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866_1992 AT

866. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 866. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, wird wie folgt geändert

1. § 78 Abs. 2 lautet

„(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 10000 S im einzelnen Fall festzusetzen sind."

2. Nach § 79 a wird folgender § 79 b eingefügt

„§ 79 b. § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

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