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86_1949 AT

86. Verordnung: Anordnung der unmittelbaren Auszahlung von Ernährungsbeihilfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Verordnung: Anordnung der unmittelbaren Auszahlung von Ernährungsbeihilfen.

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom

15. Oktober 1948, B.G.Bl. Nr. 217, über die

Gewährung von Ernährungsbeihilfen für Kinder

und Angehörige (Ernährungsbeihilfengesetz) wird

verordnet

§ 1. (1) Auf Antrag hat das Finanzamt die unmittelbare

Auszahlung der Ernährungsbeihilfen

von monatlich 23 S für jedes Kind an jene

Person anzuordnen, in deren Haushalt das Kind

lebt.

(2) Das gleiche gilt sinngemäß für Kinder, die

in offener oder geschlossener Fürsorge stehen.

§ 2. (1) Zur Antragstellung im Sinne des § 1

sind berechtigt

a) der Bezugsberechtigte,

b) der Vorstand des Haushaltes, in dem das

Kind lebt; oder, im Falle des § 1, Abs. (2),

der Träger der öffentlichen Fürsorge.

(2) Zur Entscheidung über den Antrag ist das

für den Wohnsitz des Antragstellers, im Falle

des § 1, Abs. (2), das für den Amtssitz des Antragstellers

zuständige Finanzamt berufen.

§ 3. (1) Eine gemäß § 1 erlassene Anordnung

wird jedoch nur wirksam, wenn und insoweit

eine Bezugsberechtigung besteht, insbesondere

daher unbeschadet etwa früher ergangener oder

in der Folge ergehender Beschränkungen durch

eine gerichtliche Verfügung. Dies ist in dem Bescheide

des Finanzamtes zum Ausdruck zu

bringen.

(2) Allfällige Umstände der in Abs. (1) bezeichneten

Art, die dem Dienstgeber bekannt

sind, hat der Dienstgeber binnen acht Tagen

nach Zustellung der Anordnung, bei nachträglicher

Beschränkung oder im Falle des Erlöschens

der Bezugsberechtigung binnen acht

Tagen nach erlangter Kenntnis dem Finanzamte

anzuzeigen, das die Anordnung erlassen hat; er

haftet für die Einhaltung dieser Vorschrift gemäß

§ 6, Abs. (2), des Ernährungsbeihilfengesetzes.

(3) Wenn das Kind aus dem Haushalte oder aus

der offenen oder geschlossenen Fürsorge ausscheidet,

haben dies die im § 2, Abs. (1), lit. b,

genannten Antragsteller binnen acht Tagen nach

Kenntnis dem Finanzamte anzuzeigen, das die

Anordnung erlassen hat.

(4) Das Finanzamt hat über eine gemäß Abs.

(2) oder Abs. (3) erfolgte Anzeige die Anordnung

entsprechend abzuändern oder zu widerrufen.

§ 4. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 3, Abs. (1), bleibt der Bescheid bis zum Widerruf

wirksam.

(2) Der Dienstgeber hat den Inhalt der Bescheide,

womit die unmittelbare Auszahlung der

Ernährungsbeihilfen angeordnet, abgeändert oder

widerrufen wird, sofort nach Einlangen auf der

Beihilfenkarte des Bezugsberechtigten ersichtlich

zu machen. Soweit der Bescheid bei Ablauf der

Gültigkeitsdauer der Beihilfenkarte wirksam

bleibt, ist die Ersichtlichmachung auf die folgende

Beihilfenkarte des Bezugsberechtigten durch den

Dienstgeber zu übertragen.

§ 5. Die in dieser Verordnung für Dienstgeber

getroffenen Anordnungen gelten auch für die

sonstigen im § 4 des Ernährungsbeihilfengesetzes

genannten, die Ernährungsbeihilfen auszahlenden

Stellen.

§ 6. (1) Das Verfahren für die Erlassung, die

Abänderung und den Widerruf von Bescheiden

nach dieser Verordnung richtet sich nach den

Vorschriften der Abgabenordnung.

(2) Gegen Bescheide, die auf Grund dieser Verordnung

erlassen werden, ist das Rechtsmittel der

Beschwerde im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar

1949, B.G.Bl. Nr. 60, über das Rechtsmittelverfahren

in Abgabensachen (Abgabenrechtsmittelgesetz —

Abg.R.G.) gegeben.

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