nehmen, welche folgendermaßen lautet
Das Außenministerium des Königreiches Lesotho
begrüßt die Botschaft der Republik Österreich
und beehrt sich, auf das österreichisch-britische
Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am
31. März 1931 in London, wiederangewendet
durch Notenwechsel in Wien vom 28. Juni 1951,
Bezug zu nehmen.
Nach Prüfung des besagten Abkommens hat
die Regierung des Königreiches Lesotho beschlossen,
die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens
anzuerkennen und das Abkommen als
bindend zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich Lesotho zu betrachten.
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft
mitzuteilen, daß die zuständige Behörde in Lesotho,
an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind,
der „Master of the High Court of Lesotho",
Maseru, ist.
Das Ministerium beehrt sich ferner, die Aufmerksamkeit
der Botschaft darauf zu lenken,
daß, obwohl Rechtshilfe in Strafsachen vom oberwähnten
Abkommen nicht erfaßt ist, eine
gewisse Unterstützung bei der Beweisaufnahme
im Rahmen der Rechtsvorschriften Lesothos auf
Grund eines Ersuchens an den „Master of the
High Court" von Lesotho gewährt wird.
Das Ministerium schlägt vor, daß diese Note
und eine Antwortnote der österreichischen Botschaft,
welche Übereinstimmung anzeigt, ein Abkommen
zwischen der Regierung von Lesotho und
der Regierung der Republik Österreich in der
gegenständlichen Angelegenheit darstellen soll.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die beiden Regierungen einander mitteilen,
daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Das Außenministerium des Königreiches Lesotho
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Republik Österreich die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt
der Note des Königreiches Lesotho einverstanden.
Dementsprechend werden die Note des Königreiches
Lesotho und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen den beiden Staaten darstellen.
Die Botschaft der Republik Österreich benützt
diese Gelegenheit, dem Außenministerium des
Königreiches Lesotho die Versicherung ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Pretoria, 14. Juli 1972
AN DAS AUSSENMINISTERIUM
DES KÖNIGREICHES LESOTHO
MASERU
Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten
Ratifikationsurkunde sind die im fünften Absatz der Eröffnungsnote vorgesehenen Mitteilungen am
20. Dezember 1973 erfolgt; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung am gleichen Tag in
Kraft getreten.