86. Verordnung: Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
§ 1. Soweit die Höhe des Eigenverbrauches
eines Unternehmers nicht durch ordnungsgemäß
geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 nachgewiesen wird, ist
bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den
Eigenverbrauch die Bemessungsgrundlage wie
folgt zu ermitteln
2. soweit ein Unternehmer im Inland einen
seinem Unternehmen dienenden Gegenstand
(z. B. ein Kraftfahrzeug) für Zwecke verwendet
oder verwenden läßt, die außerhalb
des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage
für den Eigenverbrauch jener Wert
heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung
nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften als Privatentnahme
zu berücksichtigen ist.
§ 2. (1) Ist die Bemessungsgrundlage für den
Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die
Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2
Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer
für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z. 2
ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum
eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden
Voranmeldung zu berechnen; das gleiche
gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1
Abs. 1 Z. 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch
im Sinne des § 1 Z. 2 dieser Verordnung sowie
des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes
1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend
von der gesetzlichen Regelung des § 21
Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit
10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung
der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20
Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die
Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des
Veranlagungszeitraumes ein.
§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf den
Veranlagungszeitraum 1973 anzuwenden.