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86_1955 AT

86. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagskundmachung 1953 im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten und Lohnbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagskundmachung 1953 im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten und Lohnbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 11. Mai

1955 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)

wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, und gemäß § 33

der Dienst- und Lohnordnung der für den vorübergehenden

Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.

Nr. 96/1954, kundgemacht

§ 1. Die im § 2 Abs. 3 der Bezugszuschlagskundmachung

1953, BGBl. Nr. 78, vorgesehene

dritte Stufe der Erhöhung der Bezugszuschläge

wird am 1. Juni 1955 wirksam.

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