86. Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
haben folgende Regelung des Zahlungsverkehrs
zwischen Österreich und der
Sowjetunion vereinbart
Artikel 1
Die Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der UdSSR werden in der Republik
Österreich durch die Oesterreichische Nationalbank
und in der Sowjetunion durch die Staatsbank
der UdSSR erfolgen.
Die Staatsbank der UdSSR wird der Oesterreichischen
Nationalbank ein in Verrechnungs-
Dollar geführtes Konto mit der Bezeichnung
„Dollarverrechnungskonto — Österreich" eröffnen.
Die Oesterreichische Nationalbank wird der
Staatsbank der UdSSR ein in Verrechnungs-
Dollar geführtes Konto mit der Bezeichnung
„Dollarverrechnungskonto — Sowjetunion" eröffnen.
Diese Konten werden unverzinslich und spesenfrei
sein.
Artikel 2
Beträge, die durch physische oder juristische
in Österreich beziehungsweise in der UdSSR
befindliche Personen zugunsten von physischen
oder juristischen in der UdSSR beziehungsweise
in Österreich befindlichen Personen eingezahlt
werden, werden auf die Haben-Seite des Kontos
der Staatsbank der UdSSR bei der Oesterreichischen
Nationalbank beziehungsweise auf die
Haben-Seite des Kontos der Oesterreichischen
Nationalbank bei der Staatsbank der UdSSR gebucht
werden. Nach erfolgter Verständigung
über die Gutschrift auf dem Konto wird die
Oesterreichische Nationalbank beziehungsweise
die Staatsbank der UdSSR unverzüglich den
Gegenwert dieser Beträge in nationaler Währung
an die Begünstigten auszahlen.
Sofern der Passivsaldo auf dem Konto eines
der Vertragsteile den Betrag von fünf Millionen
Verrechnungs-Dollar überschreitet, werden die
zuständigen Behörden beider Vertragsteile entsprechende
Maßnahmen zwecks Beseitigung dieser
Überschreitung ergreifen. Dazu gehören vor
allem Maßnahmen, die auf die Vergrößerung
der Ausfuhr des Schuldnerstaates gerichtet sind
und erforderlichenfalls auch Einschränkungen der
Auszahlungen in der nationalen Währung durch
die Gläubigerbank. Wenn innerhalb einer drei-
monatigen Frist die erwähnte Überschreitung
nicht beseitigt sein wird, wird über Aufforderung
der Gläubigerbank die Schuldnerbank den
Überschreitungsbetrag nach ihrer Wahl in USA-
Dollar oder in Pfund Sterling oder nach Vereinbarung
zwischen den beiden Banken in einer
anderen Währung bezahlen.
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf folgende Zahlungen Anwendung
1. Für Waren, die gemäß dem Abkommen
über den Warenaustausch zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken geliefert werden;
2. für Gemeinkosten im Zusammenhang mit
dem gegenseitigen Warenaustausch wie Frachten,
Lagergelder, Provisionen, Inkassospesen, Montagespesen,
Reklamekosten, Zölle und ähnliches;
3. für Versicherungsleistungen im Zusammenhang
mit den gegenseitigen Warenlieferungen;
4. für Reparatur-, Bearbeitungs- und Umarbeitungsleistungen;
5. für Reisekosten, Studienkosten, Pacht- und
Mietezahlungen;
6. für Aufwände der diplomatischen, konsularischen
und kommerziellen Vertretungen;
7. für sonstige Zahlungen im Einvernehmen
zwischen der Oesterreichischen Nationalbank
und der Staatsbank der UdSSR.
Artikel 4
Sofern sich der offizielle Goldgehalt des USA-
Dollar (35 USA-Dollar für eine Unze Feingold)
ändert, so ändert sich automatisch der Saldo,
der auf den im Artikel 1 angeführten Konten
am Ende des Tages, an welchem diese Änderung
des Goldgehaltes erfolgte, entstanden ist, in
einem dieser Veränderung entsprechenden Verhältnis.
Artikel 5
Sofern innerhalb der im Artikel 3 vorgesehenen
Zahlungen Beträge in einer anderen
Währung als USA-Dollar ausgedrückt sind,
werden dieselben in USA-Dollar zum offiziellen
Mittelkurs der betreffenden Währung jener
Notenbank umgerechnet, welche die Auszahlung
vornimmt.
Artikel 6
Die Oesterreichische Nationalbank und die
Staatsbank der UdSSR werden gemeinsam die
technische Regelung der Führung der im Artikel
1 erwähnten Konten festsetzen.
Artikel 7
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens
wird die Oesterreichische Nationalbank
und die Staatsbank der UdSSR weiter Eingänge
auf die im Artikel 1 erwähnten Konten annehmen,
sowie aus ihnen die durch dieses Abkommen
vorgesehenen Zahlungen aus allen Kontrakten
durchführen, die während der Geltungsdauer
dieses Abkommens geschlossen worden
sind. Wenn dabei auf den angeführten Konten
Verschuldung eines der Vertragsteile festgestellt
wird, ist dieser Vertragsteil verpflichtet, die
Schuld durch Warenlieferungen spätestens sechs
Monate von dem Tage an, an dem die Geltungsdauer
dieses Abkommens abgelaufen ist, zu
tilgen. Die durch Warenlieferungen während der
angeführten Frist ungetilgte Schuld ist nach
Wahl der Schuldnerbank durch Gold oder durch
Überweisung von USA-Dollar oder von Pfund
Sterling oder nach Abstimmung zwischen den
beiden Banken in einer anderen Währung zu
bezahlen.
Die Umrechnung des USA-Verrechnungs-
Dollar in Gold wird nach dem Goldgehalt des
USA-Dollar, die Umrechnung des USA-Verrechnungs-
Dollar in Pfund Sterling oder in eine
andere Währung zum offiziellen Mittelkurs der
betreffenden Währung erfolgen.
Artikel 8
Das Abkommen wird fünf Jahre hindurch,
vom Tage seiner Unterzeichnung an, in Geltung
stehen.
Wenn keiner der beiden Vertragsteile sechs
Monate vor Ablauf der angeführten fünfjährigen
Frist eine schriftliche Erklärung über
seinen Wunsch, das Abkommen zu kündigen,
abgibt, wird es so lange in Kraft bleiben, bis
einer der Vertragsteile es mit zwölfmonatiger
Kündigungsfrist aufkündigt.
Gegeben zu Wien, am 17. Oktober 1955, in
zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Gemäß Vollmacht der
Österreichischen Bundesregierung
Figl m. p.
Gemäß Vollmacht der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Kabanow m. p.