86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich und der
Staatssekretär für Verkehr und Waterstaat der
Niederlande, von dem Wunsche geleitet, den
internationalen Verkehr von Personen und
Gütern auf der Straße zu fördern, haben in
Weiterführung der dem Abkommen vom
6. Mai 1959 zugrundeliegenden Zielsetzungen
folgendes vereinbart
I. Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Artikel 1
1. Die im Heimatstaat zur Durchführung von
grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr
mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen
für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet
und durch das Gebiet des anderen Staates
keiner weiteren Berechtigung dieses Staates.
Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staat
nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung dieses Staates.
2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet
des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat
zugelassener Nachweis über die in
Punkt 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und
auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen
vorzuzeigen.
II. Güterverkehr
Artikel 2
Unternehmer, die ihren Sitz in einem der
beiden Staaten haben und zur Beförderung von
Gütern befugt sind, bedürfen zum grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr zwischen ihrem
Heimatstaat und dem anderen Staat sowie zum
Transitverkehr durch den anderen Staat hindurch
einer Genehmigung des anderen Staates,
die von den gemäß Artikel 11 dieses Abkommens
zuständigen Stellen des Heimatstaates ausgestellt
wird.
Artikel 3
Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern
nach und von Flughäfen bei Umleitung der
Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern
an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß
Reisende befördert werden
und die Beförderung von Gepäck mit
Fahrzeugen jeglicher Art nach und von
Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
h) die Überführung von Leichen;
i) die Beförderung von Kunstgegenständen
und Kunstwerken, die für Ausstellungen,
für Messen oder für gewerbliche Zwecke
bestimmt sind;
j) die Beförderung von Gegenständen und
Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung
und Information bestimmt sind;
k) die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmungen, die über entsprechende
Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
1) die Beförderung von Geräten, Zubehör
und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,
Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen,
Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen.
Artikel 4
1. An niederländische Unternehmer wird die Genehmigung
nur beim Vorliegen einer niederländischen
Berechtigung zur Beförderung von
Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr
mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
2. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung
nur beim Vorliegen einer österreichischen
Berechtigung zur Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben.
Artikel 5
Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung
ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen
und auf Verlangen den zuständigen
Kontrollorganen vorzuweisen.
Artikel 6
Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet,
die im anderen Staat sonst geltenden gewerberechtlichen
Vorschriften und die Bestimmungen
des Verkehrs- und Kraftfahrrechtes einzuhalten.
Artikel 7
Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten
Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht
übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug
oder für einen Kraftwagenzug.
Artikel 8
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des
anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen
bedürfen der Bewilligung dieses Staates.
Artikel 9
Dem Unternehmer ist es gestattet, vom
anderen Staat Rückfrachten mitzunehmen.
Artikel 10
Die Form der Ausgabe und die Anzahl der
Genehmigungen richten sich nach der von den
zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen
Vereinbarung.
Artikel 11
Die Genehmigungen werden im Königreich
der Niederlande durch das Ministerie van Verkeer
en Waterstaat oder durch die von diesem
bevollmächtigten Stellen und in der Republik
Österreich durch das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie ausgestellt. Für
die Genehmigungen soll in beiden Staaten möglichst
der gleiche Wortlaut verwendet werden.
III. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 12
1. Die vertragschließenden Teile werden wegen
aller Fragen, die sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer
Verbindung bleiben und auf Verlangen
einander Auskünfte über die ausgestellten
Genehmigungen erteilen.
2. Die Vertreter der vertragschließenden Teile
werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens
zu gewährleisten, erforderlichenfalls
in gemischten Kommissionen zusammentreten,
die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem
Abkommen ergeben, berufen sind.
Artikel 13
Im Falle der Übertretung der Bestimmungen
dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der
beiden Staaten wird die zuständige Behörde des
Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die
ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden
Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden
Teile werden einander auf Verlangen darüber
informieren.
Artikel 14
Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt
dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet
des Königreiches.
Artikel 15
1. Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach
seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Es kann nach Ablauf eines Jahres bei Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten
gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 2. Februar 1970 in
zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Mitterer m. p.
Der Staatssekretär für Verkehr und Waterstaat
der Niederlande
Keyzer m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 2. April 1970 in Kraft.