86. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 17. April 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit,
welches also lautet
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Bulgarien,
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem
und technischem Gebiet zu entwickeln,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien erklären,
die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
zwischen ihren Staaten fördern und festigen
zu wollen. Sie werden im Einverständnis die
Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen,
wobei die Erfahrungen der Wissenschafter
und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen
Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt
werden.
Artikel 2
Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung
und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten
wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit
unterstützen, und zwar insbesondere
a) den Austausch von wissenschaftlichem und
technischem Dokumentationsmaterial;
b) Besuche, Studienreisen und Konsultationen
von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten
zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
c) die Veranstaltung von wissenschaftlichen
und technischen Lehrkursen, Konferenzen
und Kolloquien sowie die Beteiligung von
Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten
an diesen;
d) die gemeinsame Herstellung und den Austausch
von wissenschaftlichen und technischen
Filmen auf nichtkommerzieller Grundlage;
e) die Veranstaltung von wissenschaftlichen
und technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen
auf nichtkommerzieller Grundlage;
f) die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
wissenschaftlich-technischen Grundlagen-
forschung zum Zweck einer industriellen
Kooperation.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden Studienstipendien
an Universitäten und sonstigen
Hochschulen sowie Praktikantenstipendien an
Forschungsinstituten gewähren.
Artikel 4
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden
die bei der Durchführung dieses Abkommens
entstehenden unmittelbaren Kontakte und die
Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen
zwischen den wissenschaftlichen
und technischen Organen und den Fachinstitutionen
beider Staaten unterstützen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien werden
einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen
jeweils informieren.
Artikel 5
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen
wissenschaftlichen und technischen Inhalts
der anderen Partei fördern.
Artikel 6
Jede Vertragschließende Partei gewährleistet
den Delegierten der anderen Partei, die auf Grund
der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt
werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates
ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden
Vorschriften.
Artikel 7
(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich
der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur
Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen
und die Durchführung des Abkommens zu
beobachten, wird eine Österreichisch-Bulgarische
Gemischte Kommission für Wissenschaft und
Technik gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission tritt in der
Regel alljährlich abwechselnd in Bulgarien und
in Österreich, und zwar spätestens innerhalb
von drei Monaten, gerechnet von dem Tag,
an dem eine der Parteien den diesbezüglichen
Wunsch äußert, zusammen.
(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission
werden jeweils dem anderen Vertragspartner
auf diplomatischem Wege notifiziert.
(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission
können auf Einladung auch Experten beiwohnen.
Artikel 8
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Es tritt sechzig Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
schriftlich auf diplomatischem Wege
von einer der Vertragschließenden Parteien
gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend
jeweils um weitere fünf Jahre.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1969,
in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Piffi-Perčević
Für die Volksrepublik Bulgarien
Avramov
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister
für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. November 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 19. Jänner 1972 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 8 am 19. März 1972 in Kraft
getreten.