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86_1963 AT

86. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962 und BGBl. Nr. 324/1962, wird abgeändert

wie folgt

1. a) Im § 18 Abs. 1 erster Halbsatz ist der

Ausdruck „6 v. H." durch den Ausdruck „7 v. H."

zu ersetzen.

b) Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag

von „216 S" durch den Betrag von „252 S" zu

ersetzen.

2. Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „12 v. H."

durch den Ausdruck „14 v. H." zu ersetzen.

3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung,

denen gemäß § 17 des Gewerbesteuergesetzes

1953 die Erhebung der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

obliegt, haben vom Aufkommen an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem

Gewerbekapital 6 v. H. einzubehalten und an

die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft zu überweisen."

4. § 54 hat zu lauten

„Pensionssonderzahlungen.

§ 54. (1) Personen, die im Monat September

eines Kalenderjahres eine Pension aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz bezogen

haben, wird in diesem Kalenderjahr eine

Sonderzahlung gewährt.

(2) Personen, die im Monat April eines Kalenderjahres

eine Pension aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz bezogen haben,

wird in diesem Kalenderjahr eine weitere Sonderzahlung

gewährt.

(3) Wird die Pension einer anderen Person

oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten

(den berechtigten Hinterbliebenen)

auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen,

so werden die Sonderzahlungen nur geleistet,

wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert

zukommen.

(4) Die Pensionssonderzahlung ist in der Höhe

der für den Monat April beziehungsweise September

ausgezahlten Pension einschließlich der.

Zuschüsse und der Ausgleichszulage zu gewähren.

(5) Die Sonderzahlungen werden zu im Monat

Mai beziehungsweise Oktober laufenden Pensionen

in diesen Monaten, sonst zugleich mit der

Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssiggemacht.

(6) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle

der Ablehnung auf Begehren des Pensionsberechtigten

zu erteilen."

5. Im § 54 a Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens

300 S und höchstens 600 S" durch den

Ausdruck „mindestens 400 S und höchstens

800 S" zu ersetzen.

6. § 89 Abs. 3 hat zu lauten

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

340 S und für jedes Kind (§ 70) um 100 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

Artikel II.

Übergangsbestimmungen.

(1) Für die Jahre ab 1964 wird der Bundesbeitrag

nach § 27 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 292/1957, durch ein besonderes Bundesgesetz

geregelt.

(2) Personen, die im November 1963 eine Pension

aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, bezogen haben, wird

eine Pensionssonderzahlung in der Höhe der für

den Monat November 1963 ausgezahlten Pension

einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulagen

gewährt. Die Sonderzahlung wird zu

den im Monat Dezember laufenden Pensionen

in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme

der laufenden Pensionszahlung flüssiggegemacht.

§ 54 Abs. 2 und 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes gelten

entsprechend.

Artikel III.

Schlußbestimmung.

Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I

Z. 6 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage

ist von Amts wegen festzustellen.

Artikel IV.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes

bestimmt wird, am 1. Mai 1963 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1963 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 5;

b) mit 1. Juli 1963 die Bestimmungen des

Artikels I Z. 1 und 2;

c) mit 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des

Artikels I Z. 4.

Artikel V.

Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Artikels I Z. 3 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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