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865_1992 AT

865. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 865. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 465/1992, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. sie müssen zumindest 41mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;"

2. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet

„Nicht auf Gewinn gericheteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zur Hälfte des für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaßes (§ 5 Abs. 1) gewährt werden."

3. Dem § 5 Abs. 4 wird der folgende Text angefügt

„Sollte der Gesamtbetrag der nach den Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln nicht erreichen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig so zu erhöhen, daß alle im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel vergeben werden können. Abs. 1 Z 4 ist dabei nicht anzuwenden."

4. Abschnitt IV lautet

„ABSCHNITT IV

§ 10. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr

gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.

(3) § 2 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 2 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 sowie der Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 465/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 3 erster Satz und § 5 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 865/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(5) § 10 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 865/1992 mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

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