Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
86_1947 AT

86. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Aufgehoben werden

1. die Verordnung über die Vereinfachung des

Verfahrens in Pachtschutzangelegenheiten vom

6. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 585,

2. die Verordnung über außerordentliche

Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtschaftungs- und

Entschuldungsrecht aus Anlaß des totalen

Krieges vom 11. Oktober 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 245, soweit sie sich auf das Pachtrecht

bezieht,

3. in der Verordnung zur Vereinheitlichung des

Pachtnotrechtes (Reichspachtschutzordnung) vom

30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065, die

Bestimmungen über Jagdpachtverträge.

(2) Die durch die im Abs. (1) angeführten Vorschriften

aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen

treten wieder in Kraft, soweit sich

nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes

ergibt.

§ 2. (1) Die nichtbeamteten Beisitzer der Pachtbehörden,

die vor dem 27. April 1945 bestellt

worden sind, sind ihres Amtes enthoben.

(2) Sind nach dem 27. April 1945 nichtbeamtete

Beisitzer noch nicht neu bestellt worden, so ist

die Bestellung ohne Verzug vorzunehmen.

(3) Bis dahin entscheiden in dringenden Fällen

die Vorsitzenden der Pachtbehörden ohne Beisitzer.

§ 3. In Pächtschutzsachen treten an die Stelle

der Kreisbauernführer die Bezirksbauernkammern,

an die Stelle der Landesbauernführer die

Landeslandwirtschaftskammern und an die Stelle

des Reichsbauernführers das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur soweit,

als es sich um die Bestellung und Enthebung

der nichtbeamteten Beisitzer der Pachtbehörden

handelt.

§ 4. (1) Bei Pachtverträgen über Erbhöfe oder

Grundstücke, die zu einem Erbhof gehören,

treten an die Stelle der Anerbengerichte und der

Erbhofgerichte die Pachtbehörden.

(2) Pachtschutzsachen, die bei Anerbengerichten

anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie

sich befinden, auf die örtlich zuständigen Bezirksgerichte

als Pachtämter über.

§ 5. (1) Die (Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auch für anhängige Verfahren.

(2) Als nichtkriegsdringlich zurückgestellte

Pachtschutzsachen sind fortzusetzen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →