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86_1950 AT

86. Verordnung: Umrechnung von Entgelten in ausländischer Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Umrechnung von Entgelten in ausländischer Währung.

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Steueränderungsgesetzes

1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132,

wird verordnet

§ 1. Entgelte in ausländischer Währung sind

zur Berechnung der Umsatzsteuer wie folgt auf

Schilling umzurechnen

§ 2. Die Verordnungen des Bundesministerium

für Finanzen, betreffend die Umrechnung

von Entgelten in ausländischer Währung

vom 22. November 1946, BGBl. Nr. 35/

1947, vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 107, vom

21. Februar 1949, BGBl. Nr. 73, und vom

5. Dezember 1949, BGBl. Nr. 18/1950, werden,

soweit sie nicht schon außer Kraft getreten sind,

aufgehoben.

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