86. Verordnung: Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis
6, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholischtheologische
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
FACHTHEOLOGISCHE STUDIENRICHTUNG
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die fachtheologische Studienrichtung
ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten
der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und
Salzburg einzurichten.
(2) Die fachtheologische Studienrichtung ist
im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe
der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und
der Republik Österreich, BGBl. II. Nr. 2/1934,
entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der
theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und
Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere
der Priesterkandidaten, der Entwicklung
der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung
des wissenschaftlichen Nachwuchses
dient.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Die fachtheologische Studienrichtung
erfordert die Inskription von zehn Semestern.
Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der
Dauer von vier und sechs Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat in das
Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die
Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie
und die systematische Philosophie samt
Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung
ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der
Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch
der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft
zu entfalten.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften
Studium der Heiligen Schrift und der
Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie,
der dogmatischen und der ökumenischen
Theologie, der Moraltheologie und der
Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik
und Katechetik, der Kirchengeschichte, des
kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen
sowie der Vermittlung ergänzender
Kenntnisse zu dienen.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete des theologischen
Studiums sowie der Erfassung der
Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise ist
durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung
zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,
die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/
1968, die Voraussetzung für die Inskription der
fachtheologischen Studienrichtung bilden, können,
soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung
dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen
(§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) ersetzt werden. Die Er-
gänzungsprüfungen können auch an einer
Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt
werden. Ergänzungsprüfungen aus Latein und
aus Griechisch sind schriftlich und mündlich,
Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen
sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich
oder mündlich abzulegen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt
80 Wochenstunden, davon 72 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes
sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen und unter Beachtung
der im Abs. 3 festgesetzten Mindeststundenzahlen
ist im ersten Studienabschnitt
aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die
im Abs. 2 genannte Zahl von Wochenstunden
zu inskribieren.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16
Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens
ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl
noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu
erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
(7) Die Studierenden haben das Recht, über
den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen
frühestens am Ende des Semesters der Inskription,
längstens aber bis Ende des zweiten folgenden
Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5
Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der für das betreffende
Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung
der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung
zur abschließenden Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung setzt überdies voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern (§ 2 Abs. 1);
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
(§ 3 Abs. 2 und 3);
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 3 Abs. 3 lit. e
genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen
Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Für die Durchführung der Vorprüfung gilt § 5
Abs. 3, für die Wiederholung der Vorprüfungen
gilt § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten
bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen
zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Einführung in das Heilsmysterium;
b) Fundamentalexegese;
c) Philosophische Anthropologie und Ethik;
d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 3 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten entweder
mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten
(Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl
ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.
(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als
mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt
wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen
nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen
sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zulässig.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes
ist jenes zu zählen, das nach der
erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde
oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription
des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt
wurde.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
102 Wochenstunden, davon 90 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens
zehn zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7
gelten sinngemäß.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16
Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens
drei Seminare zu inskribieren.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach
der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen
den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen
Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen
des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens
im vierten einrechenbaren Semester des zweiten
Studienabschnittes zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung einzureichen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der für das betreffende Prüfungsfach im
Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil
der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription von sechs einrechenbaren
Semestern (§ 2 Abs. 1);
c) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
(§ 6 Abs. 2 und 3);
d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 6 Abs. 3 lit. e genannten
Fächern;
e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen
der zweiten Diplomprüfung;
f) die Approbation der Diplomarbeit. Mit
der Ablegung der kommissionellen Prüfung
kann frühestens vier Monate nach
Einreichung der Diplomarbeit begonnen
werden;
g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(3) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der
gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer
kommissionellen Prüfung, so gilt Abs. 2 lit. a
bis d, f und g sinngemäß.
(4) Für die Zulassung zu den Vorprüfungen
und die Durchführung derselben gilt § 4 Abs. 2
sinngemäß.
(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2
Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen)
wechseln, haben bis zur Anmeldung
zum kommissionellen Teil der zweiten
Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch
Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des
ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung
sowie durch Ablegung der ersten
Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung
fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine
Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im
Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sind in Form
von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die
Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern
sind in Form einer kommissionellen Prüfung
durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission
abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten
ist die gesamte Prüfung in Form einer
kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer
und den Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten.
Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist
vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen
Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer
der kommissionellen Prüfung vom
Präses der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Biblische Theologie;
b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
c) Moraltheologie;
d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn);
e) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3
zweiter Satz das in Betracht kommende
Teilgebiet des Faches, dem das Thema der
Diplomarbeit angehört;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit
einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung
an, so ist dieses Fach im Rahmen der kommissionellen
Prüfung zu prüfen. Gehört das Thema
der Diplomarbeit nicht einem Prüfungsfach der
zweiten Diplomprüfung an, so hat die kommissionelle
Prüfung auch eine Prüfung über das
für das Thema der Diplomarbeit in Betracht
kommende Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.
(4) Die Teilprüfungen sowie die Prüfungsteile
der kommissionellen Prüfung sind mündlich abzuhalten.
(5) Soweit die zweite Diplomprüfung in kommissioneller
Form abgelegt wird, ist sie innerhalb
einer Woche abzuschließen.
(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann
als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung
sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen
Prüfung zumindest mit der Note „genügend"
beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen nur zweimal wiederholt
werden. Weitere Wiederholungen sind nach
Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zulässig. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach
der kommissionellen Prüfung die Note „nicht
genügend" erteilt, so ist die kommissionelle
Prüfung zur Gänze zu wiederholen.
II. ABSCHNITT
SELBSTÄNDIGE RELIGIONSPÄDAGOGISCHE
STUDIENRICHTUNG
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 10. (1) Die selbständige religionspädagogische
Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen
Fakultäten der Universitäten in Wien,
Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. Das
Fach „Pädagogik" ist nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen über die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten einzurichten.
(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
ist im Sinne der Bestimmungen des
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1
Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen
Stuhle und der Republik Österreich entsprechend
dem jeweiligen Fortschritt der theologischen
Wissenschaft und ihrer Hilfs- und
Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere
für das Lehramt in katholischer Religion
an höheren Schulen dient.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 11. (1) Auf die selbständige religionspädagogische
Studienrichtung sind die Bestimmungen
des § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Der zweite Studienabschnitt hat den im
§ 2 Abs. 3 genannten Zielen mit der Maßgabe
zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem
Recht und Pastoraltheologie zu Gunsten der
pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften
Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken
ist.
Erster Studienabschnitt
§ 12. Auf den ersten Studienabschnitt und die
erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen der
§§ 3 bis 5 anzuwenden.
Zweiter Studienabschnitt
§ 13. (1) Soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, sind auf den zweiten Studienabschnitt
und die zweite Diplomprüfung die Bestimmungen
der §§ 6 bis 9 anzuwenden.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt,
ausgenommen das Fach „Pädagogik"
(Abs. 3 lit. e), 94 Wochenstunden zu inskribieren,
davon 82 aus den Pflicht- und Wahlfächern.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16
Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens
zwei Seminare und ein pädagogisches Praktikum
zu inskribieren.
(5) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Biblische Theologie;
b) Dogmatische und Ökumenische Theologie;
c) Moraltheologie;
d) Katechetik und Religionspädagogik;
e) Pädagogik nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen über die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten;
f) nach Maßgabe der Bestimmung des § 9
Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kommende
Teilgebiet des Faches, dem das
Thema der Diplomarbeit angehört;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
III. ABSCHNITT
VERLEIHUNG DES AKADEMISCHEN
GRADES „MAGISTER DER THEOLOGIE"
§ 14. (1) An die Absolventen der fachtheologischen
Studienrichtung und der selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtung wird der
akademische Grad „Magister der Theologie",
lateinische Bezeichnung „Magister theologiae",
abgekürzt „Mag.theol.", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Universitätsprofessor als
Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
der im § 1 erwähnten Universitäten auch in
lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde
ist ersichtlich zu machen, daß es sich um
einen Absolventen der fachtheologischen oder
der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung
handelt.
(4) Absolventen der fachtheologischen und der
selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung
sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Theologie zuzulassen.
V. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 15. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70
zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern,
die Lehrveranstaltungen der fachtheologischen
oder der selbständigen religionspädagogischen
Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß
§ 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen
(§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Geringfügige Abweichungen vom
Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.
(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte
Lehrveranstaltungen gelten auch dann als
ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem
Studienplan erst in einem der folgenden Semester
zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem zu erlassenden
Studienplan schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind
bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden
Prüfungsteil nachzuholen.
(4) Ordentliche Hörer der Katholisch-theologischen
Fakultäten, die ihr Studium vor dem
Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden
Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische
oder für die selbständige religionspädagogische
Studienrichtung begonnen haben
oder beginnen werden, haben das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden
Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung
und des Studienplanes zu unterwerfen.
In diesem Falle werden alle an einer Katholischtheologischen
Fakultät oder gemäß § 13 des
Bundesgesetzes über Katholisch-theologische
Studienrichtungen an einer kirchlichen theologischen
Lehranstalt zurückgelegten Studien zur
Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt
(§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei der Einrechnung der Semester
sind die Bestimmungen der Abs. 2
und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung
abgelegter Prüfungen hat mit der
Maßgabe zu erfolgen, daß allenfalls auf die im
I. und II. Abschnitt geregelten Studienrichtungen
fehlende Prüfungen bis zum abschließenden
Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen
sind.