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85_2002 AT

85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 bis 6 lauten

„(2) Aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere

Namen und Zeichen

1. für den ebenen Winkel der Radiant (rad)

1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens

zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist

1 rad = 1 m/1 m;

2. für den Raumwinkel der Steradiant (sr)

1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen

Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist

1 sr = 1 m²/1 m²;

3. für die Frequenz das Hertz (Hz)

1 Hz = 1 s–1;

4. für die Kraft das Newton (N)

1 N = 1 m ∙ kg ∙ s–2;

5. für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa)

1 Pa = 1 N ∙ m–2;

6. für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J)

1 J = 1 N ∙ m;

7. für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W)

1 W = 1 J ∙ s–1;

8. für die elektrische Ladung das Coulomb (C)

1 C = 1 A ∙ s;

9. für die elektrische Spannung das Volt (V)

1 V = 1 W ∙ A–1;

10. für die elektrische Kapazität das Farad (F)

1 F = 1 C ∙ V–1;

11. für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω)

1 Ω = 1 V ∙ A–1;

12. für den elektrischen Leitwert das Siemens (S)

1 S = 1 Ω–1;

13. für den magnetischen Fluss das Weber (Wb)

1 Wb = 1 V ∙ s;

14. für die magnetische Flussdichte das Tesla (T)

1 T = 1 Wb ∙ m–2;

15. für die Induktivität das Henry (H)

1 H = 1 Wb ∙ A–1;

16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C), wobei die Temperaturdifferenz von 1 °C

gleich der Temperaturdifferenz 1 K ist und der Celsius-Temperatur 0 °C die thermodynamische

Temperatur von 273,15 K entspricht;

17. für den Lichtstrom das Lumen (lm)

1 lm = 1 cd ∙ sr;

18. für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx)

1 lx = 1 lm ∙ m–2;

19. für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq)

1 Bq = 1 s–1;

20. für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy)

1 Gy = 1 J ∙ kg–1;

21. für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv)

1 Sv = 1 J ∙ kg–1;

22. für die katalytische Aktivität das Katal (kat)

1 kat = 1 mol ∙ s–1.

(3) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet

werden dürfen

1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L)

1 l = 10–3 m³;

2. für den Druck das Bar (bar)

1 bar = 105 Pa;

3. für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh)

1 Wh = 3600 Joule;

für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs) und die Voltamperestunde

(VAh)

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh)

1 vars = 1 J,

1 varh = 3600 vars;

das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es

die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

4. für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA)

1 VA = 1 W;

für die elektrische Blindleistung das Var (var)

1 var = 1 W;

5. für die Masse

die Tonne (t)

1 t = 103 kg;

die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids

Kohlenstoff –12;

6. für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex)

1 tex = 10–6 kg ∙ m–1;

7. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a)

1 a = 102 m²;

das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar (ha) genannt

1 ha = 102 a;

8. für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b)

1 b = 10–28 m²;

9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon)

1 Neugrad = 1 gon = 1/100 des rechten Winkels = π/200 Radiant.

(4) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen

das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind,

und der Grad Celsius (Abs. 2 Z 16).

(5) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch

mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen

1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

oder soliden Rundholzes und

das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

2. für den ebenen Winkel

der rechte Winkel = π/2 Radiant,

der Grad (°) = 1/90 des rechten Winkels = π/180 Radiant,

die Minute (') = 1/60 Grad = π/10800 Radiant,

die Sekunde (") = 1/60 Minute = π/648000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = π/20000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = π/2000000 Radiant;

3. für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines

optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1

1 dpt = 1 m–1;

4. für die Zeit

die Minute (min)

1 min = 60 s,

die Stunde (h)

1 h = 3600 s,

der Tag (d)

1 d = 86400 s, und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten –

die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;

5. für die Masse (nur für Perlen und Edelsteine) das Karat

1 Karat = 2 × 10–4 kg;

6. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel

(B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier

Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und

das Dezibel (dB)

1 dB = 10–1 B;

7. für den Druck (nur für Körperflüssigkeiten in der Medizin) die Millimeter-Quecksilbersäule

(mmHg)

1 mmHg = 133,322 Pa.

(6) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die

Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 5 Z 7).“

2. § 2 Abs. 7 entfällt.

3. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend

dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik

1. die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen

Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,

2. für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und

3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.“

4. § 8 Abs. 5 lautet

„(5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich

zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren

angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden.“

5. § 8 Abs. 7 lautet

„(7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden akkreditierten oder berechtigten

Stellen

1. Eichstellen (§ 35),

2. Kalibrierstellen (§ 58),

3. Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996),

4. Überwachungsstellen (AkkG),

5. Erstprüfstellen (Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 468/1992),

6. Kesselprüfstellen (Kesselgesetz),

7. Werksprüfstellen (Kesselgesetz).“

6. § 8 Abs. 8 entfällt.

7. § 10 einschließlich Überschrift entfällt.

8. § 12 lautet

„§ 12. (1) Für Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl.

Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE-

Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig.

(2) Messgeräte gemäß § 11 Z 3 und gemäß § 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach

den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen

werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Messgeräte

verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Messgeräten trifft diese

Verpflichtung denjenigen, der diese Messgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.“

9. In § 17 Z 14 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; die nachfolgende Z 15 entfällt.

10. § 18 Z 4 lautet

„4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen,

völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler

Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50

festzustellen,“

11. § 18 Z 5 lit. a lautet

„a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften

(Konformitätsfeststellungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union

vorgeschrieben sind,“

12. § 20 Abs. 3 entfällt.

13. In § 21 ist die Wortfolge „des Bundesministers für Bauten und Technik“ durch die Wortfolge „des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ zu ersetzen.

14. § 24 lautet

„§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger

Art,

1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche

Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege

unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

3. In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen

Abgabe.“

15. An § 25 Abs. 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt

„(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur

– hergestellt,

– eingeführt oder

– erstmals in den Verkehr gebracht werden,

wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen

entspricht.

(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen,

um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über

diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.“

16. § 27 Z 4 lautet

„4. geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung

der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können,“

17. § 29 Abs. 2 entfällt.

18. In der Überschrift vor § 32 entfällt die Wortfolge „der Eichbehörde“.

19. § 32 lautet

„§ 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit

nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.

(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten

Eichämter.

(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich

erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter

bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.“

20. § 33 lautet

„§ 33. Eichungen werden durchgeführt

1. in Eichämtern;

2. in ambulanten Amtsstellen

Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können

außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der

Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der

Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete

Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren;

3. in Abfertigungstellen

Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner

Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen

Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle;

4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte

auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der

Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen,

dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind.

Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls

ein geeigneter Raum bereitgestellt werden;

5. in akkreditierten Eichstellen.“

21. § 34 lautet

„§ 34. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, in besonderen Fällen die Tätigkeit

der Eichämter selbst zu übernehmen.“

22. § 35 lautet einschließlich Überschrift

„Eichstellen

§ 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden

Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit

dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden.

(3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden

EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem

innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im

Akkreditierungsumfang enthalten ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand

der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler

Organisationen durch Verordnung festzulegen

1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen;

2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;

4. die Zeichen der Eichstellen;

5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;

6. die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten,

sind die Bestimmungen des § 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden.

(6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen.

Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert sind, darf die Eichbehörde bei diesen

Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen

ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen und im Amtsblatt für das

Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich

nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung

1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und

2. Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung

allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher

Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung

von Auflagen erfolgen.“

23. § 36 lautet

„§ 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

(2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten

Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen

Messgerätes heißt Nacheichung.

(3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in

Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden

Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen.

(4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18

Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.“

24. § 37 lautet

„§ 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen

Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren

durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung“ festgelegt wurde.“

25. Die Überschrift vor § 38 lautet

„3. Zulassung zur Eichung“

26. § 38 Abs. 4 lautet

„(4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der

Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen

zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden

Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen

Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit

geltenden Anforderungen (§§ 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung

der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist

erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden.“

27. § 38 Abs. 5 und 6 entfallen.

28. § 42 lautet

„§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.“

29. § 43 entfällt.

30. § 45 Abs. 5 und 6 sowie der neu angefügte Abs. 7 lauten

„(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die

erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche

Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können.

Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die

Ermächtigung zu erteilen.

(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben

sind.

(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und

Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung

der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.“

31. § 48 Abs. 1 lit. e lautet

„e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen

ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.“

32. § 49 lautet einschließlich Überschriften

„Abschnitt D

Anerkennung

1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR

§ 49. (1) Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten des EWR,

die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als

gleichwertig behandelt, wenn die Produkte die im EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat anerkannten Prüfungen

und Überwachungen erfüllen und ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Lebens und der Gesundheit

von Mensch und Tier, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verbraucher, des lauteren Wettbewerbs,

der Umwelt sowie einer wirksamen steuerlichen Kontrolle dauerhaft erzielt wird.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung

der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung

festzulegen.“

33. § 50 lautet einschließlich Überschrift

„2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten

§ 50. Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich

der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte

den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche

Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde.“

34. §§ 51 bis 55 lauten einschließlich Überschriften

„Abschnitt E

Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten

Teiles und des Abschnittes C des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.

(2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere

– die Marktüberwachung,

– die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und

Schankgefäßen sowie

– die Revision der Messgeräte.

(3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen.

(4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände

vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet

oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen

der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.

(6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß

§§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere

1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz

unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,

2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und

3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer

dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung

die Amtshandlungen zu unterstützen.

§ 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige

Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung

der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren

vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre

verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten

getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem

Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme

gegeben hat, gehemmt.

(2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem

Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung

der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

2. Marktüberwachung

§ 53. (1) Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen,

die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

(2) Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt

vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden

1. Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens,

2. Anfordern von Lieferlisten,

3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen

ist,

4. Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,

5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,

6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise

geeigneten Medien.

Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten

Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.

3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 54. Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind

auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu

überwachen.

4. Revision der Messgeräte

§ 55. (1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger

Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes

1975, idF BGBl. I Nr. 63/1998, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992,

bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die

Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur

Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden

Kontrollen zu unterweisen.

(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.“

35. § 56 lautet einschließlich Überschriften

„Abschnitt F

Verfahren, Gebühren und Kosten

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem

Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid

nicht zu erlassen.“

36. In § 57 Abs. 1 ist die Wortfolge „vom Bundesminister für Bauten und Technik“ durch die Wortfolge

„vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ zu ersetzen.

37. § 58 Abs. 3 entfällt.

38. § 60 Z 1 lautet

„1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;“

39. § 61 Abs. 1 lautet

„(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;

2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;

5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie

über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;

6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten

Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen.“

40. An § 62 Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich

der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung

angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.

(5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich-

und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.“

41. An § 63 Abs. 2 wird der folgende Abs. 3 angefügt

„(3) Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen

oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen

gemäß § 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000,

Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung

des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.“

42. § 64 lautet

„§ 64. (1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum

31. Dezember 2009 zulässig.

(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als

„ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.“

43. An § 65 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

44. § 67a entfällt.

45. § 70 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, betraut.“

Artikel II

Das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/

1996, wird wie folgt geändert

§ 3 lautet

„§ 3. (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen

gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation

den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum

angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.

(2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen

sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-,

Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes

und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.

(3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder

zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.“

BGBlPdf 85. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im

Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

(BGBl. III Nr. 182/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Italien 6. Jänner 1998

Polen 4. August 2000

Slowakei 23. April 1999

Slowenien 27. Oktober 2000

Tschechische Republik 21. Juni 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Italien

Vorbehalt

In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten

Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör-

und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind

– die ernste Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,

– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet

ist.

Polen

Vorbehalt

In Bezug auf Art. 15 des Übereinkommens erklärt Polen, dass gemäß Abs. 2 der Art. 6 und 7 des

Übereinkommens die Gesetze der Republik Polen unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren

und die Leistung einer Sicherheit für Bestandteile zur Instandsetzung sowie für Zubehör und Ausrüstung

von Behältern verlangen.

Diese Umstände sind

– Fälle ernster Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, und

– Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet

ist.

Slowakei

Erklärung

In Bezug auf Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, dass in den von den Gesetzen der

Slowakischen Republik vorgesehenen Fällen in Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 2 dieses

Übereinkommens die Vorlage einer Zollerklärung erforderlich sein wird und die Sicherstellung der

durch Einfuhr möglicherweise entstehenden Zollschuld, durch vorübergehende Verwendung bei völliger

Befreiung von der Zollabgabe und durch Wiederausfuhr von zur Instandsetzung und Veränderung der

gemeinsam durch Poolbehälter verwendeten Behälter eingeführten Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile.

Slowenien

Vorbehalt

In Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 des Übereinkommens verlangen die slowenischen Rechtsvorschriften

unter bestimmten Umständen für Teile zur Instandsetzung und für Zubehör und Ausrüstung

von Behältern die Vorlage von Zollpapieren und eine Sicherheitsleistung.

Solche Umstände liegen vor

– wenn die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen nach der Wiederausfuhr nicht erfüllt werden

können,

– wenn nicht sicher ist, ob eine möglicherweise entstehende Zollschuld bezahlt werden würde.

Tschechische Republik

Vorbehalt

Die Tschechische Republik erklärt einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 hinsichtlich

der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben für Ersatzteile,

Zubehör- und Ausrüstungsteile zur Einfuhr für die Instandsetzung oder Adjustierung der Poolbehälter

ohne Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung.

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