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86_1967 AT

86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben Sierra Leone, Cypern,

Jamaika, Trinidad und Tobago sowie Singapur

erklärt, sich an das Internationale Übereinkommen

zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

vom 30. September 1921 (BGBl. Nr. 704/

1922, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 110/1959) gebunden zu

erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieser

Staaten ausgedehnt worden war.

Ferner sind diesem Übereinkommen in der

Fassung des Protokolls vom 12. November 1947,

BGBl. Nr. 204/1950, folgende Staaten beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitritsurkunde

Madagaskar 18. Feber 1963

Algerien 31. Oktober 1963

Malawi 25. Feber 1966

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