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86_1971 AT

86. Verordnung: Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis

6, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholischtheologische

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

FACHTHEOLOGISCHE STUDIENRICHTUNG

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die fachtheologische Studienrichtung

ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten

der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und

Salzburg einzurichten.

(2) Die fachtheologische Studienrichtung ist

im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe

der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des

Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und

der Republik Österreich, BGBl. II. Nr. 2/1934,

entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der

theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und

Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere

der Priesterkandidaten, der Entwicklung

der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung

des wissenschaftlichen Nachwuchses

dient.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Die fachtheologische Studienrichtung

erfordert die Inskription von zehn Semestern.

Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der

Dauer von vier und sechs Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat in das

Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und die

Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie

und die systematische Philosophie samt

Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung

ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der

Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch

der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft

zu entfalten.

(3) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften

Studium der Heiligen Schrift und der

Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie,

der dogmatischen und der ökumenischen

Theologie, der Moraltheologie und der

Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik

und Katechetik, der Kirchengeschichte, des

kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen

sowie der Vermittlung ergänzender

Kenntnisse zu dienen.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete des theologischen

Studiums sowie der Erfassung der

Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise ist

durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung

zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung,

die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/

1968, die Voraussetzung für die Inskription der

fachtheologischen Studienrichtung bilden, können,

soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung

dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen

(§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) ersetzt werden. Die Er-

gänzungsprüfungen können auch an einer

Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt

werden. Ergänzungsprüfungen aus Latein und

aus Griechisch sind schriftlich und mündlich,

Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen

sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich

oder mündlich abzulegen.

(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt

80 Wochenstunden, davon 72 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes

sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und unter Beachtung

der im Abs. 3 festgesetzten Mindeststundenzahlen

ist im ersten Studienabschnitt

aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die

im Abs. 2 genannte Zahl von Wochenstunden

zu inskribieren.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16

Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens

ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.

(6) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl

noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu

erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

(7) Die Studierenden haben das Recht, über

den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen

frühestens am Ende des Semesters der Inskription,

längstens aber bis Ende des zweiten folgenden

Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5

Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der für das betreffende

Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung

der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung

zur abschließenden Teilprüfung der ersten

Diplomprüfung setzt überdies voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern (§ 2 Abs. 1);

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

(§ 3 Abs. 2 und 3);

c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 3 Abs. 3 lit. e

genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen

Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.

(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Für die Durchführung der Vorprüfung gilt § 5

Abs. 3, für die Wiederholung der Vorprüfungen

gilt § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten

bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen

zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Einführung in das Heilsmysterium;

b) Fundamentalexegese;

c) Philosophische Anthropologie und Ethik;

d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;

e) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 3 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten entweder

mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten

(Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl

ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.

(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als

mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt

wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen

nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen

sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zulässig.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes

ist jenes zu zählen, das nach der

erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde

oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription

des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt

wurde.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

102 Wochenstunden, davon 90 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens

zehn zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7

gelten sinngemäß.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16

Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens

drei Seminare zu inskribieren.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach

der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen

den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen

Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen

des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens

im vierten einrechenbaren Semester des zweiten

Studienabschnittes zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der für das betreffende Prüfungsfach im

Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;

c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(2) Die Zulassung zum kommissionellen Teil

der zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription von sechs einrechenbaren

Semestern (§ 2 Abs. 1);

c) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

(§ 6 Abs. 2 und 3);

d) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 6 Abs. 3 lit. e genannten

Fächern;

e) die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen

der zweiten Diplomprüfung;

f) die Approbation der Diplomarbeit. Mit

der Ablegung der kommissionellen Prüfung

kann frühestens vier Monate nach

Einreichung der Diplomarbeit begonnen

werden;

g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(3) Beantragt der Kandidat die Abhaltung der

gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer

kommissionellen Prüfung, so gilt Abs. 2 lit. a

bis d, f und g sinngemäß.

(4) Für die Zulassung zu den Vorprüfungen

und die Durchführung derselben gilt § 4 Abs. 2

sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2

Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen)

wechseln, haben bis zur Anmeldung

zum kommissionellen Teil der zweiten

Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch

Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des

ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung

sowie durch Ablegung der ersten

Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine

Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im

Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sind in Form

von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die

Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern

sind in Form einer kommissionellen Prüfung

durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission

abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten

ist die gesamte Prüfung in Form einer

kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer

und den Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten.

Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist

vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen

Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer

der kommissionellen Prüfung vom

Präses der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Biblische Theologie;

b) Dogmatische und ökumenische Theologie;

c) Moraltheologie;

d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn);

e) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3

zweiter Satz das in Betracht kommende

Teilgebiet des Faches, dem das Thema der

Diplomarbeit angehört;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit

einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung

an, so ist dieses Fach im Rahmen der kommissionellen

Prüfung zu prüfen. Gehört das Thema

der Diplomarbeit nicht einem Prüfungsfach der

zweiten Diplomprüfung an, so hat die kommissionelle

Prüfung auch eine Prüfung über das

für das Thema der Diplomarbeit in Betracht

kommende Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.

(4) Die Teilprüfungen sowie die Prüfungsteile

der kommissionellen Prüfung sind mündlich abzuhalten.

(5) Soweit die zweite Diplomprüfung in kommissioneller

Form abgelegt wird, ist sie innerhalb

einer Woche abzuschließen.

(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann

als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung

sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen

Prüfung zumindest mit der Note „genügend"

beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen nur zweimal wiederholt

werden. Weitere Wiederholungen sind nach

Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zulässig. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach

der kommissionellen Prüfung die Note „nicht

genügend" erteilt, so ist die kommissionelle

Prüfung zur Gänze zu wiederholen.

II. ABSCHNITT

SELBSTÄNDIGE RELIGIONSPÄDAGOGISCHE

STUDIENRICHTUNG

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 10. (1) Die selbständige religionspädagogische

Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen

Fakultäten der Universitäten in Wien,

Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. Das

Fach „Pädagogik" ist nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen über die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten einzurichten.

(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1

Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen

Stuhle und der Republik Österreich entsprechend

dem jeweiligen Fortschritt der theologischen

Wissenschaft und ihrer Hilfs- und

Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere

für das Lehramt in katholischer Religion

an höheren Schulen dient.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 11. (1) Auf die selbständige religionspädagogische

Studienrichtung sind die Bestimmungen

des § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.

(2) Der zweite Studienabschnitt hat den im

§ 2 Abs. 3 genannten Zielen mit der Maßgabe

zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem

Recht und Pastoraltheologie zu Gunsten der

pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften

Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken

ist.

Erster Studienabschnitt

§ 12. Auf den ersten Studienabschnitt und die

erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen der

§§ 3 bis 5 anzuwenden.

Zweiter Studienabschnitt

§ 13. (1) Soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, sind auf den zweiten Studienabschnitt

und die zweite Diplomprüfung die Bestimmungen

der §§ 6 bis 9 anzuwenden.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt,

ausgenommen das Fach „Pädagogik"

(Abs. 3 lit. e), 94 Wochenstunden zu inskribieren,

davon 82 aus den Pflicht- und Wahlfächern.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16

Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens

zwei Seminare und ein pädagogisches Praktikum

zu inskribieren.

(5) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Biblische Theologie;

b) Dogmatische und Ökumenische Theologie;

c) Moraltheologie;

d) Katechetik und Religionspädagogik;

e) Pädagogik nach Maßgabe der gesetzlichen

Bestimmungen über die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten;

f) nach Maßgabe der Bestimmung des § 9

Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kommende

Teilgebiet des Faches, dem das

Thema der Diplomarbeit angehört;

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.

III. ABSCHNITT

VERLEIHUNG DES AKADEMISCHEN

GRADES „MAGISTER DER THEOLOGIE"

§ 14. (1) An die Absolventen der fachtheologischen

Studienrichtung und der selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtung wird der

akademische Grad „Magister der Theologie",

lateinische Bezeichnung „Magister theologiae",

abgekürzt „Mag.theol.", verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Universitätsprofessor als

Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

der im § 1 erwähnten Universitäten auch in

lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde

ist ersichtlich zu machen, daß es sich um

einen Absolventen der fachtheologischen oder

der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung

handelt.

(4) Absolventen der fachtheologischen und der

selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Theologie zuzulassen.

V. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70

zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern,

die Lehrveranstaltungen der fachtheologischen

oder der selbständigen religionspädagogischen

Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß

§ 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen

(§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Geringfügige Abweichungen vom

Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.

(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte

Lehrveranstaltungen gelten auch dann als

ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem

Studienplan erst in einem der folgenden Semester

zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem zu erlassenden

Studienplan schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind

bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden

Prüfungsteil nachzuholen.

(4) Ordentliche Hörer der Katholisch-theologischen

Fakultäten, die ihr Studium vor dem

Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden

Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische

oder für die selbständige religionspädagogische

Studienrichtung begonnen haben

oder beginnen werden, haben das Recht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden

Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung

und des Studienplanes zu unterwerfen.

In diesem Falle werden alle an einer Katholischtheologischen

Fakultät oder gemäß § 13 des

Bundesgesetzes über Katholisch-theologische

Studienrichtungen an einer kirchlichen theologischen

Lehranstalt zurückgelegten Studien zur

Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt

(§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei der Einrechnung der Semester

sind die Bestimmungen der Abs. 2

und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung

abgelegter Prüfungen hat mit der

Maßgabe zu erfolgen, daß allenfalls auf die im

I. und II. Abschnitt geregelten Studienrichtungen

fehlende Prüfungen bis zum abschließenden

Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen

sind.

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