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86_1964 AT

86. Verordnung: Umlegung der Ortsdurchfahrtsstrecke der Salzachtal Straße in der Stadtgemeinde Salzburg und Auflassung des hiedurch entbehrlich gewordenen Straßenteils als Bundesstraße.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Umlegung der Ortsdurchfahrtsstrecke der Salzachtal Straße in der Stadtgemeinde Salzburg und Auflassung des hiedurch entbehrlich gewordenen Straßenteils als Bundesstraße.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1948, BGBl. Nr. 59, wird verordnet

Die Ortsdurchfahrtsstrecke der Salzachtal

Bundesstraße in der Stadtgemeinde Salzburg wird

auf die Straßenstrecke „von der Abzweigung von

der Wiener Straße nächst der Brücke über die

Bundesbahn in Gnigl über die Fürberg Straße—

Gaisberg Straße—Bürglstein Straße—Dr. Franz

Rehrl Platz—Nonntaler Brücke—Hellbrunner

Straße—Alpenstraße in Richtung Anif" umgelegt

und die bisherige Ortsdurchfahrtsstrecke „von der

Abzweigung der Wiener Straße bei Maxglan—

Maxglaner Hauptstraße—Neutorstraße—Hofstallgasse

—Domplatz — Kapitelplatz—Residenzplatz

—Mozartplatz — Rudolfskai—Rudolfsplatz

in Richtung Anif" als Bundesstraße aufgelassen.

Diese Verordnung tritt am 30. Tage nach ihrer

Kundmachung in Kraft.

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