86_1967
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86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
1967_86_0 86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
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Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben Sierra Leone, Cypern,
Jamaika, Trinidad und Tobago sowie Singapur
erklärt, sich an das Internationale Übereinkommen
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
vom 30. September 1921 (BGBl. Nr. 704/
1922, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 110/1959) gebunden zu
erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieser
Staaten ausgedehnt worden war.
Ferner sind diesem Übereinkommen in der
Fassung des Protokolls vom 12. November 1947,
BGBl. Nr. 204/1950, folgende Staaten beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitritsurkunde
Madagaskar 18. Feber 1963
Algerien 31. Oktober 1963
Malawi 25. Feber 1966