86_1946
AT
86. Bundesgesetz: Schöffenlistengesetznovelle.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 86. Bundesgesetz: Schöffenlistengesetznovelle.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 30, über die Bildung vorläufiger Schöffenlisten
(Schöffenlistengesetz) wird abgeändert wie
folgt
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Für die Zeit der Wirksamkeit dieses Gesetzes
(§ 13) sind vorläufige Schöffenlisten den
folgenden Bestimmungen gemäß zu bilden."
2. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember
1946 außer Kraft."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, wenn es erst nach
dem 18. Juni 1946 kundgemacht wird, rückwirkend
von diesem Tag, andernfalls mit seiner
Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.