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85_2000 AT

85. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei

(Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der Begriffe „bandenmäßige oder organisierte Kriminalität“ und „organisierte Kriminalität“

tritt jeweils der Ausdruck „kriminelle Verbindungen“ in der grammatikalisch gebotenen Form.

2. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare

Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).“

3. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den

§§ 278 und 278a Abs. 1 StGB, oder“

3a. In § 17 treten an die Stelle der Worte „sechsmonatiger Freiheitsstrafe“ die Worte „einjähriger

Freiheitsstrafe“.

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf

deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen

ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere

zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt (erweiterte Gefahrenerforschung).“

5. §§ 28 und 28a samt Überschriften lauten

„Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem

Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 28a. (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt

den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur

Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel

einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen,

wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur

Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum

sonst gebotenen Eingriff steht.“

6. In § 29 Abs. 1 wird das Zitat „§ 28 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 28a Abs. 3“ ersetzt.

6a. In § 35a Abs. 1 wird nach dem Wort „Lichtbild“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Körpergröße,

Farbe der Augen, Unterschrift“ eingefügt.

6b. § 35a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie von diesen herangezogene

Dienstleister sind ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Identitätsausweises personenbezogene

Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht

mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder

Erledigung eines Antrages.“

7. In § 53 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt

„2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein

Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62b Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei

Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es

sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.“

8. § 54 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig

1. zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3);

2. um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit,

Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (§ 16 Abs. 3)

verhindern zu können;

3. wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder

erheblich erschwert wäre.

(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,

wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich

erschwert wäre.

(4) Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die

Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen

des Abs. 3 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist

die Ermittlung personenbezogener Daten jedoch

1. mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit eines Ermittelnden

erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen;

2. mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines

Ermittelnden erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.“

9. In § 54 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Die verdeckte Ermittlung (Abs. 3) und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten

(Abs. 4) sind zur Abwehr einer kriminellen Verbindung nur zulässig, wenn die Begehung von mit

beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (§ 17) zu erwarten ist. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und

Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der

Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“

10. § 62 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Fahndung, die

Abwehr gefährlicher Angriffe, die Abwehr krimineller Verbindungen oder die erweiterte Gefahrenerforschung

gefährden oder erheblich erschweren würde,“

11. Nach § 62 werden folgende §§ 62a und 62b samt Überschriften eingefügt

„Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62a. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62b) von der

Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3) oder durch den verdeckten

Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung

wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Die

Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten

sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Besonderer Rechtsschutz im Ermittlungsdienst

§ 62b. (1) Der Bundesminister für Inneres bestellt nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates

sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten

und zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren; Wiederbestellungen sind

zulässig.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der

Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in

dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und

Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und

andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht

zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.

(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Ende

der Bestellungsdauer. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten

oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen

gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten

die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse

zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die

Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung; der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung

Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung

(§ 21 Abs. 3) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend

gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren

Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(6) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich einen Bericht über

die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht

hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere

Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach

Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den

Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur

Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat.

(8) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten

Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so

ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 62 Abs. 2 Z 2 nicht erfolgen

kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. Im gesamten

Verfahren ist auf § 62 Abs. 2 Z 2 Bedacht zu nehmen.“

12. Dem § 94 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die §§ 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, 17, 21 Abs. 3, 28, 28a, 29 Abs. 1, 35a Abs.1 und Abs. 5,

53 Abs. 1 Z 2a, 54 Abs. 2 bis 4a, 62 Abs. 2 Z 2, 62a sowie 62b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 85/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“

13. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften zu den §§ 28, 28a, 62a und 62b

„§ 28. Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28a. Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 62a. Unterrichtung von Ermittlungen

§ 62b. Besonderer Rechtsschutz in Ermittlungsdienst“

BGBlPdf 85. Verordnung: Grundbetrag im Auslandseinsatzpräsenzdienst

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1999, wird verordnet

§ 1. Der Grundbetrag im Auslandseinsatzpräsenzdienst wird in folgenden betragsmäßigen Höhen

festgestellt

Rekrut 15143,80 S

Gefreiter 15404,90 S

Korporal 15535,45 S

Zugsführer 15666,00 S

Wachtmeister 16274,44 S

Oberwachtmeister 16547,96 S

Stabswachtmeister 16684,72 S

Oberstabswachtmeister 18052,32 S

Offiziersstellvertreter 18876,00 S

Vizeleutnant 19877,00 S

Leutnant 19242,30 S

Oberleutnant 19889,10 S

Hauptmann 21297,90 S

Major 24517,35 S

Oberstleutnant 27241,50 S

Oberst 32194,50 S

Brigadier 40862,25 S

§ 2. die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. Jänner 2000.

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