Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86_1973 AT

86. Verordnung: Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

Auf Grund des § 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

§ 1. Soweit die Höhe des Eigenverbrauches

eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß

geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird, ist

bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den

Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie

folgt zu ermitteln

2. soweit ein Unternehmer im Inland einen

seinem Unternehmen dienenden Gegenstand

(z. B. ein Kraftfahrzeug) für Zwecke verwendet

oder verwenden läßt, die außerhalb

des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage

für den Eigenverbrauch jener Wert

heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung

nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften als Privatentnahme

zu berücksichtigen ist.

§ 2. (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den

Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die

Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2

Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer

für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z. 2

ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum

eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden

Voranmeldung zu berechnen; das gleiche

gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1

Abs. 1 Z. 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch

im Sinne des § 1 Z. 2 dieser Verordnung sowie

des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend

von der gesetzlichen Regelung des § 21

Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit

10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden

Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung

der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20

Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die

Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des

Veranlagungszeitraumes ein.

§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf den

Veranlagungszeitraum 1973 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →