861_1992
AT
861. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1993
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 861. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1993
1992_861_0 861. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1993
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 313/1992, wird verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 786/1992 für das Jahr 1993 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr 1993 verbindlich.
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr 1993 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1830 Schilling.