Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86_1956 AT

86. Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

haben folgende Regelung des Zahlungsverkehrs

zwischen Österreich und der

Sowjetunion vereinbart

Artikel 1

Die Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der UdSSR werden in der Republik

Österreich durch die Oesterreichische Nationalbank

und in der Sowjetunion durch die Staatsbank

der UdSSR erfolgen.

Die Staatsbank der UdSSR wird der Oesterreichischen

Nationalbank ein in Verrechnungs-

Dollar geführtes Konto mit der Bezeichnung

„Dollarverrechnungskonto — Österreich" eröffnen.

Die Oesterreichische Nationalbank wird der

Staatsbank der UdSSR ein in Verrechnungs-

Dollar geführtes Konto mit der Bezeichnung

„Dollarverrechnungskonto — Sowjetunion" eröffnen.

Diese Konten werden unverzinslich und spesenfrei

sein.

Artikel 2

Beträge, die durch physische oder juristische

in Österreich beziehungsweise in der UdSSR

befindliche Personen zugunsten von physischen

oder juristischen in der UdSSR beziehungsweise

in Österreich befindlichen Personen eingezahlt

werden, werden auf die Haben-Seite des Kontos

der Staatsbank der UdSSR bei der Oesterreichischen

Nationalbank beziehungsweise auf die

Haben-Seite des Kontos der Oesterreichischen

Nationalbank bei der Staatsbank der UdSSR gebucht

werden. Nach erfolgter Verständigung

über die Gutschrift auf dem Konto wird die

Oesterreichische Nationalbank beziehungsweise

die Staatsbank der UdSSR unverzüglich den

Gegenwert dieser Beträge in nationaler Währung

an die Begünstigten auszahlen.

Sofern der Passivsaldo auf dem Konto eines

der Vertragsteile den Betrag von fünf Millionen

Verrechnungs-Dollar überschreitet, werden die

zuständigen Behörden beider Vertragsteile entsprechende

Maßnahmen zwecks Beseitigung dieser

Überschreitung ergreifen. Dazu gehören vor

allem Maßnahmen, die auf die Vergrößerung

der Ausfuhr des Schuldnerstaates gerichtet sind

und erforderlichenfalls auch Einschränkungen der

Auszahlungen in der nationalen Währung durch

die Gläubigerbank. Wenn innerhalb einer drei-

monatigen Frist die erwähnte Überschreitung

nicht beseitigt sein wird, wird über Aufforderung

der Gläubigerbank die Schuldnerbank den

Überschreitungsbetrag nach ihrer Wahl in USA-

Dollar oder in Pfund Sterling oder nach Vereinbarung

zwischen den beiden Banken in einer

anderen Währung bezahlen.

Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf folgende Zahlungen Anwendung

1. Für Waren, die gemäß dem Abkommen

über den Warenaustausch zwischen der Republik

Österreich und der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken geliefert werden;

2. für Gemeinkosten im Zusammenhang mit

dem gegenseitigen Warenaustausch wie Frachten,

Lagergelder, Provisionen, Inkassospesen, Montagespesen,

Reklamekosten, Zölle und ähnliches;

3. für Versicherungsleistungen im Zusammenhang

mit den gegenseitigen Warenlieferungen;

4. für Reparatur-, Bearbeitungs- und Umarbeitungsleistungen;

5. für Reisekosten, Studienkosten, Pacht- und

Mietezahlungen;

6. für Aufwände der diplomatischen, konsularischen

und kommerziellen Vertretungen;

7. für sonstige Zahlungen im Einvernehmen

zwischen der Oesterreichischen Nationalbank

und der Staatsbank der UdSSR.

Artikel 4

Sofern sich der offizielle Goldgehalt des USA-

Dollar (35 USA-Dollar für eine Unze Feingold)

ändert, so ändert sich automatisch der Saldo,

der auf den im Artikel 1 angeführten Konten

am Ende des Tages, an welchem diese Änderung

des Goldgehaltes erfolgte, entstanden ist, in

einem dieser Veränderung entsprechenden Verhältnis.

Artikel 5

Sofern innerhalb der im Artikel 3 vorgesehenen

Zahlungen Beträge in einer anderen

Währung als USA-Dollar ausgedrückt sind,

werden dieselben in USA-Dollar zum offiziellen

Mittelkurs der betreffenden Währung jener

Notenbank umgerechnet, welche die Auszahlung

vornimmt.

Artikel 6

Die Oesterreichische Nationalbank und die

Staatsbank der UdSSR werden gemeinsam die

technische Regelung der Führung der im Artikel

1 erwähnten Konten festsetzen.

Artikel 7

Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens

wird die Oesterreichische Nationalbank

und die Staatsbank der UdSSR weiter Eingänge

auf die im Artikel 1 erwähnten Konten annehmen,

sowie aus ihnen die durch dieses Abkommen

vorgesehenen Zahlungen aus allen Kontrakten

durchführen, die während der Geltungsdauer

dieses Abkommens geschlossen worden

sind. Wenn dabei auf den angeführten Konten

Verschuldung eines der Vertragsteile festgestellt

wird, ist dieser Vertragsteil verpflichtet, die

Schuld durch Warenlieferungen spätestens sechs

Monate von dem Tage an, an dem die Geltungsdauer

dieses Abkommens abgelaufen ist, zu

tilgen. Die durch Warenlieferungen während der

angeführten Frist ungetilgte Schuld ist nach

Wahl der Schuldnerbank durch Gold oder durch

Überweisung von USA-Dollar oder von Pfund

Sterling oder nach Abstimmung zwischen den

beiden Banken in einer anderen Währung zu

bezahlen.

Die Umrechnung des USA-Verrechnungs-

Dollar in Gold wird nach dem Goldgehalt des

USA-Dollar, die Umrechnung des USA-Verrechnungs-

Dollar in Pfund Sterling oder in eine

andere Währung zum offiziellen Mittelkurs der

betreffenden Währung erfolgen.

Artikel 8

Das Abkommen wird fünf Jahre hindurch,

vom Tage seiner Unterzeichnung an, in Geltung

stehen.

Wenn keiner der beiden Vertragsteile sechs

Monate vor Ablauf der angeführten fünfjährigen

Frist eine schriftliche Erklärung über

seinen Wunsch, das Abkommen zu kündigen,

abgibt, wird es so lange in Kraft bleiben, bis

einer der Vertragsteile es mit zwölfmonatiger

Kündigungsfrist aufkündigt.

Gegeben zu Wien, am 17. Oktober 1955, in

zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Gemäß Vollmacht der

Österreichischen Bundesregierung

Figl m. p.

Gemäß Vollmacht der

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Kabanow m. p.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →