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86_1962 AT

86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 100/1958 folgende Staaten

ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden

zur Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/

1955, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen

hinterlegt

Niger hat am 25. August 1961 erklärt,

sich an die Konvention gebunden zu erachten,

deren Geltungsbereich vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf Niger ausgedehnt worden war.

Das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

hat erklärt, daß der Geltungsbereich der Konvention

auf folgende Gebiete, deren internationale

Beziehungen vom Vereinigten Königreich

wahrgenommen werden, erstreckt wird

1. Am 11. Juli 1960 auf die Föderation

von Rhodesien und Njassaland,

2. Am 11. November 1960 auf Basutoland,

Betschuanaland und Swasiland.

Das Vereinigte Königreich hat folgende Vorbehalte

erklärt

a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland ist

der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie

nicht hindern, im Kriegsfall oder im Fall

anderer schwerer und außergewöhnlicher

Verhältnisse im Interesse der nationalen

Sicherheit in der Föderation von Rhodesien

und Njassaland sowie in Basutoland,

Betschuanaland und Swasiland hinsichtlich

eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine

Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen.

Die Bestimmungen des Artikels 8

können die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich

der Vermögen und Interessen

auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte

Macht kraft eines Friedensvertrages

oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens

zur Herstellung des Friedens erworben

hat oder erwerben wird, welcher im

Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen

wurde oder geschlossen werden wird.

Überdies haben die Bestimmungen des

Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung,

die auf Vermögen oder Interessen

Anwendung findet, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Konvention für die

Föderation von Rhodesien und Njassaland,

Basutoland, Betschuanaland und Swasiland

im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen

der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland und einem anderen Staat besteht

oder bestanden hat, unter die Kontrolle

der genannten Regierung gestellt

sind.

b) Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

stimmt der Anwendung der Bestimmungen

der Z. 2 des Artikels 17 auf die Föderation

von Rhodesien und Njassaland, Basutoland,

Betschuanaland und Swasiland unter

der Bedingung zu, daß die Worte „drei

Jahre" durch die Worte „vier Jahre" ersetzt

werden und daß lit. c wegfällt.

c) Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen

der lit. b der Z. 1 des Artikels

24 und der Z. 2 desselben Artikels auf die

Föderation von Rhodesien und Njassaland

im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.

d) Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

kann sich nicht verpflichten, daß die

Bestimmungen der Z. 1 und 2 des Artikels

25 auf die Föderation von Rhodesien

und Njassaland, Basutoland, Betschuanaland

und Swasiland angewendet werden; sie

kann sich nur verpflichten, daß die Bestimmungen

der Z. 3 auf die Föderation

von Rhodesien und Njassaland, Basutoland,

Betschuanaland und Swasiland im

Rahmen des Gesetzes angewendet werden.

Kamerun hat am 23. Oktober 1961 erklärt,

sich an die Konvention gebunden zu erachten,

deren Geltungsbereich vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf Kamerun ausgedehnt worden

war.

Der Heilige Stuhl hat am 17. November

1961 gemäß Artikel 1 Abschnitt B Z. 2 erklärt,

daß der Heilige Stuhl die Verpflichtungen

durch Annahme der Alternative b des Artikels 1

Abschnitt B Z. 1 erweitert.

Die Elfenbeinküste hat am 8. Dezember

1961 erklärt, sich an die Konvention gebunden

zu erachten, deren Geltungsbereich vor

Erlangung der Unabhängigkeit auf die Elfenbeinküste

ausgedehnt worden war.

Schweden hat am 20. April 1961 erklärt,

seinen anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt

in bezug auf Artikel 14 mit Wirkung vom

1. Juli 1961 an zurückzuziehen.

Jugoslawien hat eine Erklärung abgegeben,

daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens

übernommenen Verpflichtungen die

in Artikel 1 Abschnitt a enthaltenen Worte

„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß

sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem

1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten

sind.

Griechenland hat eine Erklärung abgegeben,

daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens

übernommenen Verpflichtungen die

in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte

„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß

sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem

1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten

sind.

Ferner hat Griechenland folgende Vorbehalte

erklärt

„1. Die Königlich Griechische Regierung behält

sich das Recht vor, aus Gründen der nationalen

Sicherheit und öffentlichen Ordnung die

Verpflichtungen aus den Artikeln 8, 26, 28, 31

und 32 auszusetzen.

2. Nach Ansicht der Königlich Griechischen

Regierung enthalten die in den Artikeln 11, 24

Abs. 3 und 34 enthaltenen Bestimmungen Empfehlungen

und keine verbindlichen Verpflichtungen.

3. Die Bestimmungen des Artikels 13 beziehen

sich nicht auf Rechte und Pflichten an

beweglichem und unbeweglichem Eigentum,

welche solchen Personen vor ihrer Aufnahme als

Flüchtlinge in Griechenland zustanden.

4. Die Königlich Griechische Regierung wird,

insofern das Entgelt bei Beschäftigung gemäß

Artikel 17 betroffen ist, den Flüchtlingen nicht

weniger Rechte gewähren als jene, welche generell

fremden Staatsbürgern gewährt werden.

5. Öffentliche Unterstützungen gemäß Artikel

23 sollen als Unterstützungen auf Grund der

allgemeinen Gesetze und Bestimmungen des

Landes gewährt werden. Außerordentliche Maßnahmen,

welche die Königlich Griechische Regierung

ergriffen hat oder aus Gründen besonderer

Umstände zugunsten einer besonderen Gruppe

griechischer Bürger ergreift, sollen nicht automatisch

auf jenen Personenkreis ausgedehnt werden,

welcher unter die Bestimmungen dieser

Konvention fällt.

6. Die Königlich Griechische Regierung akzeptiert

weder noch nimmt sie, insoweit Griechenland

betroffen ist, den zweiten Abschnitt der

Vorbehalte an, welche von der Türkischen Regierung

zur Zeit der Unterzeichnung dieser Konvention

erklärt wurden."

Neuseeland hat folgenden Vorbehalt erklärt

„Die Neuseeländische Regierung ist nur in der

Lage, sich gemäß den Bestimmungen des Artikels

24 Abs. 2 der Konvention zu verpflichten,

insoweit es die neuseeländische Gesetzgebung

erlaubt."

Ferner hat Neuseeland eine Erklärung abgegeben,

daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens

übernommenen Verpflichtungen die

in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte

„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß

sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem

1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten

sind.

Brasilien hat erklärt, daß es die Bestimmungen

der Artikel 15 und 17 von der Anwendung

der Konvention ausschließt.

Ferner hat Brasilien eine Erklärung abgegeben,

daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens

übernommenen Verpflichtungen die in

Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse,

die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß sie sich

auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner

1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Portugal hat eine Erklärung abgegeben,

daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens

übernommenen Verpflichtungen die in Artikel

1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse,

die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß sie sich

auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner

1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Ferner hat Portugal in Übereinstimmung mit

den Bestimmungen des Artikels 42 Abs. 1 der

Konvention folgende Vorbehalte erklärt

„1. In Anbetracht der besonderen Beziehungen

zwischen Portugal und Brasilien soll die Behandlung,

welche brasilianischen Staatsbürgern gewährt

wird, in keinem Fall zum Zwecke der

Auslegung jeglicher Klausel angewendet werden,

welche den Flüchtlingen jene Meistbegünstigung

zusichert, welche fremden Staatsbürgern gewährt

wird.

2. Die Portugiesische Regierung garantiert jene

Prinzipien verfassungsrechtlicher Natur, welche

dieselben Angelegenheiten betreffen wie die auf

die Ausnahme von der Reziprozität bezüglichen

Bestimmungen dieser Konvention."

Kolumbien hat eine Erklärung abgegeben,

daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens

übernommenen Verpflichtungen die in Artikel

1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse,

die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind" so verstanden werden sollen, daß sie sich

auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner

1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Argentinien hat eine Erklärung abgegeben,

daß hinsichtlich der auf Grund diesese

Abkommens übernommenen Verpflichtungen

die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte

„Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten

sind so verstanden werden sollen, daß sie

sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner

1951 in Europa oder anderswo eingetreten

sind.

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