86_1955
AT
86. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagskundmachung 1953 im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten und Lohnbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 86. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagskundmachung 1953 im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten und Lohnbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
1955_86_0 86. Kundmachung: Neufestsetzung des Wirksamwerdens der dritten Stufe der durch die Bezugszuschlagskundmachung 1953 im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe festgesetzten Erhöhung der Zuschläge zu den Bezügen der Beamten und Lohnbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
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Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 11. Mai
1955 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180)
wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, und gemäß § 33
der Dienst- und Lohnordnung der für den vorübergehenden
Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl.
Nr. 96/1954, kundgemacht
§ 1. Die im § 2 Abs. 3 der Bezugszuschlagskundmachung
1953, BGBl. Nr. 78, vorgesehene
dritte Stufe der Erhöhung der Bezugszuschläge
wird am 1. Juni 1955 wirksam.