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866_1994 AT

866. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1994)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 866. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1994)

Auf Grund der §§ 119 bis 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/ 1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659a/1974, 573/1975, 520/1977, 607/1978, 503/1980, 520/ 1981, 20/1983, 183/1984, 519/1985, 228/1990, 655/1990, 173/1992 und 355/1993 werden wie folgt geändert

1. § 2 Z 47 a lautet

„47 a. Rollen von Luftfahrzeugen

Bewegungen von Luftfahrzeugen aus eigener Kraft auf der Oberfläche von Flugplätzen, ausgenommen Start und Landung."

2. Nach § 2 Z 47 a wird eingefügt

„47b. Rollen im Schwebeflug

Bewegungen von Hubschraubern oder senkrecht startenden/landenden Flugzeugen über der Oberfläche von Flugplätzen, normalerweise unter Ausnützung des Bodeneffekts und mit einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 37 km/h (20 Knoten).

Anmerkung

Die tatsächliche Höhe über Grund kann variieren. Wegen einer Schleppfracht oder zur Verminderung von Turbulenzen aus dem Bodeneffekt kann für bestimmte Hubschrauber zum Rollen im Schwebeflug auch eine größere Höhe als 8 m (25 Fuß) über Grund erforderlich sein."

3. § 2 Z 59 lautet

„59. Verbandsflüge

Flüge, bei denen nach vorheriger Vereinbarung zwei oder mehrere kraftangetriebene Luftfahrzeuge in derselben Richtung und mit derselben Geschwindigkeit geflogen werden, wenn der vertikale Abstand nicht mehr als 30 m und der horizontale Abstand nicht mehr als 1 km zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen beträgt."

4. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 49) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig."

5. § 61 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen nach den Instrumentenflugregeln findet keine Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im Verband fliegenden Militärluftfahrzeugen statt, ebensowenig bei derartigen Flügen im Verband, die nur deshalb nicht als Verbandsflüge anzusehen sind, weil der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen mehr als .1 km beträgt."

6. § 73 Abs. 1 lit. c lautet

,,c) Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,"

7. § 73 Abs. 1 lit. c (alt) wird lit. d (neu).

8. § 73 Abs. 1 lit. d (alt) wird lit. e (neu).

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 10. November 1994 in Kraft.

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