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86_1952 AT

86. Bundesgesetz: 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz — 1. SV-NG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Wartezeiten und Versicherungszeiten in den

Rentenversicherungen.

Allgemeines.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für die Invalidenversicherung, die Angestelltenversicherung

und die knappschaftliche

Rentenversicherung (im folgenden zusammenfassend

als Rentenversicherungen bezeichnet).

§ 2. Im folgenden sind zu verstehen

1. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Alters

a) die Invalidenrente, das Ruhegeld und die

Knappschaftsvollrente, die wegen Vollendung

des 65., bei Frauen des 60. Lebensjahres

gewährt werden,

b) der Knappschaftssold;

2. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Invalidität

a) die Invalidenrente und die Knappschaftsvollrente,

die wegen Invalidität gewährt

werden,

b) die Invalidenrente, die der versicherten

Ehefrau nach dem Tode des Gatten und

nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt

wird, wenn sie vier lebende Kinder

geboren hat;

3. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Berufsunfähigkeit

a) das Ruhegeld, das wegen Berufsunfähigkeit

gewährt wird, und die Knappschaftsrente,

b) das Ruhegeld, das nach Vollendung des

60. Lebensjahres und mindestens einjähriger

ununterbrochener Arbeitslosigkeit

gewährt wird;

4. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Todes

die Hinterbliebenen(Witwen-, Witwenvoll-,

Witwer- und Waisenrenten und die Beitragserstattung

der Angestelltenversicherung aus dem

Grunde des Todes einer Versicherten;

5. unter Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Eheschließung

die Beitragserstattungen, soweit sie nicht unter

Z. 4 fallen.

§ 3. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. für die Leistungen aus dem Grunde des

Alters (§ 2 Z. 1) mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. für die Leistungen aus dem Grunde der Invalidität

oder der Berufsunfähigkeit

a) für Leistungen nach § 2 Z. 2 lit. a und

Z. 3 lit. a

im Falle dauernder Invalidität oder Berufsunfähigkeit

mit deren Eintritt, wenn

aber dieser Zeitpunkt nicht festgestellt

werden kann, mit dem Tage der Antragstellung;

im Falle vorübergehender Invalidität

oder Berufsunfähigkeit mit dem Tage des

Ablaufes der 26. Woche seit dem Eintritt

der Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit,

wenn sie während dieser

Fristen ununterbrochen bestanden hat,

oder mit dem Tage des späteren Wegfalles

des Krankengeldes,

b) für Leistungen nach § 2 Z. 2 lit. b mit

dem Todestage des Ehegatten, wenn dieser

nach Erreichung des Anfallsalters der Ehefrau

liegt, mit der Erreichung dieses

Alters,

c) für Leistungen nach § 2 Z. 3 lit. b mit dem

Zeitpunkt, in dem das Anfallsalter erreicht

ist und die Arbeitslosigkeit seit mindestens

einem Jahr ununterbrochen bestanden hat;

3. für die Leistungen aus dem Grunde des

Todes (§ 2 Z. 4) mit dem Todestage;

4. für die Leistungen aus dem Grunde der

Eheschließung (§ 2 Z. 5) mit der Eheschließung.

Wartezeit.

§ 4. (1) Der Anspruch auf eine Leistung aus

dem Versicherungsfall des Alters, der Invalidität,

der Berufsunfähigkeit oder des Todes (§ 2) ist,

abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen,

an die Bedingung geknüpft, daß die Wartezeit

erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt

des Eintrittes des Versicherungsfalles in

einer Rentenversicherung anrechenbare Versicherungszeiten

dieser Versicherung in dem im

folgenden angegebenen Mindestausmaß vorliegen.

Wird ein Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall

des Alters, der Invalidität oder

der Berufsunfähigkeit erst nach Eintritt des Versicherungsfalles

gestellt, so ist der Zeitpunkt der

Antragstellung Stichtag für die Erfüllung der

Wartezeit. Die Wartezeit beträgt

a) für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der Invalidität, der Berufsunfähigkeit

oder des Todes (§ 2 Z. 2, 3 und 4) in der

Invalidenversicherung 260 Wochen, in der

Angestelltenversicherung und in der knappschaftlichen

Rentenversicherung 60 Monate,

wobei die auf Grund freiwilliger Versicherung

erworbenen Versicherungszeiten

nur zur Hälfte zählen;

b) für eine Leistung aus dem Versicherungsfall

des Alters (§ 2 Z. 1) mit Ausnahme des

Knappschaftssoides in der Invalidenversicherung

780 Wochen, in der Angestelltenversicherung

und in der knappschaftlichen

Rentenversicherung 180 Monate;

c) für den Knappschaftssold (§ 2 Z. 1 lit. b)

300 Monate, sofern während dieser Versicherungszeiten

wenigstens durch 180 Monate

wesentlich bergmännische Arbeiten

verrichtet wurden.

Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind

für die Wartezeit nur einfach zu rechnen.

(3) Das Erfordernis der Wartezeit entfällt für

eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität,

der Berufsunfähigkeit oder des Todes,

wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles

im Sinne der Vorschriften über die

gesetzliche Unfallversicherung ist.

(4) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, wird

durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten.

§ 5. (1) Für die Erfüllung der Wartezeit und

die Bemessung der Leistungen in einer Rentenversicherung

sind in dieser erworbene Versicherungszeiten

aus der Zeit nach dem 31. Dezember

1938 — unbeschadet der Bestimmung des § 6

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948,

BGBl. Nr. 177 — nur anrechenbar, wenn sie in

den Anrechnungszeitraum fallen und wenn

außerdem die letzten 36 Monate vor Eintritt des

Versicherungsfalles zu einem Drittel durch Versicherungszeiten

gedeckt sind. Unter dem Anrechnungszeitraum

ist der längste unmittelbar

vor dem Versicherungsfall, jedoch nach dem

31. Dezember 1938 gelegene Zeitraum zu verstehen,

der noch zur Hälfte durch Versicherungszeiten

gedeckt ist. Wird ein Antrag auf eine

Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters,

der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit erst

nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so

tritt bei Feststellung des Anrechnungszeitraumes

und der Dritteldeckung an die Stelle des Zeitpunktes

des Versicherungsfalles der der Antragstellung.

Versicherungszeiten, die sich zeitlich

decken, sind nur einfach zu zählen.

(2) Reicht der Anrechnungszeitraum bis zum

1. Jänner 1939 zurück und ist auch für die

letzten 36 Monate die Dritteldeckung gegeben,

so sind auch die vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen

Versicherungszeiten anrechenbar.

(3) Bei Feststellung des Anrechnungszeitraumes

und der Dritteldeckung innerhalb der letzten

36 Monate bleiben folgende Zeiten, soweit sie

nicht als Versicherungszeiten erworben sind,

außer Betracht

a) Zeiten, während derer der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall

des Alters, der Invalidität oder der

Berufsunfähigkeit oder eine Verletztenrente

aus der gesetzlichen Unfallversicherung

auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße

von mindestens 50 v. H. hatte, es

sei denn, daß der Anspruch wegen Verbüßung

einer Freiheitsstrafe oder einer in

sozialversicherungsrechtlicher Beziehung

dieser gleichzuhaltenden Anhaltung ruhte,

b) für Personen, die im Zeitpunkte des Eintrittes

des Versicherungsfalles, in den

Fällen des Abs. 1 vorletzter Satz aber im

Zeitpunkte der Antragstellung auf die

Leistung, die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, Zeiten eines Dienstes

(einer Dienstpflicht) der im § 11 Z. 4 lit. a

und b bezeichneten Art,

c) Zeiten, während derer der Versicherte

Krankengeld (Wochengeld) auf Grund gesetzlicher

Versicherung bezog, sowie Zeiten

einer auf Grund gesetzlicher Versicherung

oder der gesetzlichen Fürsorge für die

Opfer des Krieges oder des Kampfes um

ein freies, demokratisches Österreich gewährten

Anstalts(Heilstätten)pflege,

d) Zeiten, während derer der Versicherte

wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge)

bezog oder nach dem 31. Dezember

1945 als arbeitslos gemeldet war,

jedoch vom Bezug einer solchen Geld-

leistung aus einem anderen Grund als

wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des

Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden,

freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses

ohne triftigen Grund oder

Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen

war,

e) Zeiten, während derer weder eine unselbständige

Erwerbstätigkeit noch eine den

notwendigen Lebensunterhalt sichernde

selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt

wurde, sofern innerhalb der letzten zwölf

Monate vor diesen Zeiten mindestens

20 Beitragswochen in der Rentenversicherung

auf Grund einer nach § 1 Abs. 2 lit. c,

d oder e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, arbeitslosenversicherungsfreien

Beschäftigung erworben

worden sind und soweit diese Zeiten nach

dem vollendeten 62., bei Frauen nach dem

vollendeten 57. Lebensjahr liegen,

f) Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses.

Wartezeit und anrechenbare Versicherungszeiten

in der Wanderversicherung.

§ 6. Für die Erfüllung der Wartezeit (§ 4)

und die Feststellung des Anrechnungszeitraumes

und der Dritteldeckung (§ 5) in einer

Rentenversicherung sind den Versicherungszeiten

dieser Versicherung solche einer anderen

Rentenversicherung, die sich nicht mit jenen

zeitlich decken, gleichzuhalten. Dies gilt nicht

für die Knappschaftsrente, den Knappschaftssold

und die Witwenrente der knappschaftlichen

Rentenversicherung.

Versicherungszeiten.

§ 7. Unter Versicherungszeiten sind die in

den §§ 8 und 9 angeführten Beitragszeiten und

die in den §§ 10 und 11 angeführten Ersatzzeiten

zu verstehen. Die Ersatzzeiten sind mit

den in den §§ 10 und 11 angegebenen Einschränkungen

den Beitragszeiten hinsichtlich der

Feststellung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten,

hinsichtlich der Berücksichtigung

für die Wartezeit und für die Begründung des

Anspruches auf einen Steigerungsbetrag gleichzuhalten.

§ 8. Aus der Zeit nach dem 31. März 1952 sind

als Beitragszeiten einer Rentenversicherung anzusehen

1. Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer,

wenn sie die Versicherungspflicht in

dieser Rentenversicherung begründet und sie

nicht als unständige Beschäftigung oder als

Nebenbeschäftigung anzusehen ist, und zwar

a) wenn die Anmeldung zur Versicherung

rechtzeitig erstattet worden ist, vom Tage

des Beginnes der Beschäftigung an,

b) sonst von dem Tage an, an dem die Anmeldung

beim Versicherungsträger eingelangt

oder die Versicherungspflicht ohne

vorhergehende Anmeldung durch Vorschreibung

von Beiträgen oder im Verwaltungsverfahren

geltend gemacht worden

ist; die vor diesem Tag in einer versicherungspflichtigen

Beschäftigung zurückgelegte

Zeit gilt als Beitragszeit nur, wenn

und soweit die Beiträge für diese Zeit

innerhalb von vier Jahren nach Fälligkeit

entrichtet worden sind. Zeiten, für die Beiträge

nachentrichtet werden, werden für

die Wartezeit höchstens mit 104 Wochen

beziehungsweise 24 Monaten berücksichtigt;

2. Zeiten einer unständigen Beschäftigung oder

einer Nebenbeschäftigung als Dienstnehmer oder

einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die

Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) die Versicherungspflicht

in der betreffenden Rentenversicherung

begründete und wenn die Beiträge innerhalb

von zwei Jahren nach Fälligkeit entrichtet

worden sind;

3. Zeiten freiwilliger Versicherung in der betreffenden

Rentenversicherung, wenn die Beiträge

innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf

des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen,

entrichtet worden sind;

4. Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung

oder einer militärischen oder einer dieser

gleichzuhaltenden Dienstleistung, für die nach

ihrer Beendigung auf Grund gesetzlicher Vorschrift

Beiträge nachentrichtet worden sind.

§ 9. (1) Aus der Zeit vor dem 1. April 1952

gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 31

als Beitragszeiten

1. die nach den jeweils in Geltung gestandenen

Vorschriften erworbenen Beitragszeiten, soweit

es sich aber um Zeiten vor dem 10. April 1945

handelt, nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 56 des Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes,

2. die nach den §§ 114 und 115 des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes erworbenen

Beitragszeiten einschließlich der Zeiten, für die

nach § 114 Abs. 4 des angeführten Bundesgesetzes

in der Fassung der 7. Novelle, BGBl. Nr. 190/

1951, Steigerungsbeträge erworben worden sind.

(2) Nach dem 31. März 1952 können für eine

vorher gelegene Zeit Beitragszeiten noch insoweit

erworben werden, als dies nach den für die betreffende

Zeit in Geltung gestandenen oder nachträglich

für diese Zeit getroffenen Bestimmungen

mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 und des § 18 des

Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung

aus Anlaß des Krieges vom 15. Jänner

1941, Deutsches RGBl. I S. 34, möglich gewesen

wäre; die Höhe der Beiträge für solche

Zeiträume richtet sich jedoch nach den im Zeitpunkt

der Entrichtung geltenden Vorschriften.

(8) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten

die Beitragszeiten der ehemaligen österreichischen

Angestellten(Pensions)versicherung als Beitragszeiten

der Angestelltenversicherung, die Beitragszeiten

der ehemaligen österreichischen

Provisionsversicherung der Bergarbeiter und

Zeiten vollberechtigter Mitgliedschaft bei einer

Bruderlade als Beitragszeiten der knappschaftlichen

Rentenversicherung.

§ 10. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem

31. März 1952 gelten die Zeiten einer aus dem

zweiten Weltkriege herrührenden Kriegsgefangenschaft

oder Heimkehr aus ihr nach Maßgabe

der sinngemäß anzuwendenden Vorschriften

des § 11 Z. 4.

§ 11. Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem

1. April 1952 gelten, und zwar soweit es sich

um Zeiten vor dem 10. April 1945 handelt,

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 des

Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

1. in der Angestelltenversicherung

alle Zeiten, die nach § 346 Abs. 1 Z. 2

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

1938, BGBl. Nr. 1/1938, den Beitragszeiten der

ehemaligen Angestellten(Pensions) Versicherung

gleichzuhalten waren, und zwar mit den dort

vorgesehenen Einschränkungen und Bedingungen

der Gleichhaltung;

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung

a) die nicht schon nach § 9 in dieser Versicherung

zu berücksichtigenden Zeiten,

die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach

den Vorschriften der Provisionsversicherung

der Bergarbeiter(Bruderladenprovisionsversicherung)

versicherungspflichtigen

Beschäftigung in dem Gebiete der Republik

Österreich als Arbeiter zurückgelegt

worden sind,

b) Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die

in einem im Gebiete der Republik Österreich

gelegenen Betriebe seit dem Jahre

1924 bis zu der spätestens vor dem

1. April 1952 erfolgten Einbeziehung der

Dienstnehmer dieses Betriebes in. die knappschaftliche

Rentenversicherung zurückgelegt

worden sind;

3. in der Invalidenversicherung

folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene

Zeiten, soweit sie weder nach § 9 zu berücksichtigen

sind noch unter Z. 2 fallen

a) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im

Gebiete der Republik Österreich, die nach

dem Stande der österreichischen Vorschriften

am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht

begründet hat oder

begründet hätte,

b) Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im

Gebiete der Republik Österreich, die nach

dem Stande der österreichischen Vorschriften

am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei

war, weil dem Arbeiter

den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung

gleichwertige Leistungen des

Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung

des Dienstgebers gesichert waren, sofern

nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

keine Versorgungsleistung

anfiel,

c) Zeiten des Militärdienstes als länger

dienende Mannschaftsperson oder zeitverpflichteter

Unteroffizier des ehemaligen

österreichischen Bundesheeres, sofern nach

dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

kein Anspruch auf einen Versorgungsgenuß

anfiel;

die in lit. a bis c angeführten Zeiten

zählen, soweit sie vor dem 1. Juli 1927 liegen,

für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres

Ausmaßes; den Zeiten nach lit. a stehen vor

dem 1. Juli .1927 gelegene Zeiten einer pensionsversicherungspflichtigen,

aber nicht pensionsversicherten

Beschäftigung gleich, die zur Vormerkung

gemäß § 128 a des Angestelltenversicherungsgesetzes

1928, BGBl. Nr. 232/1928,

nicht beantragt werden konnten, weil während

der Geltungsdauer der angeführten Gesetzesbestimmung

die Voraussetzungen für die Antragstellung

nicht gegeben waren;

4. in der Rentenversicherung, in

der die letzte vorangegangene Beitrags-

oder Ersatzzeit vorliegt,

Zeiten, in denen ein Versicherter, der bei Eintritt

des Versicherungsfalles, in den Fällen des

§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz im Zeitpunkt der

Antragstellung auf die Leistung, die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt,

a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges

Kriegsdienst oder einen nach den

jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften

dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung

in den Rentenversicherungen

gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst

geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft

oder auf der Heimkehr aus ihr befunden

hat,

b) eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach

den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften

erfüllt hat;

diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten,

wenn die letzte Beitrags- oder Ersatzzeit

dem Beginn der Dienstleistung (Dienstpflicht)

nicht mehr als drei Jahre vorangeht und wenn

sie nicht schon nach Z. 1 als Ersatzzeiten berücksichtigt

sind; soweit die Zeiten der Dienstleistung

(Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor

dem 1. Juli 1927 liegen und vorher nur eine zu

einem Sechstel für die Wartezeit zählende Ersatzzeit

liegt, zählen auch die Zeiten der Dienstleistung

(Dienstpflicht, Kriegsgefangenschaft) nur

mit einem Sechstel ihres Ausmaßes für die

Wartezeit.

§ 12. (1) Die Versicherungszeiten der Angestelltenversicherung

und der knappschaftlichen

Rentenversicherung werden nach Monaten gezählt.

Sind mindestens 15 Tage eines Kalendermonates

durch Versicherungszeiten gedeckt, so

wird dieser als voller Monat gezählt. Kürzere

Versicherungszeiten innerhalb eines Kalendermonates

werden solchen in den nachfolgenden

Monaten so lange zugeschlagen bis in einem

Kalendermonat mindestens 15 Tage an Versicherungszeiten

vorliegen. Dieser Monat zählt sodann

voll.

(2) Die Versicherungszeiten der Invalidenversicherung

werden nach Wochen gezählt. Sind

mindestens drei Tage einer Woche durch Versicherungszeiten

gedeckt, so wird diese als volle

Woche gezählt. Kürzere Versicherungszeiten

innerhalb einer Kalenderwoche werden solchen

in den nachfolgenden Wochen so lange zugeschlagen,

bis in einer Kalenderwoche mindestens

drei Tage an Versicherungszeiten vorliegen.

Diese Woche zählt sodann voll.

(8) Beitragsmonate oder Beitragswochen, für

die die Beiträge nach Beitragsklassen berechnet

worden sind, zählen jedenfalls als volle Monate

oder Wochen.

§ 13. (1) Beitragszahlungen, die nach Eintritt

des Versicherungsfalles der Invalidität, der

Berufsunfähigkeit, des Alters oder des Todes für

frühere Beitragsperioden als die letzte dem Versicherungsfall

vorangegangene geleistet werden,

sind unbeschadet der Vorschriften des § 31 unwirksam.

Wird ein Antrag auf eine Leistung aus

einem Versicherungsfall des Alters, der Invalidität

oder der Berufsunfähigkeit erst nach Eintritt

des Versicherungsfalles gestellt, so tritt an die

Stelle des Zeitpunktes des Versicherungsfalles der

der Antragstellung.

(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles der

Invalidität, der Berufsunfähigkeit, des Alters

oder des Todes können mit Wirksamkeit für

den gleichen Versicherungsfall Versicherungszeiten

auf Grundfreiwilliger Versicherung nicht

mehr erworben werden.

Bemessung von Steigerungsbeträgen.

§ 14. (1) Als Steigerungsbetrag der Invalidenrente

für die im § 11 Z. 3 angeführten Ersatzzeiten

gebühren bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

der Summe der für die Zeit vom 1. Jänner 1939

bis 31. Dezember 1951 erworbenen Steigerungsbeträge

der Invalidenrente.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind für die Zeit

vom 1. Jänner 1939 bis 31. Dezember 1951 erworbene

Steigerungsbeträge des Ruhegeldes im

vollen Ausmaß und der Knappschaftsvollrente

im halben Ausmaß zu berücksichtigen.

(3) Die der Feststellung nach Abs. 1 und 2 zugrunde

gelegten Steigerungsbeträge sind mit den

Zuschlägen zu veranschlagen, die nach den Vorschriften

über die Anpassung an die wirtschaftlichen

Verhältnisse im Zeitpunkte des Eintrittes

des Versicherungsfalles in Betracht kommen.

(4) Auf den nach Abs. 1 und 2 errechneten

Steigerungsbetrag der Invalidenrente sind für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1939 erworbene und in

einer Leistung berücksichtigte Steigerungsbeträge

des Ruhegeldes im vollen Ausmaß und der

Knappschaftsvollrente im halben Ausmaß anzurechnen.

Für die hienach anzurechnenden Steigerungsbeträge

gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 15. Die Steigerungsbeträge für die Beitrags- und

Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung

aus der Zeit vor dem 1. April 1939

sind von einem monatlichen Entgelt von 150 S

zu berechnen.

§ 16. Die Steigerungsbeträge für die auf

Grund der Versicherungspflicht erworbenen nach

dem 9. April 1945 gelegenen Beitragszeiten von

Dienstnehmern, die gleichzeitig auch der

Krankenversicherungspflicht unterlagen oder

unterliegen, sind in der Invaliden- und Angestelltenversicherung

von den Grundlagen für

die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung

(Beitragsgrundlagen) zu berechnen. Das

gleiche gilt in der knappschaftlichen Rentenversicherung

für Steigerungsbeträge aus der Zeit

ab 1. Oktober 1950.

Versicherungsunterlagen.

§ 17. (1) Die Träger der Krankenversicherung

haben, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, für jeden Versicherten, für den sie

Beiträge zu einer Rentenversicherung einheben,

die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung

der Leistungen einer Rentenversicherung erforderlich

sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen

aufzubewahren und dem zuständigen

Träger der Rentenversicherung auf Verlangen

bekanntzugeben. Insbesondere sind zu

verzeichnen

a) Beitragszeiten im Sinne des § 8 Z. 1 und 2,

b) Zeiten des Bezuges von Kranken(Wochen)geld

und Zeiten einer Anstalts(Heilstätten)pflege

im Sinne des § 5 Abs. 3 lit. c,

c) Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus

der Arbeitslosenversicherung oder einer

Arbeitslosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3

lit. d und

d) die Beitragsgrundlagen (§ 16) in den Beitragszeiten

nach lit. a.

(2) Die im Abs. 1 genannten Aufzeichnungen,

mit Ausnahme der im Abs. 1 lit. b und c genannten,

sind vom Dienstgeber zu führen, wenn dieser

auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger

der Krankenversicherung über die Vereinfachung

der Meldungen Listen über das Entgelt der einzelnen

Versicherten statt der An- und Abmeldungen

vorlegt oder Lohnnachweisungen einreicht,

die lediglich die Gesamtsumme der Lohnzahlung

und die Anzahl der Versicherten angeben.

Der Dienstgeber hat die Aufzeichnungen

zugleich mit der Abmeldung des Versicherten,

wenn aber der Versicherte über das Ende eines

Kalenderjahres hinaus beschäftigt ist, bis spätestens

31. März des folgenden Jahres an den

Träger der Krankenversicherung einzusenden.

Der Träger der Krankenversicherung hat diese

Aufzeichnungen ebenso wie die von ihm selbst

geführten Aufzeichnungen aufzubewahren und

dem zuständigen Träger der Rentenversicherung

auf Verlangen bekanntzugeben.

(3) Soweit die Beiträge zur Invaliden- und

Angestelltenversicherung bar an den Träger der

Rentenversicherung zu entrichten sind, hat dieser

die im Abs. 1 .genannten Aufzeichnungen selbst

zu führen.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

erläßt nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

nähere Vorschriften über die Aufzeichnung und

Bereitstellung der Versicherungsunterlagen nach

Abs. 1 bis 3.

ABSCHNITT II.

Kranken- und Invalidenversicherung der unständig

Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft.

Anwendungsbereich.

§ 18. (1) Unständig Beschäftigte in der Land-

und Forstwirtschaft sind in der Kranken- und

Invalidenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes versicherungspflichtig

und versichert.

(2) Die Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten

Personen wird, soweit dieses Bundesgesetz

nicht anderes anordnet, nach den allgemeinen

Vorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung

der den Landwirtschaftskrankenkassen

zugehörigen Personen durchgeführt.

(3) Die Unfallversicherung der unständig Beschäftigten

in der Land- und Forstwirtschaft

wird weiterhin nach den Vorschriften über die

landwirtschaftliche Unfallversicherung durchgeführt.

§ 19. (1) Als unständig Beschäftigter gilt, wer

als Arbeiter in wechselnder Folge in mehreren

Beschäftigungsverhältnissen mindestens an neun

Arbeitstagen im Monat gegen Entgelt geringfügig,

jedoch nicht bloß nebenberuflich beschäftigt

ist. Arbeitstag ist hiebei jeder Kalendertag,

an dem der unständig Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis

mindestens vier Stunden

tätig ist.

(2) Eine geringfügige Beschäftigung ist gegeben,

wenn dem Dienstnehmer in dem betreffenden

einzelnen Beschäftigungsverhältnis im

Durchschnitt der Beitragsperiode kein höheres

Entgelt als wöchentlich das Dreifache oder

monatlich das 13fache des amtlich festgesetzten

täglichen Ortslohnes zusteht oder wenn das

einzelne Beschäftigungsverhältnis für einen kürzeren

Zeitabschnitt als eine Woche vereinbart

und der Dienstnehmer in diesem Beschäftigungsverhältnis

in der Woche weniger als 24 Stunden

beschäftigt ist.

(3) Als bloß nebenberuflich beschäftigt gilt, wer

geringfügige Beschäftigungen nur neben einer

anderen Versicherungspflichtigen Beschäftigung

oder neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit

ausübt, aus der er während der Dauer der

geringfügigen Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt

vorwiegend bestreitet.

§ 20. Personen, die geringfügige Beschäftigungen

in der Land- und Forstwirtschaft nicht in

dem im § 19 Abs. 1 bezeichneten Mindestausmaß

oder nur nebenberuflich ausüben, sind hinsichtlich

dieser Beschäftigungen von der Versicherungspflicht

ausgenommen.

Beginn und Ende der Versicherung.

§ 21. Die Kranken- und Invalidenversicherung

eines unständig Beschäftigten beginnt mit

dem ersten Tag der Beschäftigung im Sinne des

§ 19 Abs, 1; sie endet mit dem letzten Tage der

Ausübung einer solchen Beschäftigung, jedoch

wird das einmal begründete Versicherungsverhältnis

nicht unterbrochen, wenn der Versicherte mit

der Beschäftigung während eines Zeitraumes von

nicht länger als vier Wochen vorübergehend aussetzt.

Meldungen.

§ 22. (1) Der unständig Beschäftigte hat sich

binnen drei Tagen nach Beginn der Versicherung

bei der nach dem Beschäftigungsort zuständigen

Landwirtschaftskrankenkasse (Meldestelle) anzumelden.

(2) Die Landwirtschaftskrankenkasse (Meldestelle)

hat dem Versicherten auf dessen Meldung

oder von Amts wegen einen Ausweis auszustellen.

Der unständig Beschäftigte hat den Ausweis dem

jeweiligen Dienstgeber bei jeder Lohnzahlung

vorzulegen.

(3) Der Dienstgeber hat in den ihm vom unständig

Beschäftigten vorzulegenden Ausweis das

genaue Datum der Arbeitstage (§ 19 Abs. 1 zweiter

Satz) bei jeder Lohnzahlung einzutragen. Legt

der unständig Beschäftigte trotz Aufforderung des

Dienstgebers keinen Ausweis vor, so hat der

Dienstgeber dies der zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse

(Meldestelle) zu melden. Mit der

Eintragung in den Ausweis beziehungsweise mi(

der Meldung hat der Dienstgeber die ihm obliegende

Meldepflicht erfüllt. Verweigert der

Dienstgeber die Eintragung in den Ausweis, so

hat der unständig Beschäftigte dies der Landwirtschaftskrankenkasse

(Meldestelle) anzuzeigen.

Arbeitstage unständig Beschäftigter, die in den

Ausweis nicht eingetragen sind und von der

Landwirtschaftskrankenkasse nachträglich festgestellt

werden, sind von dieser von Amts wegen

in den Ausweis einzutragen.

(4) Der unständig Beschäftigte ist verpflichtet,

den Ausweis, wenn er mit Eintragungen ausgefüllt

oder so beschädigt ist, daß weitere lesbare Eintragungen

nicht mehr möglich sind, bei der Landwirtschaftskrankenkasse

(Meldestelle) zum Umtausch

einzureichen. Er hat der Landwirtschaftskrankenkasse

oder deren Beauftragten auf Verlangen

bei gleichzeitiger Vorlage des Ausweises

Auskunft über alle Beschäftigungen zu geben, die

in den Ausweis einzutragen sind. Der Verlust des

Ausweises ist der Landwirtschaftskrankenkasse

(Meldestelle) unverzüglich anzuzeigen.

(5) Auf Zuwiderhandlungen der unständig Beschäftigten

und ihrer Dienstgeber gegen die Vorschriften

der Absätze 1 bis 4 sind die für die

Unterlassung von Meldungen in der allgemeinen

Krankenversicherung geltenden Strafvorschriften

sinngemäß anzuwenden.

§ 23. Das Nähere über Form, Inhalt, Einziehung

und Umtausch des Ausweises ist in den

Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen zu

regeln. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger bindende

Richtlinien hierüber erlassen.

Versicherungsbeiträge.

§ 24. (1) Für jeden Arbeitstag, der gemäß § 22

Abs. 3 in den Ausweis einzutragen ist, ist vom

Dienstgeber ein Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Beitragsberechnung wird ein Tagesarbeitsverdienst

zugrunde gelegt, der entweder

einheitlich für alle unständig Beschäftigten oder

nach Geschlecht und Altersstufen verschieden in

den Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen

festgesetzt wird; dieser hat annähernd dem durchschnittlichen

Tagesarbeitsverdienst der in der

Land- und Forstwirtschaft ständig beschäftigten

ungelernten Arbeiter der betreffenden Gruppe

zu entsprechen.

(3) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Hälfte

des Beitrages bei jeder Lohnzahlung vom Barlohn

des unständig Beschäftigten abzuziehen. Ist der

Abzug bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf

er bei einer späteren Lohnzahlung nicht mehr

nachgeholt werden.

(4) Für Arbeitstage unständig Beschäftigter, die

der Dienstgeber in den ihm vorgelegten Ausweis

nicht eingetragen und die der Träger der Krankenversicherung

nachträglich festgestellt hat, ist

ein Zuschlag zum Beitrag einzuheben, der 20 v. H.

der nachzuzahlenden Beiträge, mindestens einen

Schilling für jeden nicht eingetragenen Arbeitstag

beträgt. Dieser Zuschlag ist vom Dienstgeber allein

zu tragen.

(5) Wird nachträglich rechtskräftig festgestellt,

daß eine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz

an keinem der in einem Kalendermonat in den

Ausweis eingetragenen Arbeitstage bestanden hat,

so ist dem unständig Beschäftigten der nach Abs. 3

in Abzug gebrachte Anteil am Beitrag auf dessen

Antrag rückzuerstatten. Der Antrag ist innerhalb

eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft

der nachträglichen Feststellung bei der zuständigen

Landwirtschaftskrankenkasse einzubringen.

Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn

dem unständig Beschäftigten in einer Versicherung

bereits eine Leistung auf Grund der zu Unrecht

entrichteten Beiträge bewilligt worden ist.

§ 25. Die Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen

können die Meldungen und die

Versicherungsbeiträge abweichend von den Bestimmungen

der §§ 22 und 24 regeln, soweit

die Durchführung der sonst anzuwendenden gesetzlichen

Bestimmungen dies gestattet.

Leistungen aus der Krankenversicherung.

§ 26. (1) Der Anspruch auf die Regelleistungen

der Krankenversicherung entsteht für die nach

diesem Bundesgesetz pflichtversicherten unständig

Beschäftigten unbeschadet der für die Leistungen

der Wochenhilfe geltenden längeren Wartezeit

erst nach einer Wartezeit von sechs Wochen innerhalb

des Zeitraumes von 26 Wochen, der Anspruch

auf die Mehrleistungen der Krankenversicherung

nach einer Wartezeit von 26 Wochen innerhalb

des Zeitraumes von 52 Wochen unmittelbar vor

der Entstehung des Anspruches. Auf diese Wartezeiten

sind alle Zeiten des Bestandes eines Versicherungsverhältnisses

nach § 21 sowie alle Zeiten

einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung

anzurechnen, sofern sie in die bezeichneten Zeiträume

fallen.

(2) Kranken- und Hausgeld werden, wenn die

Wartezeit nach Abs. 1 erfüllt ist, nur gewährt,

wenn der unständig Beschäftigte innerhalb der

letzten zwei Monate vor dem Beginn der mit Arbeitsunfähigkeit

verbundenen Erkrankung mindestens

18 anrechenbare Arbeitstage oder innerhalb

der letzten 52 Wochen vor diesem Zeitpunkt

eine Versicherungszeit von mindestens

26 Wochen aufweist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend

auch für die Gewährung der Krankenhauspflege.

(4) Wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalles

erkrankt, ist die Erfüllung der Wartezeit

nach Abs. 1 und 2 nicht erforderlich.

(5) Die baren Leistungen der Krankenversicherung

werden nach einem Grundlohn bemessen, der

in den Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen

für die bei diesen versicherten unständig

Beschäftigten festzusetzen ist (Mitgliederklasse für

unständig Beschäftigte). Bei der Bemessung des

Grundlohnes ist die Beitragsgrundlage für unständig

Beschäftigte (§ 24 Abs. 2) und der erfahrungsmäßige

Gesamtdurchschnitt der Arbeitstage aller

bei der Landwirtschaftskrankenkasse versicherten

unständig Beschäftigten in einem Monat zugrunde

zu legen.

Leistungen aus der Invalidenversicherung.

§ 27. (1) Die in den Ausweis gemäß § 22

Abs. 3 eingetragenen Arbeitstage, während derer

das Versicherungsverhältnis des unständig Beschäftigten

bestanden hat, werden für die Erfüllung

der Wartezeit und die Feststellung des

Anrechnungszeitraumes sowie der Dritteldeckung

(§ 5) als Beitragszeiten in der Weise berücksichtigt,

daß für zwanzig in einem Kalendermonat

eingetragene Arbeitstage vier Wochen

gezählt werden. Wird die Zahl von zwanzig

Arbeitstagen in einem Kalendermonat nicht

erreicht, so werden die in diesem Kalendermonat

zugebrachten Arbeitstage, wenn aber die

Zahl von zwanzig Arbeitstagen in einem Kalendermonat

überschritten wird, die Mehrarbeitstage

in den nachfolgenden Kalendermonaten so

lange zugeschlagen, bis in einem Kalendermonat

zwanzig Tage vorliegen; für diesen Kalendermonat

werden dann ebenfalls vier Wochen gezählt.

(2) Als Bemessungsgrundlage für den Steigerungsbetrag

der Invalidenrente gilt die Beitragsgrundlage

für unständig Beschäftigte (§ 24

Abs. 2).

Meldestellen.

§ 28. (1) Die Gemeinden haben als Meldestellen

an der Durchführung der Kranken- und Invalidenversicherung

der unständig Beschäftigten

mitzuwirken, insbesondere die Meldungen der

unständig Beschäftigten entgegenzunehmen und

an die zuständige Landwirtschaftskrankenkasse

weiterzuleiten, die Ausweise für unständig Beschäftigte

auszustellen, umzutauschen und der

zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse vorzulegen

sowie die Richtigkeit der Eintragungen

in den Ausweisen nachzuprüfen. Auf Verlangen

der Landwirtschaftskrankenkassen haben sie ein

Verzeichnis über die jeweils in ihrem Amtsbereich

unständig Beschäftigten zu führen und dieses der

Landwirtschaftskrankenkasse auf deren Verlangen

zu übermitteln.

(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern

haben die Landwirtschaftskrankenkassen,

sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern,

zur Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten

Aufgaben eigene Meldestellen zu errichten.

In sonstigen Gemeinden können sie solche eigene

Meldestellen errichten. Die Gemeinden haben

diese Meldestellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

zu unterstützen.

ABSCHNITT III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 29. In der Invalidenversicherung ist für

Männer, die das 65. und für Frauen, die das

60. Lebensjahr bis längstens 31. Dezember 1955

erreichen, abweichend vom § 5 Abs. 1 unter dem

Anrechnungszeitraum der längste unmittelbar

vor dem Versicherungsfall (der Antragstellung),

jedoch nach dem 31. Dezember 1938 gelegene

Zeitraum zu verstehen, der noch zu einem Drittel

durch Versicherungszeiten gedeckt ist.

§ 30. (1) In der Angestellten- und knappschaftlichen

Rentenversicherung sind sämtliche

erworbenen Versicherungszeiten, auch wenn die

Voraussetzungen für deren Anrechenbarkeit nach

§ 5 nicht gegeben sind, unter der Bedingung

anrechenbar, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles

der Zeitraum seit dem Beginn der ersten

Versicherungszeit mindestens zu drei Vierteln

mit Versicherungszeiten ausgefüllt ist. § 5 Abs. 1

vorletzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Waren am 31. Dezember 1938 mindestens

180 Beitragsmonate der österreichischen Angestellten

(Pensions)versicherung erworben, so sind

die bis dahin erworbenen Beitragsmonate in der

Angestelltenversicherung, auch wenn die Voraussetzungen

für deren Anrechenbarkeit weder

nach § 5 noch nach Abs. 1 gegeben sind, anrechenbar,

sofern diese Zeiten bei Berücksichtigung

der vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen, nach

§ 5 außer Betracht bleibenden Zeiten den Zeitraum

zwischen dem Beginn der ersten Versicherungszeit

und der Vollendung des 60., bei

Frauen des 55. Lebensjahres mindestens zu drei

Vierteln ausfüllen.

§ 31. (1) Personen, die am 31. März 1952 nach

den bisherigen Bestimmungen entweder auf die

Wartezeit anrechenbare 260 Wochen beziehungsweise

60 Monate an Versicherungszeiten aufzuweisen

oder seit 1. Jänner 1939 26 Beitragswochen

beziehungsweise 6 Beitragsmonate erworben

haben, können — unbeschadet des sich

aus § 9 Abs. 2 ergebenden Rechtes zur Nachentrichtung

von Beiträgen — für die Zeit nach

dem 31. Dezember 1938 höchstens 156 Wochenbeiträge

beziehungsweise 36 Monatsbeiträge, und

zwar in der Rentenversicherung nachentrichten,

in der sie die letzte Versicherungszeit vor dem

1. April 1952 erworben haben. Der Beitrag beträgt

in der Invalidenversicherung 7 S für die

Woche, in der Angestelltenversicherung 30 S

und in der knappschaftlichen Rentenversicherung

37 S für den Monat. Der jährliche Steigerungsbetrag

für diese Beiträge wird bei der Invalidenrente

mit S 0'84 je Beitragswoche, bei dem Ruhegeld

mit S 3'60 je Beitragsmonat, bei der Knappschaftsrente

mit 3 S und bei der Knappschaftsvollrente

mit S 4'80 je Beitragsmonat festgesetzt.

(2) Der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen

nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust

dieses Rechtes bis 30. Juni 1954 bei dem Versicherungsträger

einzubringen, bei dem die letzte

Versicherungszeit vor dem 1. April 1952 erworben

worden ist, beziehungsweise bei dem

Versicherungsträger, der dessen Wirkungsbereich

übernommen hat. Der Antrag kann auch

gestellt werden, wenn während des Laufes der

Frist für die Antragstellung der Versicherungsfall

eingetreten ist.

(3) Beiträge nach Abs. 1 sind bei sonstiger

Unwirksamkeit binnen zwei Jahren nach erfolgter

Antragstellung zu entrichten. Sie können

innerhalb dieser Frist auch wirksam entrichtet

werden, wenn der Versicherungsfall nach der

Antragstellung eingetreten ist. Leistungen oder

Leistungsteile, die nur unter Berücksichtigung

der nachentrichteten Beiträge gebühren, werden

erst für die Zeit nach deren vollständiger Abstattung

gewährt. Sind mit Ablauf der zweijährigen

Frist für die Abstattung die zur Nachentrichtung

beantragten Beiträge nicht vollständig

gezahlt, so sind die Leistungen oder

Leistungsteile nur insoweit zu gewähren, als dies

den bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträgen

entspricht.

(4) Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 1 entrichtet

werden, werden für die Wartezeit höchstens

mit 104 Wochen beziehungsweise 24 Monaten

angerechnet.

§ 32. (1) Die Träger der Krankenversicherung

haben die für Zwecke der Krankenversicherung

gemachten Aufzeichnungen der im § 17 bezeichneten

Art, die Versicherungszeiten betreffen, für

welche die Steigerungsbeträge gemäß § 16 von

den Beitragsgrundlagen zu berechnen sind, aufzubewahren

und dem zuständigen Träger der

Rentenversicherung auf Verlangen bekanntzugeben.

In gleicher Weise haben die Arbeitsämter

die Aufzeichnungen über die im § 17

Abs. 1 lit. c angeführten Zeiten, soweit sie in

den Zeitraum vom 10. April 1945 bis zum 31. Dezember

1952 fallen, aufzubewahren und dem

zuständigen Träger der Rentenversicherung auf

Verlangen bekanntzugeben. Die Bestimmungen

des § 17 Abs. 1 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Dienstgeber, die auf Grund einer Vereinbarung

mit dem Träger der Krankenversicherung

über die Vereinfachung der Meldungen Listen

über das Entgelt der einzelnen Versicherten

statt der An- und Abmeldungen vorgelegt oder

Lohnnachweisungen eingereicht haben, die lediglich

die Gesamtsumme der Lohnzahlung und die

Anzahl der Versicherten angeben, sind verpflichtet,

die von ihnen nach bisheriger Vorschrift zu

führenden Versicherungs(Quittungs)karten mit

31. Dezember 1952 abzuschließen und an den

zuständigen Träger der Rentenversicherung einzusenden.

Die übrigen Dienstgeber haben für

die bei ihnen am 31. Dezember 1952 beschäftigten

Versicherten die Versicherungs(Quittungs)karten

mit diesem Tag abzuschließen. Die Karten

sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses

oder auf Verlangen des Versicherten vorher bei

Geltendmachung eines Leistungsanspruches an

den Versicherten auszufolgen.

§ 33. (1) Die §§ 1 bis 16 und 29 bis 31 treten,

soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt

wird, rückwirkend mit dem 1. April

1952, die §§ 18 bis 28 mit dem 1. September

1952 und die §§ 17 und 32 mit dem 1. Jänner

1953 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 und 29

bis 31 sind nur bei der Feststellung von Leistungen,

bei denen der Eintritt des Versicherungsfalles

beziehungsweise in den Fällen des § 5

Abs. 1 vorletzter Satz die Antragstellung in die

Zeit nach dem 31. März 1952 fällt, und zwar

auch hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkte

zurückgelegten Versicherungszeiten anzuwenden.

In gleicher Weise sind sie bei der Feststellung

einer Leistung anzuwenden, die eine auf Grund

des § 54 a Abs. 1 lit. a oder b des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes in der Fassung

der 7. Novelle, BGBl. Nr. 190/1951, in eine

Rentenversicherung einbezogene Person oder

deren Hinterbliebenen in der Zeit vom 1. Oktober

1951 bis 31. März 1952 beantragt haben.

(3) Wurde eine Rente, bei deren Feststellung

die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 und 29 bis 31

anzuwenden wären, vor der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes noch auf Grund der bisherigen

einschlägigen Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt,

so hat es bei der Anwendung der bisherigen

Vorschriften zu verbleiben.

(4) Für Renten aus dem Versicherungsfall des

Todes, der nach dem 31. März 1952 eintritt,

sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 und 29

bis 31 nicht anzuwenden, wenn der Anspruch

auf eine Rente aus dem Versicherungsfall der

Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder des

Alters nach den bisherigen Bestimmungen im

Zeitpunkt des Todes anerkannt ist oder später

auf Grund einer Fortsetzung des Verfahrens

durch Hinterbliebene anerkannt wird.

§ 34. (1) Mit 1. April 1952 treten außer Kraft

1. soweit nach § 33 die Bestimmungen der §§ 1

bis 16 und 29 bis 31 anzuwenden sind, alle den

gleichen Gegenstand regelnden bisherigen Vorschriften,

insbesondere

a) die §§ 1262 bis 1267 und 1442 bis 1444 der

Reichsversicherungsordnung, die §§ 31

und 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes,

die §§ 43 und 44 des Reichsknappschaftsgesetzes,

die §§ 20, 21, 27

Abs. 1, 28, 34 und 35 Abs. 1 der Verordnung

über die Einführung der Sozialversicherung

im Lande Österreich vom 22. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1912, die §§ 17,

21, 23 und 25 Abs. 1 der Zweiten Verordnung

zur Durchführung und Ergänzung

der Verordnung über die Einführung der

Sozialversicherung im Lande Österreich

vom 5. Februar 1940, Deutsches RGBl. I

S. 270, der § 2 der Verordnung über die

Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten

sowie die knappschaftliche Pensionsversicherung

während des besonderen

Einsatzes der Wehrmacht vom 13. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2030, die

Verordnung über die Rentenversicherung

und die knappschaftliche Pensionsversicherung

der Arbeiter und Angestellten im

öffentlichen Dienst während des besonderen

Einsatzes der Wehrmacht vom 22. Jänner

1940, Deutsches RGBl. I S. 225, die

§§ 14 bis 16 des Gesetzes über weitere

Maßnahmen in der Reichsversicherung aus

Anlaß des Krieges vom 15. Jänner 1941,

Deutsches RGBl. I S. 34, der § 3 des Gesetzes

über die Verbesserung der Leistungen

in der Rentenversicherung vom 24. Juli

1941, Deutsches RGBl. I S. 443, der § 5

der Verordnung zur Durchführung der

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung

des Lohnabzuges vom 15. Juni

1942, Deutsches RGBl. I S. 403, und alle

zur Ergänzung und Abänderung der vorbezeichneten

Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen

erlassenen Vorschriften;

b) das Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl.

Nr. 159, womit Beihilfen zu den Renten

aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung

gewährt werden, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1949,

BGBl. Nr. 112;

2. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen

in der Reichsversicherung aus Anlaß des

Krieges vom 15. Jänner 1941, Deutsches RGBl. I

S. 34. Verjährungs- und Ausschlußfristen, die

nach dieser Vorschrift bisher gehemmt waren,

laufen weiter, sie laufen jedoch frühestens mit

dem letzten Tag des der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Kalendermonates ab.

(2). Mit dem 1. September 1952 treten für die

unständig Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft

die §§ 168, 441 bis 458 und 1232 der

Reichsversicherungsordnung und die zur Ergänzung

und Abänderung dieser Gesetzesbestimmungen

erlassenen Vorschriften außer Kraft.

(3) Mit dem 1. Jänner 1953 treten die §§ 1413

bis 1425 der Reichsversicherungsordnung und die

§§ 176 bis 181 des Angestelltenversicherungsgesetzes

über die Ausstellung, Führung und den

Umtausch von Quittungs(Versicherungs)karten

und alle zur Ergänzung und Abänderung der

vorbezeichneten Gesetzesbestimmungen erlassenen

Vorschriften außer Kraft.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gelten für die Leistungen

aus den Rentenversicherungen, insbesondere

auch für deren Bemessung, bis auf weiteres die

bisherigen Vorschriften.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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