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869_1994 AT

869. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 869. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 261/1993), gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Slowakei 1. Jänner 1993

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1964 erneuert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien den anläßlich der Unterzeichnung erklärten Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 und 3 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.

Slowenien hat die Weiteranwendung des Abkommens nicht mit 25. Juni 1992 Kundgemacht in BGBI. Nr. 261/1993, sondern rückwirkend mit 25. Juni 1991 erklärt.

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