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86_1970 AT

86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich und der

Staatssekretär für Verkehr und Waterstaat der

Niederlande, von dem Wunsche geleitet, den

internationalen Verkehr von Personen und

Gütern auf der Straße zu fördern, haben in

Weiterführung der dem Abkommen vom

6. Mai 1959 zugrundeliegenden Zielsetzungen

folgendes vereinbart

I. Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

Artikel 1

1. Die im Heimatstaat zur Durchführung von

grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr

mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen

für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet

und durch das Gebiet des anderen Staates

keiner weiteren Berechtigung dieses Staates.

Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staat

nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen

der Genehmigung dieses Staates.

2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet

des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat

zugelassener Nachweis über die in

Punkt 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und

auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen

vorzuzeigen.

II. Güterverkehr

Artikel 2

Unternehmer, die ihren Sitz in einem der

beiden Staaten haben und zur Beförderung von

Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden

Straßengüterverkehr zwischen ihrem

Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum

Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch

einer Genehmigung des anderen Staates,

die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens

zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt

wird.

Artikel 3

Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern

nach und von Flughäfen bei Umleitung der

Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern

an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß

Reisende befördert werden

und die Beförderung von Gepäck mit

Fahrzeugen jeglicher Art nach und von

Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;

f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

h) die Überführung von Leichen;

i) die Beförderung von Kunstgegenständen

und Kunstwerken, die für Ausstellungen,

für Messen oder für gewerbliche Zwecke

bestimmt sind;

j) die Beförderung von Gegenständen und

Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung

und Information bestimmt sind;

k) die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmungen, die über entsprechende

Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

1) die Beförderung von Geräten, Zubehör

und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,

Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen,

Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen.

Artikel 4

1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung

nur beim Vorliegen einer niederländischen

Berechtigung zur Beförderung von

Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr

mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung

nur beim Vorliegen einer österreichischen

Berechtigung zur Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.

Artikel 5

Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung

ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen

und auf Verlangen den zuständigen

Kontrollorganen vorzuweisen.

Artikel 6

Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet,

die im anderen Staat sonst geltenden gewerberechtlichen

Vorschriften und die Bestimmungen

des Verkehrs- und Kraftfahrrechtes einzuhalten.

Artikel 7

Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten

Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht

übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug

oder für einen Kraftwagenzug.

Artikel 8

Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des

anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen

bedürfen der Bewilligung dieses Staates.

Artikel 9

Dem Unternehmer ist es gestattet, vom

anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.

Artikel 10

Die Form der Ausgabe und die Anzahl der

Genehmigungen richten sich nach der von den

zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen

Vereinbarung.

Artikel 11

Die Genehmigungen werden im Königreich

der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer

en Waterstaat oder durch die von diesem

bevollmächtigten Stellen und in der Republik

Österreich durch das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für

die Genehmigungen soll in beiden Staaten möglichst

der gleiche Wortlaut verwendet werden.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12

1. Die vertragschließenden Teile werden wegen

aller Fragen, die sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer

Verbindung bleiben und auf Verlangen

einander Auskünfte über die ausgestellten

Genehmigungen erteilen.

2. Die Vertreter der vertragschließenden Teile

werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens

zu gewährleisten, erforderlichenfalls

in gemischten Kommissionen zusammentreten,

die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem

Abkommen ergeben, berufen sind.

Artikel 13

Im Falle der Übertretung der Bestimmungen

dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der

beiden Staaten wird die zuständige Behörde des

Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die

ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden

Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden

Teile werden einander auf Verlangen darüber

informieren.

Artikel 14

Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt

dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet

des Königreiches.

Artikel 15

1. Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach

seiner Unterzeichnung in Kraft.

2. Es kann nach Ablauf eines Jahres bei Einhaltung

einer Kündigungsfrist von drei Monaten

gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in

zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Mitterer m. p.

Der Staatssekretär für Verkehr und Waterstaat

der Niederlande

Keyzer m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 2. April 1970 in Kraft.

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