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86_1954 AT

86. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Zolltarifgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Zolltarifgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der mit dem Bundesgesetz vom 5. September

1924, BGBl. Nr. 445 (Zolltarifgesetz), erlassene

Zolltarif in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 4/

1954, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage geändert.

§ 2. § 4 des Bundesgesetzes vom 5. September

1924, BGBl. Nr. 445 (Zolltarifgesetz) hat zu

lauten

„§ 4. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

durch Verordnung

a) für Waren, die Gegenstand eines Dumpings

sind, zusätzlich einen Anti-Dumpingzoll

bis zur Höhe des Betrages der Dumpingspanne

einzuheben;

b) für Waren, die im Ausfuhrstaat für ihre

Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar

oder mittelbar eine Prämie oder

Subvention genießen, zusätzlich einen Zoll,

beziehungsweise Zollzuschlag bis zur Höhe

des geschätzten Betrages der gewährten

Begünstigung einzuheben;

c) gegenüber Staaten, die das Washingtoner

Übereinkommen vom Jahre 1919 über die

Festsetzung der Arbeitszeit nicht ratifiziert

haben und deren geltende Arbeitszeitregelung

wesentlich hinter den Bestimmungen

dieses Übereinkommens zurückbleibt,

die Zollsätze des Zolltarifes für gewerbliche

Erzeugnisse bis zu einem Drittel

des im Zolltarif vorgesehenen Betrages zu

erhöhen."

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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