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86. Verordnung: Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienordnung

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 179/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet

§ 1. Einrichtung

(1) Die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung

ist an der Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät der Universität in Wien sowie

an der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz einzurichten.

(2) An der Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz sind

im Studienjahr 1967/68 die ersten vier Semester

der sozial- und wirtschaftsstatistischen Studien-

richtung einzurichten. In den Studienjahren

1968/69 und 1969/70 hat die Einrichtung von je

zwei weiteren Semestern hinzuzutreten.

(3) An der Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät der Universität in Wien sind im Studienjahr

1968/69 die ersten vier Semester der

sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung

einzurichten. In den Studienjahren 1969/70

und 1970/71 hat die Einrichtung von je zwei

weiteren Semestern hinzuzutreten.

§ 2. Studienabschnitte und

Studiendauer

(1) Das sozial- und wirtschaftsstatistische Studium

besteht aus zwei Studienabschnitten in der

Dauer von je vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzuführen

und die Grundlagen für die sozial- und

wirtschaftsstatistische Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung,

Bildung und Ausbildung in der theoretischen

Statistik im allgemeinen und ihren Anwendungen

auf dem Gebiete der Sozial- und

Wirtschaftsstatistik.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

ist von der Approbation einer Diplomarbeit abhängig.

(6) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der sozial- Und

wirtschaftsstatistischen Studienrichtung ist durch

Lehrveranstaltungen im Wahlfach „Philosophie"

(§ 3 Abs. 2 lit. g), der Erfassung der Fachgebiete

in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher und

soziologischer Weise in den Lehrveranstaltungen

des Wahlfaches „Allgemeine Soziologie und Sozialforschung"

(§ 3 Abs. 2 lit. e) sowie in den

Lehrveranstaltungen der Wahlfächer „Geschichte"

und „Wirtschafts- und Sozialgeschichte" (§ 3

Abs. 2 lit. g) Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

§ 3. Pflichtfächer und Wahlfächer

im ersten Studienabschnitt

(1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem

Semester mindestens zwanzig Wochenstunden zu

inskribieren. Bei Inskription von wenigstens

fünfzehn Wochenstunden kann aber die geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester

durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des

ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

Das Professorenkollegium hat unter Berücksichtigung

der an der betreffenden Hochschule

oder an einer anderen Hochschule des betreffenden

Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

festzustellen, für welche

der unter lit. g genannten Fächer Lehrveranstaltungen

im angegebenen Ausmaß durchgeführt

werden können.

(3) Die ordentlichen Hörer haben im ersten

Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern

einschließlich der Übungen, Proseminare,

Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien insgesamt achtundsechzig

Wochenstunden zu inskribieren. Über die

im Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte

Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium

durch den Studienplan (§ 17

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) für

weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

wenigstens achtzehn Wochenstunden vorzusorgen.

Es hat hiebei auf die vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung

wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht

zu nehmen.

(4) Soweit es zur Ergänzung und Abrundung

des Studiums erforderlich ist, kann das Professorenkollegium

im Studienplan die ordentlichen

Hörer zur Ablegung von Vorprüfungen aus

höchstens zwei der im Abs. 2 lit. g erwähnten

Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers verhalten.

Die Wahl desselben Faches als Wahlfach

gemäß Abs. 2 lit. g und als Vorprüfungsfach ist

unzulässig. Aus jedem der Vorprüfungsfächer

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens

vier Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Das Professorenkollegium hat bei der Erlassung

des Studienplanes darauf zu achten, daß

die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zwecks Zulassung zur ersten

Diplomprüfung zu fordernde Teilnahme an

Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

den ordentlichen Hörern spätestens im

vierten Semester des ersten Studienabschnittes,

und zwar zu einem Zeitpunkt ermöglicht wird,

der die Ablegung der Einzelprüfungen der ersten

Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen

gestattet.

(6) Die ordentlichen Hörer haben die von

ihnen gemäß Abs. 2 lit. e und g gewählten

Wahlfächer anläßlich der Anmeldung zur ersten

Diplomprüfung bekanntzugeben.

(7) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

lit. a bis d vorgeschriebenen Pflichtfächer, der

nach Abs. 2 lit. e bis g zu wählenden Wahlfächer

und der allenfalls nach Abs. 4 zu wählenden Vorprüfungsfächer

auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl

von Wochenstunden noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind

besonders zu beachten.

§ 4. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt

voraus

a) die Inskription von vier Semestern (§ 2

Abs. 1), während der nach Maßgabe des

Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern (§ 3

Abs. 2 lit. a bis d), den Wahlfächern (§ 3

Abs. 2 lit. e bis g) und aus den allenfalls

zu wählenden Vorprüfungsfächern (§ 3

Abs. 4) zu inskribieren sind, insgesamt

aber einschließlich der Freifächer die im § 3

Abs. 1 festgesetzte Zahl von Wochenstunden

inskribiert werden muß;

b) die persönliche Vidierung derjenigen Lehrveranstaltungen,

für die das Professorenkollegium

dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes aus

pädagogischen Gründen beschlossen hat,

durch den Vortragenden oder Leiter am

Beginn und am Ende des Semesters im

Studienbuch;

c) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien;

d) die Ablegung der gemäß § 3 Abs. 4 allenfalls

vorgeschriebenen Vorprüfungen. Die

für das Fach der Vorprüfungen in Betracht

kommenden Lehrveranstaltungen sind im

Rahmen des Studienplanes so anzusetzen,

daß die ordentlichen Hörer zu den Vorprüfungen

spätestens am Ende des dritten

Semesters des ersten Studienabschnittes antreten

können;

e) den Nachweis der Kenntnis einer für das

Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wichtigen lebenden Fremdsprache

(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch,

Russisch) im Ausmaße des Lehrplanes der

Handelsakademie oder einer allgemeinbildenden

höheren Schule sowie den Nachweis

der Kenntnis des Rechnungswesens im Ausmaße

des Lehrplanes der Handelsakademie

oder des Abiturientenlehrganges der Handelsakademie.

Soweit die ordentlichen Hörer

den Nachweis nicht durch eine positive

Note im Reifezeugnis einer der erwähnten

Schulen erbringen, sind gleichwertige Nachweise

vorzulegen. Die Beurteilung der

Gleichwertigkeit fällt als Studienangelegenheit

gemäß § 26 Abs. 2 lit. m, § 52 Abs. 2

lit. m des Hochschul-Organisationsgesetzes

in den autonomen Wirkungsbereich des

Professorenkollegiums. Ordentliche Hörer,

welche die erwähnten Nachweise nicht

durch das Reifezeugnis einer der erwähnten

Schulen erbringen können, sind auf die

Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen

aus lebenden Fremdsprachen

und dem Rechnungswesen als Freifächer gemäß

§ 3 Abs. 7 hinzuweisen;

f) die Bezahlung der Prüfungstaxe.

§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei der

Anmeldung zur Prüfung zu bestimmen.

(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der

ersten Diplomprüfung kann frühestens nach

Inskription des vierten Semesters begonnen werden.

In den zweiten Studienabschnitt ist ein Semester

nur einrechenbar, wenn spätestens eine

Woche vor Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist

(§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) die erste Diplomprüfung mit

Erfolg abgelegt wurde.

(3) Prüfungsgegenstände der ersten Diplomprüfung

sind

a) Österreichisches bürgerliches Recht, Handels-

und Wertpapierrecht;

b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

c) Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematik

für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter;

d) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. e;

e) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. g;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 3 Abs. 7 inskribierten

Freifächer.

(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten. Das Professorenkollegium

kann jedoch aus pädagogischen Gründen

auch eine schriftliche Prüfung aus „Österreichischem

bürgerlichen Recht, Handels- und

Wertpapierrecht" (Abs. 3 lit. a) und aus „Wahrscheinlichkeitsrechnung

und Mathematik für Sozial-

und Wirtschaftswissenschafter" (Abs. 3

lit. c) fordern.

§ 6. Pflichtfächer und Wahlfächer

im zweiten Studienabschnitt

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind in, jedem

Semester mindestens achtzehn Wochenstunden zu

inskribieren, doch kann bei Inskription von wenigstens

zwölf Wochenstunden die geringere

Zahl der Wochenstunden in einem Semester

durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des

zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Das Professorenkollegium hat unter Berücksichtigung

der an der betreffenden Hochschule

oder an einer anderen Hochschule des betreffenden

Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

festzustellen, für welche der

unter lit. e erwähnten Fächer Lehrveranstaltungen

im angegebenen Ausmaß durchgeführt werden

können.

(3) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten

Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern

einschließlich der Übungen, Proseminare,

Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien insgesamt sechzig

Wochenstunden zu inskribieren. Über die im

Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte

Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium

durch den Studienplan für weitere

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens

zwanzig Wochenstunden vorzusorgen. Es hat

hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

sowie auf die Bildung wissenschaftlicher

Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 und 7

gelten sinngemäß.

§ 7. Diplomarbeit

(1) Der Kandidat hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas aus den Pflichtfächern

oder den von ihm gewählten Wahlfächern der

beiden Diplomprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit

(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

auszuwählen. Dem Angehörigen

des Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten

einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes

vergeben werden.

(4) Die Diplomarbeit muß in einem engen

thematischen Zusammenhang mit dem Fach

Statistik stehen.

§ 8. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die Inskription von vier Semestern (§ 2

Abs. 1), während der nach Maßgabe des

Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern (§ 6

Abs. 2 lit. a, b und e) und aus den Wahlfächern

(§ 6 Abs. 2 lit. c und d) zu inskribieren

sind, insgesamt aber einschließlich

der Freifächer die im § 6 Abs. 1 festgesetzte

Zahl von Wochenstunden inskribiert

werden muß. Als erstes Semester des zweiten

Studienabschnittes ist hiebei jenes zu

zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung

der ersten Diplomprüfung inskribiert

wurde oder zu dessen Anfang, spätestens

am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist

(§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

diese Prüfung abgelegt wurde. § 4

lit. b gilt sinngemäß;

b) die Approbation der Diplomarbeit, die

spätestens vier Monate vor dem Antritt

zum schriftlichen Teil der zweiten Diplomprüfung

einzureichen ist.

(2) Die Bestimmungen des § 4 lit. c und f gelten

sinngemäß.

§ 9. Zweite Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen

Prüfung von Einzelprüfern und dem Präses

der Prüfungskommission abzuhalten ist. Die

Reihenfolge der Prüfungsfächer wird vom

Präses der Prüfungskommission festgelegt.

(2) Mit der Ablegung der zweiten Diplomprüfung

kann frühestens in den letzten sechs

Wochen des vierten in den zweiten Studienabschnitt

einrechenbaren Semesters begonnen werden.

(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) theoretische, insbesondere mathematische

Statistik: Falls die Diplomarbeit nicht

einem der anderen Prüfungsfächer zuzuordnen

ist, ist diese Arbeit im Hinblick

auf den geforderten engen thematischen

Zusammenhang im Rahmen des Faches

Statistik zu prüfen;

b) angewandte Statistik einschließlich Demographie;

c) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. c;

d) das Wahlfach gemäß §§ 3 Abs. 2 lit. f und 6

Abs. 2 lit. d;

e) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e bestimmte

Fach;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 7 inskribierten Freifächer.

(4) Jede Teilprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit

und einem mündlichen Prüfungsteil.

Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist

von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten

abhängig.

(5) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer praktischen

oder einer schriftlich-theoretischen Arbeit.

Die Prüfungskommission hat je nach der

Art der zu lösenden Aufgaben anzuordnen, ob

die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder

Hausarbeit anzufertigen ist.

(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn des

mündlichen Teiles der zweiten Diplomprüfung

hat zwei bis vier Wochen zu betragen. Der

mündliche Teil der zweiten Diplomprüfung ist

innerhalb einer Woche abzuschließen.

§ 10. Verleihung des akademischen

Grades „Magister der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften"

(1) An die Absolventen der sozial- und wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung wird der

akademische Grad „Magister der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Magister rerum socialium oeconomicarumque",

abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors, an Hochschulen mit

Fakultätsgliederung auch des zuständigen Dekans

durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als

Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Hochschulen auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde

ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen

Absolventen der sozial- und wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung handelt.

(4) Absolventen der sozial- und wirtschaftsstatistischen

Studienrichtung sind nach Maßgabe

einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

zuzulassen.

§ 11. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Das Wintersemester 1966/67, das Sommersemester

1967 und das Wintersemester 1967/68

sind ordentlichen Hörern, die in diesem Semester

Lehrveranstaltungen einer der durch das Bundesgesetz

über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen geschaffenen Studienrichtungen

inskribiert haben, in die gemäß

§ 2 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45

Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) In den im Abs. 1 genannten Semestern

inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch

dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie

nach dem Studienplan erst in einem der folgenden

Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem Studienplan

in den im Abs. 1 genannten Semestern

hätten inskribiert werden sollen, sind bis

zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Ordentliche Hörer der Staatswissenschaften,

ordentliche Hörer der Hochschule für Welthandel

sowie ordentliche Hörer der Wirtschaftswissenschaften

an der Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät der Universität in

Innsbruck haben das Recht, sich zu Beginn des

auf die Erlassung des Studienplanes durch das

Professorenkollegium folgenden Semesters durch

schriftliche Erklärung den Bestimmungen dieser

Studienordnung sowie den Bestimmungen des

Studienplanes zu unterwerfen (§ 45 Abs. 8 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). In diesem

Falle werden die im Rahmen der erwähnten

bisherigen Studien zurückgelegten einrechenbaren

Semester in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle erfolgreich abgelegten

Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung

der Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2

und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung

abgelegter Prüfungen hat mit der Maßgabe zu

erfolgen, daß allenfalls auf das sozial- und wirtschaftsstatistische

Studium im Sinne dieser Verordnung

fehlende Prüfungen bis zur zweiten

Diplomprüfung nachzuholen sind.

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