86. Internationale Pflanzenschutzkonvention.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichnete
Internationale Pflanzenschutzkonvention, welche also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die vertragschließenden Regierungen
sind sich der Nützlichkeit
der internationalen
Zusammenarbeit in der Bekämpfung
des Befalls und der Verhütung
der Einschleppung und
Verbreitung von Schädlingen
und Krankheiten von Pflanzen
und pflanzlichen Erzeugnissen
über die Grenzen der einzelnen
Länder bewußt und wünschen
eine enge Koordinierung der
Maßnahmen, die zu diesem Ziel
führen können. Sie haben demzufolge
nachstehendes beschlossen
ARTIKEL I
Zweck und Aufgaben
1. Um eine gemeinsame und
wirkungsvolle Kontrolltätigkeit
gegen die Einschleppung
und Verbreitung von Schädlingen
und Krankheiten von
Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen
zu gewährleisten und
um Bekämpfungsmaßnahmen
zu fördern, haben die vertragschließenden
Regierungen beschlossen,
alle zu diesem Behufe
erforderlichen gesetzlichen, technischen
und administrativen
Maßnahmen zu ergreifen, die
in der Konvention oder in zusätzlichen
Vereinbarungen unter
Artikel III angegeben sind.
2. Jede vertragschließende Regierung
soll innerhalb ihres
Staatsgebietes die Verantwortung
für die Durchführung aller
Bestimmungen dieser Konvention
übernehmen.
ARTIKEL II
Zweck
1. Zum Zwecke dieser Konvention
soll der Ausdruck
„Pflanzen" alle lebenden Pflanzen
sowie Teile derselben umfassen,
einschließlich Samen,
insoweit die Beaufsichtigung
der Einfuhr derselben unter
Artikel VI der Konvention oder
die Ausgabe phytosanitärer
Zeugnisse darüber unter Artikel
IV (1), (a), (iv), und V
dieser Konvention von den vertragschließenden
Regierungen
als notwendig betrachtet werden.
Der Ausdruck „pflanzliche Erzeugnisse"
soll unverarbeitetes
und ausgemahlenes Material
pflanzlichen Ursprungs umfassen,
einschließlich Samen, soweit
diese nicht unter den Ausdruck
„Pflanzen" fallen.
2. Zufolge dieser Konvention
getroffene Vorkehrungen können
nach Meinung der Regierungen
auf Lagerplätze, Behälter,
Förderanlagen und Verpackungsmaterial
sowie auf alle
Arten von Begleitmaterial einschließlich
Erde ausgedehnt
werden, wie sie beim internationalen
Transport von
Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen
vorkommen.
3. Diese Konvention soll sich
besonders auf Schädlinge und
Krankheiten beziehen, die für
den internationalen Handel von
Bedeutung sind.
ARTIKEL III
Zusätzliche Vereinbarungen
1. Zusätzliche Vereinbarungen,
die für besondere Gebiete,
für besondere Schädlinge oder
Krankheiten, für besondere
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
für besondere Methoden
des internationalen Transportes
von Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen zur Anwendung
kommen oder die anderweitig
die Vorkehrungen der Konvention
ergänzen, können von der
FAO auf Empfehlung einer der
vertragschließenden Regierungen
oder auf Grund ihrer
eigenen Initiative vorgeschlagen
werden, um speziellen Pflanzenschutzproblemen
zu begegnen,
die einer besonderen Aufmerksamkeit
oder Tätigkeit bedürfen.
2. Jede derartige zusätzliche
Vereinbarung soll für alle vertragschließenden
Regierungen
nach Genehmigung in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen
der Konstitution und
der Geschäftsordnung der FAO
in Kraft treten.
ARTIKEL IV
Nationale Organisation zum
Zwecke des Pflanzenschutzes
1. Jede vertragschließende Regierung
soll nach ihren besten
Kräften sobald als möglich Vorkehrungen
treffen
a) für eine offizielle Pflanzenschutzorganisation
mit
folgenden Hauptaufgaben
i) Überwachung wachsender
Pflanzen, von Anbauflächen
(einschließlich
Felder, Plantagen",
Baumschulen, Gärten,
Glashäuser) und von
Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen, die
sich in Lagerräumen
oder auf dem Transport
befinden, besonders zum
Zweck der Berichterstattung
über das
Vorhandensein, den Ausbruch
und die Verbreitung
von Schädlingen
und Pflanzenkrankheiten
und der Bekämpfung
dieser Schädlinge
und Krankheiten;
ii) Überwachung von Sendungen
von Pflanzen
und pflanzlichen Erzeugnissen,
die für den
internationalen Handel
bestimmt sind, und, soweit
zweckmäßig, anderer
Artikel oder
Waren, die Gegenstand
des internationalen
Handels unter Bedingungen
bilden, wo sie
zufällig als Träger von
Schädlingen und Krankheiten
von Pflanzen und
pflanzlichen Erzeugnissen
auftreten können,
sowie Überwachung
und Beaufsichtigung von
Lager- und Transportanlagen
aller Art, die
mit dem internationalen
Handel entweder von
Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen oder
von anderen Waren zu
tun haben, besonders zu
dem Zweck, die Verbreitung
von Schädlingen
und Krankheiten
von Pflanzen und
pflanzlichen Erzeugnissen
über die Landesgrenzen
hinaus zu verhindern;
iii) Entwesung und Entseuchung
von Sendungen
von Pflanzen und
pflanzlichen Erzeugnissen,
die in den Welthandel
kommen, sowie
deren Behältern, Lagerräumen
oder aller Arten
verwendeter Transporteinrichtungen;
iv) Ausgabe von Zeugnissen
hinsichtlich des phytosanitären
Zustands und
des Ursprungs von
Sendungen von Pflanzen
und pflanzlichen
Erzeugnissen (weiterhin
als phytosanitäre Zeugnisse
bezeichnet);
b) für die Verbreitung von
Informationen innerhalb
des Landes in bezug auf
Schädlinge sowie auf
Krankheiten von Pflanzen
und pflanzlichen Erzeugnissen
und auf Mittel zu
deren Verhütung und Bekämpfung;
c) für Forschungen und Untersuchungen
auf dem
Gebiet des Pflanzenschutzes.
2. Jede vertragschließende Regierung
soll dem Generaldirektor
der FAO eine Beschreibung
der Aufgaben ihrer nationalen
Pflanzenschutzorganisationen
und der Veränderungen in
einer solchen Organisation zugehen
lassen. Dieser soll derartige
Mitteilungen an alle
unterzeichneten Regierungen
weitergeben.
ARTIKEL V
Phytosanitäre Zeugnisse
1. Jede vertragschließende Regierung
soll Maßnahmen für die
Ausgabe von phytosanitären
Zeugnissen treffen, die den Pflanzenschutzbestimmungen
anderer
vertragschließender Staaten entsprechen,
und zwar in Übereinstimmung
mit folgenden
Vorkehrungen
a) Die Inspektion soll durchgeführt
und Atteste ausgefertigt
werden nur mit
Genehmigung von technisch
qualifizierten und
ordnungsgemäß bevollmächtigten
Beamten und
unter solchen Umständen
und mit solcher Kenntnis
und Information dieser
Beamten, daß die Behörden
der Einfuhrländer
diese Zeugnisse als vertrauenswürdige
und verläßliche
Dokumente entgegennehmen
können;
b) jedes Zeugnis, das sich
auf Pflanz- oder Vermehrungsmaterial
bezieht,
soll sich des Wortlauts in
der Anlage zu dieser Konvention
bedienen und. soll
solche zusätzliche Erklärungen
enthalten, wie sie
vom Einfuhrland gefordert
werden. Das Musterzeugnis
kann auch für
andere Pflanzen und
pflanzliche Erzeugnisse
verwendet werden, soweit
dies zweckmäßig erscheint
und nicht im Widerspruch
mit den Erfordernissen
des Einfuhrlandes steht;
c) die Zeugnisse sollen keine
Abänderungen oder Radierungen
enthalten.
2. Jede vertragschließende Regierung
verpflichtet sich, keine
Lieferungen von Pflanzen, die
zu Pflanz- und Vermehrungszwecken
in ihr Staatsgebiet eingeführt
werden, zu übernehmen,
die von phytosanitären
Zeugnissen begleitet sind, welche
mit dem Mustertext der
Anlage zu dieser Konvention
nicht in Übereinstimmung
stehen.
ARTIKEL VI
Einfuhrbedingungen
1. Zum Zwecke der Verhinderung
der Einschleppung von
Krankheiten und Schädlingen
in ihr Gebiet sollen die vertragschließenden
Regierungen volle
Autorität besitzen, die Einfuhr
von Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen zu regeln. Zu diesem
Zweck können sie
a) Einfuhrbeschränkungen
und Bedingungen für
Pflanzen und pflanzliche
Produkte vorschreiben;
b) die Einfuhr einzelner
Pflanzen und pflanzlicher
Erzeugnisse oder besonderer
Sendungen von
Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen verbieten;
c) besondere Sendungen von
Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen inspizieren
oder zurückhalten;
d) bestimmte Einzelsendungen
von Pflanzen und
pflanzlichen Produkten
behandeln, vernichten oder
zurückweisen oder verlangen,
daß solche Sendungen
behandelt oder
zerstört werden.
2. Um Behinderungen des
Welthandels möglichst zu verringern,
soll jede vertragschließende
Regierung den Vorkehrungen,
die in Absatz 1 dieses
Artikels erwähnt sind, in Übereinstimmung
mit Nachstehendem
Rechnung tragen
a) Die vertragschließenden
Regierungen sollen in
ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung
keine der im Absatz
1 dieses Artikels aufgeführten
Maßnahmen ergreifen,
es sei denn, daß
solche Maßnahmen aus
phytosanitären Erwägungen
notwendig sind.
b) Wenn eine vertragschließende
Regierung Einschränkungen
oder Erfordernisse
hinsichtlich der
Einfuhr von Pflanzen und
pflanzlichen Erzeugnissen
in ihr Staatsgebiet festsetzt,
so soll sie diese Einschränkungen
oder Erfordernisse
veröffentlichen
und unverzüglich die Pflanzenschutzdienste
anderer
vertragschließender Regierungen
und die FAO
verständigen.
c) Wenn eine vertragschließende
Regierung auf
Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung
die
Einfuhr irgendwelcher
Pflanzen oder pflanzlicher
Erzeugnisse verbietet, so
soll sie ihre Entscheidung
mit Angabe von Gründen
veröffentlichen und unverzüglich
die Pflanzenschutzdienste
anderer vertragschließender
Regierungen
und die FAO verständigen.
d) Falls eine vertragschließende
Regierung Sendungen
besonderer Pflanzen
oder pflanzlicher Erzeugnisse
nur über gewisse
Grenzorte einzuführen
wünscht, so sollen diese
Orte so gewählt werden,
daß sie den internationalen
Handel nicht beein-
trächtigen. Die vertragschließende
Regierung soll
eine Liste dieser Orte veröffentlichen
und diese den
Pflanzenschutzdiensten anderer
vertragschließender
Regierungen und der FAO
übermitteln. Solche Beschränkungen
der Grenzorte
sollen nur erfolgen,
wenn die betreffenden
Pflanzen oder pflanzlichen
Erzeugnisse mit einem
phytosanitären Zeugnis
versehen sein müssen oder
einer Prüfung oder Behandlung
zu unterwerfen
sind.
e) Jede Untersuchung durch
einen Pflanzenschutzdienst
der vertragschließenden
Regierung von zum Import
angebotenen Pflanzensendungen
soll unter
Berücksichtigung der
leichten Verderblichkeit
der betreffenden Pflanzen
so rasch als möglich erfolgen.
Falls eine Sendung
den Anforderungen
der Pflanzenschutzgesetzgebung
des Einfuhrlandes
nicht entspricht, soll der
Pflanzenschutzdienst des
Exportlandes hievon verständigt
werden. Falls die
Sendung vollständig oder
teilweise vernichtet wird,
so soll sofort ein offizieller
Bericht an den
Pflanzenschutzdienst des
Exportlandes ergehen.
f) Die vertragschließenden
Regierungen sollen ohne
Gefährdung ihrer eigenen
Pflanzenerzeugung Vorkehrungen
treffen, die die
Anzahl der Fälle auf ein
Mindestmaß reduzieren,
in denen phytosanitäre
Zeugnisse bei Einfuhr von
Pflanzen oder pflanzlicher
Erzeugnisse, die nicht als
Pflanzmaterial (wie z. B.
Getreide, Obst, Gemüse
und Schnittblumen) zu
dienen haben, gefordert
werden.
g) Die vertragschließenden
Regierungen können für
Importe, die dem Zwecke
wissenschaftlicher Untersuchungen
von Pflanzen
und pflanzlicher Erzeugnisse
sowie von Arten gewisser
Pflanzenschädlinge
und krankheitserregender
Organismen dienen, Vorkehrungen
unter Bedingungen
treffen, die eine
weitgehende Sicherung
gegen die Gefahr der Verbreitung
von Pflanzenkrankheiten
und Schädlingen
gewährleisten.
3. Die in diesem Artikel erwähnten
Maßnahmen sollen sich
nicht auf Warengattungen beziehen,
die für den Transit
durch die Staatsgebiete der vertragschließenden
Regierungen
bestimmt sind, es sei denn, daß
derlei Maßnahmen zum Schutze
ihrer eigenen Pflanzen notwendig
sind.
ARTIKEL VII
Internationale Zusammenarbeit
Um die Ziele der Konvention
zu erreichen, sollen die vertragschließenden
Regierungen miteinander
weitestgehend zusammenarbeiten,
und zwar besonders
in folgender Hinsicht
a) Jedes vertragschließende
Land ist damit einverstanden,
daß es mit der
FAO bei Aufstellung eines
zentralen Weltinformationsdienstes
über Pflanzenkrankheiten
und Schädlinge
unter voller Ausnützung
bereits bestehender
Einrichtungen und
der Hilfe von Organisationen,
die diesem Zwecke
dienen, zusammenarbeitet,
und daß es, wenn dieser
Dienst errichtet ist, der
FAO periodisch folgende
Informationen liefert
i) Berichte über Auftreten,
Ausbruch und Verbreitung
von wirtschaftlich
wichtigen Schädlingen
und Krankheiten von
Pflanzen sowie pflanzlicher
Erzeugnisse, die
von sofortiger oder erheblicher
Gefahr sein
können;
ii) Informationen über als
wirksam erkannte Mittel
der Bekämpfung
von Schädlingen und
Krankheiten von Pflanzen
und pflanzlichen
Erzeugnissen.
b) Jede vertragschließende
Regierung soll sich soweit
als möglich an allen besonderen
Aktionen zur
Bekämpfung besonders
unheilbringender Schädlinge
und Krankheiten
beteiligen, die die Pflanzenproduktion
besonders
gefährden könnten und
die ein internationales
Einschreiten zur Meisterung
der Gefahr notwendig
machen.
ARTIKEL VIII
Regionale Organisation des
Pflanzenschutzes
1. Die vertragschließenden
Regierungen verpflichten sich,
untereinander durch die Errichtung
regionaler Pflanzenschutz-
Organisationen für geeignete Gebiete
zusammenzuarbeiten.
2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen
sollen als
koordinierende Stellen in ihren
Gebieten fungieren und sollen
sich an den verschiedenen Arbeiten
beteiligen, die zur Erfüllung
der Zwecke dieser Konvention
in Betracht kommen.
ARTIKEL IX
Schlichtung von Streitfragen
1. Falls Meinungsverschiedenheiten
hinsichtlich der Interpretation
oder der Anwendung
dieser Konvention auftreten,
oder wenn eine vertragschlie-
ßende Regierung der Ansicht
ist, daß eine Maßnahme einer
anderen Regierung in Widerspruch
mit ihren Verpflichtungen
gemäß Artikel V und VI
dieser Konvention ist, insbesondere
was die Grundlagen des
Verbotes oder der Beschränkung
der Einfuhr von Pflanzen oder
pflanzlichen Erzeugnissen aus
ihrem eigenen Gebiet betrifft,
können die betreffenden Regierungen
den Generaldirektor der
FAO ersuchen, ein Schlichtungskomitee
zu errichten.
2. Der Generaldirektor der
FAO soll sodann, nach Beratung
mit den betreffenden Regierungen,
ein Expertenkomitee
einsetzen, dem Vertreter dieser
Regierungen angehören sollen.
Dieses Komitee soll die Streitfrage
durchbesprechen und hiebei
alle Dokumente und andere
Beweisstücke, die von den betreffenden
Regierungen vorgelegt
werden, in Erwägung
ziehen. Das Komitee soll dem
Generaldirektor der FAO einen
Bericht vorlegen, den dieser den
betreffenden Regierungen und
anderen vertragschließenden
Regierungen übermitteln soll.
3. Die vertragschließenden
Regierungen sind damit einverstanden,
daß die Empfehlungen
eines solchen Komitees, obwohl
sie nicht bindender Natur
sind, die Grundlage für eine
neuerliche Erwägung des Sachverhaltes,
aus dem die Streitfrage
entstand, durch die Regierungen
bilden soll.
4. Die betreffenden Regierungen
sollen zu gleichen Teilen
die Kosten für die Experten
tragen.
ARTIKEL X
Ersatz eines früheren Abkommens
Die vorliegende Konvention
soll im Rahmen der vertragschließenden
Regierungen die
Internationale Konvention über
Maßnahmen gegen die Phylloxera
vom 3. November 1881
und die zusätzliche Konvention,
unterzeichnet in Bern am
15. April 1889, sowie die Internationale
Pflanzenschutzkonvention,
unterzeichnet in Rom am
16. April 1929, beenden und
ersetzen.
ARTIKEL XI
Territoriale Anwendung
1. Jede Regierung kann zur
Zeit der Ratifizierung oder der
Annahme oder zu jeder beliebigen
späteren Zeit dem Generaldirektor
der FAO eine Erklärung
übermitteln, daß diese
Konvention sich auf ein oder
alle Gebiete, für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
ist, ausgedehnt werden
soll, und daß diese Konvention
anwendbar sein soll auf
alle Territorien, die in der Erklärung
aufgeführt sind, und
zwar vom 13. Tage ab nach
Erhalt der Erklärung durch den
Generaldirektor.
2. Jede Regierung, die dem
Generaldirektor der FAO eine
Erklärung in Übereinstimmung
mit dem Absatz 1 dieses Artikels
mitgeteilt hat, kann jederzeit
eine weitere Erklärung abgeben,
die den Inhalt jeder früheren
Erklärung abändert oder
die Anwendung der Bestimmungen
der vorliegenden Konvention
in bezug auf irgendein
Gebiet beendigt. Eine derartige
Abänderung oder Beendigung
soll vom 13. Tage ab
nach Erhalt der Erklärung
durch den Generaldirektor
wirksam werden.
3. Der Generaldirektor der
FAO soll jede Signatar- oder
Mitgliedsregierung über jede
Erklärung, die er nach Maßgabe
dieses Artikels erhalten hat, in
Kenntnis setzen.
ARTIKEL XII
Ratifikation und Beitritt
1. Diese Konvention soll zur
Unterzeichnung für alle Regie-
rungen bis 1. Mai 1952 offenstehen
und soll so bald als möglich
ratifiziert werden. Ratifikationsurkunden
sollen beim
Generaldirektor der FAO hinterlegt
werden, der jeder der
Signatarregierungen das Datum
der Hinterlegung zur Kenntnis
bringen soll.
2. Sobald die Konvention
nach Maßgabe des Artikels XIV
in Kraft getreten ist, soll sie
für den Beitritt von Nicht-
Signatarregierungen offenstehen.
Der Beitritt soll durch Hinterlegung
einer Beitrittserklärung
beim Generaldirektor der FAO
bewirkt werden. Letzterer soll
alle Signatar- und Mitgliedsregierungen
hievon benachrichtigen.
ARTIKEL XIII
Abänderungen
1. Jeder von einer vertragschließenden
Regierung gemachte
Vorschlag einer Abänderung
dieser Konvention soll
dem Generaldirektor der FAO
mitgeteilt werden.
2. Jeder Abänderungsvorschlag
für diese Konvention,
die der Generaldirektor der
FAO von einer vertragschließenden
Regierung erhält, soll
einer regulären oder Sondersitzung
der FAO-Konferenz zur
Annahme vorgelegt werden,
und wenn die zusätzlichen Bestimmungen
wichtige technische
Änderungen in sich schließen
oder zusätzliche Verpflichtungen
für die Regierungen beinhalten,
von einem beratenden Expertenkomitee,
das von der FAO
vor der Konferenz einzuberufen
ist, durchbesprochen werden.
3. Die Benachrichtigung über
eine vorgeschlagene Abänderung
der Konvention soll den Regierungen
von dem Generaldirektor
der FAO nicht später als
zum Zeitpunkt der Aussendung
der Tagesordnung für die Konferenz
übermittelt werden, auf
der die Angelegenheit behandelt
wird.
4. Jeder derartige Abänderungsvorschlag
der Konvention
bedarf der Billigung der FAO-
Konferenz und soll vom
13. Tage nach Annahme durch
zwei Drittel der vertragschließenden
Regierungen in Kraft
treten. Änderungen, die neue
Verpflichtungen für die vertragschließenden
Regierungen mit
sich bringen, sollen jedoch hinsichtlich
jeder vertragschließenden
Regierung erst bei ihrer
Annahme, und zwar vom
13. Tage nach dieser Annahme,
in Kraft treten.
5. Die Dokumente für die
Annahme dieser Abänderungen,
die neue Verpflichtungen mit
sich bringen, sollen beim Generaldirektor
der FAO hinterlegt
werden, der alle vertragschließenden
Regierungen von dem
Erhalt der Annahmeerklärungen
und von dem Inkrafttreten der
Änderungen verständigen soll.
ARTIKEL XIV
Inkrafttreten
Sobald die Konvention von
drei Signatarregierungen ratifiziert
ist, soll sie unter diesen
Regierungen in Kraft treten.
Sie soll für jede nachträglich
ratifizierende oder beitretende
Regierung von dem Tage der
Hinterlegung des Ratifizierungs-
oder Beitrittsdokumentes ab in
Kraft treten.
ARTIKEL XV
Kündigung
1. Jede vertragschließende Regierung
kann jederzeit die
Konvention durch Benachrichtigung
des Generaldirektors der
FAO kündigen. Dieser soll sogleich
alle Signatar- und Mitgliedsregierungen
informieren.
2. Die Kündigung tritt ein
Jahr nach Erhalt der Benachrichtigung
durch den Generaldirektor
der FAO in Kraft.
Geschehen in Rom, am
6. Dezember 1951 in einfacher
Ausfertigung in englischer,
französischer und spanischer
Sprache, wobei jeder Text in
gleicher Weise authentisch ist.
Die Originale werden im Archiv
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten
Nationen hinterlegt werden.
Beglaubigte Abschriften
werden durch den Generaldirektor
der FAO jedem Signatar-
oder Mitgliedstaat zugestellt
werden.
ZU Urkund dessen haben die
hiezu ordnungsgemäß Bevollmächtigten
an dem ihrer Unterschrift
beigesetzten Datum die
vorliegende Konvention im
Namen ihrer Regierungen
unterzeichnet.
Für Österreich
Dr. R. Philipp
6. Dezember 1951
Für das Königreich Belgien
Albert Van Houtte
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Brasilien
Josué de Castro
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Kanada
Dr. G. S. Barton
(ad. ref.)
6. Dezember 1951
Für Ceylon
G. C. S. Corea
7. Dezember 1951
Für Ägypten
Auf Grund der Tatsache, daß
die Königlich Ägyptische Regierung
die Existenz von Israel nicht
anerkennt und bis jetzt nicht anerkannt
hat, bindet meine Unterschrift
zu dieser Konvention meine
Regierung in keiner Weise gegenüber
Israel und wurde unter Vorbehalt
aller diesbezüglichen Rechte
gestattet.
Mohamed Ali El Kilany Bey
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Frankreich
André Mayer
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Indien
J. N. Khosla
30. April 1952
Für die Vereinigten Staaten
von Indonesien
S. Suryo-Di-Puro
6. Dezember 1951
Für Irland
Thomas Walsh
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Israel
Moshe Ishay
6. Dezember 1951
Für Japan
R. Yamazoe
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Libanon
Für das Großherzogtum
Luxemburg
Bruck
(ad ref.)
16. Jänner 1952
Für das Königreich
der Niederlande
S. L. Louwes
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Neuseeland
C. Hopkirk
6. Dezember 1951
Für Pakistan
Für die Republik der
Philippinen
José S. Camus
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Portugal
Antonio de Sousa de Camara
6. Dezember 1951
Für Spanien
Carlos Segura
10. Dezember 1951
Für die Schweiz
L. Maire
6. Dezember 1951
Für Thailand
Phra Chuang Kashetra
6. Dezember 1951
Für die Südafrikanische Union
S. J. de Swardt
6. Dezember 1951
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nord-Irland
Carrington
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Ph. V. Cardon
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Viet-Nam
Für Jugoslawien
Delibor Solatic
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Kuba
Carlos Martinez
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Dänemark
A. P; Jacobsen
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Salvador
Rod Berg Schönenberg
(ad ref.)
6. Dezember 1951
Für Schweden
Johan Beck-Friis
11. Dezember 1951
Für Italien
Amintore Fanfani
(ad ref.)
2. Feber 1952
Für Ekuador
Jacome
(ad ref.)
12. Mai 1952
Für Chile
C. Campo R.
3. April 1952
Für Guatemala
Cosenza G.
(ad ref.)
23. April 1952
Für Costa Rica
Teodoro B. Castro
(ad ref.)
28. April 1952
Für Kolumbien
Eduardo Zuleta Angel
29. April 1952
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Clemens v. Brentano
(ad ref.)
30. April 1952
Für die Regierung von Australien
C. V. Kellway
30. April 1952
Für Uruguay
C. Giambruno
(ad ref.)
30. April 1952
Beilage
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung
der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. September 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da die Ratifikationsurkunde am 21. Oktober 1952 beim Generaldirektor der FAO in Rom
hinterlegt worden ist, ist die Internationale Pflanzenschutzkonvention gemäß ihrem Artikel XIV
am gleichen Tage für Österreich in Kraft getreten.