Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86_1960 AT

86. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 2/1957, wird abgeändert wie folgt

1. Im Titel des § 7 sind das Wort „Pharmakopöe"

und im Abs. 2 des § 7 die Worte

„sowie über die Bereitung, Beschaffenheit und

Verwahrung dieser Mittel (Pharmakopöe)" zu

streichen.

2. Dem § 7 ist folgender § 7 a anzufügen

„Österreichisches Arzneibuch.

§ 7 a. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der Erkenntnisse der medizinischen

und der pharmazeutischen Wissenschaft Grundsätze

über die Bezeichnung, Herstellung, Gewinnung,

Zusammensetzung, Beschaffenheit, Aufbewahrung,

Abgabe und Dosierung sowie über die

Methoden der Prüfung auf Identität und Reinheit

der Arzneimittel, die in Apotheken geführt

werden dürfen, ausgenommen pharmazeutische

Spezialitäten, aufzustellen und die Höchstgaben

festzusetzen, die bei der Verschreibung und Abgabe

der Arzneimittel nicht überschritten werden

dürfen. Bei Aufstellung der Grundsätze für Tierimpfstoffe

ist auf die Bestimmungen des § 12 des

Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in

der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954

Bedacht zu nehmen.

(2) Die fachtechnischen Untersuchungen, die zur

Durchführung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben

erforderlich sind, sind mit Ausnahme der

Untersuchungen hinsichtlich der Tierimpfstoffe

in einem für diese Zwecke bestimmten Laboratorium

vorzunehmen. Dieses Laboratorium ist

bei der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische

Untersuchungen einzurichten und untersteht

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

unmittelbar.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Grundsätze und

die Festsetzung von Höchstgaben von Arzneimitteln

sind vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Arzneibuch zusammenzufassen

und in der Österreichischen Staatsdruckerei als,

Österreichisches Arzneibuch' zu verlegen. Das,

Österreichische Arzneibuch' ist durch" Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

für verbindlich zu erklären.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat sich bei der Ausarbeitung des Arzneibuches

einer Kommission (Arzneibuchkommission)

als beratenden Organes zu bedienen.

(5) Der Arzneibuchkommission haben als Mitglieder

anzugehören

zwei Vertreter des Faches pharmazeutische Chemie,

von denen mindestens einer Vorstand

eines österreichischen Universitätsinstitutes für

pharmazeutische Chemie sein soll,

zwei Vertreter des Faches Pharmakognosie, von

denen mindestens einer Vorstand eines österreichischen

Universitätsinstitutes für Pharmakognosie

sein soll,

zwei Vertreter des Faches Pharmakologie, von

denen mindestens einer Vorstand eines österreichischen

Universitätsinstitutes für Pharmakologie

sein soll,

zwei Vertreter des Faches Galenische Pharmazie,

von denen mindestens ein Vertreter dieses

Fachgebiet an einer österreichischen Universität

lehren soll,

zwei Vertreter des Faches Hygiene, von denen

mindestens einer Vorstand eines österreichischen

Universitätsinstitutes für Hygiene sein

soll,

ein Vertreter der Tierärztlichen Hochschule,

zwei Vertreter des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung, von denen der eine rechtskundig,

der andere Apotheker sein muß,

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft, der Tierarzt sein muß,

der Leiter der Bundesanstalt für experimentell-

pharmakologische und balneologische Untersuchungen,

der Leiter der Bundesanstalt für chemische und

pharmazeutische Untersuchungen,

zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,

von denen der eine der Abteilung der

angestellten, der andere der Abteilung der

selbständigen Apotheker angehören muß,

ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte,

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

drei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, von denen je einer dem Fachverband

der chemischen Industrie, der Bundesinnung

des chemischen Gewerbes und dem

Bundesgremium des Handels mit Drogen,

Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien

angehören muß,

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

ein Vertreter der Landarbeiterkammern Österreichs,

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

Für jedes der oben angeführten Mitglieder der

Arzneibuchkommission ist ein Stellvertreter zu

bestellen.

(6) Die Mitglieder der Arzneibuchkommission

und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um

Mitglieder des Lehrkörpers einer Universität

oder einer sonstigen Hochschule handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht,

die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter

nach Anhörung der beteiligten Interessenvertretungen

vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung für die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Die Tätigkeit in der Arzneibuch-

kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Allfällige

Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission

und den Sachverständigen

(Abs. 7) nach der höchsten Gebührenstufe der für

Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift

zu ersetzen.

(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann überdies für bestimmte Aufgabengebiete

Sachverständige bestellen, die den Beratungen der

Arzneibuchkommission über diese Gebiete beizuziehen

sind.

(8) Den Vorsitz in der Arzneibuchkommission

führt der Bundesminister für soziale Verwaltung,

in seiner Vertretung ein Beamter des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des § 7 a Abs. 1 und 3, soweit es sich

um Veterinärarzneimittel und Tierimpfstoffe

handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich

der Bestellung von Mitgliedern des

Lehrkörpers einer Universität oder einer sonstigen

Hochschule zu Mitgliedern der Arzneibüchkommission

(§ 7 a Abs. 5) im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →