86. Verordnung: Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 179/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet
§ 1. Einrichtung
(1) Die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung
ist an der Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät der Universität in Wien sowie
an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz einzurichten.
(2) An der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz sind
im Studienjahr 1967/68 die ersten vier Semester
der sozial- und wirtschaftsstatistischen Studien-
richtung einzurichten. In den Studienjahren
1968/69 und 1969/70 hat die Einrichtung von je
zwei weiteren Semestern hinzuzutreten.
(3) An der Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät der Universität in Wien sind im Studienjahr
1968/69 die ersten vier Semester der
sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung
einzurichten. In den Studienjahren 1969/70
und 1970/71 hat die Einrichtung von je zwei
weiteren Semestern hinzuzutreten.
§ 2. Studienabschnitte und
Studiendauer
(1) Das sozial- und wirtschaftsstatistische Studium
besteht aus zwei Studienabschnitten in der
Dauer von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzuführen
und die Grundlagen für die sozial- und
wirtschaftsstatistische Berufsvorbildung zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung,
Bildung und Ausbildung in der theoretischen
Statistik im allgemeinen und ihren Anwendungen
auf dem Gebiete der Sozial- und
Wirtschaftsstatistik.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
ist von der Approbation einer Diplomarbeit abhängig.
(6) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der sozial- Und
wirtschaftsstatistischen Studienrichtung ist durch
Lehrveranstaltungen im Wahlfach „Philosophie"
(§ 3 Abs. 2 lit. g), der Erfassung der Fachgebiete
in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher und
soziologischer Weise in den Lehrveranstaltungen
des Wahlfaches „Allgemeine Soziologie und Sozialforschung"
(§ 3 Abs. 2 lit. e) sowie in den
Lehrveranstaltungen der Wahlfächer „Geschichte"
und „Wirtschafts- und Sozialgeschichte" (§ 3
Abs. 2 lit. g) Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
§ 3. Pflichtfächer und Wahlfächer
im ersten Studienabschnitt
(1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem
Semester mindestens zwanzig Wochenstunden zu
inskribieren. Bei Inskription von wenigstens
fünfzehn Wochenstunden kann aber die geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester
durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des
ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
Das Professorenkollegium hat unter Berücksichtigung
der an der betreffenden Hochschule
oder an einer anderen Hochschule des betreffenden
Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
festzustellen, für welche
der unter lit. g genannten Fächer Lehrveranstaltungen
im angegebenen Ausmaß durchgeführt
werden können.
(3) Die ordentlichen Hörer haben im ersten
Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern
einschließlich der Übungen, Proseminare,
Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien insgesamt achtundsechzig
Wochenstunden zu inskribieren. Über die
im Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte
Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium
durch den Studienplan (§ 17
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für
weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
wenigstens achtzehn Wochenstunden vorzusorgen.
Es hat hiebei auf die vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung
wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht
zu nehmen.
(4) Soweit es zur Ergänzung und Abrundung
des Studiums erforderlich ist, kann das Professorenkollegium
im Studienplan die ordentlichen
Hörer zur Ablegung von Vorprüfungen aus
höchstens zwei der im Abs. 2 lit. g erwähnten
Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers verhalten.
Die Wahl desselben Faches als Wahlfach
gemäß Abs. 2 lit. g und als Vorprüfungsfach ist
unzulässig. Aus jedem der Vorprüfungsfächer
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens
vier Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Das Professorenkollegium hat bei der Erlassung
des Studienplanes darauf zu achten, daß
die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zwecks Zulassung zur ersten
Diplomprüfung zu fordernde Teilnahme an
Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien
den ordentlichen Hörern spätestens im
vierten Semester des ersten Studienabschnittes,
und zwar zu einem Zeitpunkt ermöglicht wird,
der die Ablegung der Einzelprüfungen der ersten
Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen
gestattet.
(6) Die ordentlichen Hörer haben die von
ihnen gemäß Abs. 2 lit. e und g gewählten
Wahlfächer anläßlich der Anmeldung zur ersten
Diplomprüfung bekanntzugeben.
(7) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
lit. a bis d vorgeschriebenen Pflichtfächer, der
nach Abs. 2 lit. e bis g zu wählenden Wahlfächer
und der allenfalls nach Abs. 4 zu wählenden Vorprüfungsfächer
auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl
von Wochenstunden noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind
besonders zu beachten.
§ 4. Zulassung zur ersten Diplomprüfung
Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt
voraus
a) die Inskription von vier Semestern (§ 2
Abs. 1), während der nach Maßgabe des
Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern (§ 3
Abs. 2 lit. a bis d), den Wahlfächern (§ 3
Abs. 2 lit. e bis g) und aus den allenfalls
zu wählenden Vorprüfungsfächern (§ 3
Abs. 4) zu inskribieren sind, insgesamt
aber einschließlich der Freifächer die im § 3
Abs. 1 festgesetzte Zahl von Wochenstunden
inskribiert werden muß;
b) die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen,
für die das Professorenkollegium
dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes aus
pädagogischen Gründen beschlossen hat,
durch den Vortragenden oder Leiter am
Beginn und am Ende des Semesters im
Studienbuch;
c) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien;
d) die Ablegung der gemäß § 3 Abs. 4 allenfalls
vorgeschriebenen Vorprüfungen. Die
für das Fach der Vorprüfungen in Betracht
kommenden Lehrveranstaltungen sind im
Rahmen des Studienplanes so anzusetzen,
daß die ordentlichen Hörer zu den Vorprüfungen
spätestens am Ende des dritten
Semesters des ersten Studienabschnittes antreten
können;
e) den Nachweis der Kenntnis einer für das
Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wichtigen lebenden Fremdsprache
(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Russisch) im Ausmaße des Lehrplanes der
Handelsakademie oder einer allgemeinbildenden
höheren Schule sowie den Nachweis
der Kenntnis des Rechnungswesens im Ausmaße
des Lehrplanes der Handelsakademie
oder des Abiturientenlehrganges der Handelsakademie.
Soweit die ordentlichen Hörer
den Nachweis nicht durch eine positive
Note im Reifezeugnis einer der erwähnten
Schulen erbringen, sind gleichwertige Nachweise
vorzulegen. Die Beurteilung der
Gleichwertigkeit fällt als Studienangelegenheit
gemäß § 26 Abs. 2 lit. m, § 52 Abs. 2
lit. m des Hochschul-Organisationsgesetzes
in den autonomen Wirkungsbereich des
Professorenkollegiums. Ordentliche Hörer,
welche die erwähnten Nachweise nicht
durch das Reifezeugnis einer der erwähnten
Schulen erbringen können, sind auf die
Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen
aus lebenden Fremdsprachen
und dem Rechnungswesen als Freifächer gemäß
§ 3 Abs. 7 hinzuweisen;
f) die Bezahlung der Prüfungstaxe.
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei der
Anmeldung zur Prüfung zu bestimmen.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der
ersten Diplomprüfung kann frühestens nach
Inskription des vierten Semesters begonnen werden.
In den zweiten Studienabschnitt ist ein Semester
nur einrechenbar, wenn spätestens eine
Woche vor Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist
(§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) die erste Diplomprüfung mit
Erfolg abgelegt wurde.
(3) Prüfungsgegenstände der ersten Diplomprüfung
sind
a) Österreichisches bürgerliches Recht, Handels-
und Wertpapierrecht;
b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
c) Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematik
für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter;
d) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. e;
e) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. g;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 3 Abs. 7 inskribierten
Freifächer.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten. Das Professorenkollegium
kann jedoch aus pädagogischen Gründen
auch eine schriftliche Prüfung aus „Österreichischem
bürgerlichen Recht, Handels- und
Wertpapierrecht" (Abs. 3 lit. a) und aus „Wahrscheinlichkeitsrechnung
und Mathematik für Sozial-
und Wirtschaftswissenschafter" (Abs. 3
lit. c) fordern.
§ 6. Pflichtfächer und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind in, jedem
Semester mindestens achtzehn Wochenstunden zu
inskribieren, doch kann bei Inskription von wenigstens
zwölf Wochenstunden die geringere
Zahl der Wochenstunden in einem Semester
durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des
zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Das Professorenkollegium hat unter Berücksichtigung
der an der betreffenden Hochschule
oder an einer anderen Hochschule des betreffenden
Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
festzustellen, für welche der
unter lit. e erwähnten Fächer Lehrveranstaltungen
im angegebenen Ausmaß durchgeführt werden
können.
(3) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten
Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern
einschließlich der Übungen, Proseminare,
Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien insgesamt sechzig
Wochenstunden zu inskribieren. Über die im
Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte
Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium
durch den Studienplan für weitere
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens
zwanzig Wochenstunden vorzusorgen. Es hat
hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
sowie auf die Bildung wissenschaftlicher
Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 und 7
gelten sinngemäß.
§ 7. Diplomarbeit
(1) Der Kandidat hat durch die selbständige
Bearbeitung eines Themas aus den Pflichtfächern
oder den von ihm gewählten Wahlfächern der
beiden Diplomprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit
(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
auszuwählen. Dem Angehörigen
des Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten
einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes
vergeben werden.
(4) Die Diplomarbeit muß in einem engen
thematischen Zusammenhang mit dem Fach
Statistik stehen.
§ 8. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die Inskription von vier Semestern (§ 2
Abs. 1), während der nach Maßgabe des
Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern (§ 6
Abs. 2 lit. a, b und e) und aus den Wahlfächern
(§ 6 Abs. 2 lit. c und d) zu inskribieren
sind, insgesamt aber einschließlich
der Freifächer die im § 6 Abs. 1 festgesetzte
Zahl von Wochenstunden inskribiert
werden muß. Als erstes Semester des zweiten
Studienabschnittes ist hiebei jenes zu
zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung
der ersten Diplomprüfung inskribiert
wurde oder zu dessen Anfang, spätestens
am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist
(§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
diese Prüfung abgelegt wurde. § 4
lit. b gilt sinngemäß;
b) die Approbation der Diplomarbeit, die
spätestens vier Monate vor dem Antritt
zum schriftlichen Teil der zweiten Diplomprüfung
einzureichen ist.
(2) Die Bestimmungen des § 4 lit. c und f gelten
sinngemäß.
§ 9. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung von Einzelprüfern und dem Präses
der Prüfungskommission abzuhalten ist. Die
Reihenfolge der Prüfungsfächer wird vom
Präses der Prüfungskommission festgelegt.
(2) Mit der Ablegung der zweiten Diplomprüfung
kann frühestens in den letzten sechs
Wochen des vierten in den zweiten Studienabschnitt
einrechenbaren Semesters begonnen werden.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) theoretische, insbesondere mathematische
Statistik: Falls die Diplomarbeit nicht
einem der anderen Prüfungsfächer zuzuordnen
ist, ist diese Arbeit im Hinblick
auf den geforderten engen thematischen
Zusammenhang im Rahmen des Faches
Statistik zu prüfen;
b) angewandte Statistik einschließlich Demographie;
c) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. c;
d) das Wahlfach gemäß §§ 3 Abs. 2 lit. f und 6
Abs. 2 lit. d;
e) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e bestimmte
Fach;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 7 inskribierten Freifächer.
(4) Jede Teilprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit
und einem mündlichen Prüfungsteil.
Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist
von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten
abhängig.
(5) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer praktischen
oder einer schriftlich-theoretischen Arbeit.
Die Prüfungskommission hat je nach der
Art der zu lösenden Aufgaben anzuordnen, ob
die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder
Hausarbeit anzufertigen ist.
(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten und dem Beginn des
mündlichen Teiles der zweiten Diplomprüfung
hat zwei bis vier Wochen zu betragen. Der
mündliche Teil der zweiten Diplomprüfung ist
innerhalb einer Woche abzuschließen.
§ 10. Verleihung des akademischen
Grades „Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften"
(1) An die Absolventen der sozial- und wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung wird der
akademische Grad „Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung
„Magister rerum socialium oeconomicarumque",
abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors, an Hochschulen mit
Fakultätsgliederung auch des zuständigen Dekans
durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als
Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Hochschulen auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde
ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen
Absolventen der sozial- und wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung handelt.
(4) Absolventen der sozial- und wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung sind nach Maßgabe
einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
zuzulassen.
§ 11. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Wintersemester 1966/67, das Sommersemester
1967 und das Wintersemester 1967/68
sind ordentlichen Hörern, die in diesem Semester
Lehrveranstaltungen einer der durch das Bundesgesetz
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen geschaffenen Studienrichtungen
inskribiert haben, in die gemäß
§ 2 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45
Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) In den im Abs. 1 genannten Semestern
inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch
dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie
nach dem Studienplan erst in einem der folgenden
Semester zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem Studienplan
in den im Abs. 1 genannten Semestern
hätten inskribiert werden sollen, sind bis
zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung
nachzuholen.
(4) Ordentliche Hörer der Staatswissenschaften,
ordentliche Hörer der Hochschule für Welthandel
sowie ordentliche Hörer der Wirtschaftswissenschaften
an der Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät der Universität in
Innsbruck haben das Recht, sich zu Beginn des
auf die Erlassung des Studienplanes durch das
Professorenkollegium folgenden Semesters durch
schriftliche Erklärung den Bestimmungen dieser
Studienordnung sowie den Bestimmungen des
Studienplanes zu unterwerfen (§ 45 Abs. 8 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). In diesem
Falle werden die im Rahmen der erwähnten
bisherigen Studien zurückgelegten einrechenbaren
Semester in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle erfolgreich abgelegten
Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung
der Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2
und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung
abgelegter Prüfungen hat mit der Maßgabe zu
erfolgen, daß allenfalls auf das sozial- und wirtschaftsstatistische
Studium im Sinne dieser Verordnung
fehlende Prüfungen bis zur zweiten
Diplomprüfung nachzuholen sind.