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86_1972 AT

86. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Nachdem das am 17. April 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit,

welches also lautet

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Bulgarien,

von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem

und technischem Gebiet zu entwickeln,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien erklären,

die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

zwischen ihren Staaten fördern und festigen

zu wollen. Sie werden im Einverständnis die

Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen,

wobei die Erfahrungen der Wissenschafter

und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen

Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt

werden.

Artikel 2

Jede Vertragschließende Partei wird die Förderung

und Erweiterung der in Artikel 1 angeführten

wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit

unterstützen, und zwar insbesondere

a) den Austausch von wissenschaftlichem und

technischem Dokumentationsmaterial;

b) Besuche, Studienreisen und Konsultationen

von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten

zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;

c) die Veranstaltung von wissenschaftlichen

und technischen Lehrkursen, Konferenzen

und Kolloquien sowie die Beteiligung von

Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten

an diesen;

d) die gemeinsame Herstellung und den Austausch

von wissenschaftlichen und technischen

Filmen auf nichtkommerzieller Grundlage;

e) die Veranstaltung von wissenschaftlichen

und technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen

auf nichtkommerzieller Grundlage;

f) die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der

wissenschaftlich-technischen Grundlagen-

forschung zum Zweck einer industriellen

Kooperation.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Parteien werden Studienstipendien

an Universitäten und sonstigen

Hochschulen sowie Praktikantenstipendien an

Forschungsinstituten gewähren.

Artikel 4

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden

die bei der Durchführung dieses Abkommens

entstehenden unmittelbaren Kontakte und die

Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen

zwischen den wissenschaftlichen

und technischen Organen und den Fachinstitutionen

beider Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden

einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen

jeweils informieren.

Artikel 5

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen

wissenschaftlichen und technischen Inhalts

der anderen Partei fördern.

Artikel 6

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet

den Delegierten der anderen Partei, die auf Grund

der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt

werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates

ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden

Vorschriften.

Artikel 7

(1) Um geeignete Maßnahmen einschließlich

der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen zur

Durchführung dieses Abkommens vorzuschlagen

und die Durchführung des Abkommens zu

beobachten, wird eine Österreichisch-Bulgarische

Gemischte Kommission für Wissenschaft und

Technik gebildet.

(2) Die Gemischte Kommission tritt in der

Regel alljährlich abwechselnd in Bulgarien und

in Österreich, und zwar spätestens innerhalb

von drei Monaten, gerechnet von dem Tag,

an dem eine der Parteien den diesbezüglichen

Wunsch äußert, zusammen.

(3) Die Mitglieder der Gemischten Kommission

werden jeweils dem anderen Vertragspartner

auf diplomatischem Wege notifiziert.

(4) Den Sitzungen der Gemischten Kommission

können auf Einladung auch Experten beiwohnen.

Artikel 8

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Es tritt sechzig Tage nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

schriftlich auf diplomatischem Wege

von einer der Vertragschließenden Parteien

gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend

jeweils um weitere fünf Jahre.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1969,

in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Piffi-Perčević

Für die Volksrepublik Bulgarien

Avramov

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister

für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. November 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 19. Jänner 1972 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 8 am 19. März 1972 in Kraft

getreten.

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