86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 100/1958 folgende Staaten
ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden
zur Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/
1955, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt
Niger hat am 25. August 1961 erklärt,
sich an die Konvention gebunden zu erachten,
deren Geltungsbereich vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf Niger ausgedehnt worden war.
Das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
hat erklärt, daß der Geltungsbereich der Konvention
auf folgende Gebiete, deren internationale
Beziehungen vom Vereinigten Königreich
wahrgenommen werden, erstreckt wird
1. Am 11. Juli 1960 auf die Föderation
von Rhodesien und Njassaland,
2. Am 11. November 1960 auf Basutoland,
Betschuanaland und Swasiland.
Das Vereinigte Königreich hat folgende Vorbehalte
erklärt
a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland ist
der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie
nicht hindern, im Kriegsfall oder im Fall
anderer schwerer und außergewöhnlicher
Verhältnisse im Interesse der nationalen
Sicherheit in der Föderation von Rhodesien
und Njassaland sowie in Basutoland,
Betschuanaland und Swasiland hinsichtlich
eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine
Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen.
Die Bestimmungen des Artikels 8
können die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich
der Vermögen und Interessen
auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte
Macht kraft eines Friedensvertrages
oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens
zur Herstellung des Friedens erworben
hat oder erwerben wird, welcher im
Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen
wurde oder geschlossen werden wird.
Überdies haben die Bestimmungen des
Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung,
die auf Vermögen oder Interessen
Anwendung findet, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Konvention für die
Föderation von Rhodesien und Njassaland,
Basutoland, Betschuanaland und Swasiland
im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen
der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland und einem anderen Staat besteht
oder bestanden hat, unter die Kontrolle
der genannten Regierung gestellt
sind.
b) Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
stimmt der Anwendung der Bestimmungen
der Z. 2 des Artikels 17 auf die Föderation
von Rhodesien und Njassaland, Basutoland,
Betschuanaland und Swasiland unter
der Bedingung zu, daß die Worte „drei
Jahre" durch die Worte „vier Jahre" ersetzt
werden und daß lit. c wegfällt.
c) Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen
der lit. b der Z. 1 des Artikels
24 und der Z. 2 desselben Artikels auf die
Föderation von Rhodesien und Njassaland
im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
d) Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
kann sich nicht verpflichten, daß die
Bestimmungen der Z. 1 und 2 des Artikels
25 auf die Föderation von Rhodesien
und Njassaland, Basutoland, Betschuanaland
und Swasiland angewendet werden; sie
kann sich nur verpflichten, daß die Bestimmungen
der Z. 3 auf die Föderation
von Rhodesien und Njassaland, Basutoland,
Betschuanaland und Swasiland im
Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
Kamerun hat am 23. Oktober 1961 erklärt,
sich an die Konvention gebunden zu erachten,
deren Geltungsbereich vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf Kamerun ausgedehnt worden
war.
Der Heilige Stuhl hat am 17. November
1961 gemäß Artikel 1 Abschnitt B Z. 2 erklärt,
daß der Heilige Stuhl die Verpflichtungen
durch Annahme der Alternative b des Artikels 1
Abschnitt B Z. 1 erweitert.
Die Elfenbeinküste hat am 8. Dezember
1961 erklärt, sich an die Konvention gebunden
zu erachten, deren Geltungsbereich vor
Erlangung der Unabhängigkeit auf die Elfenbeinküste
ausgedehnt worden war.
Schweden hat am 20. April 1961 erklärt,
seinen anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt
in bezug auf Artikel 14 mit Wirkung vom
1. Juli 1961 an zurückzuziehen.
Jugoslawien hat eine Erklärung abgegeben,
daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens
übernommenen Verpflichtungen die
in Artikel 1 Abschnitt a enthaltenen Worte
„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß
sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem
1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten
sind.
Griechenland hat eine Erklärung abgegeben,
daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens
übernommenen Verpflichtungen die
in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß
sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem
1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten
sind.
Ferner hat Griechenland folgende Vorbehalte
erklärt
„1. Die Königlich Griechische Regierung behält
sich das Recht vor, aus Gründen der nationalen
Sicherheit und öffentlichen Ordnung die
Verpflichtungen aus den Artikeln 8, 26, 28, 31
und 32 auszusetzen.
2. Nach Ansicht der Königlich Griechischen
Regierung enthalten die in den Artikeln 11, 24
Abs. 3 und 34 enthaltenen Bestimmungen Empfehlungen
und keine verbindlichen Verpflichtungen.
3. Die Bestimmungen des Artikels 13 beziehen
sich nicht auf Rechte und Pflichten an
beweglichem und unbeweglichem Eigentum,
welche solchen Personen vor ihrer Aufnahme als
Flüchtlinge in Griechenland zustanden.
4. Die Königlich Griechische Regierung wird,
insofern das Entgelt bei Beschäftigung gemäß
Artikel 17 betroffen ist, den Flüchtlingen nicht
weniger Rechte gewähren als jene, welche generell
fremden Staatsbürgern gewährt werden.
5. Öffentliche Unterstützungen gemäß Artikel
23 sollen als Unterstützungen auf Grund der
allgemeinen Gesetze und Bestimmungen des
Landes gewährt werden. Außerordentliche Maßnahmen,
welche die Königlich Griechische Regierung
ergriffen hat oder aus Gründen besonderer
Umstände zugunsten einer besonderen Gruppe
griechischer Bürger ergreift, sollen nicht automatisch
auf jenen Personenkreis ausgedehnt werden,
welcher unter die Bestimmungen dieser
Konvention fällt.
6. Die Königlich Griechische Regierung akzeptiert
weder noch nimmt sie, insoweit Griechenland
betroffen ist, den zweiten Abschnitt der
Vorbehalte an, welche von der Türkischen Regierung
zur Zeit der Unterzeichnung dieser Konvention
erklärt wurden."
Neuseeland hat folgenden Vorbehalt erklärt
„Die Neuseeländische Regierung ist nur in der
Lage, sich gemäß den Bestimmungen des Artikels
24 Abs. 2 der Konvention zu verpflichten,
insoweit es die neuseeländische Gesetzgebung
erlaubt."
Ferner hat Neuseeland eine Erklärung abgegeben,
daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens
übernommenen Verpflichtungen die
in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß
sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem
1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten
sind.
Brasilien hat erklärt, daß es die Bestimmungen
der Artikel 15 und 17 von der Anwendung
der Konvention ausschließt.
Ferner hat Brasilien eine Erklärung abgegeben,
daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens
übernommenen Verpflichtungen die in
Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse,
die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß sie sich
auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner
1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Portugal hat eine Erklärung abgegeben,
daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens
übernommenen Verpflichtungen die in Artikel
1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse,
die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß sie sich
auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner
1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Ferner hat Portugal in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des Artikels 42 Abs. 1 der
Konvention folgende Vorbehalte erklärt
„1. In Anbetracht der besonderen Beziehungen
zwischen Portugal und Brasilien soll die Behandlung,
welche brasilianischen Staatsbürgern gewährt
wird, in keinem Fall zum Zwecke der
Auslegung jeglicher Klausel angewendet werden,
welche den Flüchtlingen jene Meistbegünstigung
zusichert, welche fremden Staatsbürgern gewährt
wird.
2. Die Portugiesische Regierung garantiert jene
Prinzipien verfassungsrechtlicher Natur, welche
dieselben Angelegenheiten betreffen wie die auf
die Ausnahme von der Reziprozität bezüglichen
Bestimmungen dieser Konvention."
Kolumbien hat eine Erklärung abgegeben,
daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens
übernommenen Verpflichtungen die in Artikel
1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse,
die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind" so verstanden werden sollen, daß sie sich
auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner
1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Argentinien hat eine Erklärung abgegeben,
daß hinsichtlich der auf Grund diesese
Abkommens übernommenen Verpflichtungen
die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte
„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten
sind so verstanden werden sollen, daß sie
sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner
1951 in Europa oder anderswo eingetreten
sind.