86. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl.
Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 2/1957, wird abgeändert wie folgt
1. Im Titel des § 7 sind das Wort „Pharmakopöe"
und im Abs. 2 des § 7 die Worte
„sowie über die Bereitung, Beschaffenheit und
Verwahrung dieser Mittel (Pharmakopöe)" zu
streichen.
2. Dem § 7 ist folgender § 7 a anzufügen
„Österreichisches Arzneibuch.
§ 7 a. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Erkenntnisse der medizinischen
und der pharmazeutischen Wissenschaft Grundsätze
über die Bezeichnung, Herstellung, Gewinnung,
Zusammensetzung, Beschaffenheit, Aufbewahrung,
Abgabe und Dosierung sowie über die
Methoden der Prüfung auf Identität und Reinheit
der Arzneimittel, die in Apotheken geführt
werden dürfen, ausgenommen pharmazeutische
Spezialitäten, aufzustellen und die Höchstgaben
festzusetzen, die bei der Verschreibung und Abgabe
der Arzneimittel nicht überschritten werden
dürfen. Bei Aufstellung der Grundsätze für Tierimpfstoffe
ist auf die Bestimmungen des § 12 des
Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in
der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954
Bedacht zu nehmen.
(2) Die fachtechnischen Untersuchungen, die zur
Durchführung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben
erforderlich sind, sind mit Ausnahme der
Untersuchungen hinsichtlich der Tierimpfstoffe
in einem für diese Zwecke bestimmten Laboratorium
vorzunehmen. Dieses Laboratorium ist
bei der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen einzurichten und untersteht
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
unmittelbar.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Grundsätze und
die Festsetzung von Höchstgaben von Arzneimitteln
sind vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Arzneibuch zusammenzufassen
und in der Österreichischen Staatsdruckerei als,
Österreichisches Arzneibuch' zu verlegen. Das,
Österreichische Arzneibuch' ist durch" Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
für verbindlich zu erklären.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat sich bei der Ausarbeitung des Arzneibuches
einer Kommission (Arzneibuchkommission)
als beratenden Organes zu bedienen.
(5) Der Arzneibuchkommission haben als Mitglieder
anzugehören
zwei Vertreter des Faches pharmazeutische Chemie,
von denen mindestens einer Vorstand
eines österreichischen Universitätsinstitutes für
pharmazeutische Chemie sein soll,
zwei Vertreter des Faches Pharmakognosie, von
denen mindestens einer Vorstand eines österreichischen
Universitätsinstitutes für Pharmakognosie
sein soll,
zwei Vertreter des Faches Pharmakologie, von
denen mindestens einer Vorstand eines österreichischen
Universitätsinstitutes für Pharmakologie
sein soll,
zwei Vertreter des Faches Galenische Pharmazie,
von denen mindestens ein Vertreter dieses
Fachgebiet an einer österreichischen Universität
lehren soll,
zwei Vertreter des Faches Hygiene, von denen
mindestens einer Vorstand eines österreichischen
Universitätsinstitutes für Hygiene sein
soll,
ein Vertreter der Tierärztlichen Hochschule,
zwei Vertreter des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung, von denen der eine rechtskundig,
der andere Apotheker sein muß,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, der Tierarzt sein muß,
der Leiter der Bundesanstalt für experimentell-
pharmakologische und balneologische Untersuchungen,
der Leiter der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen,
zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
von denen der eine der Abteilung der
angestellten, der andere der Abteilung der
selbständigen Apotheker angehören muß,
ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
drei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, von denen je einer dem Fachverband
der chemischen Industrie, der Bundesinnung
des chemischen Gewerbes und dem
Bundesgremium des Handels mit Drogen,
Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien
angehören muß,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
ein Vertreter der Landarbeiterkammern Österreichs,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Für jedes der oben angeführten Mitglieder der
Arzneibuchkommission ist ein Stellvertreter zu
bestellen.
(6) Die Mitglieder der Arzneibuchkommission
und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um
Mitglieder des Lehrkörpers einer Universität
oder einer sonstigen Hochschule handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht,
die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter
nach Anhörung der beteiligten Interessenvertretungen
vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung für die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Die Tätigkeit in der Arzneibuch-
kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Allfällige
Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission
und den Sachverständigen
(Abs. 7) nach der höchsten Gebührenstufe der für
Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift
zu ersetzen.
(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann überdies für bestimmte Aufgabengebiete
Sachverständige bestellen, die den Beratungen der
Arzneibuchkommission über diese Gebiete beizuziehen
sind.
(8) Den Vorsitz in der Arzneibuchkommission
führt der Bundesminister für soziale Verwaltung,
in seiner Vertretung ein Beamter des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 7 a Abs. 1 und 3, soweit es sich
um Veterinärarzneimittel und Tierimpfstoffe
handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich
der Bestellung von Mitgliedern des
Lehrkörpers einer Universität oder einer sonstigen
Hochschule zu Mitgliedern der Arzneibüchkommission
(§ 7 a Abs. 5) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.