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85_2003 AT

85. Kundmachung: Aufhebung der §§ 156, 157, 158 und 159 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 85. Kundmachung: Aufhebung der §§ 156, 157, 158 und 159 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2003, G 78/00-13, dem Bundeskanzler

zugestellt am 11. August 2003, im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 JGS

946 (ABGB) § 156 in der Fassung dRGBl. I S 80/1943, § 157 in der Fassung BGBl. Nr. 136/1983, § 158

in der Fassung dRGBl. I S 80/1943 und in § 159 Abs. 1 in der Fassung dRGBl. I S 80/1943 dessen zweiten

Satz „Die Klage ist gegen das Kind zu richten.“ als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 85. Verordnung: Sprengungsunternehmen-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes der Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder

als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als

Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens dreijährigen

staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung

gemäß Abs. 3 nachweist, oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger, wenn

der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit

als Unselbständiger nachweist, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen

erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen

Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 3 nachweist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung

an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3 und Z 5 sind die Studienrichtungen Bauingenieurwesen,

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften

(nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie),

Erdölwesen, Petroleum Engineering, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft

sowie berufsbildende höhere Schulen, deren Schwerpunkt im Bereich Bautechnik, technische Chemie und

Berg- und Hüttenwesen liegt, oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte

Ausbildungen mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 367/1978

gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

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