Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86_1961 AT

86. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit.

Nach dem das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 10. Juni

1930 zu ihrer vierzehnten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

Zwangs- oder

Pflichtarbeit, eine Frage,

die zum ersten Gegenstand

ihrer Tagesordnung gehört,

und

dabei bestimmt, daß diese

Anträge die Form eines

internationalen Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 28. Juni 1930, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über Zwangsarbeit,

1930, bezeichnet wird,

zwecks Ratifikation durch die

Mitglieder der Internationalen

Arbeitsorganisation nach den

Bestimmungen der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

Artikel 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation,

das dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich, den

Gebrauch der Zwangs- oder

Pflichtarbeit in allen ihren

Formen möglichst bald zu beseitigen.

2. Bis zur völligen Beseitigung

darf Zwangs- oder Pflichtarbeit

während einer Übergangszeit

ausschließlich für

öffentliche Zwecke und auch

dann nur ausnahmsweise angewandt

werden; dabei sind

die in den nachstehenden

Artikeln vorgesehenen Bedingungen

und Sicherungen einzuhalten.

3. Nach Ablauf von fünf

Jahren, berechnet vom Inkrafttreten

dieses Übereinkommens,

und anläßlich des im nachstehenden

Artikel 31 vorgesehenen

Berichtes hat der Verwaltungsrat

des Internationalen

Arbeitsamtes zu prüfen, ob es

möglich ist, die Zwangs- oder

Pflichtarbeit in allen ihren Formen

ohne weiteren Verzug zu

beseitigen, und zu entscheiden,

ob diese Frage auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt

werden soll.

Artikel 2

1. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"

im Sinne dieses Übereinkommens

gilt jede Art von

Arbeit oder Dienstleistung, die

von einer Person unter Androhung

irgendeiner Strafe verlangt

wird und für die sie sich

nicht freiwillig zur Verfügung

gestellt hat.

2. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit"

im Sinne dieses Übereinkommens

gelten jedoch nicht

a) jede Arbeit oder Dienstleistung

auf Grund der

Gesetze über die Militärdienstpflicht,

soweit diese

Arbeit oder Dienstleistung

rein militärischen

Zwecken dient,

b) jede Arbeit oder Dienstleistung,

die zu den

üblichen Bürgerpflichten

der Bürger eines Landes

mit voller Selbstregierung

gehört,

c) jede Arbeit oder Dienstleistung,

die von einer

Person auf Grund einer

gerichtlichen Verurteilung

verlangt wird, jedoch

unter der Bedingung, daß

diese Arbeit oder Dienstleistung

unter Überwachung

und Aufsicht der

öffentlichen Behörden

ausgeführt wird und daß

der Verurteilte nicht an

Einzelpersonen oder private

Gesellschaften und

Vereinigungen verdingt

oder ihnen sonst zur Verfügung

gestellt wird,

d) jede Arbeit oder Dienstleistung

in Fällen höherer

Gewalt, nämlich im Falle

von Krieg, oder wenn

Unglücksfälle eingetreten

sind oder drohen, wie

Feuersbrunst, Überschwemmung,

Hungersnot,

Erdbeben, verheerende

Menschen- und

Viehseuchen, plötzliches

Auftreten von wilden

Tieren, Insekten- oder

Pflanzenplagen, und überhaupt

in allen Fällen, in

denen das Leben oder die

Wohlfahrt der Gesamtheit

oder eines Teiles der

Bevölkerung bedroht ist,

e) kleinere Gemeindearbeiten,

die unmittelbar dem

Wohle der Gemeinschaft

dienen, durch ihre Mitglieder

ausgeführt werden

und daher zu den üblichen

Bürgerpflichten der Mitglieder

der Gemeinschaft

gerechnet werden können,

unter der Voraussetzung,

daß die Bevölkerung oder

ihre unmittelbaren Vertreter

berechtigt sind,

sich über die Notwendigkeit

der Arbeiten zu

äußern.

Artikel 3

Als „zuständige Stelle" im

Sinne dieses Übereinkommens

gilt entweder eine Stelle des

Mutterlandes oder die oberste

Zentralstelle des betreffenden

Gebietes.

Artikel 4

1. Die zuständige Stelle darf

Zwangs- oder Pflichtarbeit zum

Vorteile von Einzelpersonen

oder privaten Gesellschaften

und Vereinigungen weder auferlegen

noch zulassen.

2. Besteht derartige Zwangs-

oder Pflichtarbeit zum Vorteile

von Einzelpersonen oder

privaten Gesellschaften und

Vereinigungen zu dem Zeitpunkt,

in dem die Ratifikation

dieses Übereinkommens durch

ein Mitglied vom Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

eingetragen wird, so hat

das Mitglied diese Zwangs-

oder Pflichtarbeit mit dem

Zeitpunkt völlig zu beseitigen,

in dem dieses Übereinkommen

für das Mitglied in Kraft tritt.

Artikel 5

1. Einzelpersonen oder privaten

Gesellschaften und Vereinigungen

erteilte Konzessionen

dürfen nicht dahin führen,

daß Zwangs- oder Pflichtarbeit

in irgendeiner Form zur

Gewinnung, Herstellung oder

Sammlung von Erzeugnissen

auferlegt wird, die diese Einzelpersonen

oder privaten Gesellschaften

und Vereinigungen

verwenden oder mit denen sie

Handel treiben.

2. Bestehen Konzessionen mit

Bestimmungen, wonach eine

derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit

auferlegt werden kann,

so sind diese Bestimmungen so

bald als möglich aufzuheben,

um dem Artikel 1 dieses Übereinkommens

zu genügen.

Artikel 6

Beamte der Verwaltung dürfen,

auch wenn es ihre Aufgabe

ist, die ihrer Verantwortung

unterstellte Bevölkerung zur

Annahme von Arbeit irgendeiner

Form zu ermuntern,

weder auf die Gesamtbevölkerung

noch auf einzelne Personen

einen Druck ausüben,

um sie zur Arbeitsleistung für

Einzelpersonen oder private

Gesellschaften und Vereinigungen

zu veranlassen.

Artikel 7

1. Häuptlinge, die keine

Verwaltungsbefugnis ausüben,

dürfen von Zwangs- oder

Pflichtarbeit keinen Gebrauch

machen.

2. Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis

ausüben, dürfen

mit ausdrücklicher Ermächtigung

der zuständigen Stelle

Zwangs- oder Pflichtarbeit

unter den Bedingungen des

Artikels 10 dieses Übereinkommens

in Anspruch nehmen.

3. Häuptlinge, die als solche

rechtmäßig anerkannt sind und

nicht eine angemessene Entschädigung

in anderer Form erhalten,

dürfen persönliche

Dienste empfangen, sofern

diese ordnungsmäßig geregelt

und die notwendigen Maßnahmen

zur Vermeidung von Mißbräuchen

ergriffen worden sind.

Artikel 8

1. Für jede Ermächtigung,

Zwangs- oder Pflichtarbeit in

Anspruch zu nehmen, ist die

oberste Zivilbehörde des betreffenden

Gebietes verantwortlich.

2. Diese Behörde kann jedoch

den örtlichen Oberbehörden die

Befugnis übertragen, Zwangs-

oder Pflichtarbeit in den Fällen

aufzuerlegen, in denen

die Arbeiter durch diese Arbeit

nicht von ihrem üblichen Aufenthaltsort

entfernt werden.

Sie kann ferner den örtlichen

Oberbehörden für Zeitabschnitte

und unter Bedingungen, wie sie

Artikel 23 dieses Übereinkommens

vorsieht, die Ermächtigung

erteilen, Zwangs- oder

Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu

deren Ausführung die Arbeitnehmer

sich von ihrem üblichen

Aufenthaltsort entfernen müssen,

wenn es sich darum handelt,

Dienstreisen der Verwaltungsbeamten

oder die Beförderung

von Regierungsgut zu erleichtern.

Artikel 9

Soweit Artikel 10 dieses

Übereinkommens nichts anderes

bestimmt, kann die Behörde,

der das Recht zusteht, Zwangs-

oder Pflichtarbeit aufzuerlegen,

die Anwendung dieser Arbeitsform

nur gestatten, wenn sie

sich zuvor versichert hat, daß

a) die Arbeit oder Dienstleistung

von wesentlicher,

unmittelbarer Bedeutung

für die Gemeinschaft ist,

die sie ausführen soll,

b) die Arbeit oder Dienstleistung

bereits notwendig

ist oder diese Notwendigkeit

unmittelbar bevorsteht,

c) es unmöglich gewesen ist,

freiwillige Arbeitskräfte

für die Arbeit oder

Dienstleistung zu erhalten,

obgleich die angebo-

tenen Löhne und übrigen

Arbeitsbedingungen denjenigen

wenigstens gleichwertig

waren, die in dem

betreffenden Gebiete für

Arbeiten oder Dienstleistungen

gleicher Art

üblich sind,

d) durch die Arbeit oder

Dienstleistung die gegenwärtige

Bevölkerung nicht

übermäßig belastet wird,

wobei die Zahl der verfügbaren

Arbeitskräfte

und ihre Eignung für die

geforderte Arbeit zu berücksichtigen

ist.

Artikel 10

1. Zwangs- oder Pflichtarbeit,

die als Steuer gefordert, und

solche, die für öffentliche Arbeiten

von Häuptlingen in Ausübung

von Verwaltungsbefugnissen

beansprucht wird, ist

mehr und mehr abzuschaffen.

2. Unterdessen haben die beteiligten

Behörden, wenn

Zwangs- oder Pflichtarbeit als

Steuer gefordert oder von

Häuptlingen in Ausübung von

Verwaltungsbefugnissen für

öffentliche Arbeiten beansprucht

wird, sich vorher zu überzeugen,

daß

a) die Arbeit oder Dienstleistung

von wesentlicher,

unmittelbarer Bedeutung

für die Gemeinschaft ist,

die sie ausführen soll,

b) die Arbeit oder Dienstleistung

bereits notwendig

ist oder diese Notwendigkeit

unmittelbar bevorsteht,

c) durch die Arbeit oder

Dienstleistung die gegenwärtige

Bevölkerung nicht

übermäßig belastet wird,

wobei die Zahl der verfügbaren

Arbeitskräfte

und ihre Eignung für die

geforderte Arbeit zu berücksichtigen

ist,

d) die Arbeit oder Dienstleistung

die Arbeiter nicht

nötigt, sich von ihrem

üblichen Aufenthaltsort

zu entfernen,

e) bei Durchführung der

Arbeit oder Dienstleistung

den Ansprüchen der Religion,

des Gemeinschaftslebens

und der Landwirtschaft

Rechnung getragen

wird.

Artikel 11

1. Nur erwachsene, arbeitsfähige

Personen männlichen Geschlechtes,

die offenbar nicht

unter 18 und nicht über

45 Jahre alt sind, dürfen zu

Zwangs- oder Pflichtarbeit

herangezogen werden. Abgesehen

von den in Artikel 10 dieses

Übereinkommens bezeichneten

Arten von Arbeiten sind

dabei die folgenden Beschränkungen

und Bedingungen zu

berücksichtigen

a) Wenn immer möglich, ist

durch einen von der Verwaltung

hierzu bestimmten

Arzt vorher festzustellen,

daß die betreffenden

Personen nicht an

ansteckenden Krankheiten

leiden und zu der von

ihnen verlangten Arbeit

unter den Verhältnissen,

unter denen diese Arbeit

zu leisten ist, körperlich

fähig sind;

b) Schullehrer und Schüler

sowie das gesamte Verwaltungspersonal

sind auszunehmen;

c) die Zahl von erwachsenen,

arbeitsfähigen Männern,

die notwendig ist, um das

Familien- und Gemeinschaftsleben

aufrechtzuerhalten,

ist in jeder Gemeinschaft

zu belassen;

d) auf das Ehe- und Familienband

ist Rücksicht zu

nehmen.

2. Die Durchführungsvorschriften,

die im Sinne des

obigen Absatzes c und auf

Grund des Artikels 23 dieses

Übereinkommens zu erlassen

sind, haben den Anteil der ansässigen,

arbeitsfähigen männlichen

Personen festzulegen,

der jeweils zur Zwangs- oder

Pflichtarbeit herangezogen werden

darf. Dieser Anteil darf

keinesfalls fünfundzwanzig vom

Hundert überschreiten. Bei

Festsetzung dieses Anteiles hat

die zuständige Stelle die Dichte

der Bevölkerung, ihre soziale

und körperliche Entwicklungsstufe,

die Jahreszeit und die

Arbeiten zu berücksichtigen,

welche die betreffenden Personen

an ihrem Wohnsitz für

sich zu verrichten haben; überhaupt

ist den üblichen wirtschaftlichen

und sozialen

Lebensbedürfnissen der betreffenden

Gemeinschaft Rechnung

zu tragen.

Artikel 12

1. Die Höchstdauer, für die

eine Person zu Zwangs- oder

Pflichtarbeit aller Art herangezogen

werden kann, darf

sechzig Tage innerhalb von

zwölf Monaten nicht überschreiten

und zwar einschließlich der

Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte

und zurück.

2. Jeder zur Zwangs- oder

Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter

soll ein Zeugnis erhalten,

in dem die Dauer der von ihm

geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit

angegeben ist.

Artikel 13

1. Die regelmäßige Arbeitszeit

von Personen, die zur

Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen

werden, muß die

gleiche sein wie für freie Arbeit;

Arbeitsstunden, die über die

regelmäßige Arbeitszeit hinaus

geleistet werden, sind zu den

gleichen Sätzen zu vergüten, die

für Mehrarbeit freier Arbeiter

gelten.

2. Ein wöchentlicher Ruhetag

ist allen Personen zu gewähren,

die irgendeiner Form von

Zwangs- oder Pflichtarbeit

unterworfen werden; dieser

Ruhetag soll, soweit wie möglich,

mit dem Tage zusammenfallen,

der durch Überlieferung

oder Brauch des Landes oder

Gebietes als Ruhetag gilt.

Artikel 14

1. Abgesehen von der in Artikel

10 dieses Übereinkommens

bezeichneten Arbeit ist Zwangs-

oder Pflichtarbeit in allen ihren

Formen in Geld zu vergüten,

und zwar zu Sätzen, die weder

niedriger sind als die für gleichartige

Arbeit in dem Gebiete

der Arbeitsverrichtung, noch

niedriger als die im Anwerbungsgebiet

üblichen Sätze.

2. Wird Arbeit von Häuptlingen

in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen

auferlegt,

so ist die Entlohnung möglichst

bald den Bestimmungen des

vorstehenden Absatzes anzupassen.

3. Die Löhne sind unmittelbar

dem einzelnen Arbeiter und

nicht ihren Häuptlingen oder

sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen.

4. Die Reisetage zum Arbeitsort

und zurück sind für die

Lohnzahlung als Arbeitstage zu

rechnen.

5. Die Bestimmungen dieses

Artikels schließen nicht aus, daß

Arbeitern die üblichen Nahrungsmengen

in Anrechnung auf

den Lohn verabfolgt werden;

diese Nahrungsmengen müssen

jedoch der Geldsumme, an deren

Stelle sie treten, mindestens

gleichwertig sein. Unzulässig

sind dagegen Lohnabzüge für

Steuern, besondere Nahrung,

Kleidung und Unterkunft, die

den Arbeitern gegeben werden,

um es ihnen zu ermöglichen, die

Arbeit unter Berücksichtigung

der hierfür geltenden besonderen

Verhältnisse fortzusetzen;

das gleiche gilt für die Lieferung

von Werkzeug.

Artikel 15

1. Alle gesetzlichen Bestimmungen

über die Entschädigung

von Unfällen oder Krankheiten,

die aus Arbeit herrühren, und

alle gesetzlichen Bestimmungen

über die Entschädigung von

Personen, deren Unterhalt von

Arbeitern zu bestreiten war, die

gestorben oder invalid geworden

sind, finden in gleicher

Weise wie auf freie Arbeiter

auch auf Personen Anwendung,

die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit

herangezogen werden,

gleichviel ob jene gesetzlichen

Bestimmungen in dem betreffenden

Gebiete bereits in Kraft

sind oder künftig in Kraft

treten.

2. In jedem Falle hat die Behörde,

die einen Arbeiter zur

Zwangs- oder Pflichtarbeit heranzieht,

die Pflicht, seinen

Unterhalt sicherzustellen, wenn

ein Unfall oder eine Krankheit

als Folge seiner Arbeitsleistung

ihn ganz oder teilweise außerstand

setzt, selbst für sich zu

sorgen. Diese Behörde ist

ferner verpflichtet, Maßnahmen

zu treffen, um für den Fall, daß

ein solcher Arbeiter infolge

seiner Beschäftigung arbeitsunfähig

wird oder stirbt, den

Unterhalt der Personen sicherzustellen,

den er tatsächlich bestritten

hatte.

Artikel 16

1. Personen, von denen

Zwangs- oder Pflichtarbeit verlangt

wird, dürfen nicht in Gebiete

gebracht werden, wo Ernährung

und Klima von den

ihnen gewohnten Verhältnissen

so erheblich abweichen, daß

daraus eine Gefährdung ihrer

Gesundheit entsteht; ausgenommen

bleiben Fälle ganz besonderer

Notwendigkeit.

2. Keinesfalls darf eine solche

Überführung von Arbeitern zu-

gelassen werden, wenn nicht alle

Maßnahmen in bezug auf

Hygiene und Unterbringung,

die für ihre Eingewöhnung und

den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich

sind, genau zur Anwendung

gebracht werden

können.

3. Wenn eine solche Überführung

unvermeidlich ist, sind

Maßnahmen zur allmählichen

Gewöhnung an die neuen Ernährungs-

und klimatischen

Verhältnisse auf Grund zuständigen

ärztlichen Rates zu ergreifen.

4. In Fällen, in denen von

solchen Arbeitern eine ihnen

ungewohnte regelmäßige Arbeitsleistung

verlangt wird, sind

Maßnahmen zu ergreifen, um

sie daran zu gewöhnen. Dabei

handelt es sich insbesondere um

allmähliche Einübung, Regelung

der Arbeitszeit, Festsetzung von

Ruhepausen sowie um die etwa

erforderliche Ergänzung und

Verbesserung ihrer Ernährung.

Artikel 17

Bevor die Anwendung von

Zwangs- oder Pflichtarbeit für

Bau- oder Instandhaltungsarbeiten

zugelassen wird, welche

die Arbeiter zum Verbleib an

den Arbeitsstätten auf längere

Zeit zwingt, hat die zuständige

Stelle sich davon zu überzeugen,

(1) daß alle notwendigen Maßnahmen

ergriffen worden sind,

um die Gesundheit der Arbeiter

zu schützen und ihnen die erforderliche

Arzthilfe zu gewährleisten

und insbesondere, daß

a) die Arbeiter vor Beginn

ihrer Beschäftigung und in

bestimmten Zeitabständen

während der Dauer ihrer

Dienstleistung ärztlich

untersucht werden,

b) Personal zur Gesundheitspflege

in hinreichendem

Maße vorhanden ist wie

auch Apotheken, Krankenstuben,

Hospitäler und

Sachbedarf, die erforderlich

sind, um allen Bedarfsfällen

zu genügen,

und

c) die gesundheitlichen Verhältnisse

der Arbeitsstätten,

die Versorgung mit

Trinkwasser, Lebensmitteln,

Heizstoffen und

Kochausrüstungen befriedigen

und, wo es notwendig

ist, Wohnung und

Kleidung in ausreichendem

Maße zur Verfügung

gestellt werden,

(?) daß geeignete Maßnahmen

ergriffen worden sind, um den

Unterhalt der Familien der Arbeiter

zu gewährleisten, insbesondere

durch Erleichterungen

für eine gesicherte Übermittlung

eines Teiles des Lohnes an

die Familie auf Verlangen oder

mit Zustimmung des Arbeiters,

(3) daß die Reise der Arbeiter

zum Arbeitsplatz und zurück

auf Kosten und unter Verantwortung

der Verwaltung erfolgt,

welche die Reise dadurch erleichtern

soll, daß sie weitestgehenden

Gebrauch von allen

verfügbaren Beförderungsmitteln

macht,

(4) daß im Falle von Krankheit

oder Unfall, die zu Arbeitsunfähigkeit

von einer gewissen

Dauer führen, der Arbeiter auf

Kosten der Verwaltung in seine

Heimat zurückbefördert wird,

(5) daß Arbeiter, die nach Beendigung

der Zwangs- oder

Pflichtarbeit als freie Arbeiter

zu verbleiben wünschen, die

Erlaubnis dazu erhalten, ohne

vor Ablauf von zwei Jahren des

Anspruches auf kostenlose

Rückbeförderung in die Heimat

verlustig zu gehen.

Artikel 18

1. Zwangs- oder Pflichtarbeit

für die Beförderung von Personen

oder Gütern, wie Träger- und

Bootsdienst, ist sobald wie

möglich abzuschaffen. Für die

Zwischenzeit sollen Vorschriften

der zuständigen Stellen unter

anderem festlegen

a) die Verpflichtung, solche

Arbeit nur zur Erleichterung

der Dienstreisen von

Verwaltungsbeamten, zur

Beförderung von Regierungsgut

und nur in Fällen

von äußerster Dringlichkeit

zur Beförderung anderer

Personen als Beamter

zu gebrauchen,

b) die Verpflichtung, für

solche Beförderung nur

Männer zu verwenden,

deren körperliche Eignung

vorher durch ärztliche

Untersuchung, wo immer

die Möglichkeit dazu besteht,

festgestellt worden

ist, wobei, falls eine solche

Untersuchung nicht möglich

sein sollte, derjenige,

der Arbeiter dieser Art

beschäftigt, sich unter

seiner Verantwortung zu

versichern hat, daß sie

körperlich befähigt sind

und nicht an einer ansteckenden

Krankheit leiden,

c) die Höchstlasten, die diese

Arbeiter tragen dürfen,

d) die Höchstentfernung von

ihrem Wohnsitze, die

ihnen auferlegt werden

darf,

e) die Höchstzahl der Tage

innerhalb eines Monats

oder eines anderen Zeitraumes,

für den sie verwendet

werden dürfen,

unter Einrechnung der

Tage, die sie für die

Heimkehr benötigen,

f) die Personen, die berechtigt

sind, diese Art von

Zwangs- oder Pflichtarbeit

in Anspruch zu nehmen,

und das für diese Beanspruchung

zulässige

Höchstausmaß.

2. Bei Festsetzung der unter

c, d und e des vorigen Absatzes

bezeichneten Höchstgrenzen hat

die zuständige Stelle auf alle

wesentlichen Voraussetzungen

Rücksicht zu nehmen einschließlich

des körperlichen Entwicklungsstandes

der Bevölkerung,

aus der die Arbeiter entnommen

werden, der Beschaffenheit des

Gebietes, durch das ihr Weg

führt, und der klimatischen

Verhältnisse.

3. Die zuständige Stelle hat

ferner dafür zu sorgen, daß die

regelmäßige Tagesleistung dieser

Arbeiter nicht über eine Entfernung

hinausgeht, die einer

durchschnittlichen achtstündigen

Arbeitsleistung entspricht, wobei

neben der beförderten Last

und der zurückgelegten Entfernung

auch der Zustand des

Weges, die Jahreszeit und alle

anderen wesentlichen Voraussetzungen

zu berücksichtigen

sind, und daß, wenn zusätzliche

Wegleistungen verlangt werden,

für diese ein höheres als das

regelmäßige Entgelt gezahlt

wird.

Artikel 19

1. Die zuständige Stelle darf

Zwangspflanzungen nur genehmigen,

um Hungersnot oder

Lebensmittelmangel vorzubeugen,

und stets nur unter der Bedingung,

daß die so gewonnenen

Lebensmittel oder Erzeugnisse

im Eigentum der Person

oder Gemeinschaft bleiben,

die sie erzeugt hat.

2. Die Bestimmungen dieses

Artikels dürfen nicht dazu führen,

daß dort, wo die Erzeugung

nach Gesetz oder Gewohnheit

auf einem Gemeinschaftssystem

beruht und die Erzeugnisse

oder der Gewinn aus ihrem

Verkauf das Eigentum der Gemeinschaft

bleiben, die Verpflichtung

der Mitglieder aufge-

hoben wird, die ihnen nach Gesetz

oder Gewohnheit für die

Gemeinschaft obliegende Arbeit

auszuführen.

Artikel 20

Gesetzliche Bestimmungen

über Bestrafung einer ganzen

Gemeinschaft für Vergehen, die

von einzelnen ihrer Mitglieder

begangen worden sind, dürfen

Zwangs- oder Pflichtarbeit der

Gemeinschaft als Strafe nicht

vorsehen.

Artikel 21

Im Bergbau darf Arbeit

unter Tage als Zwangs- oder

Pflichtarbeit nicht angewendet

werden.

Artikel 22

Die jährlichen Berichte über

die Maßnahmen zur Durchführung

dieses Übereinkommens,

welche die ratifizierenden Mitglieder

dem Internationalen

Arbeitsamt nach Artikel 22 der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation vorzulegen

verpflichtet sind, müssen möglichst

vollständige Angaben aus

allen in Betracht kommenden

Gebieten enthalten über das

Maß, in dem dort Zwangs- oder

Pflichtarbeit angewandt worden

ist, die Zwecke, für die das geschehen

ist, die Krankheits- und

Sterbeziffern, die Arbeitszeit,

die Art der Lohnzahlung, die

Lohnsätze und alle sonst wesentlichen

Angaben.

Artikel 23

1. Zur wirksamen Durchführung

der Bestimmungen dieses

Übereinkommens hat die zuständige

Stelle vollständige und

klare Vorschriften über die Anwendung

von Zwangs- oder

Pflichtarbeit zu erlassen.

2. Diese Vorschriften müssen

insbesondere Bestimmungen enthalten,

die es jeder der Zwangs-

oder Pflichtarbeit unterworfenen

Person gestatten, alle Beschwerden

über die ihr auferlegten

Arbeitsbedingungen vor

die Behörden zu bringen, und

welche die Gewähr bieten, daß

diese Beschwerden untersucht

und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft

werden.

Artikel 24

In allen Fallen sind geeignete

Maßnahmen zur strengen Durchführung

der Vorschriften über

den Gebrauch der Zwangs- oder

Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es

durch Ausdehnung der Befugnisse

eines etwa bestehenden

Aufsichtsdienstes für freie Arbeit

auf die Beaufsichtigung der

Zwangs- oder Pflichtarbeit, sei

es in sonst geeigneter Weise.

Auch sind Maßnahmen zu treffen,

damit die bezeichneten Vorschriften

zur Kenntnis der Personen

gelangen, die der Zwangs-

oder Pflichtarbeit unterworfen

werden.

Artikel 25

Die unberechtigte Auferlegung

von Zwangs- oder Pflichtarbeit

ist unter Strafe zu stellen.

Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen

ratifizieren, verpflichten

sich, dafür zu sorgen,

daß die ergriffenen Strafmaßnahmen

wirksam sind und

streng vollzogen werden.

Artikel 26

1. Die Mitglieder der Internationalen

Arbeitsorganisation,

die dieses Übereinkommen ratifizieren,

verpflichten sich, es auf

die ihrer Souveränität, ihrer

Jurisdiktion, ihrem Protektorat,

ihrer Oberhoheit, ihrer

Tutel oder ihrer Autorität

unterworfenen Gebiete anzuwenden,

soweit ihnen in bezug

auf diese Gebiete das Recht zusteht,

Verpflichtungen einzu-

gehen, welche Angelegenheiten

der inneren Verwaltung betreffen.

Wollen Mitglieder indessen

von den Bestimmungen des

Artikels 35 der Verfassung der

Internationalen Arbeitsorganisation

Gebrauch machen, so

haben sie ihrer Ratifikation

eine Erklärung beizufügen, die

bekanntgibt

(1) die Gebiete, auf welche sie

die Bestimmungen dieses

Übereinkommens unverändert

anzuwenden beabsichtigen,

(2) die Gebiete, auf welche

sie die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

mit Abänderungen anzuwenden

beabsichtigen,

unter Angabe der Einzelheiten

dieser Abänderungen,

(3) die Gebiete, für welche sie

sich die Entscheidung vorbehalten.

2. Die bezeichnete Erklärung

gilt als Bestandteil der Ratifikation

und hat die Wirkungen

einer solchen. Doch bleibt es

den Mitgliedern überlassen, die

Vorbehalte, die sie auf Grund

der Bestimmungen der Ziffern 2

und 3 des vorangehenden Absatzes

in der ursprünglichen Erklärung

gemacht hatten, durch

eine spätere Erklärung ganz

oder teilweise zurückzuziehen.

Artikel 27

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

nach den Bestimmungen der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation dem Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 28

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

beim Internationalen Arbeitsamt

eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate, nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder

durch den Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes andere

Mitglied zwölf Monate

nach der Eintragung seiner

Ratifikation in Kraft.

Artikel 29

Sobald die Ratifikationen

zweier Mitglieder der Internationalen

Arbeitsorganisation

beim Internationalen Arbeitsamt

eingetragen worden sind,

teilt der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

dies sämtlichen Mitgliedern der

Internationalen Arbeitsorganisation

mit. Auch gibt er ihnen

Kenntnis von der Eintragung

der Ratifikationen, die ihm

später von den anderen Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

Artikel 30

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum ersten Mal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung beim Internationalen

Arbeitsamt ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von fünf Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

fünf Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels kündigen.

Artikel 31

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

jeweils bei Ablauf

eines Zeitraumes von fünf Jahren

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen, ob

die Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 32

1. Nimmt die Allgemeine

Konferenz ein neues Übereinkommen

an, welches das vorliegende

Übereinkommen ganz

oder teilweise abändert, so

schließt die Ratifikation des

neugefaßten Übereinkommens

durch ein Mitglied ohne weiteres

die Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in sich ohne

Rücksicht auf die in Artikel 30

vorgesehene Frist, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten ist.

2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an kann das

vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

3. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt in Kraft für

die Mitglieder, die dieses, aber

nicht das neugefaßte Übereinkommen

ratifiziert haben.

Artikel 33

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 7. Juni 1960

hinterlegt und die Ratifikation Österreichs am gleichen Tag durch den Generaldirektor der Internationalen

Arbeitsorganisation eingetragen.

Gemäß Artikel 28 Abs. 3 dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen für Österreich am

7. Juni 1961 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Arbeitsorganisation haben folgende

Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert

Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland,

Burma, Ceylon, Chile, Costa-Rica, Dahomey, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste,

Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guinea, Haiti, Honduras, Indien,

Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo (Brazzaville),

Kongo (Léopoldville), Kuba, Liberia, Madagaskar, Malaya, Mali, Marokko, Mexiko, Neuseeland,

Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Ober-Volta, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien,

Senegal, Somali, Sudan, Schweden, Schweiz, Spanien, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Ukraine,

Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Viet-Nam, Weißrußland, Zentralafrikanische

Republik, Zypern.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →