86. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach dem das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 10. Juni
1930 zu ihrer vierzehnten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
Zwangs- oder
Pflichtarbeit, eine Frage,
die zum ersten Gegenstand
ihrer Tagesordnung gehört,
und
dabei bestimmt, daß diese
Anträge die Form eines
internationalen Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 28. Juni 1930, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über Zwangsarbeit,
1930, bezeichnet wird,
zwecks Ratifikation durch die
Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation nach den
Bestimmungen der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Artikel 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation,
das dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich, den
Gebrauch der Zwangs- oder
Pflichtarbeit in allen ihren
Formen möglichst bald zu beseitigen.
2. Bis zur völligen Beseitigung
darf Zwangs- oder Pflichtarbeit
während einer Übergangszeit
ausschließlich für
öffentliche Zwecke und auch
dann nur ausnahmsweise angewandt
werden; dabei sind
die in den nachstehenden
Artikeln vorgesehenen Bedingungen
und Sicherungen einzuhalten.
3. Nach Ablauf von fünf
Jahren, berechnet vom Inkrafttreten
dieses Übereinkommens,
und anläßlich des im nachstehenden
Artikel 31 vorgesehenen
Berichtes hat der Verwaltungsrat
des Internationalen
Arbeitsamtes zu prüfen, ob es
möglich ist, die Zwangs- oder
Pflichtarbeit in allen ihren Formen
ohne weiteren Verzug zu
beseitigen, und zu entscheiden,
ob diese Frage auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 2
1. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"
im Sinne dieses Übereinkommens
gilt jede Art von
Arbeit oder Dienstleistung, die
von einer Person unter Androhung
irgendeiner Strafe verlangt
wird und für die sie sich
nicht freiwillig zur Verfügung
gestellt hat.
2. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"
im Sinne dieses Übereinkommens
gelten jedoch nicht
a) jede Arbeit oder Dienstleistung
auf Grund der
Gesetze über die Militärdienstpflicht,
soweit diese
Arbeit oder Dienstleistung
rein militärischen
Zwecken dient,
b) jede Arbeit oder Dienstleistung,
die zu den
üblichen Bürgerpflichten
der Bürger eines Landes
mit voller Selbstregierung
gehört,
c) jede Arbeit oder Dienstleistung,
die von einer
Person auf Grund einer
gerichtlichen Verurteilung
verlangt wird, jedoch
unter der Bedingung, daß
diese Arbeit oder Dienstleistung
unter Überwachung
und Aufsicht der
öffentlichen Behörden
ausgeführt wird und daß
der Verurteilte nicht an
Einzelpersonen oder private
Gesellschaften und
Vereinigungen verdingt
oder ihnen sonst zur Verfügung
gestellt wird,
d) jede Arbeit oder Dienstleistung
in Fällen höherer
Gewalt, nämlich im Falle
von Krieg, oder wenn
Unglücksfälle eingetreten
sind oder drohen, wie
Feuersbrunst, Überschwemmung,
Hungersnot,
Erdbeben, verheerende
Menschen- und
Viehseuchen, plötzliches
Auftreten von wilden
Tieren, Insekten- oder
Pflanzenplagen, und überhaupt
in allen Fällen, in
denen das Leben oder die
Wohlfahrt der Gesamtheit
oder eines Teiles der
Bevölkerung bedroht ist,
e) kleinere Gemeindearbeiten,
die unmittelbar dem
Wohle der Gemeinschaft
dienen, durch ihre Mitglieder
ausgeführt werden
und daher zu den üblichen
Bürgerpflichten der Mitglieder
der Gemeinschaft
gerechnet werden können,
unter der Voraussetzung,
daß die Bevölkerung oder
ihre unmittelbaren Vertreter
berechtigt sind,
sich über die Notwendigkeit
der Arbeiten zu
äußern.
Artikel 3
Als „zuständige Stelle" im
Sinne dieses Übereinkommens
gilt entweder eine Stelle des
Mutterlandes oder die oberste
Zentralstelle des betreffenden
Gebietes.
Artikel 4
1. Die zuständige Stelle darf
Zwangs- oder Pflichtarbeit zum
Vorteile von Einzelpersonen
oder privaten Gesellschaften
und Vereinigungen weder auferlegen
noch zulassen.
2. Besteht derartige Zwangs-
oder Pflichtarbeit zum Vorteile
von Einzelpersonen oder
privaten Gesellschaften und
Vereinigungen zu dem Zeitpunkt,
in dem die Ratifikation
dieses Übereinkommens durch
ein Mitglied vom Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
eingetragen wird, so hat
das Mitglied diese Zwangs-
oder Pflichtarbeit mit dem
Zeitpunkt völlig zu beseitigen,
in dem dieses Übereinkommen
für das Mitglied in Kraft tritt.
Artikel 5
1. Einzelpersonen oder privaten
Gesellschaften und Vereinigungen
erteilte Konzessionen
dürfen nicht dahin führen,
daß Zwangs- oder Pflichtarbeit
in irgendeiner Form zur
Gewinnung, Herstellung oder
Sammlung von Erzeugnissen
auferlegt wird, die diese Einzelpersonen
oder privaten Gesellschaften
und Vereinigungen
verwenden oder mit denen sie
Handel treiben.
2. Bestehen Konzessionen mit
Bestimmungen, wonach eine
derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit
auferlegt werden kann,
so sind diese Bestimmungen so
bald als möglich aufzuheben,
um dem Artikel 1 dieses Übereinkommens
zu genügen.
Artikel 6
Beamte der Verwaltung dürfen,
auch wenn es ihre Aufgabe
ist, die ihrer Verantwortung
unterstellte Bevölkerung zur
Annahme von Arbeit irgendeiner
Form zu ermuntern,
weder auf die Gesamtbevölkerung
noch auf einzelne Personen
einen Druck ausüben,
um sie zur Arbeitsleistung für
Einzelpersonen oder private
Gesellschaften und Vereinigungen
zu veranlassen.
Artikel 7
1. Häuptlinge, die keine
Verwaltungsbefugnis ausüben,
dürfen von Zwangs- oder
Pflichtarbeit keinen Gebrauch
machen.
2. Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis
ausüben, dürfen
mit ausdrücklicher Ermächtigung
der zuständigen Stelle
Zwangs- oder Pflichtarbeit
unter den Bedingungen des
Artikels 10 dieses Übereinkommens
in Anspruch nehmen.
3. Häuptlinge, die als solche
rechtmäßig anerkannt sind und
nicht eine angemessene Entschädigung
in anderer Form erhalten,
dürfen persönliche
Dienste empfangen, sofern
diese ordnungsmäßig geregelt
und die notwendigen Maßnahmen
zur Vermeidung von Mißbräuchen
ergriffen worden sind.
Artikel 8
1. Für jede Ermächtigung,
Zwangs- oder Pflichtarbeit in
Anspruch zu nehmen, ist die
oberste Zivilbehörde des betreffenden
Gebietes verantwortlich.
2. Diese Behörde kann jedoch
den örtlichen Oberbehörden die
Befugnis übertragen, Zwangs-
oder Pflichtarbeit in den Fällen
aufzuerlegen, in denen
die Arbeiter durch diese Arbeit
nicht von ihrem üblichen Aufenthaltsort
entfernt werden.
Sie kann ferner den örtlichen
Oberbehörden für Zeitabschnitte
und unter Bedingungen, wie sie
Artikel 23 dieses Übereinkommens
vorsieht, die Ermächtigung
erteilen, Zwangs- oder
Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu
deren Ausführung die Arbeitnehmer
sich von ihrem üblichen
Aufenthaltsort entfernen müssen,
wenn es sich darum handelt,
Dienstreisen der Verwaltungsbeamten
oder die Beförderung
von Regierungsgut zu erleichtern.
Artikel 9
Soweit Artikel 10 dieses
Übereinkommens nichts anderes
bestimmt, kann die Behörde,
der das Recht zusteht, Zwangs-
oder Pflichtarbeit aufzuerlegen,
die Anwendung dieser Arbeitsform
nur gestatten, wenn sie
sich zuvor versichert hat, daß
a) die Arbeit oder Dienstleistung
von wesentlicher,
unmittelbarer Bedeutung
für die Gemeinschaft ist,
die sie ausführen soll,
b) die Arbeit oder Dienstleistung
bereits notwendig
ist oder diese Notwendigkeit
unmittelbar bevorsteht,
c) es unmöglich gewesen ist,
freiwillige Arbeitskräfte
für die Arbeit oder
Dienstleistung zu erhalten,
obgleich die angebo-
tenen Löhne und übrigen
Arbeitsbedingungen denjenigen
wenigstens gleichwertig
waren, die in dem
betreffenden Gebiete für
Arbeiten oder Dienstleistungen
gleicher Art
üblich sind,
d) durch die Arbeit oder
Dienstleistung die gegenwärtige
Bevölkerung nicht
übermäßig belastet wird,
wobei die Zahl der verfügbaren
Arbeitskräfte
und ihre Eignung für die
geforderte Arbeit zu berücksichtigen
ist.
Artikel 10
1. Zwangs- oder Pflichtarbeit,
die als Steuer gefordert, und
solche, die für öffentliche Arbeiten
von Häuptlingen in Ausübung
von Verwaltungsbefugnissen
beansprucht wird, ist
mehr und mehr abzuschaffen.
2. Unterdessen haben die beteiligten
Behörden, wenn
Zwangs- oder Pflichtarbeit als
Steuer gefordert oder von
Häuptlingen in Ausübung von
Verwaltungsbefugnissen für
öffentliche Arbeiten beansprucht
wird, sich vorher zu überzeugen,
daß
a) die Arbeit oder Dienstleistung
von wesentlicher,
unmittelbarer Bedeutung
für die Gemeinschaft ist,
die sie ausführen soll,
b) die Arbeit oder Dienstleistung
bereits notwendig
ist oder diese Notwendigkeit
unmittelbar bevorsteht,
c) durch die Arbeit oder
Dienstleistung die gegenwärtige
Bevölkerung nicht
übermäßig belastet wird,
wobei die Zahl der verfügbaren
Arbeitskräfte
und ihre Eignung für die
geforderte Arbeit zu berücksichtigen
ist,
d) die Arbeit oder Dienstleistung
die Arbeiter nicht
nötigt, sich von ihrem
üblichen Aufenthaltsort
zu entfernen,
e) bei Durchführung der
Arbeit oder Dienstleistung
den Ansprüchen der Religion,
des Gemeinschaftslebens
und der Landwirtschaft
Rechnung getragen
wird.
Artikel 11
1. Nur erwachsene, arbeitsfähige
Personen männlichen Geschlechtes,
die offenbar nicht
unter 18 und nicht über
45 Jahre alt sind, dürfen zu
Zwangs- oder Pflichtarbeit
herangezogen werden. Abgesehen
von den in Artikel 10 dieses
Übereinkommens bezeichneten
Arten von Arbeiten sind
dabei die folgenden Beschränkungen
und Bedingungen zu
berücksichtigen
a) Wenn immer möglich, ist
durch einen von der Verwaltung
hierzu bestimmten
Arzt vorher festzustellen,
daß die betreffenden
Personen nicht an
ansteckenden Krankheiten
leiden und zu der von
ihnen verlangten Arbeit
unter den Verhältnissen,
unter denen diese Arbeit
zu leisten ist, körperlich
fähig sind;
b) Schullehrer und Schüler
sowie das gesamte Verwaltungspersonal
sind auszunehmen;
c) die Zahl von erwachsenen,
arbeitsfähigen Männern,
die notwendig ist, um das
Familien- und Gemeinschaftsleben
aufrechtzuerhalten,
ist in jeder Gemeinschaft
zu belassen;
d) auf das Ehe- und Familienband
ist Rücksicht zu
nehmen.
2. Die Durchführungsvorschriften,
die im Sinne des
obigen Absatzes c und auf
Grund des Artikels 23 dieses
Übereinkommens zu erlassen
sind, haben den Anteil der ansässigen,
arbeitsfähigen männlichen
Personen festzulegen,
der jeweils zur Zwangs- oder
Pflichtarbeit herangezogen werden
darf. Dieser Anteil darf
keinesfalls fünfundzwanzig vom
Hundert überschreiten. Bei
Festsetzung dieses Anteiles hat
die zuständige Stelle die Dichte
der Bevölkerung, ihre soziale
und körperliche Entwicklungsstufe,
die Jahreszeit und die
Arbeiten zu berücksichtigen,
welche die betreffenden Personen
an ihrem Wohnsitz für
sich zu verrichten haben; überhaupt
ist den üblichen wirtschaftlichen
und sozialen
Lebensbedürfnissen der betreffenden
Gemeinschaft Rechnung
zu tragen.
Artikel 12
1. Die Höchstdauer, für die
eine Person zu Zwangs- oder
Pflichtarbeit aller Art herangezogen
werden kann, darf
sechzig Tage innerhalb von
zwölf Monaten nicht überschreiten
und zwar einschließlich der
Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte
und zurück.
2. Jeder zur Zwangs- oder
Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter
soll ein Zeugnis erhalten,
in dem die Dauer der von ihm
geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit
angegeben ist.
Artikel 13
1. Die regelmäßige Arbeitszeit
von Personen, die zur
Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen
werden, muß die
gleiche sein wie für freie Arbeit;
Arbeitsstunden, die über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus
geleistet werden, sind zu den
gleichen Sätzen zu vergüten, die
für Mehrarbeit freier Arbeiter
gelten.
2. Ein wöchentlicher Ruhetag
ist allen Personen zu gewähren,
die irgendeiner Form von
Zwangs- oder Pflichtarbeit
unterworfen werden; dieser
Ruhetag soll, soweit wie möglich,
mit dem Tage zusammenfallen,
der durch Überlieferung
oder Brauch des Landes oder
Gebietes als Ruhetag gilt.
Artikel 14
1. Abgesehen von der in Artikel
10 dieses Übereinkommens
bezeichneten Arbeit ist Zwangs-
oder Pflichtarbeit in allen ihren
Formen in Geld zu vergüten,
und zwar zu Sätzen, die weder
niedriger sind als die für gleichartige
Arbeit in dem Gebiete
der Arbeitsverrichtung, noch
niedriger als die im Anwerbungsgebiet
üblichen Sätze.
2. Wird Arbeit von Häuptlingen
in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen
auferlegt,
so ist die Entlohnung möglichst
bald den Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes anzupassen.
3. Die Löhne sind unmittelbar
dem einzelnen Arbeiter und
nicht ihren Häuptlingen oder
sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen.
4. Die Reisetage zum Arbeitsort
und zurück sind für die
Lohnzahlung als Arbeitstage zu
rechnen.
5. Die Bestimmungen dieses
Artikels schließen nicht aus, daß
Arbeitern die üblichen Nahrungsmengen
in Anrechnung auf
den Lohn verabfolgt werden;
diese Nahrungsmengen müssen
jedoch der Geldsumme, an deren
Stelle sie treten, mindestens
gleichwertig sein. Unzulässig
sind dagegen Lohnabzüge für
Steuern, besondere Nahrung,
Kleidung und Unterkunft, die
den Arbeitern gegeben werden,
um es ihnen zu ermöglichen, die
Arbeit unter Berücksichtigung
der hierfür geltenden besonderen
Verhältnisse fortzusetzen;
das gleiche gilt für die Lieferung
von Werkzeug.
Artikel 15
1. Alle gesetzlichen Bestimmungen
über die Entschädigung
von Unfällen oder Krankheiten,
die aus Arbeit herrühren, und
alle gesetzlichen Bestimmungen
über die Entschädigung von
Personen, deren Unterhalt von
Arbeitern zu bestreiten war, die
gestorben oder invalid geworden
sind, finden in gleicher
Weise wie auf freie Arbeiter
auch auf Personen Anwendung,
die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit
herangezogen werden,
gleichviel ob jene gesetzlichen
Bestimmungen in dem betreffenden
Gebiete bereits in Kraft
sind oder künftig in Kraft
treten.
2. In jedem Falle hat die Behörde,
die einen Arbeiter zur
Zwangs- oder Pflichtarbeit heranzieht,
die Pflicht, seinen
Unterhalt sicherzustellen, wenn
ein Unfall oder eine Krankheit
als Folge seiner Arbeitsleistung
ihn ganz oder teilweise außerstand
setzt, selbst für sich zu
sorgen. Diese Behörde ist
ferner verpflichtet, Maßnahmen
zu treffen, um für den Fall, daß
ein solcher Arbeiter infolge
seiner Beschäftigung arbeitsunfähig
wird oder stirbt, den
Unterhalt der Personen sicherzustellen,
den er tatsächlich bestritten
hatte.
Artikel 16
1. Personen, von denen
Zwangs- oder Pflichtarbeit verlangt
wird, dürfen nicht in Gebiete
gebracht werden, wo Ernährung
und Klima von den
ihnen gewohnten Verhältnissen
so erheblich abweichen, daß
daraus eine Gefährdung ihrer
Gesundheit entsteht; ausgenommen
bleiben Fälle ganz besonderer
Notwendigkeit.
2. Keinesfalls darf eine solche
Überführung von Arbeitern zu-
gelassen werden, wenn nicht alle
Maßnahmen in bezug auf
Hygiene und Unterbringung,
die für ihre Eingewöhnung und
den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich
sind, genau zur Anwendung
gebracht werden
können.
3. Wenn eine solche Überführung
unvermeidlich ist, sind
Maßnahmen zur allmählichen
Gewöhnung an die neuen Ernährungs-
und klimatischen
Verhältnisse auf Grund zuständigen
ärztlichen Rates zu ergreifen.
4. In Fällen, in denen von
solchen Arbeitern eine ihnen
ungewohnte regelmäßige Arbeitsleistung
verlangt wird, sind
Maßnahmen zu ergreifen, um
sie daran zu gewöhnen. Dabei
handelt es sich insbesondere um
allmähliche Einübung, Regelung
der Arbeitszeit, Festsetzung von
Ruhepausen sowie um die etwa
erforderliche Ergänzung und
Verbesserung ihrer Ernährung.
Artikel 17
Bevor die Anwendung von
Zwangs- oder Pflichtarbeit für
Bau- oder Instandhaltungsarbeiten
zugelassen wird, welche
die Arbeiter zum Verbleib an
den Arbeitsstätten auf längere
Zeit zwingt, hat die zuständige
Stelle sich davon zu überzeugen,
(1) daß alle notwendigen Maßnahmen
ergriffen worden sind,
um die Gesundheit der Arbeiter
zu schützen und ihnen die erforderliche
Arzthilfe zu gewährleisten
und insbesondere, daß
a) die Arbeiter vor Beginn
ihrer Beschäftigung und in
bestimmten Zeitabständen
während der Dauer ihrer
Dienstleistung ärztlich
untersucht werden,
b) Personal zur Gesundheitspflege
in hinreichendem
Maße vorhanden ist wie
auch Apotheken, Krankenstuben,
Hospitäler und
Sachbedarf, die erforderlich
sind, um allen Bedarfsfällen
zu genügen,
und
c) die gesundheitlichen Verhältnisse
der Arbeitsstätten,
die Versorgung mit
Trinkwasser, Lebensmitteln,
Heizstoffen und
Kochausrüstungen befriedigen
und, wo es notwendig
ist, Wohnung und
Kleidung in ausreichendem
Maße zur Verfügung
gestellt werden,
(?) daß geeignete Maßnahmen
ergriffen worden sind, um den
Unterhalt der Familien der Arbeiter
zu gewährleisten, insbesondere
durch Erleichterungen
für eine gesicherte Übermittlung
eines Teiles des Lohnes an
die Familie auf Verlangen oder
mit Zustimmung des Arbeiters,
(3) daß die Reise der Arbeiter
zum Arbeitsplatz und zurück
auf Kosten und unter Verantwortung
der Verwaltung erfolgt,
welche die Reise dadurch erleichtern
soll, daß sie weitestgehenden
Gebrauch von allen
verfügbaren Beförderungsmitteln
macht,
(4) daß im Falle von Krankheit
oder Unfall, die zu Arbeitsunfähigkeit
von einer gewissen
Dauer führen, der Arbeiter auf
Kosten der Verwaltung in seine
Heimat zurückbefördert wird,
(5) daß Arbeiter, die nach Beendigung
der Zwangs- oder
Pflichtarbeit als freie Arbeiter
zu verbleiben wünschen, die
Erlaubnis dazu erhalten, ohne
vor Ablauf von zwei Jahren des
Anspruches auf kostenlose
Rückbeförderung in die Heimat
verlustig zu gehen.
Artikel 18
1. Zwangs- oder Pflichtarbeit
für die Beförderung von Personen
oder Gütern, wie Träger- und
Bootsdienst, ist sobald wie
möglich abzuschaffen. Für die
Zwischenzeit sollen Vorschriften
der zuständigen Stellen unter
anderem festlegen
a) die Verpflichtung, solche
Arbeit nur zur Erleichterung
der Dienstreisen von
Verwaltungsbeamten, zur
Beförderung von Regierungsgut
und nur in Fällen
von äußerster Dringlichkeit
zur Beförderung anderer
Personen als Beamter
zu gebrauchen,
b) die Verpflichtung, für
solche Beförderung nur
Männer zu verwenden,
deren körperliche Eignung
vorher durch ärztliche
Untersuchung, wo immer
die Möglichkeit dazu besteht,
festgestellt worden
ist, wobei, falls eine solche
Untersuchung nicht möglich
sein sollte, derjenige,
der Arbeiter dieser Art
beschäftigt, sich unter
seiner Verantwortung zu
versichern hat, daß sie
körperlich befähigt sind
und nicht an einer ansteckenden
Krankheit leiden,
c) die Höchstlasten, die diese
Arbeiter tragen dürfen,
d) die Höchstentfernung von
ihrem Wohnsitze, die
ihnen auferlegt werden
darf,
e) die Höchstzahl der Tage
innerhalb eines Monats
oder eines anderen Zeitraumes,
für den sie verwendet
werden dürfen,
unter Einrechnung der
Tage, die sie für die
Heimkehr benötigen,
f) die Personen, die berechtigt
sind, diese Art von
Zwangs- oder Pflichtarbeit
in Anspruch zu nehmen,
und das für diese Beanspruchung
zulässige
Höchstausmaß.
2. Bei Festsetzung der unter
c, d und e des vorigen Absatzes
bezeichneten Höchstgrenzen hat
die zuständige Stelle auf alle
wesentlichen Voraussetzungen
Rücksicht zu nehmen einschließlich
des körperlichen Entwicklungsstandes
der Bevölkerung,
aus der die Arbeiter entnommen
werden, der Beschaffenheit des
Gebietes, durch das ihr Weg
führt, und der klimatischen
Verhältnisse.
3. Die zuständige Stelle hat
ferner dafür zu sorgen, daß die
regelmäßige Tagesleistung dieser
Arbeiter nicht über eine Entfernung
hinausgeht, die einer
durchschnittlichen achtstündigen
Arbeitsleistung entspricht, wobei
neben der beförderten Last
und der zurückgelegten Entfernung
auch der Zustand des
Weges, die Jahreszeit und alle
anderen wesentlichen Voraussetzungen
zu berücksichtigen
sind, und daß, wenn zusätzliche
Wegleistungen verlangt werden,
für diese ein höheres als das
regelmäßige Entgelt gezahlt
wird.
Artikel 19
1. Die zuständige Stelle darf
Zwangspflanzungen nur genehmigen,
um Hungersnot oder
Lebensmittelmangel vorzubeugen,
und stets nur unter der Bedingung,
daß die so gewonnenen
Lebensmittel oder Erzeugnisse
im Eigentum der Person
oder Gemeinschaft bleiben,
die sie erzeugt hat.
2. Die Bestimmungen dieses
Artikels dürfen nicht dazu führen,
daß dort, wo die Erzeugung
nach Gesetz oder Gewohnheit
auf einem Gemeinschaftssystem
beruht und die Erzeugnisse
oder der Gewinn aus ihrem
Verkauf das Eigentum der Gemeinschaft
bleiben, die Verpflichtung
der Mitglieder aufge-
hoben wird, die ihnen nach Gesetz
oder Gewohnheit für die
Gemeinschaft obliegende Arbeit
auszuführen.
Artikel 20
Gesetzliche Bestimmungen
über Bestrafung einer ganzen
Gemeinschaft für Vergehen, die
von einzelnen ihrer Mitglieder
begangen worden sind, dürfen
Zwangs- oder Pflichtarbeit der
Gemeinschaft als Strafe nicht
vorsehen.
Artikel 21
Im Bergbau darf Arbeit
unter Tage als Zwangs- oder
Pflichtarbeit nicht angewendet
werden.
Artikel 22
Die jährlichen Berichte über
die Maßnahmen zur Durchführung
dieses Übereinkommens,
welche die ratifizierenden Mitglieder
dem Internationalen
Arbeitsamt nach Artikel 22 der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation vorzulegen
verpflichtet sind, müssen möglichst
vollständige Angaben aus
allen in Betracht kommenden
Gebieten enthalten über das
Maß, in dem dort Zwangs- oder
Pflichtarbeit angewandt worden
ist, die Zwecke, für die das geschehen
ist, die Krankheits- und
Sterbeziffern, die Arbeitszeit,
die Art der Lohnzahlung, die
Lohnsätze und alle sonst wesentlichen
Angaben.
Artikel 23
1. Zur wirksamen Durchführung
der Bestimmungen dieses
Übereinkommens hat die zuständige
Stelle vollständige und
klare Vorschriften über die Anwendung
von Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu erlassen.
2. Diese Vorschriften müssen
insbesondere Bestimmungen enthalten,
die es jeder der Zwangs-
oder Pflichtarbeit unterworfenen
Person gestatten, alle Beschwerden
über die ihr auferlegten
Arbeitsbedingungen vor
die Behörden zu bringen, und
welche die Gewähr bieten, daß
diese Beschwerden untersucht
und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft
werden.
Artikel 24
In allen Fallen sind geeignete
Maßnahmen zur strengen Durchführung
der Vorschriften über
den Gebrauch der Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es
durch Ausdehnung der Befugnisse
eines etwa bestehenden
Aufsichtsdienstes für freie Arbeit
auf die Beaufsichtigung der
Zwangs- oder Pflichtarbeit, sei
es in sonst geeigneter Weise.
Auch sind Maßnahmen zu treffen,
damit die bezeichneten Vorschriften
zur Kenntnis der Personen
gelangen, die der Zwangs-
oder Pflichtarbeit unterworfen
werden.
Artikel 25
Die unberechtigte Auferlegung
von Zwangs- oder Pflichtarbeit
ist unter Strafe zu stellen.
Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen
ratifizieren, verpflichten
sich, dafür zu sorgen,
daß die ergriffenen Strafmaßnahmen
wirksam sind und
streng vollzogen werden.
Artikel 26
1. Die Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation,
die dieses Übereinkommen ratifizieren,
verpflichten sich, es auf
die ihrer Souveränität, ihrer
Jurisdiktion, ihrem Protektorat,
ihrer Oberhoheit, ihrer
Tutel oder ihrer Autorität
unterworfenen Gebiete anzuwenden,
soweit ihnen in bezug
auf diese Gebiete das Recht zusteht,
Verpflichtungen einzu-
gehen, welche Angelegenheiten
der inneren Verwaltung betreffen.
Wollen Mitglieder indessen
von den Bestimmungen des
Artikels 35 der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation
Gebrauch machen, so
haben sie ihrer Ratifikation
eine Erklärung beizufügen, die
bekanntgibt
(1) die Gebiete, auf welche sie
die Bestimmungen dieses
Übereinkommens unverändert
anzuwenden beabsichtigen,
(2) die Gebiete, auf welche
sie die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
mit Abänderungen anzuwenden
beabsichtigen,
unter Angabe der Einzelheiten
dieser Abänderungen,
(3) die Gebiete, für welche sie
sich die Entscheidung vorbehalten.
2. Die bezeichnete Erklärung
gilt als Bestandteil der Ratifikation
und hat die Wirkungen
einer solchen. Doch bleibt es
den Mitgliedern überlassen, die
Vorbehalte, die sie auf Grund
der Bestimmungen der Ziffern 2
und 3 des vorangehenden Absatzes
in der ursprünglichen Erklärung
gemacht hatten, durch
eine spätere Erklärung ganz
oder teilweise zurückzuziehen.
Artikel 27
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
nach den Bestimmungen der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation dem Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 28
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
beim Internationalen Arbeitsamt
eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate, nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes andere
Mitglied zwölf Monate
nach der Eintragung seiner
Ratifikation in Kraft.
Artikel 29
Sobald die Ratifikationen
zweier Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation
beim Internationalen Arbeitsamt
eingetragen worden sind,
teilt der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
dies sämtlichen Mitgliedern der
Internationalen Arbeitsorganisation
mit. Auch gibt er ihnen
Kenntnis von der Eintragung
der Ratifikationen, die ihm
später von den anderen Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
Artikel 30
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum ersten Mal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung beim Internationalen
Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von fünf Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
fünf Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 31
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
jeweils bei Ablauf
eines Zeitraumes von fünf Jahren
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen, ob
die Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 32
1. Nimmt die Allgemeine
Konferenz ein neues Übereinkommen
an, welches das vorliegende
Übereinkommen ganz
oder teilweise abändert, so
schließt die Ratifikation des
neugefaßten Übereinkommens
durch ein Mitglied ohne weiteres
die Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in sich ohne
Rücksicht auf die in Artikel 30
vorgesehene Frist, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten ist.
2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an kann das
vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
3. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt in Kraft für
die Mitglieder, die dieses, aber
nicht das neugefaßte Übereinkommen
ratifiziert haben.
Artikel 33
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 7. Juni 1960
hinterlegt und die Ratifikation Österreichs am gleichen Tag durch den Generaldirektor der Internationalen
Arbeitsorganisation eingetragen.
Gemäß Artikel 28 Abs. 3 dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen für Österreich am
7. Juni 1961 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Arbeitsorganisation haben folgende
Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert
Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland,
Burma, Ceylon, Chile, Costa-Rica, Dahomey, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste,
Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guinea, Haiti, Honduras, Indien,
Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo (Brazzaville),
Kongo (Léopoldville), Kuba, Liberia, Madagaskar, Malaya, Mali, Marokko, Mexiko, Neuseeland,
Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Ober-Volta, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien,
Senegal, Somali, Sudan, Schweden, Schweiz, Spanien, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Ukraine,
Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Viet-Nam, Weißrußland, Zentralafrikanische
Republik, Zypern.