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86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die

Albs. (3) bis (5) etwas anderes bestimmen, auf

Personen Anwendung, mit denen der Bund

einen Dienstvertrag abschließt.

(2) Auf Personen, mit denen die vom Bund

verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten

einen Dienstvertrag abschließen, finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sinngemäß

Anwendung.

(3) Dieses Bundesgesetz findet nicht Anwendung

a) auf Personen, deren Dienstverhältnis oder

deren Entlohnung durch das Gesetz vom

30. Juli 1919, St. G.Bl. Nr. 410 (Gehaltskassengesetz),

das Bundesgesetz vom

13. Juli 1922, B.G.Bl. Nr. 441 (Schauspielergesetz),

oder das Bundesgesetz vom

13. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 878

(Hausbesorgerordnung), geregelt ist;

b) auf Personen, deren Dienst- und Bezugsverhältnisse

auf Grund der Bestimmungen

der Verordnung vom 31. Mai 1933,

B.G.Bl. Nr. 220, betreffend die Einrichtung

der Staatsakademie für Musik und

darstellende Kunst in Wien sowie die

Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung der Lehrer an dieser Anstalt

geregelt sind;

c) auf vertragsmäßig angestellte wissenschaftliche

Hilfskräfte an den Hochschulen, auf

Vertragsseelsorger, Vertragsärzte, Vertragstierärzte

und Vertragsjournalisten;

d) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze

Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur

fallweise verwendet werden;

e) auf Land- und Forstarbeiter;

f) auf Bauarbeiter im Sinne des Bundesgesetzes

vom 20. März 1946, B.G.Bl.

Nr. 81 (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz).

(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen

Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen,

der „Österreichischen Bundesforste" und

des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen

bestehen, bleiben diese Dienstordnungen

in Geltung. Sie können abgeändert

oder durch neue Dienstordnungen ersetzt

werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung

fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(5) Durch Verordnung der Bundesregierung

können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten

des Bundes von der Anwendung dieses

Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung

ausgenommene Gruppen der Anwendung

dieses Bundesgesetzes unterstellt

werden.

§ 2. Kollektivverträge

(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten

nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bundesregierung

von der Anwendung dieses Bundesgesetzes

ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der im § 1,

Abs. (4), bezeichneten Dienstordnungen bis zu

dem Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein

Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des

Kollektivvertragsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 76/1947,

rechtswirksam wird.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten

nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bundesregierung

der Anwendung dieses Bundesgesetzes

unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen

eines für sie geltenden oder nach § 13

des Kollektivvertragsgesetzes weiterwirkenden

Kollektivvertrages, einer für sie geltenden

Satzung (§ 14 des Kollektivvertragsgesetzes)

oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen

in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

§ 3. Aufnahme.

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei denen nachstehende

Voraussetzungen zutreffen

a) die österreichische Staatsbürgerschaft; bei

Vertretungsbehörden im Ausland kann

jedoch von dieser Voraussetzung Abstand

genommen werden,

b) das vollendete 18. Lebensjahr,

c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige

können jedoch mit Zustimmung

ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen

werden,

d) die allgemeine Eignung für den Dienst,

für den sie aufgenommen wenden, und die

Erfüllung der mit besonderen Vorschriften

festgesetzten Bedingungen,

e) einwandfreies Vorleben.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen

kann die Bundesregierung von den im Abs. (1)

festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.

(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der Zentralstelle

erforderlich, wenn der Bewerber aus

dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist

oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst

während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,

eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens

ausgetreten ist.

§ 4. Dienstvertrag.

(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen

und von beiden Teilen zu unterschreiben.

Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber

zu enthalten,

a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis

beginnt,

b) ob der Bedienstete für einen bestimmten

Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich

aufgenommen wird,

c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf

bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit

eingegangen wird,

d) für welche Beschäftigungsart der Bedienstete

aufgenommen wird und welchem

Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe

er demgemäß zugewiesen

wird,

e) ob der Bedienstete während der vollen

täglichen Arbeitszeit oder nur während

eines Teiles derselben beschäftigt werden

soll Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftiung),

f) daß dieses Bundesgesetz und seine Durchführungsbestimmungen

in der jeweils

geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis

Anwendung finden.

(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer

[Abs. (1), lit. c] und jede nicht nur

vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes

[Abs. (1), lit. e] oder der vorgeschriebenen

Beschäftigungsart [Abs. (1), lit. d],

die mit einem Wechsel des Entlohnungsschemas

oder der Entlohnungsgruppe verbunden i6t, ist

durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag

festzuhalten.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf

bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein

auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich

begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig

bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis

auf Probe kann nur für die Höchstdauer

eines Monates eingegangen werden.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte

Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte

Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung

darf drei Monate nicht überschreiten. Wird

das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt,

so wird es von da ab so angesehen, wie wenn

es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen

worden wäre.

§ 5. Allgemeine Dienstpflichten

und Pflichtenangelobung.

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die

ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen

fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und

Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten

und Mitbediensteten mit Achtung zu

begegnen, die dienstlichen Anordnungen der

Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste

wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen

und ehrenhaft zu betragen. Er hat das

Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses,

treu zu bewahren, die Dienststunden

genau einzuhalten, nötigenfalls seine

Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen

und vorübergehend außerhalb des ihm

zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche

Arbeiten auszuführen.

(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige

erlassenen Sandervorschriften binden auch die

dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt

durch Handschlag zu geloben, die Gesetze

der Republik Österreich unverbrüchlich zu

beobachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst

zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,

unparteisch und uneigennützig zu erfüllen,

jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen

Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen

Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,

das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei

seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner

Stellung angemessen zu betragen. Über die

Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen,

die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen

hat.

§ 6. Versetzung.

Der Vertragsbedienstete kann von Amts

wegen an einen anderen Dienstort versetzt

werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienst-

lichen Interessen und mit Berücksichtigung der

persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine

angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 7. Dienstverhinderung.

(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit

oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,

seinen Dienst zu versehen, so hat er

dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen

und auf dessen Verlangen den Grund der

Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender

Vertragbediensteter ist verpflichtet,

sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der

amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen

nicht nach, so verliert er für die

Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine

Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß

der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare

Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 8. Nebenbeschäftigung.

Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich

die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner

vorgesetzten Dienststelle zu melden.

§ 9. Entlohnung.

(1) Vertragsbedienstete, die für einen der im

§ 10, Abs. (1), angeführten Dienste aufgenommen

werden, erhalten ein Monatsentgelt nach dem

Schema I, die anderen Vertragsbediensteten erhalten

ein Monatsentgelt nach dem Schema II.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen nach

dem Schema II entlohnten Vertragsbediensteten

vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die

regelmäßig von Vertragsbediensteten einer

höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so

ist ihm, soweit die Zeit dieser vorübergehenden

Verwendung einen Monat übersteigt, das Entgelt

der entsprechenden höheren Entlohnungsgruppe

zu gewähren.

§ 10. Entlohnungsgruppen des

Schemas I.

(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden

Entlohnungsgruppen

Entlohnungsgruppe a — höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b — gehobener Fachdienst,

Entlohnungsgruppe c — Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d — mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e — Hilfsdienst.

(2) Die Zugehörigkeit zu einer Entlohnungsgruppe

kann vom Nachweis einer bestimmten

Fachausbildung oder einer entsprechenden Praxis

abhängig gemacht werden.

(3) In der Entlohnungsgruppe d beginnt das

Entgelt mit der Entlohnungsstufe 2, wenn der

Bedienstete eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres

vollstreckte einschlägige Praxis von wenigstens

zwei Jahren aufweist und diese Praxis nicht

als Vordienstzeit (§ 26) für das Erlangen höherer

Bezüge angerechnet wird.

§ 11. Entlohnungsschema I.

Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas I beträgt

§ 12. Überstellung in andere Entlohnungsgruppen

des Schemas I.

Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I in eine andere Entlohnungsgruppe

dieses Schemas überstellt, so finden die

für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung

geltenden Bestimmungen, betreffend die Überstellung

in eine andere Verwendungsgruppe, dem

Sinne nach und mit der Maßgabe Anwendung,

daß die

Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe A für Beamte,

Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe B für Beamte,

Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe C für Beamte,

Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe D für Beamte,

Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der

Verwendungsgruppe E für Beamte

entspricht.

§ 13. Entlohnungsgruppen des

Schemas II.

(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden

Entlohnungsgruppen

(2) Als angelernte Arbeiter gelten ungelernte

Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten

Anlernzeit. Gelernte Arbeiter sind

Arbeiter, die nachweisbar ein Handwerk erlernt

haben (Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis).

§ 14. Entlohnungsschema II.

Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt

§ 15. Überstellung in andere Entlohnungsgruppen

des Schemas II.

Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

II in eine andere Entlohnungsgruppe

dieses Schemas überstellt, so bleibt er in

der von ihm erreichten Entlohnungsstufe.

§ 16. Familienzulagen.

Die Vertragsbediensteten beziehen Familienzulagen,

soweit ihnen nicht auf Grund eines

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige

Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die

Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung

der Zulagen richten sich, sofern sich aus

§ 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die

Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

§ 17. Anfall und Einstellung des

Entgeltes.

(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit

dem Tage des Dienstantrittes und endet mit der

Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch

der Dienstgeber den Bediensteten ohne wichtigen

Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden

an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten

trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen

Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum,

der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses

durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit

oder durch ordnungsmäßige Kündigung

durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen,

unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens

der Dienstleistung erspart oder durch

anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben

absichtlich versäumt hat. Bei Bezugsänderungen

ist, soferne nichts anderes festgelegt

wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt,

der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen

Maßnahme bestimmend.

(2) Gebührt das Entgelt nur für einen Teil des

Monates oder ändert sich im Laufe eines Monates

die Höhe des Entgeltes, so entfällt auf jeden

Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden

Monatsentgeltes.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten auch für die Familienzulagen.

§ 18. Auszahlung.

(1) Das Monatsentgelt und die Familienzulagen

werden für den Kalendermonat berechnet und

am 15. jedes Kalendermonates oder, wenn dieser

Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am

vorhergehenden Werktag für den laufenden

Kalendermonat, spätestens aber am Ende des

Dienstverhältnisses ausgezahlt.

(2) Für die Vertragsbediensteten, die im Ausland

(Zollausland) ihren Dienstort haben und

dort wohnen müssen, bestimmt das Bundesministerium

für Finanzen die Art der Umrechnung

der Bezüge in die fremde Währung und die Art

der Auszahlung dieser Bezüge.

§ 19. Vorrücken in höhere Entlohnungsstufen.

(1) Die Frist für das Vorrücken in eine höhere

Entlohnungsstufe beträgt zwei Jahre; hiebei sind

Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete

regelmäßig nicht vollbeschäftigt verwendet wird,

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

über die Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 26)

in Anschlag zu bringen.

(2) Die Vorrückungen finden ohne Ausnahme

an dem auf die Vollendung des zweijährigen

Zeitraumes nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli

statt; sie werden von Amts wegen vollzogen.

(3) Die zweijährige Frist gilt auch dann als

vollstreckt, wenn sie in den ersten drei Monaten

nach einem der im Abs. (2) bezeichneten Tage

endet.

§ 20. Mehrdienstleistung der Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas

II.

(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II

liegt eine 48stündige Wochendienstleistung zugrunde.

(2) Durch Arbeitsausfall an den im § 1 des

Feiertagsruhegesetzes, St. G. Bl. Nr; 116/1945, aufgezählten

Tagen sowie an anderen Feiertagen,

an denen die Arbeitsruhe angeordnet wird, tritt

eine Minderung des Monatsentgeltes nicht ein.

Dem Bediensteten, der an solchen Feiertagen auf

Anordnung arbeitet, gebührt außer dem Monatsentgelt

auch noch das auf die geleistete Arbeit

entfallende Entgelt; hiebei ist der Berechnung des

Entgeltes für einen vollen Arbeitstag ein Sechsundzwanzigstel

des Monatsentgeltes zugrunde zu

legen.

(3) Dem Bediensteten, der auf Anordnung an

Sonntagen arbeitet, gebührt für diese Arbeit ein

besonderes Entgelt. Der Berechnung dieses Entgeltes

sind für einen vollen Arbeitstag zwei Sechsundzwanzigstel

des Monatsentgeltes zugrunde zu

legen.

(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus angeordnete

Überstunden werden bei Wochentagsarbeit

mit dem Eineinviertelfachen, bei Feiertagsarbeit

von der neunten Stunde an mit dem

Zweifachen, bei Sonntagsarbeit von der neunten

Stunde an mit dem Dreifachen des auf eine

Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Entgeltes

entlohnt. Wochentagsüberstunden können innerhalb

von zwei Monaten durch Freizeit ausgeglichen

werden.

(5) Ist regelmäßig auch an Sonntagen und Feiertagen

Arbeit zu leisten und wird ein Bediensteter

turnusweise zu solchen Sonntags- oder Feiertagsarbeiten

unter Gewährung einer entsprechen-

den Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt die Arbeit

an dem Sonntag oder dem Feiertag für das Entgelt

als Wochentagsarbeit; wird der Bedienstete

während der Ersatzruhezeit zur Arbeit herangezogen,

so gilt diese Arbeit für das Entgelt als

Sonntagsarbeit.

(6) Schließt die regelmäßige dienstliche Verwendung

bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten

in erheblichem Umfange Warte- oder

Bereitschaftszeiten. (Arbeitsbereitschaft) ein,

so können besondere Bestimmungen über das

Ausmaß der Wochendienstleistung, über die Bewertung

der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit

sowie über die Art und die Höhe der Abgeltung

der Arbeitsbereitschaft und der Überstunden

durch Verordnung getroffen werden.

§ 21. Entlohnung der

nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten.

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil

des Monatsentgeltes und der Familienzulagen.

§ 22. Nebengebühren.

Für die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie

für andere Nebengebühren (Aufwandentschädigungen)

gelten, soweit sich nicht aus § 20

etwas anderes ergibt oder durch Verordnung der

Bundesregierung eine besondere Regelung getroffen

wird, die einschlägigen Vorschriften für

die Bundesbeamten sinngemäß.

§ 23. Naturalbezüge.

Für die Gewährung von Naturalbezügen gelten

die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbeamten

sinngemäß. Durch Verordnung wird

bestimmt, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses

Vertragsbedienstete einen Anspruch auf

Beistellung von Dienstkleidern haben,

§ 24. Ansprüche bei Dienstverhinderung.

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt

des Dienstes durch Unfall oder nach 14tägiger

Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung

verhindert, ohne daß er die Verhinderung

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch

auf das Entgelt und auf die Familienzulagen bis

zur Dauer von sechs Wochen, wenn aber das

Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis

zur Dauer von drei Monaten und wenn es zehn

Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechs

Monaten. Die Zeiträume, während derer der

Anspruch auf das Entgelt und auf die Familienzulagen

fortbesteht, verlängern sich um die

Hälfte, wenn die Krankheit die Folge einer

Kriegsbeschädigung oder einer nach den versorgungsrechtlichen

Bestimmungen einer solchen

gleichgehaltenen Schädigung ist, für die der

Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 50 v. H. oder ein Versehrtengeld.,

entsprechend einer Versehrtheit mindestens der

Stufe II bezieht. Die gleiche Begünstigung steht

dem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheit

die Folge einer im Kampfe für ein freies, demokratisches

Österreich erlittenen Schädigung ist,

deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach

§ 11, Abs. (1), Z. 1, des Opferfürsorgegesetzes

1947 unter Zugrundeliegen einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

50 v. H. oder einer Versehrtheit mindestens der

Stufe II steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H. oder eine Versehrtheit

mindestens der Stufe III zugrunde, so verlängern

sich die Zeiträume, während derer der Anspruch

auf das Entgelt und auf die Familienzulagen

fortbesteht, auf das Doppelte.

(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im

Abs. (1) bestimmten Zeiträume hinaus an, so

erhält der Vertragsbedienstete für die gleichen

Zeiträume die Hälfte der ihm nach Abs. (1) gebührenden

Bezüge.

(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen

Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. (5) etwas

anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende

des Dienstverhältnisses.

(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben

Unifalles ein, so gilt sie für den Anspruch

auf den Fortbezug des Entgeltes und der Familienzulagen

als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines

Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht

selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

hat, können das Entgelt und die Familienzulagen

über die in den Abs. (1) und (2) angegebenen

Zeiträume, selbst über das Ende des

Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil

gewährt werden.

(6) Das Entgelt und die Familienzulagen sind

dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer eines

Monates auch dann zu belassen, wenn er nach

wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch

andere wichtige seine Person betreffende Gründe

ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert

wird. Hiebei ist das Entgelt während

der ersten zwei Wochen in voller Höhe, darüber

hinaus in der halben Höhe zu gewähren. Abs. (4)

findet sinngemäß Anwendung.

(7) Durch welche Zeit weibliche Vertragsbedienstete

vor und nach ihrer Niederkunft vom

Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen

gesetzlichen Vorschriften. Während dieser

Dienstbefreiung erhalten die Vertragsbediensteten

kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen

des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit

Ausnahme des Stillgeldes die Höhe des vollen

Entgeltes erreichen; ist dies nicht der Fall, so

erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt.

Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. (1).

(8) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch

auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche

nach den Abs. (1) und {2) höchstens für die

Dauer von vier Wochen zu. Ausnahmen bewilligt

das Bundesministerium für Finanzen.

(9) Hat die Dienstverhinderung ein Jahr gedauert,

so gilt das Dienstverhältnis jedenfalls mit

Ablauf dieser Frist als beendet, ohne daß es einer

Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der Dauer

der Dienstverhinderung ist die Bestimmung des

Abs. (4) sinngemäß anzuwenden.

§ 25. Vorschuß.

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet

in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst

berücksichtigungswürdige Gründe dafür sprechen,

kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher,

längstens binnen 18 Monaten zurückzuzahlender

Vorschuß aus Bundesmitteln bis zur Höhe des

zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden, vorausgesetzt,

daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten,

pfändbaren Teil der Bezüge des Vertragsbediensteten

gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der

Bewilligung von Vorschüssen kann nur im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen gewährt werden, das in diesen Fällen

auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene

Sicherungsmaßnahmen festsetzt.

(3) Endet das Dienstverhältnis, ehe der Vorschuß

gänzlich zurückgezahlt ist, so werden die

noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Sie

können im Abzugewege vom unbelasteten

pfändbaren Teil der Bezüge des Vertragsbediensteten

und von der Abfertigung hereingebracht

werden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden

während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte

Zeit oder auf Probe eingegangen

wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt

das Bundesministerium für Finanzen.

§ 26. Vordienstzeiten.

Inwieweit den Vertragsbediensteten die vor

der Aufnahme in das Dienstverhältnis, in einem

öffentlichen oder nicht öffentlichen Dienstverhältnis,

in einem freien Beruf oder in Ausbildung

für den Dienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres

zugebrachte Zeit für das Erlangen höherer

Bezüge angerechnet werden kann, bestimmt die

Bundesregierung durch Verordnung.

§ 27. Erholungsurlaub.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten

in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub

unter Fortzahlung des Entgeltes

und der Familienzulagen zu gewähren.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer

Dienstzeit von weniger als fünf Jahren 14 Werktage,

nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit

von fünf Jahren 20 Werktage und nach

einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von zehn

Jahren 26 Werktage.

(3) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. (2) ist

die Zeit zu verstehen, die dem Vertragsbediensteten

für das Erlangen höherer Bezüge

angerechnet wird, zuzüglich der Zeit, die der

Vertragsbedienstete tatsächlich im Bundesdienst

zurückgelegt hat, die aber bei der Überstellung

in eine andere Entlohnungsgruppe für das Vorrücken

in höhere Bezüge nicht angerechnet

wurde.

(4) Vertragsbediensteten mit wenigstens einjähriger

Dienstzeit, die für die Verwendung im

höheren Dienst aufgenommen wurden und eine

vor Eingehen des Dienstverhältnisses abgeschlossene

Hochschulbildung aufweisen, ist die

der gewöhnlichen Dauer ihrer Hochschulstudien

entsprechende Zeit, soweit sie fünf Jahre nicht

übersteigt, für die Bemessung der Urlaubsdauer

anzurechnen.

(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus

einem der im § 24, Abs. (1), angeführten Gründe

wird auf den Urlaub nicht angerechnet. Durch

eine Erkrankung oder einen Unfall während des

Urlaubes wird dieser nicht unterbrochen.

(6) Die Dienstbehörde kann aus dienstlichen

Rücksichten anordnen, daß ein schon bewilligter

Urlaub nicht angetreten oder nicht fortgesetzt

wird und daß der Antritt oder die Fortsetzung

des Urlaubes aufzuschieben ist.

(7) Ein Urlaub, der bis zum 30. April des

folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird,

verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung;

der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein,

wenn der Urlaub aus Dienstesrücksichten nicht

gewährt werden konnte.

§ 28. Abfindung für den Erholungsurlaub.

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine

Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

eines Urlaubes endet. Die Abfindung beträgt

für jede Woche seit Beginn des Kalenderjahres,

in dem ein Urlaub nicht verbraucht

wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Entgeltes

und der Familienzulagen, die dem Bediensteten

während des Urlaubes zugekommen wären,

wenn er den Urlaub in diesem Kalenderjahr

verbraucht hätte.

(2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes

finden keine Anwendung, wenn das Dienstverhältnis

gemäß § 24, Abs. (9), endet.

§ 29. Verlust des Anspruches auf

Urlaub und auf Abfindung.

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch

auf Urlaub und auf Abfindung, wenn er ohne

wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert

den Anspruch auf Urlaub, wenn er aus seinem

Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf

Abfindung bleibt ihm in diesem Falle gewahrt.

§ 30. Enden des Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten

endet unbeschadet der Bestimmung des § 24,

Abs. (9), durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, einverständliche

Auflösung, Entlassung oder Austritt.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von

jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisse

ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches

Zeugnis über die Dauer und die Art seiner

Dienstleistung auszustellen.

§ 31. Zeitablauf.

Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf

der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit

dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt

war [§ 4, Abs. (3)], wenn es nicht schon früher

durch einen anderen der im § 30 angeführten

Gründe oder gemäß § 24, Abs. (9), sein Ende

gefunden hat.

§ 32. Kündigung.

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis,

das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur

schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

Der einjährige Zeitraum verlängert sich

auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit

weniger ab die Hälfte der für einen

vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen

Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung

berechtigt, liegt insbesondere vor,

a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht

gröblich verletzt, sofern nicht die

Entlassung in Frage kommt;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine

Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet

erweist;

c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen

erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg

trotz Ermahnungen nicht erreicht,

sofern nicht die Entlassung in Frage

kommt;

d) wenn der Vertragsbedienstete eine im

Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung

nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

e) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig

wird;

f) wenn sich erweist, daß das gegenwärtige

oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten

dem Ansehen oder den Interessen

des Dienstes abträglich ist, soferne

nicht die Entlassung in Frage kommt;

g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,

der Organisation des Dienstes oder der

Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig

macht.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen

bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und

nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen

gesetzlichen Vorschriften.

§ 33. Kündigungsfristen.

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile

nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist,

mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach

Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines

Kalendermonates zu enden.

(2) Während der Kündigungsfrist sind dem

Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich

mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen

eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung

des Entgeltes freizugeben!.

§ 34. Vorzeitige Auflösung des

Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für

bestimmte Zeit eingegangen wurde [§ 4, Abs. (3)],

vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist von jedem Teil

aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere

vor,

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der

Vertragsbedienstete die Aufnahme in das

Dienstverhältnis durch unwahre Angaben,

ungültige Urkunden oder durch Verschweigen

von Umständen erschlichen hat,

die seine Aufnahme nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften

ausgeschlossen hätten;

b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders

schweren Verletzung der Dienstpflichten

oder einer Handlung oder einer

Unterlassung schuldig macht, die ihn des

Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen

läßt, insbesondere wenn er sich

Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete

zuschulden kommen läßt oder

wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit

oder im Zusammenhang damit von

dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst

in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt

oder ohne einen wichtigen

Hinderungsgrund während einer den Umständen

nach erheblichen Zeit die Dienstleistung

unterläßt;

d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert,

seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß

zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen

seiner Vorgesetzten zu fügen;

e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung

betreibt, die dem Anstand

widerstreitet oder die ihn an der vollständigen

oder genauen Erfüllung seiner

Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung

trotz Aufforderung nicht aufgibt.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen

Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestellenden

gesetzlichen Vorschriften den Verlust

jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge

hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt

der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst

und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten

aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes

der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem Verlust

die Nachsicht nach § 3, Abs. (2), erteilt

wurde.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere

vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung

unfähig wird oder die Dienstleistung

ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr

fortsetzen kann.

§ 35. Abfertigung.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

drei Jahre gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten

beim Enden des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung

besteht nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte

Zeit eingegangen wurde [§ 4, Abs. (3)]

und durch Zeitablauf geendet hat;

b) wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber

nach § 32, Abs. {2), lit. a, c oder f.

oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt

wurde;

c) wenn den Dienstnehmer ein Verschulden!

an der Entlassung [§ 34, Abs. (2)] trifft;

d) wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt [§ 34, Abs. (5)];

e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich

aufgelöst wird und keine Vereinbarung

über eine Abfertigung zustande kommt,

oder wenn der Dienstnehmer aus dem

Vertragsdienstverhältnis unmittelbar in ein

anderes Vertragsdienstverhältnis zum Bund,

zu einer vom Bund verwalteten Stiftung,

einem Fonds oder einer Anstalt oder in ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen

wird;

f) wenn dem Dienstnehmer auf Grund eines

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein

Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß

oder auf Abfertigung zusteht.

(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt

die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von

drei Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder

ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis

kündigen.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren, das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes

und der Familienzulagen.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die

Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.

Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch

nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des

dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat

des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes,

in allen anderen Fällen die Hälfte der

Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt

nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung

der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind

solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so

kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum

Teile den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen

die Begräbniskosten aus eigenen

Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in

seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt

haben.

§ 36. Sonderverträge.

In Ausnahmefällen können) im Dienstvertrag

Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abweichen.

Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu

bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des

Bundeskanzleramtes.

Abschnitt II.

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete

im Lehramt.

§ 37.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

für Vertragsbedienstete des Bundes, die an

mittleren oder niederen Unterrichtsanstalten im

Lehramt verwendet werden. Sie gelten sinngemäß

auch für Vertragsbedienstete, die ab Erzieher

an Bundeserziehungsanstalten und Bundeskonvikten

verwendet werden.

(2) Auf diese Bediensteten finden die Bestimmungen

des Abschnittes I soweit Anwendung,

als nicht im Abschnitt II etwas anderes

bestimmt ist.

§ 38. Dienstvertrag.

(1) Der im Lehramt verwendete Vertragsbedienstete

gilt als vollbeschäftigt [§ 4, Abs. (1),

lit. e], wenn das Ausmaß seiner Wochenstundenanzahl

die nach seiner Fachgruppe jeweils festgesetzte

Lehrverpflichtung erreicht.

(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf

bestimmte Zeit eingegangen [§ 4, Abs. (3)], wenn

es von vornherein auf Unterrichtsperioden

(Schuljahr, Semester u. dgl.) abgestellt ist.

(3) Wird der Bedienstete nur zu einer Vertretung

oder sonst nur zur Aushilfe aufgenommen,

so findet die Bestimmung des § 4,

Abs. (4), auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.

§ 39. Entlohnung.

(1) Vertragsbedienstete, die für das Lehramt

aufgenommen werden, erhalten das Entgelt nach

dem Schema I L; wenn sie jedoch nur zu einer

Vertretung oder sonst nur zur Aushilfe aufgenommen

werden [§ 38, Abs. (3)], so erhalten

sie das Entgelt nach dem Schema II L.

(2) Vertragsbedienstete, die für das Lehramt

an Pflichtschulen einschließlich der Fortbildungsschulen

(Berufsschulen) aufgenommen werden

und nicht vollbeschäftigt sind [§ 38, Abs. (1)], erhalten

das Entgelt jedenfalls nach dem Schema II L,

§ 40. Entlohungsgruppen des

Schemas I L.

Das Entlohnungsschema I L umfaßt die folgenden

Entlohnungsgruppen

§ 41. Entlohnungsschema I L.

(1) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas I L beträgt

(2) Die in den Abs. (4) bis (10) des § 40 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes festgesetzten Gehaltserhöhungen

und Zulagen für öffentlich-rechtliche

Bedienstete im Lehramt werden unter denselben

Voraussetztungen auch den nach Schema I L entlohnten

Vertragsbediensteten im Lehramt mit

der Maßgabe gewährt, daß an die Stelle der Beträge

20, 30, 40, 45, 50, 60, 70, 90, 100 und

200 Schilling die Beträge 21, 32, 42, 48, 53, 64,

74, 95, 106 und 212 Schilling treten.

§ 42. Überstellung in andere Entlohnungsgruppen

des Schemas I L.

Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I L in eine andere Entlohnungsgruppe

dieses Schemas überstellt, so finden die

Bestimmungen des § 12 sinngemäß Anwendung.

§ 43. Entlohnungsgruppen des

Schemas II L.

Das Entlohnungsschema II L umfaßt die folgenden

Entlohnungsgruppen

§ 44. Entlohnungsschema II L.

(1) Die Jahresentlohnung der Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II L beträgt

Sie wird einschließlich der Familienzulagen in

gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt ausgezahlt

(2) Die Jahresentlohnung der Vertragsbediensteten

des Entlohnungschemas II L erhöht sich

für jede wöchentliche Unterrichtsstunde

a) in der Entlohnungsgruppe l 2

aa) um 26 Schilling bei Personen, die entweder

auf Grund ihrer Prüfung für das

Lehramt an Fortbildungsschulen (Berufsschulen)

hauptamtlich oder auf

Grund ihrer Tätigkeit in einem

anderen Beruf nebenberuflich an Fortbildungsschulen

(Berufsschulen) unterrichten;

für die Ablegung der Lehramtsprüfung

als Voraussetzung für die

Zuerkennung der erhöhten Entlohnung

kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen das zuständige Bundesministerium

Aufschub gewähren;

bb) um 20 Schilling bei Personen, die auf

Grund ihrer Prüfung für das Lehramt

an Hauptschulen hauptamtlich an

Hauptschulen unterrichten sowie bei

Personen mit gleichzuwertender Lehrtätigkeit

an anderen Lehr- und Erziehungsanstalten;

b) in der Entlohnungsgruppe l 3 um zehn

Schilling bei Personen, die auf Grund

ihrer Prüfung für Fremdsprachen an

Volksschulen oder an Hauptschulen eine

oder mehrere Fremdsprachen lehren.

§ 45. Mehrdienstleistung.

Die Vorschrift des § 39 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 22/1947, gilt sinngemäß

auch für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

I L.

§ 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung.

(1) An Stelle des § 24 treten für die Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II L die

nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des

Dienstes durch Unfall oder nach vierzehntägiger

Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung

verhindert, ohne daß er die Verhinderung

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch.

auf das Entgelt und auf die Familienzulagen bis

zur Dauer von sechs Wochen.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im

Abs. (2) bestimmten Zeitraum hinaus an, so erhält

der Vertragsbedienstete für den gleichen

Zeitraum die Hälfte der ihm nach Abs. (2) gebührenden

Bezüge.

(4) Die in den Abs. (2) und (3) vorgesehenen

Ansprüche enden in jedem Falle mit dem Ende

des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben

Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch

auf den Fortbezug des Entgeltes und der

Familienzulagen als Fortsetzung der früheren

Dienstverhinderung.

(6) In besonderen Ausnahmefällen können dem

Bediensteten über den im Abs. (2) angegebenen

Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren

sechs Wochen die Bezüge in voller Höhe und

über den im Abs. (3) angegebenen Zeitraum

hinaus bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen

in halber Höhe zuerkannt werden, wenn seine

weitere Verwendung infolge seiner besonderem

Eignung für die ihm übertragenen Lehramtspflichten

oder mangels eines anderen Bewerbers

unbedingt nötig ist.

(7) Dauert eine Dienstverhinderung, gleichgültig

aus welchem Grunde, über den Zeitraum hinaus

an, für welchen der Vertragsbedienstete auf

Grund der Bestimmungen der Abs. (2), (3), (5)

oder (6) Bezüge erhält, so gilt das Dienstverhältnis

mit Ablauf dieser Zeit als beendet, ohne daß

es einer Kündigung bedarf.

(8) Durch welche Zeit weibliche Vertragsbedienstete

vor und nach ihrer Niederkunft vom

Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen

gesetzlichen Vorschriften. Während dieser

Dienstbefreiung erhalten die Vertragsbediensteten

kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des

Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme

des Stillgeldes die Höhe des vollen Entgeltes

erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten

sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt. Diese

Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. (2).

(9) Auf öffentliche Bedienstete des Dienststandes

und auf öffentlich-rechtliche Bedienstete des

Ruhestandes finden die Bestimmungen der

Abs. (2), (3) und (5) mit der Maßgabe Anwendung,

daß der Fortbezug des Entgeltes und der

Familienzulagen in keinem Falle über den Zeitraum

von zwei Wochen hinaus andauern darf.

§ 47. Erholungsurlaub (Ferien).

Der Erholungsurlaub der im Lehramt verwendeten

Vertragsbediensteten bestimmt sich nach

den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen

der Lehrerdienstpragmatik fallenden Bediensteten

des Lehrstandes.

§ 48. Kündigungsfrist.

Die Kündigungsfrist bei der Kündigung des

Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas II L beträgt für beide Teile

einen Monat und hat mit dem Ablauf eines

Kalendermonates zu enden. Abs. (2) des § 33

findet für diese Vertragsbediensteten nicht Anwendung.

§ 49. Abfertigung.

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

II L gebührt die Abfertigung auch dann

[§ 35, Abs. (1), lit. a], wenn das Dienstverhältnis

zwar auf bestimmte Zeit, jedoch auf ganze

Unterrichtsperioden [§ 38, Abs. (2)] eingegangen

und fallweise ohne Unterbrechung erneuert oder

verlängert wurde. Schulferien zwischen den

Unterrichtsperioden gelten nicht als Unterbrechung

im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Die Abfertigung der Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II L ist nach dem Durchschnitt

des Monatsentgeltes der letzten 24

Kalendermonate zu bemessen.

Abschnitt III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 50.

Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach

seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund

dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen

können schon von dem auf die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tage

an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

§ 51.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich

(§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen

nicht mehr abgeschlossen werden.

§ 52.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse,

die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes

fallen (§ 1), können bis zu einem durch

Verordnung der Bundesregierung festzusetzenden

Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt

durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden

Vertrages (§ 4). Gleichzeitig mit dem

Abschluß des neuen Vertrages ist die Übernahme

auf einen Dienstposten der neugebildeten

Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-

Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/

1945 (§ 7 im Zusammenhalt mit § 12), vorzunehmen.

Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis

die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen

weiter anzuwenden.

(2) Bei der Erneuerung des Vertrages sind, sofern

es sich nicht um eine der im § 13, Abs. (1),

bezeichneten Beschäftigungsarten handelt, die

Entlohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes

vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II

Nr. 312, den Entlohnungsgruppen e, d und b

dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Erneuerung

von Sonderverträgen können deren

Bestimmungen als Sondervertrag im Sinne des

§ 36 dieses Bundesgesetzes übernommen werden;

doch sind hiebei Bedienstete mit voller

Hochschulbildung und einer dieser Bildung entsprechenden

Verwendung auf ihr Verlangen

unter Wegfall der Sonderbestimmungen in das

allgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihung

in die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.

(3) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des

ersten Absatzes erneuert worden, so gilt es als

Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden

Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach

dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden

nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften

angerechnet.

(4) Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund einen

Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß

erworben haben, bleibt dieser Anspruch

gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus

dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses

richtet sich nach den für das

Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften

über die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses.

(5) In Fällen, in denen eine Übernahme auf

einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände

nach Abs. (1) nicht stattfindet, ist das bestehende

Dienstverhältnis zu kündigen. Dabei

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Kündigungsfrist und über die Abfertigung

sinngemäß Anwendung. Seit dem 13. März

1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstzeiten

können für die Bemessung der Kündigungsfrist

und der Abfertigung ganz oder zum

Teil angerechnet werden.

(6) Erklärt sich der Bedienstete mit der ihm

angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht

binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das

Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich

aufgelöst.

§ 53.

(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages

gemäß § 52 ein niedrigeres Monatsentgelt

als bisher, wobei Familienzulagen und

andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen

sind, so kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe

des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende

Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes

gewährt werden.

(2) Eine solche Zulage kann nicht gewährt

werden, wenn der Bedienstete die Grundlage für

die Bemessung des letzten Monatsentgeltes

(Vorschusses) durch eine mit sachlichen Gründen

allein nicht zu rechtfertigende Begünstigung in

der Zeit nach dem 13. März 1938 erreicht hat.

(3) Eine solche Zulage ist ferner dann nicht zu

gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung

des Monatsentgeltes im neuen Dienstvertrag

wegen in der Person des Bediensteten

gelegener Umstände eine Änderung erfährt.

(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge

(Monatsentgelt, Familienzulage) an geänderte

Lebenskosten nötig ist, können Teuerungszuschläge

gewährt werden; hiebei können neben

den monatlichen Bezügen auch Sonderzahlungen

vorgesehen werden. Das Nähere bestimmt die

Bundesregierung im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung.

§ 54.

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

II L, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf Grund ihrer Prüfung für das Lehramt an

Fortbildungsschulen (Berufsschulen) nebenamtlich

an Fortbildungsschulen (Berufsschulen) unterrichten,

erhalten die im § 44, Abs. (2), vorgesehene

Erhöhung der Jahresentlohnung. Für die Ablegung

der Lehramtsprüfung als Voraussetzung für

die Zuerkennung der erhöhten Entlohnung kann

in berücksichtigungswürdigen Fällen das zuständige

Bundesministerium Aufschub gewähren.

(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

II L, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

auf Grund ihrer Prüfung für das Lehramt an

Hauptschulen nebenamtlich an Hauptschulen

unterrichten, erhalten die im § 44, Abs. (2), vorgesehene

Erhöhung der Jahresentlohnung.

(3) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

II L, deren Jahresentlohnung (Vorschuß) bei

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Rahmen

der Entlohnungsgruppe l 3 mit einem Betrage

von 150 Schilling für jede wöchentliche Unterrichtsstunde

bemessen war, erhalten die Jahresentlohnung

auch weiterhin nach diesem Ansatz.

§ 55.

Weibliche Vertragsbedienstete, die an dar Zeit

vom 27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes sich verehelicht oder ein leibendes

Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung

nach den Bestimmungen des § 35, wenn sie innerhalb

von drei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das Dienstverhältnis

kündigen.

§ 56.

Vorschüsse, die nach § 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes

an Bedienstete gezahlt würden,

die bei Österreichischen Dienststellen in Verwendung

gestanden sind und deren Dienstvertrag

in der Folge gemäß § 52 dieses Bundesgesetzes

erneuert wurde, gelten den Anspruch dieser Bediensteten

aus ihrer Dienstleistung für die Zeit

bis 31. August 1946 ab. Für die Zeit ab 1. September

1946 werden die Vorschüsse dieser Bediensteten

nach Maßgabe des erneuerten Dienstvertrages

abgerechnet. Soweit dabei Bezüge abzurechnen

sind, die den Bediensteten nach § 24 oder

nach § 46 dieses Bundesgesetzes zukommen,

werden die den Bediensteten für die betreffenden

Zeiträume vom Sozialversicherungsträger gewährten

laufenden Leistungen in Abzug gebracht.

Ein bei der Abrechnung sich ergebender, in gutem

Glauben verbrauchter Übergenuß wird nicht

hereingebracht.

§ 57.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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