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85_1999 AT

85. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz –

BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, wird geändert wie folgt

1. In § 1 Abs. 4 wird das Zitat „dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/1999,“ durch das Zitat „dem

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 und 4 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“ ersetzt durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 und

§ 5“.

3. In § 12 Abs. 1 und Abs. 3 entfällt jeweils die Z 1 und erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnung „Z 1“

und „Z 2“.

BGBlPdf 85. Verordnung: Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung – FZV

Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet

1. Abschnitt

Ausübung der Funkdienste

§ 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes

(FZG) ausgenommen, wenn

1. die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in

Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind,

oder in Anlage 1 genannt sind,

2. kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle

durchgeführt wird,

3. die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und

4. das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht,

wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen

ist.

2. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt

sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom

jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.

(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt

1. Radiotelephone Operator’s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für

den beweglichen Seefunkdienst entspricht,

2. Restricted Operator’s Certificate, welches dem UKW- Betriebszeugnis I entspricht und

3. General Operator’s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.

3. Abschnitt

Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden

Anträge auf Ausstellung

§ 3. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen

1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,

2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie

3. zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 × 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung

abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis

ausgestellt werden soll.

(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen

1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,

2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,

3. ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 × 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung

abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt

werden soll,

4. das ausländische Zeugnis sowie

5. die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz,

BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.

Urkunde

§ 4. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.

(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem

Muster der Anlage 3 auszufertigen.

4. Abschnitt

Funkerprüfungen

Ort und Zeitpunkt

§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen

Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz

beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort

außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die

Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.

(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal

im Jahr festzusetzen.

Prüfungsgegenstände

§ 6. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten

Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen

Umfang verfügt.

Durchführung der Funkerprüfung

§ 7. (1) Die Prüfung ist öffentlich.

(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die

Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten

Prüfung beizuwohnen.

(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände

sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.

Prüfungsergebnis

§ 8. (1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die

Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission

festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht

befähigt anzusehen ist.

(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf

die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission

– unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen

– festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher

Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck

gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.

(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von

mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung

antreten darf.

(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach

Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.

Niederschrift

§ 9. (1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift

aufzunehmen.

(2) In der Niederschrift sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und

Antworten, der Beschluß der Prüfungskommission über das Ergebnis der Püfung und bei nichtbestandener

Prüfung die Wiederholungsfrist aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission

und vom Schriftführer zu unterfertigen.

5. Abschnitt

Ausbildungsbestätigung

Begriffe

§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung

1. „DSC“ Digital Selective Calling;

2. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radio Beacon;

3. „NAVTEX“ Narrow Band Direct Printing Telegraphy;

4. „NBDP“ Narrow Band Direct Printing;

5. „SART“ Search and Rescue Transponder.

Zur Unterweisung geeignete Personen

§ 11. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem

GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und

Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten

ausländischen Funker-Zeugnisses ist.

Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen

§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem

GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich

1. Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für

Schulungszwecke geeignet sind,

2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC mit einem DSC-Wachempfänger

für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,

3. zumindest einem weiteren UKW-DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation

der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,

4. eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,

5. ein NAVTEX-Empfänger,

6. eine SART-Attrappe sowie

7. die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.

(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen

Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich

1. zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband

-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,

2. zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene

Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,

3. ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,

4. zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des

Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-

Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung

§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen.

Sie erfolgt

a) für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung

in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der

Dauer von mindestens acht Stunden,

b) für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische

Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen

in der Dauer von mindestens 24 Stunden.

(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen unterwiesen werden.

(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem

GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang

zu vermitteln.

Inhalt, Art und Umfang des Nachweises

§ 14. (1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des

§ 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur

Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt.

(2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil

bestehenden Prüfung zu treffen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien

Prüfungsablauf gewährleisten.

(4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die

Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.

(5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen

und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren

Beurteilung ersichtlich sein.

(6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren

und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen.

Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung

§ 15. (1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.

(2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über

1. den Namen des Kandidaten,

2. das Datum der Geburt des Kandidaten,

3. die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,

4. die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und

5. das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen

Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens

zu unterfertigen.

BGBlPdf 85. Kundmachung: Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

KONSOLIDIERTE FASSUNG

DES

VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Inhalt

I. Text des Vertrags

Präambel

Titel I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel II – Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Titel III – Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Titel IV – Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Titel V – Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Titel VI – Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Titel VII – Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit

Titel VIII – Schlußbestimmungen

II. Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)

Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte

der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des

Vertrags von Amsterdam angepaßt.

Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union

– Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (1997)

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft

– Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen

Union (1997)

– Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland

(1997)

– Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)

– Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen

Atomgemeinschaft

– Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1992)

– Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union

(1997)

– Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und

Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)

– Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union

(1997)

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON

DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER

PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON

LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER

PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der

europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,

EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents

und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,

IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der

Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,

IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am

18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der

sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,

IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur

und ihrer Traditionen zu stärken,

IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in

die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen

Rahmen besser wahrzunehmen,

ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine

Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche,

stabile Währung einschließt,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des

Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen,

die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf

anderen Gebieten einhergehen,

ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,

ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe

des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu

einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu

stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger

durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die

Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,

IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,

HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER

Mark EYSKENS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Philippe MAYSTADT, Minister der Finanzen;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK

Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Anders FOGH RASMUSSEN, Minister für Wirtschaft;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen,

Theodor WAIGEL, Bundesminister der Finanzen;

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK

Antonios SAMARAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Efthymios CHRISTODOULOU, Minister für Wirtschaft;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN

Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Carlos SOLCHAGA CATALÁN, Minister für Wirtschaft und Finanzen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

Roland DUMAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Pierre BÉRÉGOVOY, Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt;

DER PRÄSIDENT IRLANDS

Gerard COLLINS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Bertie AHERN, Minister der Finanzen;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

Gianni DE MICHELIS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Guido CARLI, Schatzminister;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG

Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Jean-Claude JUNCKER, Minister der Finanzen;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE

Hans VAN DEN BROEK, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Willem KOK, Minister der Finanzen;

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

João de Deus PINHEIRO, Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Jorge BRAGA DE MACEDO, Minister der Finanzen;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND

NORDIRLAND

Rt. Hon. Douglas HURD, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen,

Hon. Francis MAUDE, Financial Secretary im Schatzamt;

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1 (ex-Artikel A)

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE

UNION, im folgenden als ,,Union“ bezeichnet.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker

Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag

eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen

zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.

ARTIKEL 2 (ex-Artikel B)

Die Union setzt sich folgende Ziele

– die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus

sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch

Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen

Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht

auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;

– die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame

Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung

einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung

führen könnte;

– die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch

Einführung einer Unionsbürgerschaft;

– die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den

Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität

der freie Personenverkehr gewährleistet ist;

– die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft

wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit

mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft

sicherzustellen.

Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen

Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in

Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.

ARTIKEL 3 (ex-Artikel C)

Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der

Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des

gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.

Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen

im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission

sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen

jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.

ARTIKEL 4 (ex-Artikel D)

Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die

allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.

Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident

der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten

und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal

jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den

Vorsitz innehat.

Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm

alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.

ARTIKEL 5 (ex-Artikel E)

Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre

Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der

übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.

ARTIKEL 6 (ex-Artikel F)

(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten

gemeinsam.

(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten

Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und

wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze

des Gemeinschaftsrechts ergeben.

(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.

(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung

ihrer Politiken erforderlich sind.

ARTIKEL 7 (ex-Artikel F.1)

(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des

Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs

tagt, einstimmig feststellen, daß eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6

Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des

betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen,

bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat

herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat.

Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und

Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen

auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2

getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser

Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters

der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen

Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte

Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in

Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.

Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

TITEL II

BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS

ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

IM HINBLICK AUF DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ARTIKEL 8 (ex-Artikel G)

(nicht wiedergegeben)

TITEL III

BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS

ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

ARTIKEL 9 (ex-Artikel H)

(nicht wiedergegeben)

TITEL IV

BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS

ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

ARTIKEL 10 (ex-Artikel I)

(nicht wiedergegeben)

TITEL V

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 11 (ex-Artikel J.1)

(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich

auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat

– die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der

Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen;

– die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;

– die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen

der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Helsinki und den

Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen;

– die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;

– die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos

im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und

weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder

ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.

Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.

ARTIKEL 12 (ex-Artikel J.2)

Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch

– Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik,

– Beschlüsse über gemeinsame Strategien,

– Annahme gemeinsamer Aktionen,

– Annahme gemeinsamer Standpunkte,

– Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.

ARTIKEL 13 (ex-Artikel J.3)

(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen

Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen.

(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige

gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind.

In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten

bereitzustellenden Mittel anzugeben.

(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten

allgemeinen Leitlinien.

Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt diese durch, indem er

insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt.

Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.

ARTIKEL 14 (ex-Artikel J.4)

(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen,

in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen

Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die

Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.

(2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die

Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieser Aktion

und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die

gemeinsame Aktion bestehen.

(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem

Vorgehen bindend.

(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschläge betreffend die Gemeinsame

Außen- und Sicherheitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen Aktion zu

unterbreiten.

(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion

geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat

stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße

praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.

(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung

des Rates können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen

Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet

den Rat sofort über derartige Maßnahmen.

(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen Aktion

größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese

dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit

schaden.

ARTIKEL 15 (ex-Artikel J.5)

Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der

Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten

tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.

ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)

Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige

Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß

der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen

kommt.

ARTIKEL 17 (ex-Artikel J.7)

(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit

der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im

Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der

Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß

gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eröffnet der

Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie

unterstützt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen-

und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen

zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europäische

Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren

verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und

Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten,

die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen,

aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen

Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten

als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen

unterstützt.

(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und

Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich

friedensschaffender Maßnahmen ein.

(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union,

die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.

Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel 13 gilt auch in bezug auf

die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt.

Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in Absatz 2 genannten

Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem

Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der

WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden

Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der

WEU teilnehmen können.

Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken

und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.

(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr

Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht

entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese

nicht behindert.

(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.

ARTIKEL 18 (ex-Artikel J.8)

(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich;

im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen

und auf internationalen Konferenzen dar.

(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen

Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.

(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt.

Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei

diesen Aufgaben unterstützt.

(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies

für notwendig hält.

ARTIKEL 19 (ex-Artikel J.9)

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen

Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.

In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten

vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemeinsamen Standpunkte

ein.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in

internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht

vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.

Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich

abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die

ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte

und Interessen der Union einsetzen.

ARTIKEL 20 (ex-Artikel J.10)

Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der

Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei

internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat

angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.

Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und

Beteiligung an der Durchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft.

ARTIKEL 21 (ex-Artikel J.11)

Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden

Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die

Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament

wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik

der Union unterrichtet.

Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt

es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

ARTIKEL 22 (ex-Artikel J.12)

(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen-

und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.

(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus

oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter

Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.

ARTIKEL 23 (ex-Artikel J.13)

(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefaßt. Die Stimmenthaltung von

anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht entgegen.

Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im

Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluß durchzuführen,

akzeptiert jedoch, daß der Beschluß für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität

unterläßt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluß beruhenden Vorgehen der

Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen

Standpunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, über mehr als ein

Drittel der nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gewogenen Stimmen, so wird der Beschluß nicht angenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er

– auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte

annimmt oder andere Beschlüsse faßt,

– einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts

faßt.

Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen

muß, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß abzulehnen, so erfolgt

keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen

Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.

Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen

zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.

Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

ARTIKEL 24 (ex-Artikel J.14)

Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder

mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der

Kommission unterstützt wird, durch einstimmigen Beschluß ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen

aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses

auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt,

daß in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch

eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, daß

die Übereinkunft für sie vorläufig gilt.

Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.

ARTIKEL 25 (ex-Artikel J.15)

Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein

Politisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen

zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt

unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.

ARTIKEL 26 (ex-Artikel J.16)

Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

unterstützt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere

zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und

gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.

ARTIKEL 27 (ex-Artikel J.17)

Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und

Sicherheitspolitik beteiligt.

ARTIKEL 28 (ex-Artikel J.18)

(1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel

genannten Bereiche Anwendung.

(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel

genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen

ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben

aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in

denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.

In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen,

gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht

einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung

nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung

von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.

(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren

findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften

gehen.

TITEL VI

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT

IN STRAFSACHEN

ARTIKEL 29 (ex-Artikel K.1)

Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in

einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie

ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit

in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.

Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der – organisierten oder nicht organisierten

– Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber

Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des

Betrugs im Wege einer

– engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten,

sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol),

nach den Artikeln 30 und 32;

– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten

nach Artikel 31 Buchstaben a bis d und Artikel 32;

– Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies

erforderlich ist.

ARTIKEL 30 (ex-Artikel K.2)

(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein

a) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls und

anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten

sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;

b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen,

einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle

Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden

Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;

c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung,

Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und

kriminaltechnische Forschung;

d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender

Formen der organisierten Kriminalität.

(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach

Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor

a) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen

Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern

von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung

und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;

b) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen

und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das

den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur

Verfügung gestellt werden kann;

c) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden,

deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng

mit Europol zusammenarbeiten;

d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende

Kriminalität ein.

ARTIKEL 31 (ex-Artikel K.3)

Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein

a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien

und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren

und der Vollstreckung von Entscheidungen;

b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;

c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander,

soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;

d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;

e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandmerkmale

strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität,

Terrorismus und illegaler Drogenhandel.

ARTIKEL 32 (ex-Artikel K.4)

Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und

31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in

Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.

ARTIKEL 33 (ex-Artikel K.5)

Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

ARTIKEL 34 (ex-Artikel K.6)

(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat,

um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen

Verwaltungsstellen.

(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten Form und nach den geeigneten

Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient.

Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig

a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage

bestimmt wird;

b) Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

annehmen. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels

verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie

sind nicht unmittelbar wirksam;

c) Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht,

mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt

mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen an, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf Unionsebene

erforderlich sind;

d) Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb

einer vom Rat gesetzten Frist ein.

Sofern in den Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens

der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitgliedstaaten in Kraft. Maßnahmen

zur Durchführung der Übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der

Vertragsparteien angenommen.

(3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen

der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die

Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.

(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

ARTIKEL 35 (ex-Artikel K.7)

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel

festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der

Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die Auslegung der Übereinkommen nach diesem Titel und über

die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu

jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen

nach Absatz 1 anerkennen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, daß

a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des

innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden

Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1

bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber

zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,

b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich

auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur

Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für

erforderlich hält.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat

oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze einreichen oder schriftliche

Erklärungen abgeben.

(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit

von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung

der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und

den Schutz der inneren Sicherheit.

(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse

bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit,

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung

anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene

Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahme einzuleiten.

(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten

bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte

zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines

seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entscheidungen über alle Streitigkeiten

zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Übereinkommen zuständig.

ARTIKEL 36 (ex-Artikel K.8)

(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu

seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,

– auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten;

– unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur

Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.

(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten

Bereichen beteiligt.

ARTIKEL 37 (ex-Artikel K.9)

Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei

denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte.

Die Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden.

ARTIKEL 38 (ex-Artikel K.10)

In Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen.

ARTIKEL 39 (ex-Artikel K.11)

(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 2

Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer

Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb dieser Frist

keine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.

(2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die in

den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.

(3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal

jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen.

ARTIKEL 40 (ex-Artikel K.12)

(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu

begründen, können vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 ermächtigt werden, die in den Verträgen

vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte

Zusammenarbeit

a) die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele

wahrt,

b) zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

entwickeln kann.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, auf

Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung

zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europäischen Parlament zugeleitet.

Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen

muß, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzulehnen, so erfolgt

keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen

Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.

Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62

Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschließen will, teilt dem

Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach

Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die

spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der

betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung

an gerechnet entscheidet der Rat über den Antrag und über die spezifischen Regelungen, die er für

notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt mit qualifizierter

Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluß an und setzt

eine Frist für dessen Überprüfung. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat nach Maßgabe des

Artikels 44.

(4) Die Artikel 29 bis 41 gelten für die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn,

daß in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 etwas anderes bestimmt ist.

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf die

Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.

(5) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands

in den Rahmen der Europäischen Union unberührt.

ARTIKEL 41 (ex-Artikel K.13)

(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis

209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die

Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.

(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel

genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen

ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen

der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des

Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu

Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren

findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften

gehen.

ARTIKEL 42 (ex-Artikel K.14)

Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen

Parlaments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen

unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das

entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß

gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

TITEL VII (ex-Titel VI a)

BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 43 (ex-Artikel K.15)

(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen,

können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen

Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit

a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern und ihre Interessen zu schützen und ihnen zu

dienen;

b) die Grundsätze der genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union

beachtet;

c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Verträge mit den darin

festgelegten einschlägigen Verfahren nicht erreicht werden konnten;

d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft;

e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten

Verträge getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;

f) die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten

Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt;

g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen,

sofern sie dem Grundbeschluß und den in jenem Rahmen bereits gefaßten Beschlüssen

nachkommen;

h) je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien nach Artikel 11 des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 40 dieses Vertrags genügt und vom Rat nach den darin

festgelegten Verfahren genehmigt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für

die Durchführung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten,

die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran

beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

ARTIKEL 44 (ex-Artikel K.16)

(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung der Zusammenarbeit

nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags

und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den

Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten

an der Beschlußfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen

Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung

der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen

Mitglieder des Rates.

(2) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der

Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat

nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

ARTIKEL 45 (ex-Artikel K.17)

Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Entwicklung

der durch diesen Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit.

TITEL VIII (ex-Titel VII)

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 46 (ex-Artikel L)

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags

a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung

der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft;

b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;

c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe des Artikels 11 des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;

d) Artikel 6 Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der

Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags

zuständig ist;

e) die Artikel 46 bis 53.

ARTIKEL 47 (ex-Artikel M)

Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die

Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt der vorliegende Vertrag die

Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte

zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt.

ARTIKEL 48 (ex-Artikel N)

Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der

Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.

Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine

Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der

Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten

Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich

wird auch die Europäische Zentralbank gehört.

Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften ratifiziert worden sind.

ARTIKEL 49 (ex-Artikel O)

Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen,

Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach

Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten

Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der

Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und

dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten

gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

ARTIKEL 50 (ex-Artikel P)

(1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur

Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

werden aufgehoben.

(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am

28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.

ARTIKEL 51 (ex-Artikel Q)

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

ARTIKEL 52 (ex-Artikel R)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen

Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt

worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde

folgenden Monats.

ARTIKEL 53 (ex-Artikel S)

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer,

irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik

hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer

Sprache verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen

Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig.

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