86. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Aufgehoben werden
1. die Verordnung über die Vereinfachung des
Verfahrens in Pachtschutzangelegenheiten vom
6. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 585,
2. die Verordnung über außerordentliche
Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtschaftungs- und
Entschuldungsrecht aus Anlaß des totalen
Krieges vom 11. Oktober 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 245, soweit sie sich auf das Pachtrecht
bezieht,
3. in der Verordnung zur Vereinheitlichung des
Pachtnotrechtes (Reichspachtschutzordnung) vom
30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065, die
Bestimmungen über Jagdpachtverträge.
(2) Die durch die im Abs. (1) angeführten Vorschriften
aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen
treten wieder in Kraft, soweit sich
nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes
ergibt.
§ 2. (1) Die nichtbeamteten Beisitzer der Pachtbehörden,
die vor dem 27. April 1945 bestellt
worden sind, sind ihres Amtes enthoben.
(2) Sind nach dem 27. April 1945 nichtbeamtete
Beisitzer noch nicht neu bestellt worden, so ist
die Bestellung ohne Verzug vorzunehmen.
(3) Bis dahin entscheiden in dringenden Fällen
die Vorsitzenden der Pachtbehörden ohne Beisitzer.
§ 3. In Pächtschutzsachen treten an die Stelle
der Kreisbauernführer die Bezirksbauernkammern,
an die Stelle der Landesbauernführer die
Landeslandwirtschaftskammern und an die Stelle
des Reichsbauernführers das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur soweit,
als es sich um die Bestellung und Enthebung
der nichtbeamteten Beisitzer der Pachtbehörden
handelt.
§ 4. (1) Bei Pachtverträgen über Erbhöfe oder
Grundstücke, die zu einem Erbhof gehören,
treten an die Stelle der Anerbengerichte und der
Erbhofgerichte die Pachtbehörden.
(2) Pachtschutzsachen, die bei Anerbengerichten
anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie
sich befinden, auf die örtlich zuständigen Bezirksgerichte
als Pachtämter über.
§ 5. (1) Die (Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auch für anhängige Verfahren.
(2) Als nichtkriegsdringlich zurückgestellte
Pachtschutzsachen sind fortzusetzen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft betraut.