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86_1953 AT

86. Internationale Pflanzenschutzkonvention.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Internationale Pflanzenschutzkonvention.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichnete

Internationale Pflanzenschutzkonvention, welche also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die vertragschließenden Regierungen

sind sich der Nützlichkeit

der internationalen

Zusammenarbeit in der Bekämpfung

des Befalls und der Verhütung

der Einschleppung und

Verbreitung von Schädlingen

und Krankheiten von Pflanzen

und pflanzlichen Erzeugnissen

über die Grenzen der einzelnen

Länder bewußt und wünschen

eine enge Koordinierung der

Maßnahmen, die zu diesem Ziel

führen können. Sie haben demzufolge

nachstehendes beschlossen

ARTIKEL I

Zweck und Aufgaben

1. Um eine gemeinsame und

wirkungsvolle Kontrolltätigkeit

gegen die Einschleppung

und Verbreitung von Schädlingen

und Krankheiten von

Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen

zu gewährleisten und

um Bekämpfungsmaßnahmen

zu fördern, haben die vertragschließenden

Regierungen beschlossen,

alle zu diesem Behufe

erforderlichen gesetzlichen, technischen

und administrativen

Maßnahmen zu ergreifen, die

in der Konvention oder in zusätzlichen

Vereinbarungen unter

Artikel III angegeben sind.

2. Jede vertragschließende Regierung

soll innerhalb ihres

Staatsgebietes die Verantwortung

für die Durchführung aller

Bestimmungen dieser Konvention

übernehmen.

ARTIKEL II

Zweck

1. Zum Zwecke dieser Konvention

soll der Ausdruck

„Pflanzen" alle lebenden Pflanzen

sowie Teile derselben umfassen,

einschließlich Samen,

insoweit die Beaufsichtigung

der Einfuhr derselben unter

Artikel VI der Konvention oder

die Ausgabe phytosanitärer

Zeugnisse darüber unter Artikel

IV (1), (a), (iv), und V

dieser Konvention von den vertragschließenden

Regierungen

als notwendig betrachtet werden.

Der Ausdruck „pflanzliche Erzeugnisse"

soll unverarbeitetes

und ausgemahlenes Material

pflanzlichen Ursprungs umfassen,

einschließlich Samen, soweit

diese nicht unter den Ausdruck

„Pflanzen" fallen.

2. Zufolge dieser Konvention

getroffene Vorkehrungen können

nach Meinung der Regierungen

auf Lagerplätze, Behälter,

Förderanlagen und Verpackungsmaterial

sowie auf alle

Arten von Begleitmaterial einschließlich

Erde ausgedehnt

werden, wie sie beim internationalen

Transport von

Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen

vorkommen.

3. Diese Konvention soll sich

besonders auf Schädlinge und

Krankheiten beziehen, die für

den internationalen Handel von

Bedeutung sind.

ARTIKEL III

Zusätzliche Vereinbarungen

1. Zusätzliche Vereinbarungen,

die für besondere Gebiete,

für besondere Schädlinge oder

Krankheiten, für besondere

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,

für besondere Methoden

des internationalen Transportes

von Pflanzen und pflanzlichen

Erzeugnissen zur Anwendung

kommen oder die anderweitig

die Vorkehrungen der Konvention

ergänzen, können von der

FAO auf Empfehlung einer der

vertragschließenden Regierungen

oder auf Grund ihrer

eigenen Initiative vorgeschlagen

werden, um speziellen Pflanzenschutzproblemen

zu begegnen,

die einer besonderen Aufmerksamkeit

oder Tätigkeit bedürfen.

2. Jede derartige zusätzliche

Vereinbarung soll für alle vertragschließenden

Regierungen

nach Genehmigung in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen

der Konstitution und

der Geschäftsordnung der FAO

in Kraft treten.

ARTIKEL IV

Nationale Organisation zum

Zwecke des Pflanzenschutzes

1. Jede vertragschließende Regierung

soll nach ihren besten

Kräften sobald als möglich Vorkehrungen

treffen

a) für eine offizielle Pflanzenschutzorganisation

mit

folgenden Hauptaufgaben

i) Überwachung wachsender

Pflanzen, von Anbauflächen

(einschließlich

Felder, Plantagen",

Baumschulen, Gärten,

Glashäuser) und von

Pflanzen und pflanzlichen

Erzeugnissen, die

sich in Lagerräumen

oder auf dem Transport

befinden, besonders zum

Zweck der Berichterstattung

über das

Vorhandensein, den Ausbruch

und die Verbreitung

von Schädlingen

und Pflanzenkrankheiten

und der Bekämpfung

dieser Schädlinge

und Krankheiten;

ii) Überwachung von Sendungen

von Pflanzen

und pflanzlichen Erzeugnissen,

die für den

internationalen Handel

bestimmt sind, und, soweit

zweckmäßig, anderer

Artikel oder

Waren, die Gegenstand

des internationalen

Handels unter Bedingungen

bilden, wo sie

zufällig als Träger von

Schädlingen und Krankheiten

von Pflanzen und

pflanzlichen Erzeugnissen

auftreten können,

sowie Überwachung

und Beaufsichtigung von

Lager- und Transportanlagen

aller Art, die

mit dem internationalen

Handel entweder von

Pflanzen und pflanzlichen

Erzeugnissen oder

von anderen Waren zu

tun haben, besonders zu

dem Zweck, die Verbreitung

von Schädlingen

und Krankheiten

von Pflanzen und

pflanzlichen Erzeugnissen

über die Landesgrenzen

hinaus zu verhindern;

iii) Entwesung und Entseuchung

von Sendungen

von Pflanzen und

pflanzlichen Erzeugnissen,

die in den Welthandel

kommen, sowie

deren Behältern, Lagerräumen

oder aller Arten

verwendeter Transporteinrichtungen;

iv) Ausgabe von Zeugnissen

hinsichtlich des phytosanitären

Zustands und

des Ursprungs von

Sendungen von Pflanzen

und pflanzlichen

Erzeugnissen (weiterhin

als phytosanitäre Zeugnisse

bezeichnet);

b) für die Verbreitung von

Informationen innerhalb

des Landes in bezug auf

Schädlinge sowie auf

Krankheiten von Pflanzen

und pflanzlichen Erzeugnissen

und auf Mittel zu

deren Verhütung und Bekämpfung;

c) für Forschungen und Untersuchungen

auf dem

Gebiet des Pflanzenschutzes.

2. Jede vertragschließende Regierung

soll dem Generaldirektor

der FAO eine Beschreibung

der Aufgaben ihrer nationalen

Pflanzenschutzorganisationen

und der Veränderungen in

einer solchen Organisation zugehen

lassen. Dieser soll derartige

Mitteilungen an alle

unterzeichneten Regierungen

weitergeben.

ARTIKEL V

Phytosanitäre Zeugnisse

1. Jede vertragschließende Regierung

soll Maßnahmen für die

Ausgabe von phytosanitären

Zeugnissen treffen, die den Pflanzenschutzbestimmungen

anderer

vertragschließender Staaten entsprechen,

und zwar in Übereinstimmung

mit folgenden

Vorkehrungen

a) Die Inspektion soll durchgeführt

und Atteste ausgefertigt

werden nur mit

Genehmigung von technisch

qualifizierten und

ordnungsgemäß bevollmächtigten

Beamten und

unter solchen Umständen

und mit solcher Kenntnis

und Information dieser

Beamten, daß die Behörden

der Einfuhrländer

diese Zeugnisse als vertrauenswürdige

und verläßliche

Dokumente entgegennehmen

können;

b) jedes Zeugnis, das sich

auf Pflanz- oder Vermehrungsmaterial

bezieht,

soll sich des Wortlauts in

der Anlage zu dieser Konvention

bedienen und. soll

solche zusätzliche Erklärungen

enthalten, wie sie

vom Einfuhrland gefordert

werden. Das Musterzeugnis

kann auch für

andere Pflanzen und

pflanzliche Erzeugnisse

verwendet werden, soweit

dies zweckmäßig erscheint

und nicht im Widerspruch

mit den Erfordernissen

des Einfuhrlandes steht;

c) die Zeugnisse sollen keine

Abänderungen oder Radierungen

enthalten.

2. Jede vertragschließende Regierung

verpflichtet sich, keine

Lieferungen von Pflanzen, die

zu Pflanz- und Vermehrungszwecken

in ihr Staatsgebiet eingeführt

werden, zu übernehmen,

die von phytosanitären

Zeugnissen begleitet sind, welche

mit dem Mustertext der

Anlage zu dieser Konvention

nicht in Übereinstimmung

stehen.

ARTIKEL VI

Einfuhrbedingungen

1. Zum Zwecke der Verhinderung

der Einschleppung von

Krankheiten und Schädlingen

in ihr Gebiet sollen die vertragschließenden

Regierungen volle

Autorität besitzen, die Einfuhr

von Pflanzen und pflanzlichen

Erzeugnissen zu regeln. Zu diesem

Zweck können sie

a) Einfuhrbeschränkungen

und Bedingungen für

Pflanzen und pflanzliche

Produkte vorschreiben;

b) die Einfuhr einzelner

Pflanzen und pflanzlicher

Erzeugnisse oder besonderer

Sendungen von

Pflanzen und pflanzlichen

Erzeugnissen verbieten;

c) besondere Sendungen von

Pflanzen und pflanzlichen

Erzeugnissen inspizieren

oder zurückhalten;

d) bestimmte Einzelsendungen

von Pflanzen und

pflanzlichen Produkten

behandeln, vernichten oder

zurückweisen oder verlangen,

daß solche Sendungen

behandelt oder

zerstört werden.

2. Um Behinderungen des

Welthandels möglichst zu verringern,

soll jede vertragschließende

Regierung den Vorkehrungen,

die in Absatz 1 dieses

Artikels erwähnt sind, in Übereinstimmung

mit Nachstehendem

Rechnung tragen

a) Die vertragschließenden

Regierungen sollen in

ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung

keine der im Absatz

1 dieses Artikels aufgeführten

Maßnahmen ergreifen,

es sei denn, daß

solche Maßnahmen aus

phytosanitären Erwägungen

notwendig sind.

b) Wenn eine vertragschließende

Regierung Einschränkungen

oder Erfordernisse

hinsichtlich der

Einfuhr von Pflanzen und

pflanzlichen Erzeugnissen

in ihr Staatsgebiet festsetzt,

so soll sie diese Einschränkungen

oder Erfordernisse

veröffentlichen

und unverzüglich die Pflanzenschutzdienste

anderer

vertragschließender Regierungen

und die FAO

verständigen.

c) Wenn eine vertragschließende

Regierung auf

Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung

die

Einfuhr irgendwelcher

Pflanzen oder pflanzlicher

Erzeugnisse verbietet, so

soll sie ihre Entscheidung

mit Angabe von Gründen

veröffentlichen und unverzüglich

die Pflanzenschutzdienste

anderer vertragschließender

Regierungen

und die FAO verständigen.

d) Falls eine vertragschließende

Regierung Sendungen

besonderer Pflanzen

oder pflanzlicher Erzeugnisse

nur über gewisse

Grenzorte einzuführen

wünscht, so sollen diese

Orte so gewählt werden,

daß sie den internationalen

Handel nicht beein-

trächtigen. Die vertragschließende

Regierung soll

eine Liste dieser Orte veröffentlichen

und diese den

Pflanzenschutzdiensten anderer

vertragschließender

Regierungen und der FAO

übermitteln. Solche Beschränkungen

der Grenzorte

sollen nur erfolgen,

wenn die betreffenden

Pflanzen oder pflanzlichen

Erzeugnisse mit einem

phytosanitären Zeugnis

versehen sein müssen oder

einer Prüfung oder Behandlung

zu unterwerfen

sind.

e) Jede Untersuchung durch

einen Pflanzenschutzdienst

der vertragschließenden

Regierung von zum Import

angebotenen Pflanzensendungen

soll unter

Berücksichtigung der

leichten Verderblichkeit

der betreffenden Pflanzen

so rasch als möglich erfolgen.

Falls eine Sendung

den Anforderungen

der Pflanzenschutzgesetzgebung

des Einfuhrlandes

nicht entspricht, soll der

Pflanzenschutzdienst des

Exportlandes hievon verständigt

werden. Falls die

Sendung vollständig oder

teilweise vernichtet wird,

so soll sofort ein offizieller

Bericht an den

Pflanzenschutzdienst des

Exportlandes ergehen.

f) Die vertragschließenden

Regierungen sollen ohne

Gefährdung ihrer eigenen

Pflanzenerzeugung Vorkehrungen

treffen, die die

Anzahl der Fälle auf ein

Mindestmaß reduzieren,

in denen phytosanitäre

Zeugnisse bei Einfuhr von

Pflanzen oder pflanzlicher

Erzeugnisse, die nicht als

Pflanzmaterial (wie z. B.

Getreide, Obst, Gemüse

und Schnittblumen) zu

dienen haben, gefordert

werden.

g) Die vertragschließenden

Regierungen können für

Importe, die dem Zwecke

wissenschaftlicher Untersuchungen

von Pflanzen

und pflanzlicher Erzeugnisse

sowie von Arten gewisser

Pflanzenschädlinge

und krankheitserregender

Organismen dienen, Vorkehrungen

unter Bedingungen

treffen, die eine

weitgehende Sicherung

gegen die Gefahr der Verbreitung

von Pflanzenkrankheiten

und Schädlingen

gewährleisten.

3. Die in diesem Artikel erwähnten

Maßnahmen sollen sich

nicht auf Warengattungen beziehen,

die für den Transit

durch die Staatsgebiete der vertragschließenden

Regierungen

bestimmt sind, es sei denn, daß

derlei Maßnahmen zum Schutze

ihrer eigenen Pflanzen notwendig

sind.

ARTIKEL VII

Internationale Zusammenarbeit

Um die Ziele der Konvention

zu erreichen, sollen die vertragschließenden

Regierungen miteinander

weitestgehend zusammenarbeiten,

und zwar besonders

in folgender Hinsicht

a) Jedes vertragschließende

Land ist damit einverstanden,

daß es mit der

FAO bei Aufstellung eines

zentralen Weltinformationsdienstes

über Pflanzenkrankheiten

und Schädlinge

unter voller Ausnützung

bereits bestehender

Einrichtungen und

der Hilfe von Organisationen,

die diesem Zwecke

dienen, zusammenarbeitet,

und daß es, wenn dieser

Dienst errichtet ist, der

FAO periodisch folgende

Informationen liefert

i) Berichte über Auftreten,

Ausbruch und Verbreitung

von wirtschaftlich

wichtigen Schädlingen

und Krankheiten von

Pflanzen sowie pflanzlicher

Erzeugnisse, die

von sofortiger oder erheblicher

Gefahr sein

können;

ii) Informationen über als

wirksam erkannte Mittel

der Bekämpfung

von Schädlingen und

Krankheiten von Pflanzen

und pflanzlichen

Erzeugnissen.

b) Jede vertragschließende

Regierung soll sich soweit

als möglich an allen besonderen

Aktionen zur

Bekämpfung besonders

unheilbringender Schädlinge

und Krankheiten

beteiligen, die die Pflanzenproduktion

besonders

gefährden könnten und

die ein internationales

Einschreiten zur Meisterung

der Gefahr notwendig

machen.

ARTIKEL VIII

Regionale Organisation des

Pflanzenschutzes

1. Die vertragschließenden

Regierungen verpflichten sich,

untereinander durch die Errichtung

regionaler Pflanzenschutz-

Organisationen für geeignete Gebiete

zusammenzuarbeiten.

2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen

sollen als

koordinierende Stellen in ihren

Gebieten fungieren und sollen

sich an den verschiedenen Arbeiten

beteiligen, die zur Erfüllung

der Zwecke dieser Konvention

in Betracht kommen.

ARTIKEL IX

Schlichtung von Streitfragen

1. Falls Meinungsverschiedenheiten

hinsichtlich der Interpretation

oder der Anwendung

dieser Konvention auftreten,

oder wenn eine vertragschlie-

ßende Regierung der Ansicht

ist, daß eine Maßnahme einer

anderen Regierung in Widerspruch

mit ihren Verpflichtungen

gemäß Artikel V und VI

dieser Konvention ist, insbesondere

was die Grundlagen des

Verbotes oder der Beschränkung

der Einfuhr von Pflanzen oder

pflanzlichen Erzeugnissen aus

ihrem eigenen Gebiet betrifft,

können die betreffenden Regierungen

den Generaldirektor der

FAO ersuchen, ein Schlichtungskomitee

zu errichten.

2. Der Generaldirektor der

FAO soll sodann, nach Beratung

mit den betreffenden Regierungen,

ein Expertenkomitee

einsetzen, dem Vertreter dieser

Regierungen angehören sollen.

Dieses Komitee soll die Streitfrage

durchbesprechen und hiebei

alle Dokumente und andere

Beweisstücke, die von den betreffenden

Regierungen vorgelegt

werden, in Erwägung

ziehen. Das Komitee soll dem

Generaldirektor der FAO einen

Bericht vorlegen, den dieser den

betreffenden Regierungen und

anderen vertragschließenden

Regierungen übermitteln soll.

3. Die vertragschließenden

Regierungen sind damit einverstanden,

daß die Empfehlungen

eines solchen Komitees, obwohl

sie nicht bindender Natur

sind, die Grundlage für eine

neuerliche Erwägung des Sachverhaltes,

aus dem die Streitfrage

entstand, durch die Regierungen

bilden soll.

4. Die betreffenden Regierungen

sollen zu gleichen Teilen

die Kosten für die Experten

tragen.

ARTIKEL X

Ersatz eines früheren Abkommens

Die vorliegende Konvention

soll im Rahmen der vertragschließenden

Regierungen die

Internationale Konvention über

Maßnahmen gegen die Phylloxera

vom 3. November 1881

und die zusätzliche Konvention,

unterzeichnet in Bern am

15. April 1889, sowie die Internationale

Pflanzenschutzkonvention,

unterzeichnet in Rom am

16. April 1929, beenden und

ersetzen.

ARTIKEL XI

Territoriale Anwendung

1. Jede Regierung kann zur

Zeit der Ratifizierung oder der

Annahme oder zu jeder beliebigen

späteren Zeit dem Generaldirektor

der FAO eine Erklärung

übermitteln, daß diese

Konvention sich auf ein oder

alle Gebiete, für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

ist, ausgedehnt werden

soll, und daß diese Konvention

anwendbar sein soll auf

alle Territorien, die in der Erklärung

aufgeführt sind, und

zwar vom 13. Tage ab nach

Erhalt der Erklärung durch den

Generaldirektor.

2. Jede Regierung, die dem

Generaldirektor der FAO eine

Erklärung in Übereinstimmung

mit dem Absatz 1 dieses Artikels

mitgeteilt hat, kann jederzeit

eine weitere Erklärung abgeben,

die den Inhalt jeder früheren

Erklärung abändert oder

die Anwendung der Bestimmungen

der vorliegenden Konvention

in bezug auf irgendein

Gebiet beendigt. Eine derartige

Abänderung oder Beendigung

soll vom 13. Tage ab

nach Erhalt der Erklärung

durch den Generaldirektor

wirksam werden.

3. Der Generaldirektor der

FAO soll jede Signatar- oder

Mitgliedsregierung über jede

Erklärung, die er nach Maßgabe

dieses Artikels erhalten hat, in

Kenntnis setzen.

ARTIKEL XII

Ratifikation und Beitritt

1. Diese Konvention soll zur

Unterzeichnung für alle Regie-

rungen bis 1. Mai 1952 offenstehen

und soll so bald als möglich

ratifiziert werden. Ratifikationsurkunden

sollen beim

Generaldirektor der FAO hinterlegt

werden, der jeder der

Signatarregierungen das Datum

der Hinterlegung zur Kenntnis

bringen soll.

2. Sobald die Konvention

nach Maßgabe des Artikels XIV

in Kraft getreten ist, soll sie

für den Beitritt von Nicht-

Signatarregierungen offenstehen.

Der Beitritt soll durch Hinterlegung

einer Beitrittserklärung

beim Generaldirektor der FAO

bewirkt werden. Letzterer soll

alle Signatar- und Mitgliedsregierungen

hievon benachrichtigen.

ARTIKEL XIII

Abänderungen

1. Jeder von einer vertragschließenden

Regierung gemachte

Vorschlag einer Abänderung

dieser Konvention soll

dem Generaldirektor der FAO

mitgeteilt werden.

2. Jeder Abänderungsvorschlag

für diese Konvention,

die der Generaldirektor der

FAO von einer vertragschließenden

Regierung erhält, soll

einer regulären oder Sondersitzung

der FAO-Konferenz zur

Annahme vorgelegt werden,

und wenn die zusätzlichen Bestimmungen

wichtige technische

Änderungen in sich schließen

oder zusätzliche Verpflichtungen

für die Regierungen beinhalten,

von einem beratenden Expertenkomitee,

das von der FAO

vor der Konferenz einzuberufen

ist, durchbesprochen werden.

3. Die Benachrichtigung über

eine vorgeschlagene Abänderung

der Konvention soll den Regierungen

von dem Generaldirektor

der FAO nicht später als

zum Zeitpunkt der Aussendung

der Tagesordnung für die Konferenz

übermittelt werden, auf

der die Angelegenheit behandelt

wird.

4. Jeder derartige Abänderungsvorschlag

der Konvention

bedarf der Billigung der FAO-

Konferenz und soll vom

13. Tage nach Annahme durch

zwei Drittel der vertragschließenden

Regierungen in Kraft

treten. Änderungen, die neue

Verpflichtungen für die vertragschließenden

Regierungen mit

sich bringen, sollen jedoch hinsichtlich

jeder vertragschließenden

Regierung erst bei ihrer

Annahme, und zwar vom

13. Tage nach dieser Annahme,

in Kraft treten.

5. Die Dokumente für die

Annahme dieser Abänderungen,

die neue Verpflichtungen mit

sich bringen, sollen beim Generaldirektor

der FAO hinterlegt

werden, der alle vertragschließenden

Regierungen von dem

Erhalt der Annahmeerklärungen

und von dem Inkrafttreten der

Änderungen verständigen soll.

ARTIKEL XIV

Inkrafttreten

Sobald die Konvention von

drei Signatarregierungen ratifiziert

ist, soll sie unter diesen

Regierungen in Kraft treten.

Sie soll für jede nachträglich

ratifizierende oder beitretende

Regierung von dem Tage der

Hinterlegung des Ratifizierungs-

oder Beitrittsdokumentes ab in

Kraft treten.

ARTIKEL XV

Kündigung

1. Jede vertragschließende Regierung

kann jederzeit die

Konvention durch Benachrichtigung

des Generaldirektors der

FAO kündigen. Dieser soll sogleich

alle Signatar- und Mitgliedsregierungen

informieren.

2. Die Kündigung tritt ein

Jahr nach Erhalt der Benachrichtigung

durch den Generaldirektor

der FAO in Kraft.

Geschehen in Rom, am

6. Dezember 1951 in einfacher

Ausfertigung in englischer,

französischer und spanischer

Sprache, wobei jeder Text in

gleicher Weise authentisch ist.

Die Originale werden im Archiv

der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten

Nationen hinterlegt werden.

Beglaubigte Abschriften

werden durch den Generaldirektor

der FAO jedem Signatar-

oder Mitgliedstaat zugestellt

werden.

ZU Urkund dessen haben die

hiezu ordnungsgemäß Bevollmächtigten

an dem ihrer Unterschrift

beigesetzten Datum die

vorliegende Konvention im

Namen ihrer Regierungen

unterzeichnet.

Für Österreich

Dr. R. Philipp

6. Dezember 1951

Für das Königreich Belgien

Albert Van Houtte

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Brasilien

Josué de Castro

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Kanada

Dr. G. S. Barton

(ad. ref.)

6. Dezember 1951

Für Ceylon

G. C. S. Corea

7. Dezember 1951

Für Ägypten

Auf Grund der Tatsache, daß

die Königlich Ägyptische Regierung

die Existenz von Israel nicht

anerkennt und bis jetzt nicht anerkannt

hat, bindet meine Unterschrift

zu dieser Konvention meine

Regierung in keiner Weise gegenüber

Israel und wurde unter Vorbehalt

aller diesbezüglichen Rechte

gestattet.

Mohamed Ali El Kilany Bey

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Frankreich

André Mayer

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Indien

J. N. Khosla

30. April 1952

Für die Vereinigten Staaten

von Indonesien

S. Suryo-Di-Puro

6. Dezember 1951

Für Irland

Thomas Walsh

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Israel

Moshe Ishay

6. Dezember 1951

Für Japan

R. Yamazoe

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Libanon

Für das Großherzogtum

Luxemburg

Bruck

(ad ref.)

16. Jänner 1952

Für das Königreich

der Niederlande

S. L. Louwes

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Neuseeland

C. Hopkirk

6. Dezember 1951

Für Pakistan

Für die Republik der

Philippinen

José S. Camus

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Portugal

Antonio de Sousa de Camara

6. Dezember 1951

Für Spanien

Carlos Segura

10. Dezember 1951

Für die Schweiz

L. Maire

6. Dezember 1951

Für Thailand

Phra Chuang Kashetra

6. Dezember 1951

Für die Südafrikanische Union

S. J. de Swardt

6. Dezember 1951

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nord-Irland

Carrington

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Ph. V. Cardon

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Viet-Nam

Für Jugoslawien

Delibor Solatic

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Kuba

Carlos Martinez

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Dänemark

A. P; Jacobsen

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Salvador

Rod Berg Schönenberg

(ad ref.)

6. Dezember 1951

Für Schweden

Johan Beck-Friis

11. Dezember 1951

Für Italien

Amintore Fanfani

(ad ref.)

2. Feber 1952

Für Ekuador

Jacome

(ad ref.)

12. Mai 1952

Für Chile

C. Campo R.

3. April 1952

Für Guatemala

Cosenza G.

(ad ref.)

23. April 1952

Für Costa Rica

Teodoro B. Castro

(ad ref.)

28. April 1952

Für Kolumbien

Eduardo Zuleta Angel

29. April 1952

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Clemens v. Brentano

(ad ref.)

30. April 1952

Für die Regierung von Australien

C. V. Kellway

30. April 1952

Für Uruguay

C. Giambruno

(ad ref.)

30. April 1952

Beilage

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung

der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. September 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da die Ratifikationsurkunde am 21. Oktober 1952 beim Generaldirektor der FAO in Rom

hinterlegt worden ist, ist die Internationale Pflanzenschutzkonvention gemäß ihrem Artikel XIV

am gleichen Tage für Österreich in Kraft getreten.

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