85. Bundesgesetz: Fernseh-Exklusivrechtegesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt – abgesehen von § 5 – nur für Fernsehveranstalter, auf die das
ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.
(2) Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden,
findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 2. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.
Verpflichtungen der Fernsehveranstalter
§ 3. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in
einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass
dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der
rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer entsprechend der in der
Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung)
verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24
Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.
(2) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher
ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen
zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes
gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (§ 2 RGG), des Programmentgelts (§ 20 RFG), einer
Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher
und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht
hat, den frei zugänglichen Empfang des Ereignisses im Sinne des Abs. 1 zu ermöglichen. Zur Herbeiführung
einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter den Bundeskommunikationssenat
(§ 6) anrufen. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung
hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines der
beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß
Abs. 1 und 3 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner
Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat der Bundeskommunikationssenat
anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 3
festzulegen. Insbesondere hat der Bundeskommunikationssenat einen angemessenen und marktüblichen
Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.
(5) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht in ausreichendem Maße
nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.
(6) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zulässig.
Unbeschadet des Abs. 7 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 4 an eine
rechtskräftige Entscheidung gebunden.
(7) Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 6 den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das
Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2
B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses
des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit
unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
§ 4. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen
in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche
Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen
1. das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der
österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
2. das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
3. das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung
von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen
Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
4. das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
(2) In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen
zeitgleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von
der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses
ist nur insoweit abzusehen, als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige
Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen
ist.
(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveranstalter,
der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports
zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen, wobei
festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im
Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen
werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage
bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.
Recht der Kurzberichterstattung
§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von
allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die
ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat jedem in einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des
Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III
Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das
Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse
liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten
Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung
genannten Vertragspartei finden wird.
(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des
im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines
Kurzberichtes im Sinne des Abs. 3.
(3) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung
beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der
Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und
beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als
einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts.
Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des
Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.
(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechtes im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann
zwecks Durchsetzung dieses Rechts den Bundeskommunikationssenat anrufen. Der Bundeskommunikationssenat
hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken.
Kommt eine solche nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auszusprechen, ob und zu
welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen
ist.
(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 4 nicht
rechtzeitig abgeschlossen werden, kann der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines beteiligten
Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung
einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung
einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung
von § 3 Abs. 5 bis 7 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Bundeskommunikationssenat
§ 6. Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
obliegt dem Bundeskommunikationssenat (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001).
Strafbestimmungen und Verfahren
§ 7. (1) Wer gegen die Verpflichtungen nach
1. § 3 Abs. 1 verstößt oder
2. das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates
nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 5 nicht gewährleistet hat oder
3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden
Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach § 5 Abs. 3 letzter Satz bestimmten Zeitpunkt
sendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundeskommunikationssenat mit Geldstrafe in der Höhe
von 36000 € bis zu 58000 € zu bestrafen.
(2) Der Bundeskommunikationssenat hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchzuführen.
(3) Der Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51, im Fall des Abs. 1 das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.
(4) Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Fernsehveranstalter
(§ 2 Z 1 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001) hat der Bundeskommunikationssenat
von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-
Rundfunkveranstaltung gemäß § 63 des Privatfernsehgesetzes einzuleiten.
Verweisungen
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz
die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.
(2) Von den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung
einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der
Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Art. 3a der Richtlinie 89/552/EG in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu
erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.
Umsetzungshinweis
§ 10. Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie § 11 dieses Bundesgesetzes wird Art. 3a
der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in
der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Artikel I
Auf Grund des § 16 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltungsabgaben
für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen (Akkreditierungsgebührenverordnung
– AkkGebV), BGBl. Nr. 70/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a lauten jeweils
„a) als Grundgebühr 77000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5600 Euro“.
2. § 1 Z 2 Einleitungssatz lautet
„Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)“
3. § 1 Z 3 wird folgende lit. c angefügt
„c) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen
Bereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch
2180 Euro“.
4. In § 1 wird jeweils nach dem Betrag „500 S“ die Wortfolge „ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro“,
nach dem Betrag „500000 S“ die Wortfolge „ab 1. Jänner 2002 jedoch 36340 Euro“ und nach dem
Betrag „10000 S“ die Wortfolge „ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 Euro“ angefügt.
5. § 2 entfällt.
Artikel II
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen
(Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/1998,
wird wie folgt geändert
§ 9 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. als Grundgebühr für eine beantragte Meßgröße 77000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5600 Euro“.
2. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen
(Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, wird wie folgt geändert
§ 10 Abs. 1 Z 1 lautet
„1.als Grundgebühr für eine beantragte Meßgeräteart 77000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch
5600 Euro“.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Aserbaidschan (im Folgenden
„Vertragsparteien“ genannt),
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur
Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter
Arbeitsstandards,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet
wurde oder organisiert ist
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle
eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
a) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei
gegründet wurde oder organisiert ist;
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a)
und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete
Rechte;
d) Rechte aus Verträgen einschließlich von Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen,
Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen
Wert hat;
f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für
Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich
von Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen
Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen
oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen
Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse,
Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den
anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder
organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich
von Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,
Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs-
oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für
Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem
der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
a) in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum in
ihrer Hoheitsgewalt, über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt,
b) in Hinblick auf die Republik Aserbaidschan das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan
einschließlich des entsprechenden Bereichs des Kaspischen Meeres, über den die Republik
Aserbaidschan in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und dem Völkerrecht souveräne
Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden,
beinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine
gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die
Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräuße-
rung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht
weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter
Staaten und deren Investitionen.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 4
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht
diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei
auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen
Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und
Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen
zu gewähren.
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt
noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im
Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in
Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf
Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist auf ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes ausländisches Bankkonto zahlbar
und frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die
klagenden Parteien sind oder in einer frei konvertierbaren Währung, auf die sich die klagenden
Parteien und die als Gastland fungierende Vertragspartei einigen, geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung
erfolgt.
(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt,
von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der
Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses
Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten
Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines
Aufstands, eines Aufruhrs, zivilier Unruhen, eines Notstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses
im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung,
Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei
eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines
Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 angeführten Ereignis einen Verlust
erleidet durch
a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, oder
b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung,
die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung
betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Artikel 7
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer
Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren
Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer
getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und
angemessen.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen
Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist,
den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports
einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von
Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung
oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer
Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht
diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz
der Rechte von Gläubigern bzw. in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und
Rechtsbestimmungen über die Transfererfordernisse oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten
einschließlich jener in Steuerangelegenheiten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu
dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 8
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer
Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei
unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und
Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte
Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten
Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr
Rechtsvorgänger auszuüben.
Artikel 9
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch
Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 10
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die
Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein
Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,
keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen
Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen durch
die Erstgenannte, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.
Artikel 12
Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen
(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese
Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten
Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),
das auf Grund des in Washington am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die
Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied
der ICSID Konvention sind;
ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch
das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der
Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten
Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iv) der Internationalen Handelskammer in Paris durch ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren
Schiedsregeln.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an
der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung
unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von
den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß
diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht
einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer der beiden
Vertragsparteien über die Streitigkeit entschieden hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die
Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
Artikel 14
Schadloshaltung
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen
Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten
behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines
Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
Artikel 15
Anwendbares Recht
(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den
Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des
Völkerrechts geregelt.
Artikel 16
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien
endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren
a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht
erfüllt hat;
b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder
Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;
c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die
Vertragspartei stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht
durchführbar ist, sowie
d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem
Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil
unverzüglich um.
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 17
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen,
Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
Artikel 18
Einleitung von Verfahren
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von
diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten
eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen
hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat,
das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten.
Artikel 19
Bildung des Schiedsgerichts, anwendbare Gesetze und Verfahrensvorschriften
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von zwei Monaten
nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts.
Diese beiden Mitglieder einigen sich dann auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit
Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird. Der Vorsitzende
ist innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder
zu bestellen.
(2) Werden innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist die erforderlichen Ernennungen nicht
vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der
Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen
Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt oder aus einem
anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit
Stimmenmehrheit und beschließt darüber hinaus seine Verfahrensordnung selbst.
Artikel 20
Schiedsurteile
(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt
ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form
gewähren
a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre
Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß
diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden
Partei oder seine Investition erlitten haben, oder
d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil
ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Artikel 21
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds des Schiedsgerichts sowie jene ihrer
Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten des Schiedsgerichts tragen
die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes festlegt.
Artikel 22
Vollstreckung
Jede Vertragspartei vollstreckt Verpflichtungen zu einer Geldleistung aus einem Schiedsspruch in
Übereinstimmung mit der ICSID Konvention.
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien
gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten, die vor dem 2. März 1992 entstanden sind, ebenso
wenig für Ansprüche, über die entschieden wurde oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet
wurden.
Artikel 24
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem
Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort
und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 25
Inkrafttreten und Dauer
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für
sein Inkrafttreten erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf
unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Juli 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, aserbaidschanischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
B. Ferrero-Waldner m. p.
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
Vilajet M. Guliyev m. p.
Die Notifikationen gemäß Art. 25 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. November 2000 bzw.
29. März 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 28. Mai 2001 in
Kraft.