869. Bundesgesetz: Änderung des Militärleistungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Militärleistungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1968, wird wie folgt geändert
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Abs. 2 zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Abs. 2 notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden."
2. Der § 38 lautet
„§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 lit. c und d der Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr berührt wird, im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesminister, des § 6 Abs. 1 lit. e der Bundesminister für Landesverteidigung, soweit der Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft berührt wird, im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesminister,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
3. hinsichtlich des § 37, soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler und, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung."