86. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Zolltarifgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der mit dem Bundesgesetz vom 5. September
1924, BGBl. Nr. 445 (Zolltarifgesetz), erlassene
Zolltarif in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 4/
1954, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage geändert.
§ 2. § 4 des Bundesgesetzes vom 5. September
1924, BGBl. Nr. 445 (Zolltarifgesetz) hat zu
lauten
„§ 4. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
durch Verordnung
a) für Waren, die Gegenstand eines Dumpings
sind, zusätzlich einen Anti-Dumpingzoll
bis zur Höhe des Betrages der Dumpingspanne
einzuheben;
b) für Waren, die im Ausfuhrstaat für ihre
Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar
oder mittelbar eine Prämie oder
Subvention genießen, zusätzlich einen Zoll,
beziehungsweise Zollzuschlag bis zur Höhe
des geschätzten Betrages der gewährten
Begünstigung einzuheben;
c) gegenüber Staaten, die das Washingtoner
Übereinkommen vom Jahre 1919 über die
Festsetzung der Arbeitszeit nicht ratifiziert
haben und deren geltende Arbeitszeitregelung
wesentlich hinter den Bestimmungen
dieses Übereinkommens zurückbleibt,
die Zollsätze des Zolltarifes für gewerbliche
Erzeugnisse bis zu einem Drittel
des im Zolltarif vorgesehenen Betrages zu
erhöhen."
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.