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86_1946 AT

86. Bundesgesetz: Schöffenlistengesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Schöffenlistengesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 30, über die Bildung vorläufiger Schöffenlisten

(Schöffenlistengesetz) wird abgeändert wie

folgt

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Für die Zeit der Wirksamkeit dieses Gesetzes

(§ 13) sind vorläufige Schöffenlisten den

folgenden Bestimmungen gemäß zu bilden."

2. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember

1946 außer Kraft."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, wenn es erst nach

dem 18. Juni 1946 kundgemacht wird, rückwirkend

von diesem Tag, andernfalls mit seiner

Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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