868. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 und des Gesetzes über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 470/1992, wird wie folgt geändert
1. Art. 54 lautet
„Artikel 54. Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."
2. Art. 151 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Artikel II
Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 539/1977, wird wie folgt geändert
1. In § 23 entfällt das Wort „Eisenbahntarifen,".
2. § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Artikel III
Das Gesetz über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl; Nr. 180/1920, wird wie folgt geändert
1. Im Titel entfällt das Wort „Eisenbahntarifen,".
2. § 1 lit. a wird aufgehoben.
3. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Wort, Eisenbahntarifen, im Titel sowie § 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft."