864. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereins von Washington 1989, BGBl. Nr. 63/1992, wird gemäß der vom Hauptausschuß des Nationalrates nach § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, erteilten Ermächtigung vom 16. Februar 1950 verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 594/1989, BGBl. Nr. 275/1990, BGBl. Nr. 654/1990 und BGBl. Nr. 621/1991 wird wie folgt geändert
1. In Artikel I Z 1 haben die Beförderungsgebühren für Briefe wie folgt zu lauten
2. In Artikel I Z 1 haben die Beförderungsgebühren für Postkarten wie folgt zu lauten
3. Im Artikel I Z 3 lit. a haben die Flugzuschläge wie
folgt zu lauten: ,,a) Europa und Mittelmeerländer
Für die Flugbeförderung von Briefen und Postkarten nach europäischen Ländern und den an das Mittelmeer angrenzenden Ländern (Mittelmeerländer) ist kein Flugzuschlag zu entrichten.
Für die sonstigen Briefsendungen sind folgende Flugzuschläge zu entrichten
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.