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868_1993 AT

868. Verordnung: Aufhebung der Schokoladegewichtsverordnung und Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974 sowie der Verordnungen über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, über die Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, über die Kennzeichnung flüssiger, händischer Geschirrspülmittel, über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien, über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel sowie über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 868. Verordnung: Aufhebung der Schokoladegewichtsverordnung und Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974 sowie der Verordnungen über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, über die Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, über die Kennzeichnung flüssiger, händischer Geschirrspülmittel, über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien, über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel sowie über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, wird — hinsichtlich Artikel I im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz — verordnet

Artikel I

Die Schokoladegewichtsverordnung, BGBl. Nr. 309/1970, wird aufgehoben.

Artikel II

Die Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974, BGBl. Nr. 692, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 501/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Waschmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel verwendet werden (Großverbraucher)."

2. § 2 samt Überschrift lautet

„Kennzeichnung

§ 2. Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit

einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15."

3. § 3 wird wie folgt geändert

a) In Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1)".

b) Z 5 entfällt. Die bisherigen Z 6 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „5." bis „9.".

c) In der nunmehrigen Z 5 tritt anstelle der Zitierung „Z 9 lit. c" die Zitierung „Z 8 lit. c".

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 186/1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher)."

2. § 2 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)" entfallen.

3. § 3 wird wie folgt geändert

a) In Z 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1)".

b) Z 6 entfällt. Die bisherigen Z 7 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „6." bis „9.".

c) In der nunmehrigen Z 7 tritt anstelle der Zitierung „Z 7" die Zitierung „Z 6".

Artikel IV

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, BGBl. Nr. 187/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 650/1991 wird wie folgt geändert

1. § 2 entfällt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert

a) Z 5 entfällt. Die bisherigen Z 6 bis 9 erhalten die Bezeichnungen „5." bis „8.".

b) In der nunmehrigen Z 6 tritt anstelle der Zitierung „Z 6" die Zitierung „Z 5".

Artikel V

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 188/1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher)."

2. § 2 Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)" entfallen.

3. § 3 wird wie folgt geändert

a) In Z 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1)".

b) Z 6 entfällt. Die bisherigen Z 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „6." und „7.".

Artikel VI

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 189/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 672/1991 wird wie folgt geändert

1. § 2 entfällt.

2. § 3 Abs. 2 Z 5 entfällt. Die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung „5.".

Artikel VII

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, BGBl. Nr. 190/1979, wird wie folgt geändert

1. § 2 entfällt.

2. § 3 Abs. 2 Z 5 entfällt. Die bisherigen Z 6 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „5." bis „7.".

Artikel VIII

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung flüssiger, händischer Geschirrspülmittel, BGBl. Nr. 191/1979 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 651/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 entfällt.

2. § 3 Abs. 2 Z 5 entfällt. Die bisherigen Z 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5." und „6.".

Artikel IX

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien, BGBl. Nr. 192/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 652/1991, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Flüssige Waschmittel dürfen nur entweder

1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder

2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 Z5 entfällt. Die bisherigen Z 6 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „5." bis „ 7.".

b) Im nunmehrigen Abs. 3 Z 5 tritt anstelle der Zitierung „Z 6 lit. a bis d" die Zitierung „Z 5 lit. a bis d".

c) Im Abs. 4 und Abs. 5 Z 5 tritt anstelle der Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1" die Zitierung „§ 2 Z 1".

d) Im Abs. 5 tritt anstelle der Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 2" die Zitierung „§ 2 Z 2".

Artikel X

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel, BGBl. Nr. 193/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 653/1991, wird wie folgt geändert

1.§ 2 lautet

„§ 2. Flüssige Weichspülmittel dürfen nur entweder

1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder

2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 Z 1 lit. e entfällt. Die bisherige lit. f erhält die Bezeichnung ,,e)".

b) Im Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 3 lit. f tritt anstelle der Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1" die Zitierung „§ 2 Z 1".

c) Im Abs. 2 Z 3 tritt anstelle der Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 2" die Zitierung „§ 2 Z 2".

Artikel XI

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher)."

2. § 2 entfällt.

3. § 3 Abs. 2 Z 5 entfällt. Die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung „5.".

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