86. Bundesgesetz: 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Wartezeiten und Versicherungszeiten in den
Rentenversicherungen.
Allgemeines.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für die Invalidenversicherung, die Angestelltenversicherung
und die knappschaftliche
Rentenversicherung (im folgenden zusammenfassend
als Rentenversicherungen bezeichnet).
§ 2. Im folgenden sind zu verstehen
1. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Alters
a) die Invalidenrente, das Ruhegeld und die
Knappschaftsvollrente, die wegen Vollendung
des 65., bei Frauen des 60. Lebensjahres
gewährt werden,
b) der Knappschaftssold;
2. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Invalidität
a) die Invalidenrente und die Knappschaftsvollrente,
die wegen Invalidität gewährt
werden,
b) die Invalidenrente, die der versicherten
Ehefrau nach dem Tode des Gatten und
nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt
wird, wenn sie vier lebende Kinder
geboren hat;
3. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Berufsunfähigkeit
a) das Ruhegeld, das wegen Berufsunfähigkeit
gewährt wird, und die Knappschaftsrente,
b) das Ruhegeld, das nach Vollendung des
60. Lebensjahres und mindestens einjähriger
ununterbrochener Arbeitslosigkeit
gewährt wird;
4. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Todes
die Hinterbliebenen(Witwen-, Witwenvoll-,
Witwer- und Waisenrenten und die Beitragserstattung
der Angestelltenversicherung aus dem
Grunde des Todes einer Versicherten;
5. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Eheschließung
die Beitragserstattungen, soweit sie nicht unter
Z. 4 fallen.
§ 3. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
1. für die Leistungen aus dem Grunde des
Alters (§ 2 Z. 1) mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. für die Leistungen aus dem Grunde der Invalidität
oder der Berufsunfähigkeit
a) für Leistungen nach § 2 Z. 2 lit. a und
Z. 3 lit. a
im Falle dauernder Invalidität oder Berufsunfähigkeit
mit deren Eintritt, wenn
aber dieser Zeitpunkt nicht festgestellt
werden kann, mit dem Tage der Antragstellung;
im Falle vorübergehender Invalidität
oder Berufsunfähigkeit mit dem Tage des
Ablaufes der 26. Woche seit dem Eintritt
der Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit,
wenn sie während dieser
Fristen ununterbrochen bestanden hat,
oder mit dem Tage des späteren Wegfalles
des Krankengeldes,
b) für Leistungen nach § 2 Z. 2 lit. b mit
dem Todestage des Ehegatten, wenn dieser
nach Erreichung des Anfallsalters der Ehefrau
liegt, mit der Erreichung dieses
Alters,
c) für Leistungen nach § 2 Z. 3 lit. b mit dem
Zeitpunkt, in dem das Anfallsalter erreicht
ist und die Arbeitslosigkeit seit mindestens
einem Jahr ununterbrochen bestanden hat;
3. für die Leistungen aus dem Grunde des
Todes (§ 2 Z. 4) mit dem Todestage;
4. für die Leistungen aus dem Grunde der
Eheschließung (§ 2 Z. 5) mit der Eheschließung.
Wartezeit.
§ 4. (1) Der Anspruch auf eine Leistung aus
dem Versicherungsfall des Alters, der Invalidität,
der Berufsunfähigkeit oder des Todes (§ 2) ist,
abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen,
an die Bedingung geknüpft, daß die Wartezeit
erfüllt ist.
(2) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt
des Eintrittes des Versicherungsfalles in
einer Rentenversicherung anrechenbare Versicherungszeiten
dieser Versicherung in dem im
folgenden angegebenen Mindestausmaß vorliegen.
Wird ein Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall
des Alters, der Invalidität oder
der Berufsunfähigkeit erst nach Eintritt des Versicherungsfalles
gestellt, so ist der Zeitpunkt der
Antragstellung Stichtag für die Erfüllung der
Wartezeit. Die Wartezeit beträgt
a) für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der Invalidität, der Berufsunfähigkeit
oder des Todes (§ 2 Z. 2, 3 und 4) in der
Invalidenversicherung 260 Wochen, in der
Angestelltenversicherung und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 60 Monate,
wobei die auf Grund freiwilliger Versicherung
erworbenen Versicherungszeiten
nur zur Hälfte zählen;
b) für eine Leistung aus dem Versicherungsfall
des Alters (§ 2 Z. 1) mit Ausnahme des
Knappschaftssoides in der Invalidenversicherung
780 Wochen, in der Angestelltenversicherung
und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 180 Monate;
c) für den Knappschaftssold (§ 2 Z. 1 lit. b)
300 Monate, sofern während dieser Versicherungszeiten
wenigstens durch 180 Monate
wesentlich bergmännische Arbeiten
verrichtet wurden.
Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind
für die Wartezeit nur einfach zu rechnen.
(3) Das Erfordernis der Wartezeit entfällt für
eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität,
der Berufsunfähigkeit oder des Todes,
wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles
im Sinne der Vorschriften über die
gesetzliche Unfallversicherung ist.
(4) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, wird
durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten.
§ 5. (1) Für die Erfüllung der Wartezeit und
die Bemessung der Leistungen in einer Rentenversicherung
sind in dieser erworbene Versicherungszeiten
aus der Zeit nach dem 31. Dezember
1938 — unbeschadet der Bestimmung des § 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948,
BGBl. Nr. 177 — nur anrechenbar, wenn sie in
den Anrechnungszeitraum fallen und wenn
außerdem die letzten 36 Monate vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu einem Drittel durch Versicherungszeiten
gedeckt sind. Unter dem Anrechnungszeitraum
ist der längste unmittelbar
vor dem Versicherungsfall, jedoch nach dem
31. Dezember 1938 gelegene Zeitraum zu verstehen,
der noch zur Hälfte durch Versicherungszeiten
gedeckt ist. Wird ein Antrag auf eine
Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters,
der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit erst
nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so
tritt bei Feststellung des Anrechnungszeitraumes
und der Dritteldeckung an die Stelle des Zeitpunktes
des Versicherungsfalles der der Antragstellung.
Versicherungszeiten, die sich zeitlich
decken, sind nur einfach zu zählen.
(2) Reicht der Anrechnungszeitraum bis zum
1. Jänner 1939 zurück und ist auch für die
letzten 36 Monate die Dritteldeckung gegeben,
so sind auch die vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen
Versicherungszeiten anrechenbar.
(3) Bei Feststellung des Anrechnungszeitraumes
und der Dritteldeckung innerhalb der letzten
36 Monate bleiben folgende Zeiten, soweit sie
nicht als Versicherungszeiten erworben sind,
außer Betracht
a) Zeiten, während derer der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters, der Invalidität oder der
Berufsunfähigkeit oder eine Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße
von mindestens 50 v. H. hatte, es
sei denn, daß der Anspruch wegen Verbüßung
einer Freiheitsstrafe oder einer in
sozialversicherungsrechtlicher Beziehung
dieser gleichzuhaltenden Anhaltung ruhte,
b) für Personen, die im Zeitpunkte des Eintrittes
des Versicherungsfalles, in den
Fällen des Abs. 1 vorletzter Satz aber im
Zeitpunkte der Antragstellung auf die
Leistung, die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, Zeiten eines Dienstes
(einer Dienstpflicht) der im § 11 Z. 4 lit. a
und b bezeichneten Art,
c) Zeiten, während derer der Versicherte
Krankengeld (Wochengeld) auf Grund gesetzlicher
Versicherung bezog, sowie Zeiten
einer auf Grund gesetzlicher Versicherung
oder der gesetzlichen Fürsorge für die
Opfer des Krieges oder des Kampfes um
ein freies, demokratisches Österreich gewährten
Anstalts(Heilstätten)pflege,
d) Zeiten, während derer der Versicherte
wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge)
bezog oder nach dem 31. Dezember
1945 als arbeitslos gemeldet war,
jedoch vom Bezug einer solchen Geld-
leistung aus einem anderen Grund als
wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des
Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden,
freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses
ohne triftigen Grund oder
Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen
war,
e) Zeiten, während derer weder eine unselbständige
Erwerbstätigkeit noch eine den
notwendigen Lebensunterhalt sichernde
selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt
wurde, sofern innerhalb der letzten zwölf
Monate vor diesen Zeiten mindestens
20 Beitragswochen in der Rentenversicherung
auf Grund einer nach § 1 Abs. 2 lit. c,
d oder e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, arbeitslosenversicherungsfreien
Beschäftigung erworben
worden sind und soweit diese Zeiten nach
dem vollendeten 62., bei Frauen nach dem
vollendeten 57. Lebensjahr liegen,
f) Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.
Wartezeit und anrechenbare Versicherungszeiten
in der Wanderversicherung.
§ 6. Für die Erfüllung der Wartezeit (§ 4)
und die Feststellung des Anrechnungszeitraumes
und der Dritteldeckung (§ 5) in einer
Rentenversicherung sind den Versicherungszeiten
dieser Versicherung solche einer anderen
Rentenversicherung, die sich nicht mit jenen
zeitlich decken, gleichzuhalten. Dies gilt nicht
für die Knappschaftsrente, den Knappschaftssold
und die Witwenrente der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
Versicherungszeiten.
§ 7. Unter Versicherungszeiten sind die in
den §§ 8 und 9 angeführten Beitragszeiten und
die in den §§ 10 und 11 angeführten Ersatzzeiten
zu verstehen. Die Ersatzzeiten sind mit
den in den §§ 10 und 11 angegebenen Einschränkungen
den Beitragszeiten hinsichtlich der
Feststellung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten,
hinsichtlich der Berücksichtigung
für die Wartezeit und für die Begründung des
Anspruches auf einen Steigerungsbetrag gleichzuhalten.
§ 8. Aus der Zeit nach dem 31. März 1952 sind
als Beitragszeiten einer Rentenversicherung anzusehen
1. Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer,
wenn sie die Versicherungspflicht in
dieser Rentenversicherung begründet und sie
nicht als unständige Beschäftigung oder als
Nebenbeschäftigung anzusehen ist, und zwar
a) wenn die Anmeldung zur Versicherung
rechtzeitig erstattet worden ist, vom Tage
des Beginnes der Beschäftigung an,
b) sonst von dem Tage an, an dem die Anmeldung
beim Versicherungsträger eingelangt
oder die Versicherungspflicht ohne
vorhergehende Anmeldung durch Vorschreibung
von Beiträgen oder im Verwaltungsverfahren
geltend gemacht worden
ist; die vor diesem Tag in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung zurückgelegte
Zeit gilt als Beitragszeit nur, wenn
und soweit die Beiträge für diese Zeit
innerhalb von vier Jahren nach Fälligkeit
entrichtet worden sind. Zeiten, für die Beiträge
nachentrichtet werden, werden für
die Wartezeit höchstens mit 104 Wochen
beziehungsweise 24 Monaten berücksichtigt;
2. Zeiten einer unständigen Beschäftigung oder
einer Nebenbeschäftigung als Dienstnehmer oder
einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die
Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) die Versicherungspflicht
in der betreffenden Rentenversicherung
begründete und wenn die Beiträge innerhalb
von zwei Jahren nach Fälligkeit entrichtet
worden sind;
3. Zeiten freiwilliger Versicherung in der betreffenden
Rentenversicherung, wenn die Beiträge
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf
des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen,
entrichtet worden sind;
4. Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung
oder einer militärischen oder einer dieser
gleichzuhaltenden Dienstleistung, für die nach
ihrer Beendigung auf Grund gesetzlicher Vorschrift
Beiträge nachentrichtet worden sind.
§ 9. (1) Aus der Zeit vor dem 1. April 1952
gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 31
als Beitragszeiten
1. die nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften erworbenen Beitragszeiten, soweit
es sich aber um Zeiten vor dem 10. April 1945
handelt, nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 56 des Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes,
2. die nach den §§ 114 und 115 des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes erworbenen
Beitragszeiten einschließlich der Zeiten, für die
nach § 114 Abs. 4 des angeführten Bundesgesetzes
in der Fassung der 7. Novelle, BGBl. Nr. 190/
1951, Steigerungsbeträge erworben worden sind.
(2) Nach dem 31. März 1952 können für eine
vorher gelegene Zeit Beitragszeiten noch insoweit
erworben werden, als dies nach den für die betreffende
Zeit in Geltung gestandenen oder nachträglich
für diese Zeit getroffenen Bestimmungen
mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 und des § 18 des
Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung
aus Anlaß des Krieges vom 15. Jänner
1941, Deutsches RGBl. I S. 34, möglich gewesen
wäre; die Höhe der Beiträge für solche
Zeiträume richtet sich jedoch nach den im Zeitpunkt
der Entrichtung geltenden Vorschriften.
(8) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten
die Beitragszeiten der ehemaligen österreichischen
Angestellten(Pensions)versicherung als Beitragszeiten
der Angestelltenversicherung, die Beitragszeiten
der ehemaligen österreichischen
Provisionsversicherung der Bergarbeiter und
Zeiten vollberechtigter Mitgliedschaft bei einer
Bruderlade als Beitragszeiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
§ 10. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
31. März 1952 gelten die Zeiten einer aus dem
zweiten Weltkriege herrührenden Kriegsgefangenschaft
oder Heimkehr aus ihr nach Maßgabe
der sinngemäß anzuwendenden Vorschriften
des § 11 Z. 4.
§ 11. Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem
1. April 1952 gelten, und zwar soweit es sich
um Zeiten vor dem 10. April 1945 handelt,
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 des
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
1. in der Angestelltenversicherung
alle Zeiten, die nach § 346 Abs. 1 Z. 2
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
1938, BGBl. Nr. 1/1938, den Beitragszeiten der
ehemaligen Angestellten(Pensions) Versicherung
gleichzuhalten waren, und zwar mit den dort
vorgesehenen Einschränkungen und Bedingungen
der Gleichhaltung;
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
a) die nicht schon nach § 9 in dieser Versicherung
zu berücksichtigenden Zeiten,
die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach
den Vorschriften der Provisionsversicherung
der Bergarbeiter(Bruderladenprovisionsversicherung)
versicherungspflichtigen
Beschäftigung in dem Gebiete der Republik
Österreich als Arbeiter zurückgelegt
worden sind,
b) Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die
in einem im Gebiete der Republik Österreich
gelegenen Betriebe seit dem Jahre
1924 bis zu der spätestens vor dem
1. April 1952 erfolgten Einbeziehung der
Dienstnehmer dieses Betriebes in. die knappschaftliche
Rentenversicherung zurückgelegt
worden sind;
3. in der Invalidenversicherung
folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene
Zeiten, soweit sie weder nach § 9 zu berücksichtigen
sind noch unter Z. 2 fallen
a) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im
Gebiete der Republik Österreich, die nach
dem Stande der österreichischen Vorschriften
am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht
begründet hat oder
begründet hätte,
b) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im
Gebiete der Republik Österreich, die nach
dem Stande der österreichischen Vorschriften
am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei
war, weil dem Arbeiter
den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung
gleichwertige Leistungen des
Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung
des Dienstgebers gesichert waren, sofern
nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
keine Versorgungsleistung
anfiel,
c) Zeiten des Militärdienstes als länger
dienende Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter
Unteroffizier des ehemaligen
österreichischen Bundesheeres, sofern nach
dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
kein Anspruch auf einen Versorgungsgenuß
anfiel;
die in lit. a bis c angeführten Zeiten
zählen, soweit sie vor dem 1. Juli 1927 liegen,
für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres
Ausmaßes; den Zeiten nach lit. a stehen vor
dem 1. Juli .1927 gelegene Zeiten einer pensionsversicherungspflichtigen,
aber nicht pensionsversicherten
Beschäftigung gleich, die zur Vormerkung
gemäß § 128 a des Angestelltenversicherungsgesetzes
1928, BGBl. Nr. 232/1928,
nicht beantragt werden konnten, weil während
der Geltungsdauer der angeführten Gesetzesbestimmung
die Voraussetzungen für die Antragstellung
nicht gegeben waren;
4. in der Rentenversicherung, in
der die letzte vorangegangene Beitrags-
oder Ersatzzeit vorliegt,
Zeiten, in denen ein Versicherter, der bei Eintritt
des Versicherungsfalles, in den Fällen des
§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz im Zeitpunkt der
Antragstellung auf die Leistung, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt,
a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges
Kriegsdienst oder einen nach den
jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften
dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung
in den Rentenversicherungen
gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst
geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft
oder auf der Heimkehr aus ihr befunden
hat,
b) eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach
den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften
erfüllt hat;
diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten,
wenn die letzte Beitrags- oder Ersatzzeit
dem Beginn der Dienstleistung (Dienstpflicht)
nicht mehr als drei Jahre vorangeht und wenn
sie nicht schon nach Z. 1 als Ersatzzeiten berücksichtigt
sind; soweit die Zeiten der Dienstleistung
(Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor
dem 1. Juli 1927 liegen und vorher nur eine zu
einem Sechstel für die Wartezeit zählende Ersatzzeit
liegt, zählen auch die Zeiten der Dienstleistung
(Dienstpflicht, Kriegsgefangenschaft) nur
mit einem Sechstel ihres Ausmaßes für die
Wartezeit.
§ 12. (1) Die Versicherungszeiten der Angestelltenversicherung
und der knappschaftlichen
Rentenversicherung werden nach Monaten gezählt.
Sind mindestens 15 Tage eines Kalendermonates
durch Versicherungszeiten gedeckt, so
wird dieser als voller Monat gezählt. Kürzere
Versicherungszeiten innerhalb eines Kalendermonates
werden solchen in den nachfolgenden
Monaten so lange zugeschlagen bis in einem
Kalendermonat mindestens 15 Tage an Versicherungszeiten
vorliegen. Dieser Monat zählt sodann
voll.
(2) Die Versicherungszeiten der Invalidenversicherung
werden nach Wochen gezählt. Sind
mindestens drei Tage einer Woche durch Versicherungszeiten
gedeckt, so wird diese als volle
Woche gezählt. Kürzere Versicherungszeiten
innerhalb einer Kalenderwoche werden solchen
in den nachfolgenden Wochen so lange zugeschlagen,
bis in einer Kalenderwoche mindestens
drei Tage an Versicherungszeiten vorliegen.
Diese Woche zählt sodann voll.
(8) Beitragsmonate oder Beitragswochen, für
die die Beiträge nach Beitragsklassen berechnet
worden sind, zählen jedenfalls als volle Monate
oder Wochen.
§ 13. (1) Beitragszahlungen, die nach Eintritt
des Versicherungsfalles der Invalidität, der
Berufsunfähigkeit, des Alters oder des Todes für
frühere Beitragsperioden als die letzte dem Versicherungsfall
vorangegangene geleistet werden,
sind unbeschadet der Vorschriften des § 31 unwirksam.
Wird ein Antrag auf eine Leistung aus
einem Versicherungsfall des Alters, der Invalidität
oder der Berufsunfähigkeit erst nach Eintritt
des Versicherungsfalles gestellt, so tritt an die
Stelle des Zeitpunktes des Versicherungsfalles der
der Antragstellung.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles der
Invalidität, der Berufsunfähigkeit, des Alters
oder des Todes können mit Wirksamkeit für
den gleichen Versicherungsfall Versicherungszeiten
auf Grundfreiwilliger Versicherung nicht
mehr erworben werden.
Bemessung von Steigerungsbeträgen.
§ 14. (1) Als Steigerungsbetrag der Invalidenrente
für die im § 11 Z. 3 angeführten Ersatzzeiten
gebühren bei Versicherten der Geburtsjahrgänge
der Summe der für die Zeit vom 1. Jänner 1939
bis 31. Dezember 1951 erworbenen Steigerungsbeträge
der Invalidenrente.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind für die Zeit
vom 1. Jänner 1939 bis 31. Dezember 1951 erworbene
Steigerungsbeträge des Ruhegeldes im
vollen Ausmaß und der Knappschaftsvollrente
im halben Ausmaß zu berücksichtigen.
(3) Die der Feststellung nach Abs. 1 und 2 zugrunde
gelegten Steigerungsbeträge sind mit den
Zuschlägen zu veranschlagen, die nach den Vorschriften
über die Anpassung an die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkte des Eintrittes
des Versicherungsfalles in Betracht kommen.
(4) Auf den nach Abs. 1 und 2 errechneten
Steigerungsbetrag der Invalidenrente sind für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1939 erworbene und in
einer Leistung berücksichtigte Steigerungsbeträge
des Ruhegeldes im vollen Ausmaß und der
Knappschaftsvollrente im halben Ausmaß anzurechnen.
Für die hienach anzurechnenden Steigerungsbeträge
gilt Abs. 3 entsprechend.
§ 15. Die Steigerungsbeträge für die Beitrags- und
Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung
aus der Zeit vor dem 1. April 1939
sind von einem monatlichen Entgelt von 150 S
zu berechnen.
§ 16. Die Steigerungsbeträge für die auf
Grund der Versicherungspflicht erworbenen nach
dem 9. April 1945 gelegenen Beitragszeiten von
Dienstnehmern, die gleichzeitig auch der
Krankenversicherungspflicht unterlagen oder
unterliegen, sind in der Invaliden- und Angestelltenversicherung
von den Grundlagen für
die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung
(Beitragsgrundlagen) zu berechnen. Das
gleiche gilt in der knappschaftlichen Rentenversicherung
für Steigerungsbeträge aus der Zeit
ab 1. Oktober 1950.
Versicherungsunterlagen.
§ 17. (1) Die Träger der Krankenversicherung
haben, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, für jeden Versicherten, für den sie
Beiträge zu einer Rentenversicherung einheben,
die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung
der Leistungen einer Rentenversicherung erforderlich
sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen
aufzubewahren und dem zuständigen
Träger der Rentenversicherung auf Verlangen
bekanntzugeben. Insbesondere sind zu
verzeichnen
a) Beitragszeiten im Sinne des § 8 Z. 1 und 2,
b) Zeiten des Bezuges von Kranken(Wochen)geld
und Zeiten einer Anstalts(Heilstätten)pflege
im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. c,
c) Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus
der Arbeitslosenversicherung oder einer
Arbeitslosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3
lit. d und
d) die Beitragsgrundlagen (§ 16) in den Beitragszeiten
nach lit. a.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufzeichnungen,
mit Ausnahme der im Abs. 1 lit. b und c genannten,
sind vom Dienstgeber zu führen, wenn dieser
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger
der Krankenversicherung über die Vereinfachung
der Meldungen Listen über das Entgelt der einzelnen
Versicherten statt der An- und Abmeldungen
vorlegt oder Lohnnachweisungen einreicht,
die lediglich die Gesamtsumme der Lohnzahlung
und die Anzahl der Versicherten angeben.
Der Dienstgeber hat die Aufzeichnungen
zugleich mit der Abmeldung des Versicherten,
wenn aber der Versicherte über das Ende eines
Kalenderjahres hinaus beschäftigt ist, bis spätestens
31. März des folgenden Jahres an den
Träger der Krankenversicherung einzusenden.
Der Träger der Krankenversicherung hat diese
Aufzeichnungen ebenso wie die von ihm selbst
geführten Aufzeichnungen aufzubewahren und
dem zuständigen Träger der Rentenversicherung
auf Verlangen bekanntzugeben.
(3) Soweit die Beiträge zur Invaliden- und
Angestelltenversicherung bar an den Träger der
Rentenversicherung zu entrichten sind, hat dieser
die im Abs. 1 .genannten Aufzeichnungen selbst
zu führen.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
erläßt nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
nähere Vorschriften über die Aufzeichnung und
Bereitstellung der Versicherungsunterlagen nach
Abs. 1 bis 3.
ABSCHNITT II.
Kranken- und Invalidenversicherung der unständig
Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft.
Anwendungsbereich.
§ 18. (1) Unständig Beschäftigte in der Land-
und Forstwirtschaft sind in der Kranken- und
Invalidenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes versicherungspflichtig
und versichert.
(2) Die Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten
Personen wird, soweit dieses Bundesgesetz
nicht anderes anordnet, nach den allgemeinen
Vorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung
der den Landwirtschaftskrankenkassen
zugehörigen Personen durchgeführt.
(3) Die Unfallversicherung der unständig Beschäftigten
in der Land- und Forstwirtschaft
wird weiterhin nach den Vorschriften über die
landwirtschaftliche Unfallversicherung durchgeführt.
§ 19. (1) Als unständig Beschäftigter gilt, wer
als Arbeiter in wechselnder Folge in mehreren
Beschäftigungsverhältnissen mindestens an neun
Arbeitstagen im Monat gegen Entgelt geringfügig,
jedoch nicht bloß nebenberuflich beschäftigt
ist. Arbeitstag ist hiebei jeder Kalendertag,
an dem der unständig Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis
mindestens vier Stunden
tätig ist.
(2) Eine geringfügige Beschäftigung ist gegeben,
wenn dem Dienstnehmer in dem betreffenden
einzelnen Beschäftigungsverhältnis im
Durchschnitt der Beitragsperiode kein höheres
Entgelt als wöchentlich das Dreifache oder
monatlich das 13fache des amtlich festgesetzten
täglichen Ortslohnes zusteht oder wenn das
einzelne Beschäftigungsverhältnis für einen kürzeren
Zeitabschnitt als eine Woche vereinbart
und der Dienstnehmer in diesem Beschäftigungsverhältnis
in der Woche weniger als 24 Stunden
beschäftigt ist.
(3) Als bloß nebenberuflich beschäftigt gilt, wer
geringfügige Beschäftigungen nur neben einer
anderen Versicherungspflichtigen Beschäftigung
oder neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit
ausübt, aus der er während der Dauer der
geringfügigen Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt
vorwiegend bestreitet.
§ 20. Personen, die geringfügige Beschäftigungen
in der Land- und Forstwirtschaft nicht in
dem im § 19 Abs. 1 bezeichneten Mindestausmaß
oder nur nebenberuflich ausüben, sind hinsichtlich
dieser Beschäftigungen von der Versicherungspflicht
ausgenommen.
Beginn und Ende der Versicherung.
§ 21. Die Kranken- und Invalidenversicherung
eines unständig Beschäftigten beginnt mit
dem ersten Tag der Beschäftigung im Sinne des
§ 19 Abs, 1; sie endet mit dem letzten Tage der
Ausübung einer solchen Beschäftigung, jedoch
wird das einmal begründete Versicherungsverhältnis
nicht unterbrochen, wenn der Versicherte mit
der Beschäftigung während eines Zeitraumes von
nicht länger als vier Wochen vorübergehend aussetzt.
Meldungen.
§ 22. (1) Der unständig Beschäftigte hat sich
binnen drei Tagen nach Beginn der Versicherung
bei der nach dem Beschäftigungsort zuständigen
Landwirtschaftskrankenkasse (Meldestelle) anzumelden.
(2) Die Landwirtschaftskrankenkasse (Meldestelle)
hat dem Versicherten auf dessen Meldung
oder von Amts wegen einen Ausweis auszustellen.
Der unständig Beschäftigte hat den Ausweis dem
jeweiligen Dienstgeber bei jeder Lohnzahlung
vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat in den ihm vom unständig
Beschäftigten vorzulegenden Ausweis das
genaue Datum der Arbeitstage (§ 19 Abs. 1 zweiter
Satz) bei jeder Lohnzahlung einzutragen. Legt
der unständig Beschäftigte trotz Aufforderung des
Dienstgebers keinen Ausweis vor, so hat der
Dienstgeber dies der zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse
(Meldestelle) zu melden. Mit der
Eintragung in den Ausweis beziehungsweise mi(
der Meldung hat der Dienstgeber die ihm obliegende
Meldepflicht erfüllt. Verweigert der
Dienstgeber die Eintragung in den Ausweis, so
hat der unständig Beschäftigte dies der Landwirtschaftskrankenkasse
(Meldestelle) anzuzeigen.
Arbeitstage unständig Beschäftigter, die in den
Ausweis nicht eingetragen sind und von der
Landwirtschaftskrankenkasse nachträglich festgestellt
werden, sind von dieser von Amts wegen
in den Ausweis einzutragen.
(4) Der unständig Beschäftigte ist verpflichtet,
den Ausweis, wenn er mit Eintragungen ausgefüllt
oder so beschädigt ist, daß weitere lesbare Eintragungen
nicht mehr möglich sind, bei der Landwirtschaftskrankenkasse
(Meldestelle) zum Umtausch
einzureichen. Er hat der Landwirtschaftskrankenkasse
oder deren Beauftragten auf Verlangen
bei gleichzeitiger Vorlage des Ausweises
Auskunft über alle Beschäftigungen zu geben, die
in den Ausweis einzutragen sind. Der Verlust des
Ausweises ist der Landwirtschaftskrankenkasse
(Meldestelle) unverzüglich anzuzeigen.
(5) Auf Zuwiderhandlungen der unständig Beschäftigten
und ihrer Dienstgeber gegen die Vorschriften
der Absätze 1 bis 4 sind die für die
Unterlassung von Meldungen in der allgemeinen
Krankenversicherung geltenden Strafvorschriften
sinngemäß anzuwenden.
§ 23. Das Nähere über Form, Inhalt, Einziehung
und Umtausch des Ausweises ist in den
Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen zu
regeln. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger bindende
Richtlinien hierüber erlassen.
Versicherungsbeiträge.
§ 24. (1) Für jeden Arbeitstag, der gemäß § 22
Abs. 3 in den Ausweis einzutragen ist, ist vom
Dienstgeber ein Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Beitragsberechnung wird ein Tagesarbeitsverdienst
zugrunde gelegt, der entweder
einheitlich für alle unständig Beschäftigten oder
nach Geschlecht und Altersstufen verschieden in
den Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen
festgesetzt wird; dieser hat annähernd dem durchschnittlichen
Tagesarbeitsverdienst der in der
Land- und Forstwirtschaft ständig beschäftigten
ungelernten Arbeiter der betreffenden Gruppe
zu entsprechen.
(3) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Hälfte
des Beitrages bei jeder Lohnzahlung vom Barlohn
des unständig Beschäftigten abzuziehen. Ist der
Abzug bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf
er bei einer späteren Lohnzahlung nicht mehr
nachgeholt werden.
(4) Für Arbeitstage unständig Beschäftigter, die
der Dienstgeber in den ihm vorgelegten Ausweis
nicht eingetragen und die der Träger der Krankenversicherung
nachträglich festgestellt hat, ist
ein Zuschlag zum Beitrag einzuheben, der 20 v. H.
der nachzuzahlenden Beiträge, mindestens einen
Schilling für jeden nicht eingetragenen Arbeitstag
beträgt. Dieser Zuschlag ist vom Dienstgeber allein
zu tragen.
(5) Wird nachträglich rechtskräftig festgestellt,
daß eine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz
an keinem der in einem Kalendermonat in den
Ausweis eingetragenen Arbeitstage bestanden hat,
so ist dem unständig Beschäftigten der nach Abs. 3
in Abzug gebrachte Anteil am Beitrag auf dessen
Antrag rückzuerstatten. Der Antrag ist innerhalb
eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft
der nachträglichen Feststellung bei der zuständigen
Landwirtschaftskrankenkasse einzubringen.
Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn
dem unständig Beschäftigten in einer Versicherung
bereits eine Leistung auf Grund der zu Unrecht
entrichteten Beiträge bewilligt worden ist.
§ 25. Die Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen
können die Meldungen und die
Versicherungsbeiträge abweichend von den Bestimmungen
der §§ 22 und 24 regeln, soweit
die Durchführung der sonst anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen dies gestattet.
Leistungen aus der Krankenversicherung.
§ 26. (1) Der Anspruch auf die Regelleistungen
der Krankenversicherung entsteht für die nach
diesem Bundesgesetz pflichtversicherten unständig
Beschäftigten unbeschadet der für die Leistungen
der Wochenhilfe geltenden längeren Wartezeit
erst nach einer Wartezeit von sechs Wochen innerhalb
des Zeitraumes von 26 Wochen, der Anspruch
auf die Mehrleistungen der Krankenversicherung
nach einer Wartezeit von 26 Wochen innerhalb
des Zeitraumes von 52 Wochen unmittelbar vor
der Entstehung des Anspruches. Auf diese Wartezeiten
sind alle Zeiten des Bestandes eines Versicherungsverhältnisses
nach § 21 sowie alle Zeiten
einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung
anzurechnen, sofern sie in die bezeichneten Zeiträume
fallen.
(2) Kranken- und Hausgeld werden, wenn die
Wartezeit nach Abs. 1 erfüllt ist, nur gewährt,
wenn der unständig Beschäftigte innerhalb der
letzten zwei Monate vor dem Beginn der mit Arbeitsunfähigkeit
verbundenen Erkrankung mindestens
18 anrechenbare Arbeitstage oder innerhalb
der letzten 52 Wochen vor diesem Zeitpunkt
eine Versicherungszeit von mindestens
26 Wochen aufweist.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend
auch für die Gewährung der Krankenhauspflege.
(4) Wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalles
erkrankt, ist die Erfüllung der Wartezeit
nach Abs. 1 und 2 nicht erforderlich.
(5) Die baren Leistungen der Krankenversicherung
werden nach einem Grundlohn bemessen, der
in den Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen
für die bei diesen versicherten unständig
Beschäftigten festzusetzen ist (Mitgliederklasse für
unständig Beschäftigte). Bei der Bemessung des
Grundlohnes ist die Beitragsgrundlage für unständig
Beschäftigte (§ 24 Abs. 2) und der erfahrungsmäßige
Gesamtdurchschnitt der Arbeitstage aller
bei der Landwirtschaftskrankenkasse versicherten
unständig Beschäftigten in einem Monat zugrunde
zu legen.
Leistungen aus der Invalidenversicherung.
§ 27. (1) Die in den Ausweis gemäß § 22
Abs. 3 eingetragenen Arbeitstage, während derer
das Versicherungsverhältnis des unständig Beschäftigten
bestanden hat, werden für die Erfüllung
der Wartezeit und die Feststellung des
Anrechnungszeitraumes sowie der Dritteldeckung
(§ 5) als Beitragszeiten in der Weise berücksichtigt,
daß für zwanzig in einem Kalendermonat
eingetragene Arbeitstage vier Wochen
gezählt werden. Wird die Zahl von zwanzig
Arbeitstagen in einem Kalendermonat nicht
erreicht, so werden die in diesem Kalendermonat
zugebrachten Arbeitstage, wenn aber die
Zahl von zwanzig Arbeitstagen in einem Kalendermonat
überschritten wird, die Mehrarbeitstage
in den nachfolgenden Kalendermonaten so
lange zugeschlagen, bis in einem Kalendermonat
zwanzig Tage vorliegen; für diesen Kalendermonat
werden dann ebenfalls vier Wochen gezählt.
(2) Als Bemessungsgrundlage für den Steigerungsbetrag
der Invalidenrente gilt die Beitragsgrundlage
für unständig Beschäftigte (§ 24
Abs. 2).
Meldestellen.
§ 28. (1) Die Gemeinden haben als Meldestellen
an der Durchführung der Kranken- und Invalidenversicherung
der unständig Beschäftigten
mitzuwirken, insbesondere die Meldungen der
unständig Beschäftigten entgegenzunehmen und
an die zuständige Landwirtschaftskrankenkasse
weiterzuleiten, die Ausweise für unständig Beschäftigte
auszustellen, umzutauschen und der
zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse vorzulegen
sowie die Richtigkeit der Eintragungen
in den Ausweisen nachzuprüfen. Auf Verlangen
der Landwirtschaftskrankenkassen haben sie ein
Verzeichnis über die jeweils in ihrem Amtsbereich
unständig Beschäftigten zu führen und dieses der
Landwirtschaftskrankenkasse auf deren Verlangen
zu übermitteln.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
haben die Landwirtschaftskrankenkassen,
sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
zur Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten
Aufgaben eigene Meldestellen zu errichten.
In sonstigen Gemeinden können sie solche eigene
Meldestellen errichten. Die Gemeinden haben
diese Meldestellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen.
ABSCHNITT III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 29. In der Invalidenversicherung ist für
Männer, die das 65. und für Frauen, die das
60. Lebensjahr bis längstens 31. Dezember 1955
erreichen, abweichend vom § 5 Abs. 1 unter dem
Anrechnungszeitraum der längste unmittelbar
vor dem Versicherungsfall (der Antragstellung),
jedoch nach dem 31. Dezember 1938 gelegene
Zeitraum zu verstehen, der noch zu einem Drittel
durch Versicherungszeiten gedeckt ist.
§ 30. (1) In der Angestellten- und knappschaftlichen
Rentenversicherung sind sämtliche
erworbenen Versicherungszeiten, auch wenn die
Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit nach
§ 5 nicht gegeben sind, unter der Bedingung
anrechenbar, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles
der Zeitraum seit dem Beginn der ersten
Versicherungszeit mindestens zu drei Vierteln
mit Versicherungszeiten ausgefüllt ist. § 5 Abs. 1
vorletzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Waren am 31. Dezember 1938 mindestens
180 Beitragsmonate der österreichischen Angestellten
(Pensions)versicherung erworben, so sind
die bis dahin erworbenen Beitragsmonate in der
Angestelltenversicherung, auch wenn die Voraussetzungen
für deren Anrechenbarkeit weder
nach § 5 noch nach Abs. 1 gegeben sind, anrechenbar,
sofern diese Zeiten bei Berücksichtigung
der vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen, nach
§ 5 außer Betracht bleibenden Zeiten den Zeitraum
zwischen dem Beginn der ersten Versicherungszeit
und der Vollendung des 60., bei
Frauen des 55. Lebensjahres mindestens zu drei
Vierteln ausfüllen.
§ 31. (1) Personen, die am 31. März 1952 nach
den bisherigen Bestimmungen entweder auf die
Wartezeit anrechenbare 260 Wochen beziehungsweise
60 Monate an Versicherungszeiten aufzuweisen
oder seit 1. Jänner 1939 26 Beitragswochen
beziehungsweise 6 Beitragsmonate erworben
haben, können — unbeschadet des sich
aus § 9 Abs. 2 ergebenden Rechtes zur Nachentrichtung
von Beiträgen — für die Zeit nach
dem 31. Dezember 1938 höchstens 156 Wochenbeiträge
beziehungsweise 36 Monatsbeiträge, und
zwar in der Rentenversicherung nachentrichten,
in der sie die letzte Versicherungszeit vor dem
1. April 1952 erworben haben. Der Beitrag beträgt
in der Invalidenversicherung 7 S für die
Woche, in der Angestelltenversicherung 30 S
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
37 S für den Monat. Der jährliche Steigerungsbetrag
für diese Beiträge wird bei der Invalidenrente
mit S 0'84 je Beitragswoche, bei dem Ruhegeld
mit S 3'60 je Beitragsmonat, bei der Knappschaftsrente
mit 3 S und bei der Knappschaftsvollrente
mit S 4'80 je Beitragsmonat festgesetzt.
(2) Der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen
nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust
dieses Rechtes bis 30. Juni 1954 bei dem Versicherungsträger
einzubringen, bei dem die letzte
Versicherungszeit vor dem 1. April 1952 erworben
worden ist, beziehungsweise bei dem
Versicherungsträger, der dessen Wirkungsbereich
übernommen hat. Der Antrag kann auch
gestellt werden, wenn während des Laufes der
Frist für die Antragstellung der Versicherungsfall
eingetreten ist.
(3) Beiträge nach Abs. 1 sind bei sonstiger
Unwirksamkeit binnen zwei Jahren nach erfolgter
Antragstellung zu entrichten. Sie können
innerhalb dieser Frist auch wirksam entrichtet
werden, wenn der Versicherungsfall nach der
Antragstellung eingetreten ist. Leistungen oder
Leistungsteile, die nur unter Berücksichtigung
der nachentrichteten Beiträge gebühren, werden
erst für die Zeit nach deren vollständiger Abstattung
gewährt. Sind mit Ablauf der zweijährigen
Frist für die Abstattung die zur Nachentrichtung
beantragten Beiträge nicht vollständig
gezahlt, so sind die Leistungen oder
Leistungsteile nur insoweit zu gewähren, als dies
den bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträgen
entspricht.
(4) Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 1 entrichtet
werden, werden für die Wartezeit höchstens
mit 104 Wochen beziehungsweise 24 Monaten
angerechnet.
§ 32. (1) Die Träger der Krankenversicherung
haben die für Zwecke der Krankenversicherung
gemachten Aufzeichnungen der im § 17 bezeichneten
Art, die Versicherungszeiten betreffen, für
welche die Steigerungsbeträge gemäß § 16 von
den Beitragsgrundlagen zu berechnen sind, aufzubewahren
und dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung auf Verlangen bekanntzugeben.
In gleicher Weise haben die Arbeitsämter
die Aufzeichnungen über die im § 17
Abs. 1 lit. c angeführten Zeiten, soweit sie in
den Zeitraum vom 10. April 1945 bis zum 31. Dezember
1952 fallen, aufzubewahren und dem
zuständigen Träger der Rentenversicherung auf
Verlangen bekanntzugeben. Die Bestimmungen
des § 17 Abs. 1 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dienstgeber, die auf Grund einer Vereinbarung
mit dem Träger der Krankenversicherung
über die Vereinfachung der Meldungen Listen
über das Entgelt der einzelnen Versicherten
statt der An- und Abmeldungen vorgelegt oder
Lohnnachweisungen eingereicht haben, die lediglich
die Gesamtsumme der Lohnzahlung und die
Anzahl der Versicherten angeben, sind verpflichtet,
die von ihnen nach bisheriger Vorschrift zu
führenden Versicherungs(Quittungs)karten mit
31. Dezember 1952 abzuschließen und an den
zuständigen Träger der Rentenversicherung einzusenden.
Die übrigen Dienstgeber haben für
die bei ihnen am 31. Dezember 1952 beschäftigten
Versicherten die Versicherungs(Quittungs)karten
mit diesem Tag abzuschließen. Die Karten
sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses
oder auf Verlangen des Versicherten vorher bei
Geltendmachung eines Leistungsanspruches an
den Versicherten auszufolgen.
§ 33. (1) Die §§ 1 bis 16 und 29 bis 31 treten,
soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt
wird, rückwirkend mit dem 1. April
1952, die §§ 18 bis 28 mit dem 1. September
1952 und die §§ 17 und 32 mit dem 1. Jänner
1953 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 und 29
bis 31 sind nur bei der Feststellung von Leistungen,
bei denen der Eintritt des Versicherungsfalles
beziehungsweise in den Fällen des § 5
Abs. 1 vorletzter Satz die Antragstellung in die
Zeit nach dem 31. März 1952 fällt, und zwar
auch hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkte
zurückgelegten Versicherungszeiten anzuwenden.
In gleicher Weise sind sie bei der Feststellung
einer Leistung anzuwenden, die eine auf Grund
des § 54 a Abs. 1 lit. a oder b des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes in der Fassung
der 7. Novelle, BGBl. Nr. 190/1951, in eine
Rentenversicherung einbezogene Person oder
deren Hinterbliebenen in der Zeit vom 1. Oktober
1951 bis 31. März 1952 beantragt haben.
(3) Wurde eine Rente, bei deren Feststellung
die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 und 29 bis 31
anzuwenden wären, vor der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes noch auf Grund der bisherigen
einschlägigen Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt,
so hat es bei der Anwendung der bisherigen
Vorschriften zu verbleiben.
(4) Für Renten aus dem Versicherungsfall des
Todes, der nach dem 31. März 1952 eintritt,
sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 und 29
bis 31 nicht anzuwenden, wenn der Anspruch
auf eine Rente aus dem Versicherungsfall der
Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder des
Alters nach den bisherigen Bestimmungen im
Zeitpunkt des Todes anerkannt ist oder später
auf Grund einer Fortsetzung des Verfahrens
durch Hinterbliebene anerkannt wird.
§ 34. (1) Mit 1. April 1952 treten außer Kraft
1. soweit nach § 33 die Bestimmungen der §§ 1
bis 16 und 29 bis 31 anzuwenden sind, alle den
gleichen Gegenstand regelnden bisherigen Vorschriften,
insbesondere
a) die §§ 1262 bis 1267 und 1442 bis 1444 der
Reichsversicherungsordnung, die §§ 31
und 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
die §§ 43 und 44 des Reichsknappschaftsgesetzes,
die §§ 20, 21, 27
Abs. 1, 28, 34 und 35 Abs. 1 der Verordnung
über die Einführung der Sozialversicherung
im Lande Österreich vom 22. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1912, die §§ 17,
21, 23 und 25 Abs. 1 der Zweiten Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung
der Verordnung über die Einführung der
Sozialversicherung im Lande Österreich
vom 5. Februar 1940, Deutsches RGBl. I
S. 270, der § 2 der Verordnung über die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
sowie die knappschaftliche Pensionsversicherung
während des besonderen
Einsatzes der Wehrmacht vom 13. Oktober
1939, Deutsches RGBl. I S. 2030, die
Verordnung über die Rentenversicherung
und die knappschaftliche Pensionsversicherung
der Arbeiter und Angestellten im
öffentlichen Dienst während des besonderen
Einsatzes der Wehrmacht vom 22. Jänner
1940, Deutsches RGBl. I S. 225, die
§§ 14 bis 16 des Gesetzes über weitere
Maßnahmen in der Reichsversicherung aus
Anlaß des Krieges vom 15. Jänner 1941,
Deutsches RGBl. I S. 34, der § 3 des Gesetzes
über die Verbesserung der Leistungen
in der Rentenversicherung vom 24. Juli
1941, Deutsches RGBl. I S. 443, der § 5
der Verordnung zur Durchführung der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung
des Lohnabzuges vom 15. Juni
1942, Deutsches RGBl. I S. 403, und alle
zur Ergänzung und Abänderung der vorbezeichneten
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
erlassenen Vorschriften;
b) das Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl.
Nr. 159, womit Beihilfen zu den Renten
aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung
gewährt werden, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1949,
BGBl. Nr. 112;
2. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen
in der Reichsversicherung aus Anlaß des
Krieges vom 15. Jänner 1941, Deutsches RGBl. I
S. 34. Verjährungs- und Ausschlußfristen, die
nach dieser Vorschrift bisher gehemmt waren,
laufen weiter, sie laufen jedoch frühestens mit
dem letzten Tag des der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Kalendermonates ab.
(2). Mit dem 1. September 1952 treten für die
unständig Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft
die §§ 168, 441 bis 458 und 1232 der
Reichsversicherungsordnung und die zur Ergänzung
und Abänderung dieser Gesetzesbestimmungen
erlassenen Vorschriften außer Kraft.
(3) Mit dem 1. Jänner 1953 treten die §§ 1413
bis 1425 der Reichsversicherungsordnung und die
§§ 176 bis 181 des Angestelltenversicherungsgesetzes
über die Ausstellung, Führung und den
Umtausch von Quittungs(Versicherungs)karten
und alle zur Ergänzung und Abänderung der
vorbezeichneten Gesetzesbestimmungen erlassenen
Vorschriften außer Kraft.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten für die Leistungen
aus den Rentenversicherungen, insbesondere
auch für deren Bemessung, bis auf weiteres die
bisherigen Vorschriften.
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.