864. Verordnung: Änderung der Studienordnung Wirtschaftsinformatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 525/1993, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Studienordnung Wirtschaftsinformatik), BGBl. Nr. 176/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 701/1990, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist
1. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und
2. an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz einzurichten."
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind."
3. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studiennlanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden.
4. § 3 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)"
5. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftsinformatik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen."
6. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind a) Diplomprüfungsfächer
1. Mathematik und Statistik;
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
3. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
4. Grundzüge der Informatik;
5. Grundzüge der Wirtschaftsinformatik;
b) Vorprüfungfächer
1. System- und Modelltheorie;
2. relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten
die gewählte Fremdsprache, Grundzüge und Methoden der Soziologie."
7. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 67 Wochenstunden
8. § 6 Abs. 2 entfällt, und der Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)"
9. § 7 lautet
„§ 7 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen und die Approbation der Diplomarbeit."
10. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
a) Diplomprüfungsfächer'
1. Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatiker;
2. Informationsmanagement;
3. Software Engineering;
4. Planung und Realisierung von Informatikprojekten;
5. Data Engineering und Wissensverarbeitung;
6. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer: besondere Informatik, besondere Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research, Ökonometrie oder Angewandte Statistik), besondere Betriebswirtschaftslehre, besondere Volkswirtschaftslehre (einschließlich Volkswirtschaftspolitik), Finanzwissenschaften, Geo- und Umweltinformatik;
7. Anwendungen der Wirtschaftsinformatik;
b) Vorprüfungsfächer'
1. Kommunikationssysteme;
2. Techniksoziologie und Technikpsychologie."
11. § 8 Abs. 2 entfällt, die Absätze 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung „(2) bis (5)"
12. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden."
13. § 9 Abs. 7 letzter Satz lautet
„Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen."
14. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen."
15. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarum-que", an die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist der Akademische Grad „Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften" lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarum-que", jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec." zu verleihen."
16. Dem bisherigen Text des § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)" vorangestellt; die Absätze 2 bis 4 lauten
„(2) Ordentliche Hörer der Studienzweige „Betriebsinformatik" und „Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik" sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Die Studienpläne, die unter Berücksichtigung der Studienordnung in der gemäß Abs. 4 gültigen Fassung erlassen werden, sollen Übergangsbestimmungen enthalten, die insbesondere festlegen, welche Lehrveranstaltungen der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Studienpläne als gleichwertig für den neuen Studienplan anzuerkennen sind.
(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 2 und 7 § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 864/1994 treten mit 1. September 1995 in Kraft."