862_1992
AT
862. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 862. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
1992_862_0 862. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
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Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
§ 2. Die Bundes- und Landesreserven werden nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993 sofern in der Anlage bei den einzelnen Kontingenten nicht eine andere Laufzeit bestimmt wird.