86. Verordnung: Anordnung der unmittelbaren Auszahlung von Ernährungsbeihilfen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom
15. Oktober 1948, B.G.Bl. Nr. 217, über die
Gewährung von Ernährungsbeihilfen für Kinder
und Angehörige (Ernährungsbeihilfengesetz) wird
verordnet
§ 1. (1) Auf Antrag hat das Finanzamt die unmittelbare
Auszahlung der Ernährungsbeihilfen
von monatlich 23 S für jedes Kind an jene
Person anzuordnen, in deren Haushalt das Kind
lebt.
(2) Das gleiche gilt sinngemäß für Kinder, die
in offener oder geschlossener Fürsorge stehen.
§ 2. (1) Zur Antragstellung im Sinne des § 1
sind berechtigt
a) der Bezugsberechtigte,
b) der Vorstand des Haushaltes, in dem das
Kind lebt; oder, im Falle des § 1, Abs. (2),
der Träger der öffentlichen Fürsorge.
(2) Zur Entscheidung über den Antrag ist das
für den Wohnsitz des Antragstellers, im Falle
des § 1, Abs. (2), das für den Amtssitz des Antragstellers
zuständige Finanzamt berufen.
§ 3. (1) Eine gemäß § 1 erlassene Anordnung
wird jedoch nur wirksam, wenn und insoweit
eine Bezugsberechtigung besteht, insbesondere
daher unbeschadet etwa früher ergangener oder
in der Folge ergehender Beschränkungen durch
eine gerichtliche Verfügung. Dies ist in dem Bescheide
des Finanzamtes zum Ausdruck zu
bringen.
(2) Allfällige Umstände der in Abs. (1) bezeichneten
Art, die dem Dienstgeber bekannt
sind, hat der Dienstgeber binnen acht Tagen
nach Zustellung der Anordnung, bei nachträglicher
Beschränkung oder im Falle des Erlöschens
der Bezugsberechtigung binnen acht
Tagen nach erlangter Kenntnis dem Finanzamte
anzuzeigen, das die Anordnung erlassen hat; er
haftet für die Einhaltung dieser Vorschrift gemäß
§ 6, Abs. (2), des Ernährungsbeihilfengesetzes.
(3) Wenn das Kind aus dem Haushalte oder aus
der offenen oder geschlossenen Fürsorge ausscheidet,
haben dies die im § 2, Abs. (1), lit. b,
genannten Antragsteller binnen acht Tagen nach
Kenntnis dem Finanzamte anzuzeigen, das die
Anordnung erlassen hat.
(4) Das Finanzamt hat über eine gemäß Abs.
(2) oder Abs. (3) erfolgte Anzeige die Anordnung
entsprechend abzuändern oder zu widerrufen.
§ 4. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 3, Abs. (1), bleibt der Bescheid bis zum Widerruf
wirksam.
(2) Der Dienstgeber hat den Inhalt der Bescheide,
womit die unmittelbare Auszahlung der
Ernährungsbeihilfen angeordnet, abgeändert oder
widerrufen wird, sofort nach Einlangen auf der
Beihilfenkarte des Bezugsberechtigten ersichtlich
zu machen. Soweit der Bescheid bei Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Beihilfenkarte wirksam
bleibt, ist die Ersichtlichmachung auf die folgende
Beihilfenkarte des Bezugsberechtigten durch den
Dienstgeber zu übertragen.
§ 5. Die in dieser Verordnung für Dienstgeber
getroffenen Anordnungen gelten auch für die
sonstigen im § 4 des Ernährungsbeihilfengesetzes
genannten, die Ernährungsbeihilfen auszahlenden
Stellen.
§ 6. (1) Das Verfahren für die Erlassung, die
Abänderung und den Widerruf von Bescheiden
nach dieser Verordnung richtet sich nach den
Vorschriften der Abgabenordnung.
(2) Gegen Bescheide, die auf Grund dieser Verordnung
erlassen werden, ist das Rechtsmittel der
Beschwerde im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar
1949, B.G.Bl. Nr. 60, über das Rechtsmittelverfahren
in Abgabensachen (Abgabenrechtsmittelgesetz —
Abg.R.G.) gegeben.