86. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.
Nr. 14/1962 und BGBl. Nr. 324/1962, wird abgeändert
wie folgt
1. a) Im § 18 Abs. 1 erster Halbsatz ist der
Ausdruck „6 v. H." durch den Ausdruck „7 v. H."
zu ersetzen.
b) Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag
von „216 S" durch den Betrag von „252 S" zu
ersetzen.
2. Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „12 v. H."
durch den Ausdruck „14 v. H." zu ersetzen.
3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung,
denen gemäß § 17 des Gewerbesteuergesetzes
1953 die Erhebung der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
obliegt, haben vom Aufkommen an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital 6 v. H. einzubehalten und an
die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft zu überweisen."
4. § 54 hat zu lauten
„Pensionssonderzahlungen.
§ 54. (1) Personen, die im Monat September
eines Kalenderjahres eine Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz bezogen
haben, wird in diesem Kalenderjahr eine
Sonderzahlung gewährt.
(2) Personen, die im Monat April eines Kalenderjahres
eine Pension aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz bezogen haben,
wird in diesem Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung
gewährt.
(3) Wird die Pension einer anderen Person
oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten
(den berechtigten Hinterbliebenen)
auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen,
so werden die Sonderzahlungen nur geleistet,
wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert
zukommen.
(4) Die Pensionssonderzahlung ist in der Höhe
der für den Monat April beziehungsweise September
ausgezahlten Pension einschließlich der.
Zuschüsse und der Ausgleichszulage zu gewähren.
(5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat
Mai beziehungsweise Oktober laufenden Pensionen
in diesen Monaten, sonst zugleich mit der
Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssiggemacht.
(6) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle
der Ablehnung auf Begehren des Pensionsberechtigten
zu erteilen."
5. Im § 54 a Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens
300 S und höchstens 600 S" durch den
Ausdruck „mindestens 400 S und höchstens
800 S" zu ersetzen.
6. § 89 Abs. 3 hat zu lauten
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
340 S und für jedes Kind (§ 70) um 100 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
Artikel II.
Übergangsbestimmungen.
(1) Für die Jahre ab 1964 wird der Bundesbeitrag
nach § 27 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 292/1957, durch ein besonderes Bundesgesetz
geregelt.
(2) Personen, die im November 1963 eine Pension
aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, bezogen haben, wird
eine Pensionssonderzahlung in der Höhe der für
den Monat November 1963 ausgezahlten Pension
einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulagen
gewährt. Die Sonderzahlung wird zu
den im Monat Dezember laufenden Pensionen
in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme
der laufenden Pensionszahlung flüssiggegemacht.
§ 54 Abs. 2 und 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes gelten
entsprechend.
Artikel III.
Schlußbestimmung.
Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I
Z. 6 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage
ist von Amts wegen festzustellen.
Artikel IV.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes
bestimmt wird, am 1. Mai 1963 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1963 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 5;
b) mit 1. Juli 1963 die Bestimmungen des
Artikels I Z. 1 und 2;
c) mit 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des
Artikels I Z. 4.
Artikel V.
Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels I Z. 3 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.