86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die
Albs. (3) bis (5) etwas anderes bestimmen, auf
Personen Anwendung, mit denen der Bund
einen Dienstvertrag abschließt.
(2) Auf Personen, mit denen die vom Bund
verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten
einen Dienstvertrag abschließen, finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sinngemäß
Anwendung.
(3) Dieses Bundesgesetz findet nicht Anwendung
a) auf Personen, deren Dienstverhältnis oder
deren Entlohnung durch das Gesetz vom
30. Juli 1919, St. G.Bl. Nr. 410 (Gehaltskassengesetz),
das Bundesgesetz vom
13. Juli 1922, B.G.Bl. Nr. 441 (Schauspielergesetz),
oder das Bundesgesetz vom
13. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 878
(Hausbesorgerordnung), geregelt ist;
b) auf Personen, deren Dienst- und Bezugsverhältnisse
auf Grund der Bestimmungen
der Verordnung vom 31. Mai 1933,
B.G.Bl. Nr. 220, betreffend die Einrichtung
der Staatsakademie für Musik und
darstellende Kunst in Wien sowie die
Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung der Lehrer an dieser Anstalt
geregelt sind;
c) auf vertragsmäßig angestellte wissenschaftliche
Hilfskräfte an den Hochschulen, auf
Vertragsseelsorger, Vertragsärzte, Vertragstierärzte
und Vertragsjournalisten;
d) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze
Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur
fallweise verwendet werden;
e) auf Land- und Forstarbeiter;
f) auf Bauarbeiter im Sinne des Bundesgesetzes
vom 20. März 1946, B.G.Bl.
Nr. 81 (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz).
(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen
Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen,
der „Österreichischen Bundesforste" und
des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen
bestehen, bleiben diese Dienstordnungen
in Geltung. Sie können abgeändert
oder durch neue Dienstordnungen ersetzt
werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung
fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung
können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten
des Bundes von der Anwendung dieses
Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung
ausgenommene Gruppen der Anwendung
dieses Bundesgesetzes unterstellt
werden.
§ 2. Kollektivverträge
(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten
nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bundesregierung
von der Anwendung dieses Bundesgesetzes
ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der im § 1,
Abs. (4), bezeichneten Dienstordnungen bis zu
dem Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein
Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des
Kollektivvertragsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 76/1947,
rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten
nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bundesregierung
der Anwendung dieses Bundesgesetzes
unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen
eines für sie geltenden oder nach § 13
des Kollektivvertragsgesetzes weiterwirkenden
Kollektivvertrages, einer für sie geltenden
Satzung (§ 14 des Kollektivvertragsgesetzes)
oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen
in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
§ 3. Aufnahme.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei denen nachstehende
Voraussetzungen zutreffen
a) die österreichische Staatsbürgerschaft; bei
Vertretungsbehörden im Ausland kann
jedoch von dieser Voraussetzung Abstand
genommen werden,
b) das vollendete 18. Lebensjahr,
c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige
können jedoch mit Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen
werden,
d) die allgemeine Eignung für den Dienst,
für den sie aufgenommen wenden, und die
Erfüllung der mit besonderen Vorschriften
festgesetzten Bedingungen,
e) einwandfreies Vorleben.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen
kann die Bundesregierung von den im Abs. (1)
festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der Zentralstelle
erforderlich, wenn der Bewerber aus
dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist
oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst
während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,
eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens
ausgetreten ist.
§ 4. Dienstvertrag.
(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen
und von beiden Teilen zu unterschreiben.
Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber
zu enthalten,
a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis
beginnt,
b) ob der Bedienstete für einen bestimmten
Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich
aufgenommen wird,
c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf
bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit
eingegangen wird,
d) für welche Beschäftigungsart der Bedienstete
aufgenommen wird und welchem
Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe
er demgemäß zugewiesen
wird,
e) ob der Bedienstete während der vollen
täglichen Arbeitszeit oder nur während
eines Teiles derselben beschäftigt werden
soll Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftiung),
f) daß dieses Bundesgesetz und seine Durchführungsbestimmungen
in der jeweils
geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis
Anwendung finden.
(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer
[Abs. (1), lit. c] und jede nicht nur
vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes
[Abs. (1), lit. e] oder der vorgeschriebenen
Beschäftigungsart [Abs. (1), lit. d],
die mit einem Wechsel des Entlohnungsschemas
oder der Entlohnungsgruppe verbunden i6t, ist
durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag
festzuhalten.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf
bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein
auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich
begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig
bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis
auf Probe kann nur für die Höchstdauer
eines Monates eingegangen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte
Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte
Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung
darf drei Monate nicht überschreiten. Wird
das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt,
so wird es von da ab so angesehen, wie wenn
es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen
worden wäre.
§ 5. Allgemeine Dienstpflichten
und Pflichtenangelobung.
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die
ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen
fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und
Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten
und Mitbediensteten mit Achtung zu
begegnen, die dienstlichen Anordnungen der
Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste
wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen
und ehrenhaft zu betragen. Er hat das
Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses,
treu zu bewahren, die Dienststunden
genau einzuhalten, nötigenfalls seine
Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen
und vorübergehend außerhalb des ihm
zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche
Arbeiten auszuführen.
(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige
erlassenen Sandervorschriften binden auch die
dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt
durch Handschlag zu geloben, die Gesetze
der Republik Österreich unverbrüchlich zu
beobachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst
zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,
unparteisch und uneigennützig zu erfüllen,
jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen
Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen
Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,
das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei
seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner
Stellung angemessen zu betragen. Über die
Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen
hat.
§ 6. Versetzung.
Der Vertragsbedienstete kann von Amts
wegen an einen anderen Dienstort versetzt
werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienst-
lichen Interessen und mit Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine
angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
§ 7. Dienstverhinderung.
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit
oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er
dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen
und auf dessen Verlangen den Grund der
Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender
Vertragbediensteter ist verpflichtet,
sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der
amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen
nicht nach, so verliert er für die
Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine
Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß
der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare
Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 8. Nebenbeschäftigung.
Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich
die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner
vorgesetzten Dienststelle zu melden.
§ 9. Entlohnung.
(1) Vertragsbedienstete, die für einen der im
§ 10, Abs. (1), angeführten Dienste aufgenommen
werden, erhalten ein Monatsentgelt nach dem
Schema I, die anderen Vertragsbediensteten erhalten
ein Monatsentgelt nach dem Schema II.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen nach
dem Schema II entlohnten Vertragsbediensteten
vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die
regelmäßig von Vertragsbediensteten einer
höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so
ist ihm, soweit die Zeit dieser vorübergehenden
Verwendung einen Monat übersteigt, das Entgelt
der entsprechenden höheren Entlohnungsgruppe
zu gewähren.
§ 10. Entlohnungsgruppen des
Schemas I.
(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden
Entlohnungsgruppen
Entlohnungsgruppe a — höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b — gehobener Fachdienst,
Entlohnungsgruppe c — Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d — mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e — Hilfsdienst.
(2) Die Zugehörigkeit zu einer Entlohnungsgruppe
kann vom Nachweis einer bestimmten
Fachausbildung oder einer entsprechenden Praxis
abhängig gemacht werden.
(3) In der Entlohnungsgruppe d beginnt das
Entgelt mit der Entlohnungsstufe 2, wenn der
Bedienstete eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
vollstreckte einschlägige Praxis von wenigstens
zwei Jahren aufweist und diese Praxis nicht
als Vordienstzeit (§ 26) für das Erlangen höherer
Bezüge angerechnet wird.
§ 11. Entlohnungsschema I.
Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas I beträgt
§ 12. Überstellung in andere Entlohnungsgruppen
des Schemas I.
Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I in eine andere Entlohnungsgruppe
dieses Schemas überstellt, so finden die
für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung
geltenden Bestimmungen, betreffend die Überstellung
in eine andere Verwendungsgruppe, dem
Sinne nach und mit der Maßgabe Anwendung,
daß die
Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe A für Beamte,
Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe B für Beamte,
Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe C für Beamte,
Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe D für Beamte,
Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der
Verwendungsgruppe E für Beamte
entspricht.
§ 13. Entlohnungsgruppen des
Schemas II.
(1) Das Entlohnungsschema II umfaßt die folgenden
Entlohnungsgruppen
(2) Als angelernte Arbeiter gelten ungelernte
Arbeiter nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten
Anlernzeit. Gelernte Arbeiter sind
Arbeiter, die nachweisbar ein Handwerk erlernt
haben (Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis).
§ 14. Entlohnungsschema II.
Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt
§ 15. Überstellung in andere Entlohnungsgruppen
des Schemas II.
Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
II in eine andere Entlohnungsgruppe
dieses Schemas überstellt, so bleibt er in
der von ihm erreichten Entlohnungsstufe.
§ 16. Familienzulagen.
Die Vertragsbediensteten beziehen Familienzulagen,
soweit ihnen nicht auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige
Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die
Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung
der Zulagen richten sich, sofern sich aus
§ 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die
Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
§ 17. Anfall und Einstellung des
Entgeltes.
(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit
dem Tage des Dienstantrittes und endet mit der
Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch
der Dienstgeber den Bediensteten ohne wichtigen
Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden
an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten
trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen
Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum,
der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit
oder durch ordnungsmäßige Kündigung
durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen,
unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens
der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben
absichtlich versäumt hat. Bei Bezugsänderungen
ist, soferne nichts anderes festgelegt
wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt,
der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen
Maßnahme bestimmend.
(2) Gebührt das Entgelt nur für einen Teil des
Monates oder ändert sich im Laufe eines Monates
die Höhe des Entgeltes, so entfällt auf jeden
Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden
Monatsentgeltes.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten auch für die Familienzulagen.
§ 18. Auszahlung.
(1) Das Monatsentgelt und die Familienzulagen
werden für den Kalendermonat berechnet und
am 15. jedes Kalendermonates oder, wenn dieser
Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am
vorhergehenden Werktag für den laufenden
Kalendermonat, spätestens aber am Ende des
Dienstverhältnisses ausgezahlt.
(2) Für die Vertragsbediensteten, die im Ausland
(Zollausland) ihren Dienstort haben und
dort wohnen müssen, bestimmt das Bundesministerium
für Finanzen die Art der Umrechnung
der Bezüge in die fremde Währung und die Art
der Auszahlung dieser Bezüge.
§ 19. Vorrücken in höhere Entlohnungsstufen.
(1) Die Frist für das Vorrücken in eine höhere
Entlohnungsstufe beträgt zwei Jahre; hiebei sind
Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete
regelmäßig nicht vollbeschäftigt verwendet wird,
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
über die Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 26)
in Anschlag zu bringen.
(2) Die Vorrückungen finden ohne Ausnahme
an dem auf die Vollendung des zweijährigen
Zeitraumes nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli
statt; sie werden von Amts wegen vollzogen.
(3) Die zweijährige Frist gilt auch dann als
vollstreckt, wenn sie in den ersten drei Monaten
nach einem der im Abs. (2) bezeichneten Tage
endet.
§ 20. Mehrdienstleistung der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas
II.
(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II
liegt eine 48stündige Wochendienstleistung zugrunde.
(2) Durch Arbeitsausfall an den im § 1 des
Feiertagsruhegesetzes, St. G. Bl. Nr; 116/1945, aufgezählten
Tagen sowie an anderen Feiertagen,
an denen die Arbeitsruhe angeordnet wird, tritt
eine Minderung des Monatsentgeltes nicht ein.
Dem Bediensteten, der an solchen Feiertagen auf
Anordnung arbeitet, gebührt außer dem Monatsentgelt
auch noch das auf die geleistete Arbeit
entfallende Entgelt; hiebei ist der Berechnung des
Entgeltes für einen vollen Arbeitstag ein Sechsundzwanzigstel
des Monatsentgeltes zugrunde zu
legen.
(3) Dem Bediensteten, der auf Anordnung an
Sonntagen arbeitet, gebührt für diese Arbeit ein
besonderes Entgelt. Der Berechnung dieses Entgeltes
sind für einen vollen Arbeitstag zwei Sechsundzwanzigstel
des Monatsentgeltes zugrunde zu
legen.
(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus angeordnete
Überstunden werden bei Wochentagsarbeit
mit dem Eineinviertelfachen, bei Feiertagsarbeit
von der neunten Stunde an mit dem
Zweifachen, bei Sonntagsarbeit von der neunten
Stunde an mit dem Dreifachen des auf eine
Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Entgeltes
entlohnt. Wochentagsüberstunden können innerhalb
von zwei Monaten durch Freizeit ausgeglichen
werden.
(5) Ist regelmäßig auch an Sonntagen und Feiertagen
Arbeit zu leisten und wird ein Bediensteter
turnusweise zu solchen Sonntags- oder Feiertagsarbeiten
unter Gewährung einer entsprechen-
den Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt die Arbeit
an dem Sonntag oder dem Feiertag für das Entgelt
als Wochentagsarbeit; wird der Bedienstete
während der Ersatzruhezeit zur Arbeit herangezogen,
so gilt diese Arbeit für das Entgelt als
Sonntagsarbeit.
(6) Schließt die regelmäßige dienstliche Verwendung
bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten
in erheblichem Umfange Warte- oder
Bereitschaftszeiten. (Arbeitsbereitschaft) ein,
so können besondere Bestimmungen über das
Ausmaß der Wochendienstleistung, über die Bewertung
der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit
sowie über die Art und die Höhe der Abgeltung
der Arbeitsbereitschaft und der Überstunden
durch Verordnung getroffen werden.
§ 21. Entlohnung der
nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten.
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil
des Monatsentgeltes und der Familienzulagen.
§ 22. Nebengebühren.
Für die Reise- und Übersiedlungsgebühren sowie
für andere Nebengebühren (Aufwandentschädigungen)
gelten, soweit sich nicht aus § 20
etwas anderes ergibt oder durch Verordnung der
Bundesregierung eine besondere Regelung getroffen
wird, die einschlägigen Vorschriften für
die Bundesbeamten sinngemäß.
§ 23. Naturalbezüge.
Für die Gewährung von Naturalbezügen gelten
die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbeamten
sinngemäß. Durch Verordnung wird
bestimmt, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses
Vertragsbedienstete einen Anspruch auf
Beistellung von Dienstkleidern haben,
§ 24. Ansprüche bei Dienstverhinderung.
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt
des Dienstes durch Unfall oder nach 14tägiger
Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung
verhindert, ohne daß er die Verhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch
auf das Entgelt und auf die Familienzulagen bis
zur Dauer von sechs Wochen, wenn aber das
Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis
zur Dauer von drei Monaten und wenn es zehn
Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechs
Monaten. Die Zeiträume, während derer der
Anspruch auf das Entgelt und auf die Familienzulagen
fortbesteht, verlängern sich um die
Hälfte, wenn die Krankheit die Folge einer
Kriegsbeschädigung oder einer nach den versorgungsrechtlichen
Bestimmungen einer solchen
gleichgehaltenen Schädigung ist, für die der
Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 50 v. H. oder ein Versehrtengeld.,
entsprechend einer Versehrtheit mindestens der
Stufe II bezieht. Die gleiche Begünstigung steht
dem Vertragsbediensteten zu, dessen Krankheit
die Folge einer im Kampfe für ein freies, demokratisches
Österreich erlittenen Schädigung ist,
deretwegen er im Bezuge einer Opferrente nach
§ 11, Abs. (1), Z. 1, des Opferfürsorgegesetzes
1947 unter Zugrundeliegen einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 v. H. oder einer Versehrtheit mindestens der
Stufe II steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H. oder eine Versehrtheit
mindestens der Stufe III zugrunde, so verlängern
sich die Zeiträume, während derer der Anspruch
auf das Entgelt und auf die Familienzulagen
fortbesteht, auf das Doppelte.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im
Abs. (1) bestimmten Zeiträume hinaus an, so
erhält der Vertragsbedienstete für die gleichen
Zeiträume die Hälfte der ihm nach Abs. (1) gebührenden
Bezüge.
(3) Die in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen
Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. (5) etwas
anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende
des Dienstverhältnisses.
(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben
Unifalles ein, so gilt sie für den Anspruch
auf den Fortbezug des Entgeltes und der Familienzulagen
als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines
Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht
selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat, können das Entgelt und die Familienzulagen
über die in den Abs. (1) und (2) angegebenen
Zeiträume, selbst über das Ende des
Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil
gewährt werden.
(6) Das Entgelt und die Familienzulagen sind
dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer eines
Monates auch dann zu belassen, wenn er nach
wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch
andere wichtige seine Person betreffende Gründe
ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert
wird. Hiebei ist das Entgelt während
der ersten zwei Wochen in voller Höhe, darüber
hinaus in der halben Höhe zu gewähren. Abs. (4)
findet sinngemäß Anwendung.
(7) Durch welche Zeit weibliche Vertragsbedienstete
vor und nach ihrer Niederkunft vom
Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften. Während dieser
Dienstbefreiung erhalten die Vertragsbediensteten
kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen
des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit
Ausnahme des Stillgeldes die Höhe des vollen
Entgeltes erreichen; ist dies nicht der Fall, so
erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt.
Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. (1).
(8) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch
auf Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche
nach den Abs. (1) und {2) höchstens für die
Dauer von vier Wochen zu. Ausnahmen bewilligt
das Bundesministerium für Finanzen.
(9) Hat die Dienstverhinderung ein Jahr gedauert,
so gilt das Dienstverhältnis jedenfalls mit
Ablauf dieser Frist als beendet, ohne daß es einer
Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der Dauer
der Dienstverhinderung ist die Bestimmung des
Abs. (4) sinngemäß anzuwenden.
§ 25. Vorschuß.
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet
in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst
berücksichtigungswürdige Gründe dafür sprechen,
kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher,
längstens binnen 18 Monaten zurückzuzahlender
Vorschuß aus Bundesmitteln bis zur Höhe des
zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden, vorausgesetzt,
daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten,
pfändbaren Teil der Bezüge des Vertragsbediensteten
gedeckt sind.
(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der
Bewilligung von Vorschüssen kann nur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen gewährt werden, das in diesen Fällen
auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene
Sicherungsmaßnahmen festsetzt.
(3) Endet das Dienstverhältnis, ehe der Vorschuß
gänzlich zurückgezahlt ist, so werden die
noch aushaftenden Raten sogleich fällig. Sie
können im Abzugewege vom unbelasteten
pfändbaren Teil der Bezüge des Vertragsbediensteten
und von der Abfertigung hereingebracht
werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden
während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte
Zeit oder auf Probe eingegangen
wurde, keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt
das Bundesministerium für Finanzen.
§ 26. Vordienstzeiten.
Inwieweit den Vertragsbediensteten die vor
der Aufnahme in das Dienstverhältnis, in einem
öffentlichen oder nicht öffentlichen Dienstverhältnis,
in einem freien Beruf oder in Ausbildung
für den Dienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zugebrachte Zeit für das Erlangen höherer
Bezüge angerechnet werden kann, bestimmt die
Bundesregierung durch Verordnung.
§ 27. Erholungsurlaub.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten
in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Entgeltes
und der Familienzulagen zu gewähren.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer
Dienstzeit von weniger als fünf Jahren 14 Werktage,
nach einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit
von fünf Jahren 20 Werktage und nach
einer am 1. Juli vollstreckten Dienstzeit von zehn
Jahren 26 Werktage.
(3) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. (2) ist
die Zeit zu verstehen, die dem Vertragsbediensteten
für das Erlangen höherer Bezüge
angerechnet wird, zuzüglich der Zeit, die der
Vertragsbedienstete tatsächlich im Bundesdienst
zurückgelegt hat, die aber bei der Überstellung
in eine andere Entlohnungsgruppe für das Vorrücken
in höhere Bezüge nicht angerechnet
wurde.
(4) Vertragsbediensteten mit wenigstens einjähriger
Dienstzeit, die für die Verwendung im
höheren Dienst aufgenommen wurden und eine
vor Eingehen des Dienstverhältnisses abgeschlossene
Hochschulbildung aufweisen, ist die
der gewöhnlichen Dauer ihrer Hochschulstudien
entsprechende Zeit, soweit sie fünf Jahre nicht
übersteigt, für die Bemessung der Urlaubsdauer
anzurechnen.
(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus
einem der im § 24, Abs. (1), angeführten Gründe
wird auf den Urlaub nicht angerechnet. Durch
eine Erkrankung oder einen Unfall während des
Urlaubes wird dieser nicht unterbrochen.
(6) Die Dienstbehörde kann aus dienstlichen
Rücksichten anordnen, daß ein schon bewilligter
Urlaub nicht angetreten oder nicht fortgesetzt
wird und daß der Antritt oder die Fortsetzung
des Urlaubes aufzuschieben ist.
(7) Ein Urlaub, der bis zum 30. April des
folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird,
verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung;
der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein,
wenn der Urlaub aus Dienstesrücksichten nicht
gewährt werden konnte.
§ 28. Abfindung für den Erholungsurlaub.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine
Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
eines Urlaubes endet. Die Abfindung beträgt
für jede Woche seit Beginn des Kalenderjahres,
in dem ein Urlaub nicht verbraucht
wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Entgeltes
und der Familienzulagen, die dem Bediensteten
während des Urlaubes zugekommen wären,
wenn er den Urlaub in diesem Kalenderjahr
verbraucht hätte.
(2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes
finden keine Anwendung, wenn das Dienstverhältnis
gemäß § 24, Abs. (9), endet.
§ 29. Verlust des Anspruches auf
Urlaub und auf Abfindung.
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch
auf Urlaub und auf Abfindung, wenn er ohne
wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert
den Anspruch auf Urlaub, wenn er aus seinem
Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf
Abfindung bleibt ihm in diesem Falle gewahrt.
§ 30. Enden des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten
endet unbeschadet der Bestimmung des § 24,
Abs. (9), durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, einverständliche
Auflösung, Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von
jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisse
ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches
Zeugnis über die Dauer und die Art seiner
Dienstleistung auszustellen.
§ 31. Zeitablauf.
Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf
der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit
dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt
war [§ 4, Abs. (3)], wenn es nicht schon früher
durch einen anderen der im § 30 angeführten
Gründe oder gemäß § 24, Abs. (9), sein Ende
gefunden hat.
§ 32. Kündigung.
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis,
das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur
schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
Der einjährige Zeitraum verlängert sich
auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit
weniger ab die Hälfte der für einen
vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen
Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung
berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht
gröblich verletzt, sofern nicht die
Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine
Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet
erweist;
c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen
erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg
trotz Ermahnungen nicht erreicht,
sofern nicht die Entlassung in Frage
kommt;
d) wenn der Vertragsbedienstete eine im
Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung
nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
e) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig
wird;
f) wenn sich erweist, daß das gegenwärtige
oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten
dem Ansehen oder den Interessen
des Dienstes abträglich ist, soferne
nicht die Entlassung in Frage kommt;
g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,
der Organisation des Dienstes oder der
Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig
macht.
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen
bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und
nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften.
§ 33. Kündigungsfristen.
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile
nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist,
mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach
Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines
Kalendermonates zu enden.
(2) Während der Kündigungsfrist sind dem
Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich
mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen
eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung
des Entgeltes freizugeben!.
§ 34. Vorzeitige Auflösung des
Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für
bestimmte Zeit eingegangen wurde [§ 4, Abs. (3)],
vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist von jedem Teil
aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere
vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der
Vertragsbedienstete die Aufnahme in das
Dienstverhältnis durch unwahre Angaben,
ungültige Urkunden oder durch Verschweigen
von Umständen erschlichen hat,
die seine Aufnahme nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften
ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders
schweren Verletzung der Dienstpflichten
oder einer Handlung oder einer
Unterlassung schuldig macht, die ihn des
Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen
läßt, insbesondere wenn er sich
Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete
zuschulden kommen läßt oder
wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit
oder im Zusammenhang damit von
dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst
in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt
oder ohne einen wichtigen
Hinderungsgrund während einer den Umständen
nach erheblichen Zeit die Dienstleistung
unterläßt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert,
seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß
zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen
seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung
betreibt, die dem Anstand
widerstreitet oder die ihn an der vollständigen
oder genauen Erfüllung seiner
Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung
trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen
Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestellenden
gesetzlichen Vorschriften den Verlust
jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge
hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt
der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst
und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten
aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes
der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem Verlust
die Nachsicht nach § 3, Abs. (2), erteilt
wurde.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere
vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung
unfähig wird oder die Dienstleistung
ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr
fortsetzen kann.
§ 35. Abfertigung.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
drei Jahre gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten
beim Enden des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung
besteht nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit eingegangen wurde [§ 4, Abs. (3)]
und durch Zeitablauf geendet hat;
b) wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber
nach § 32, Abs. {2), lit. a, c oder f.
oder wenn es vom Dienstnehmer gekündigt
wurde;
c) wenn den Dienstnehmer ein Verschulden!
an der Entlassung [§ 34, Abs. (2)] trifft;
d) wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt [§ 34, Abs. (5)];
e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich
aufgelöst wird und keine Vereinbarung
über eine Abfertigung zustande kommt,
oder wenn der Dienstnehmer aus dem
Vertragsdienstverhältnis unmittelbar in ein
anderes Vertragsdienstverhältnis zum Bund,
zu einer vom Bund verwalteten Stiftung,
einem Fonds oder einer Anstalt oder in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen
wird;
f) wenn dem Dienstnehmer auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein
Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
oder auf Abfertigung zusteht.
(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt
die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von
drei Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder
ein lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis
kündigen.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren, das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes
und der Familienzulagen.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die
Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.
Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch
nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des
dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat
des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes,
in allen anderen Fällen die Hälfte der
Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt
nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung
der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind
solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so
kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum
Teile den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen
die Begräbniskosten aus eigenen
Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in
seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt
haben.
§ 36. Sonderverträge.
In Ausnahmefällen können) im Dienstvertrag
Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abweichen.
Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu
bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des
Bundeskanzleramtes.
Abschnitt II.
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
im Lehramt.
§ 37.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
für Vertragsbedienstete des Bundes, die an
mittleren oder niederen Unterrichtsanstalten im
Lehramt verwendet werden. Sie gelten sinngemäß
auch für Vertragsbedienstete, die ab Erzieher
an Bundeserziehungsanstalten und Bundeskonvikten
verwendet werden.
(2) Auf diese Bediensteten finden die Bestimmungen
des Abschnittes I soweit Anwendung,
als nicht im Abschnitt II etwas anderes
bestimmt ist.
§ 38. Dienstvertrag.
(1) Der im Lehramt verwendete Vertragsbedienstete
gilt als vollbeschäftigt [§ 4, Abs. (1),
lit. e], wenn das Ausmaß seiner Wochenstundenanzahl
die nach seiner Fachgruppe jeweils festgesetzte
Lehrverpflichtung erreicht.
(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf
bestimmte Zeit eingegangen [§ 4, Abs. (3)], wenn
es von vornherein auf Unterrichtsperioden
(Schuljahr, Semester u. dgl.) abgestellt ist.
(3) Wird der Bedienstete nur zu einer Vertretung
oder sonst nur zur Aushilfe aufgenommen,
so findet die Bestimmung des § 4,
Abs. (4), auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.
§ 39. Entlohnung.
(1) Vertragsbedienstete, die für das Lehramt
aufgenommen werden, erhalten das Entgelt nach
dem Schema I L; wenn sie jedoch nur zu einer
Vertretung oder sonst nur zur Aushilfe aufgenommen
werden [§ 38, Abs. (3)], so erhalten
sie das Entgelt nach dem Schema II L.
(2) Vertragsbedienstete, die für das Lehramt
an Pflichtschulen einschließlich der Fortbildungsschulen
(Berufsschulen) aufgenommen werden
und nicht vollbeschäftigt sind [§ 38, Abs. (1)], erhalten
das Entgelt jedenfalls nach dem Schema II L,
§ 40. Entlohungsgruppen des
Schemas I L.
Das Entlohnungsschema I L umfaßt die folgenden
Entlohnungsgruppen
§ 41. Entlohnungsschema I L.
(1) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas I L beträgt
(2) Die in den Abs. (4) bis (10) des § 40 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes festgesetzten Gehaltserhöhungen
und Zulagen für öffentlich-rechtliche
Bedienstete im Lehramt werden unter denselben
Voraussetztungen auch den nach Schema I L entlohnten
Vertragsbediensteten im Lehramt mit
der Maßgabe gewährt, daß an die Stelle der Beträge
20, 30, 40, 45, 50, 60, 70, 90, 100 und
200 Schilling die Beträge 21, 32, 42, 48, 53, 64,
74, 95, 106 und 212 Schilling treten.
§ 42. Überstellung in andere Entlohnungsgruppen
des Schemas I L.
Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I L in eine andere Entlohnungsgruppe
dieses Schemas überstellt, so finden die
Bestimmungen des § 12 sinngemäß Anwendung.
§ 43. Entlohnungsgruppen des
Schemas II L.
Das Entlohnungsschema II L umfaßt die folgenden
Entlohnungsgruppen
§ 44. Entlohnungsschema II L.
(1) Die Jahresentlohnung der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II L beträgt
Sie wird einschließlich der Familienzulagen in
gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt ausgezahlt
(2) Die Jahresentlohnung der Vertragsbediensteten
des Entlohnungschemas II L erhöht sich
für jede wöchentliche Unterrichtsstunde
a) in der Entlohnungsgruppe l 2
aa) um 26 Schilling bei Personen, die entweder
auf Grund ihrer Prüfung für das
Lehramt an Fortbildungsschulen (Berufsschulen)
hauptamtlich oder auf
Grund ihrer Tätigkeit in einem
anderen Beruf nebenberuflich an Fortbildungsschulen
(Berufsschulen) unterrichten;
für die Ablegung der Lehramtsprüfung
als Voraussetzung für die
Zuerkennung der erhöhten Entlohnung
kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen das zuständige Bundesministerium
Aufschub gewähren;
bb) um 20 Schilling bei Personen, die auf
Grund ihrer Prüfung für das Lehramt
an Hauptschulen hauptamtlich an
Hauptschulen unterrichten sowie bei
Personen mit gleichzuwertender Lehrtätigkeit
an anderen Lehr- und Erziehungsanstalten;
b) in der Entlohnungsgruppe l 3 um zehn
Schilling bei Personen, die auf Grund
ihrer Prüfung für Fremdsprachen an
Volksschulen oder an Hauptschulen eine
oder mehrere Fremdsprachen lehren.
§ 45. Mehrdienstleistung.
Die Vorschrift des § 39 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 22/1947, gilt sinngemäß
auch für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas
I L.
§ 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung.
(1) An Stelle des § 24 treten für die Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II L die
nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des
Dienstes durch Unfall oder nach vierzehntägiger
Dienstdauer durch Krankheit an der Dienstleistung
verhindert, ohne daß er die Verhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch.
auf das Entgelt und auf die Familienzulagen bis
zur Dauer von sechs Wochen.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im
Abs. (2) bestimmten Zeitraum hinaus an, so erhält
der Vertragsbedienstete für den gleichen
Zeitraum die Hälfte der ihm nach Abs. (2) gebührenden
Bezüge.
(4) Die in den Abs. (2) und (3) vorgesehenen
Ansprüche enden in jedem Falle mit dem Ende
des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben
Unfalles ein, so gilt sie für den Anspruch
auf den Fortbezug des Entgeltes und der
Familienzulagen als Fortsetzung der früheren
Dienstverhinderung.
(6) In besonderen Ausnahmefällen können dem
Bediensteten über den im Abs. (2) angegebenen
Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren
sechs Wochen die Bezüge in voller Höhe und
über den im Abs. (3) angegebenen Zeitraum
hinaus bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen
in halber Höhe zuerkannt werden, wenn seine
weitere Verwendung infolge seiner besonderem
Eignung für die ihm übertragenen Lehramtspflichten
oder mangels eines anderen Bewerbers
unbedingt nötig ist.
(7) Dauert eine Dienstverhinderung, gleichgültig
aus welchem Grunde, über den Zeitraum hinaus
an, für welchen der Vertragsbedienstete auf
Grund der Bestimmungen der Abs. (2), (3), (5)
oder (6) Bezüge erhält, so gilt das Dienstverhältnis
mit Ablauf dieser Zeit als beendet, ohne daß
es einer Kündigung bedarf.
(8) Durch welche Zeit weibliche Vertragsbedienstete
vor und nach ihrer Niederkunft vom
Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften. Während dieser
Dienstbefreiung erhalten die Vertragsbediensteten
kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des
Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme
des Stillgeldes die Höhe des vollen Entgeltes
erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten
sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt. Diese
Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. (2).
(9) Auf öffentliche Bedienstete des Dienststandes
und auf öffentlich-rechtliche Bedienstete des
Ruhestandes finden die Bestimmungen der
Abs. (2), (3) und (5) mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Fortbezug des Entgeltes und der
Familienzulagen in keinem Falle über den Zeitraum
von zwei Wochen hinaus andauern darf.
§ 47. Erholungsurlaub (Ferien).
Der Erholungsurlaub der im Lehramt verwendeten
Vertragsbediensteten bestimmt sich nach
den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen
der Lehrerdienstpragmatik fallenden Bediensteten
des Lehrstandes.
§ 48. Kündigungsfrist.
Die Kündigungsfrist bei der Kündigung des
Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas II L beträgt für beide Teile
einen Monat und hat mit dem Ablauf eines
Kalendermonates zu enden. Abs. (2) des § 33
findet für diese Vertragsbediensteten nicht Anwendung.
§ 49. Abfertigung.
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas
II L gebührt die Abfertigung auch dann
[§ 35, Abs. (1), lit. a], wenn das Dienstverhältnis
zwar auf bestimmte Zeit, jedoch auf ganze
Unterrichtsperioden [§ 38, Abs. (2)] eingegangen
und fallweise ohne Unterbrechung erneuert oder
verlängert wurde. Schulferien zwischen den
Unterrichtsperioden gelten nicht als Unterbrechung
im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Die Abfertigung der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II L ist nach dem Durchschnitt
des Monatsentgeltes der letzten 24
Kalendermonate zu bemessen.
Abschnitt III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 50.
Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach
seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund
dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen
können schon von dem auf die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tage
an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
§ 51.
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich
(§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen
nicht mehr abgeschlossen werden.
§ 52.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse,
die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes
fallen (§ 1), können bis zu einem durch
Verordnung der Bundesregierung festzusetzenden
Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt
durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden
Vertrages (§ 4). Gleichzeitig mit dem
Abschluß des neuen Vertrages ist die Übernahme
auf einen Dienstposten der neugebildeten
Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-
Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/
1945 (§ 7 im Zusammenhalt mit § 12), vorzunehmen.
Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis
die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen
weiter anzuwenden.
(2) Bei der Erneuerung des Vertrages sind, sofern
es sich nicht um eine der im § 13, Abs. (1),
bezeichneten Beschäftigungsarten handelt, die
Entlohnungsgruppen 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 26. Oktober 1934, B. G. Bl. II
Nr. 312, den Entlohnungsgruppen e, d und b
dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten. Bei der Erneuerung
von Sonderverträgen können deren
Bestimmungen als Sondervertrag im Sinne des
§ 36 dieses Bundesgesetzes übernommen werden;
doch sind hiebei Bedienstete mit voller
Hochschulbildung und einer dieser Bildung entsprechenden
Verwendung auf ihr Verlangen
unter Wegfall der Sonderbestimmungen in das
allgemeine Vertragsverhältnis mit Einreihung
in die Entlohnungsgruppe a zu übernehmen.
(3) Ist das Dienstverhältnis nach Maßgabe des
ersten Absatzes erneuert worden, so gilt es als
Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden
Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach
dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden
nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften
angerechnet.
(4) Bediensteten, die in einem nicht öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund einen
Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß
erworben haben, bleibt dieser Anspruch
gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus
dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses
richtet sich nach den für das
Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften
über die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses.
(5) In Fällen, in denen eine Übernahme auf
einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände
nach Abs. (1) nicht stattfindet, ist das bestehende
Dienstverhältnis zu kündigen. Dabei
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Kündigungsfrist und über die Abfertigung
sinngemäß Anwendung. Seit dem 13. März
1938 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstzeiten
können für die Bemessung der Kündigungsfrist
und der Abfertigung ganz oder zum
Teil angerechnet werden.
(6) Erklärt sich der Bedienstete mit der ihm
angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht
binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das
Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich
aufgelöst.
§ 53.
(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages
gemäß § 52 ein niedrigeres Monatsentgelt
als bisher, wobei Familienzulagen und
andere Zulagen nicht in Anschlag zu bringen
sind, so kann dem Bediensteten eine nach Maßgabe
des Erreichens höherer Bezüge einzuziehende
Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes
gewährt werden.
(2) Eine solche Zulage kann nicht gewährt
werden, wenn der Bedienstete die Grundlage für
die Bemessung des letzten Monatsentgeltes
(Vorschusses) durch eine mit sachlichen Gründen
allein nicht zu rechtfertigende Begünstigung in
der Zeit nach dem 13. März 1938 erreicht hat.
(3) Eine solche Zulage ist ferner dann nicht zu
gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung
des Monatsentgeltes im neuen Dienstvertrag
wegen in der Person des Bediensteten
gelegener Umstände eine Änderung erfährt.
(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge
(Monatsentgelt, Familienzulage) an geänderte
Lebenskosten nötig ist, können Teuerungszuschläge
gewährt werden; hiebei können neben
den monatlichen Bezügen auch Sonderzahlungen
vorgesehen werden. Das Nähere bestimmt die
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung.
§ 54.
(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas
II L, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf Grund ihrer Prüfung für das Lehramt an
Fortbildungsschulen (Berufsschulen) nebenamtlich
an Fortbildungsschulen (Berufsschulen) unterrichten,
erhalten die im § 44, Abs. (2), vorgesehene
Erhöhung der Jahresentlohnung. Für die Ablegung
der Lehramtsprüfung als Voraussetzung für
die Zuerkennung der erhöhten Entlohnung kann
in berücksichtigungswürdigen Fällen das zuständige
Bundesministerium Aufschub gewähren.
(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas
II L, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
auf Grund ihrer Prüfung für das Lehramt an
Hauptschulen nebenamtlich an Hauptschulen
unterrichten, erhalten die im § 44, Abs. (2), vorgesehene
Erhöhung der Jahresentlohnung.
(3) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas
II L, deren Jahresentlohnung (Vorschuß) bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Rahmen
der Entlohnungsgruppe l 3 mit einem Betrage
von 150 Schilling für jede wöchentliche Unterrichtsstunde
bemessen war, erhalten die Jahresentlohnung
auch weiterhin nach diesem Ansatz.
§ 55.
Weibliche Vertragsbedienstete, die an dar Zeit
vom 27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes sich verehelicht oder ein leibendes
Kind geboren haben, erhalten die Abfertigung
nach den Bestimmungen des § 35, wenn sie innerhalb
von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das Dienstverhältnis
kündigen.
§ 56.
Vorschüsse, die nach § 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes
an Bedienstete gezahlt würden,
die bei Österreichischen Dienststellen in Verwendung
gestanden sind und deren Dienstvertrag
in der Folge gemäß § 52 dieses Bundesgesetzes
erneuert wurde, gelten den Anspruch dieser Bediensteten
aus ihrer Dienstleistung für die Zeit
bis 31. August 1946 ab. Für die Zeit ab 1. September
1946 werden die Vorschüsse dieser Bediensteten
nach Maßgabe des erneuerten Dienstvertrages
abgerechnet. Soweit dabei Bezüge abzurechnen
sind, die den Bediensteten nach § 24 oder
nach § 46 dieses Bundesgesetzes zukommen,
werden die den Bediensteten für die betreffenden
Zeiträume vom Sozialversicherungsträger gewährten
laufenden Leistungen in Abzug gebracht.
Ein bei der Abrechnung sich ergebender, in gutem
Glauben verbrauchter Übergenuß wird nicht
hereingebracht.
§ 57.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.