85. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz –
BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, wird geändert wie folgt
1. In § 1 Abs. 4 wird das Zitat „dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/1999,“ durch das Zitat „dem
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 3 und 4 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“ ersetzt durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 und
§ 5“.
3. In § 12 Abs. 1 und Abs. 3 entfällt jeweils die Z 1 und erhalten die Z 2 und 3 die Bezeichnung „Z 1“
und „Z 2“.
Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999, wird verordnet
1. Abschnitt
Ausübung der Funkdienste
§ 1. Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes
(FZG) ausgenommen, wenn
1. die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in
Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind,
oder in Anlage 1 genannt sind,
2. kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle
durchgeführt wird,
3. die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
4. das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht,
wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen
ist.
2. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt
sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom
jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt
1. Radiotelephone Operator’s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für
den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
2. Restricted Operator’s Certificate, welches dem UKW- Betriebszeugnis I entspricht und
3. General Operator’s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden
Anträge auf Ausstellung
§ 3. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen
1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie
3. zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 × 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung
abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis
ausgestellt werden soll.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen
1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,
3. ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 × 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung
abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt
werden soll,
4. das ausländische Zeugnis sowie
5. die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz,
BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Urkunde
§ 4. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem
Muster der Anlage 3 auszufertigen.
4. Abschnitt
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 5. (1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen
Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz
beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort
außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die
Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal
im Jahr festzusetzen.
Prüfungsgegenstände
§ 6. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten
Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen
Umfang verfügt.
Durchführung der Funkerprüfung
§ 7. (1) Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die
Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten
Prüfung beizuwohnen.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände
sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.
Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die
Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission
festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht
befähigt anzusehen ist.
(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf
die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission
– unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen
– festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher
Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck
gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung
antreten darf.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach
Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
Niederschrift
§ 9. (1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und
Antworten, der Beschluß der Prüfungskommission über das Ergebnis der Püfung und bei nichtbestandener
Prüfung die Wiederholungsfrist aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission
und vom Schriftführer zu unterfertigen.
5. Abschnitt
Ausbildungsbestätigung
Begriffe
§ 10. In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung
1. „DSC“ Digital Selective Calling;
2. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radio Beacon;
3. „NAVTEX“ Narrow Band Direct Printing Telegraphy;
4. „NBDP“ Narrow Band Direct Printing;
5. „SART“ Search and Rescue Transponder.
Zur Unterweisung geeignete Personen
§ 11. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und
Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten
ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
§ 12. (1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich
1. Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für
Schulungszwecke geeignet sind,
2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC mit einem DSC-Wachempfänger
für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
3. zumindest einem weiteren UKW-DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation
der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
4. eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
5. ein NAVTEX-Empfänger,
6. eine SART-Attrappe sowie
7. die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen
Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich
1. zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband
-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
2. zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene
Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
3. ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
4. zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des
Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-
Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
§ 13. (1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen.
Sie erfolgt
a) für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung
in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der
Dauer von mindestens acht Stunden,
b) für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische
Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen
in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen unterwiesen werden.
(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang
zu vermitteln.
Inhalt, Art und Umfang des Nachweises
§ 14. (1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des
§ 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur
Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt.
(2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil
bestehenden Prüfung zu treffen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien
Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die
Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen
und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren
Beurteilung ersichtlich sein.
(6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren
und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen.
Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung
§ 15. (1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.
(2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über
1. den Namen des Kandidaten,
2. das Datum der Geburt des Kandidaten,
3. die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,
4. die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und
5. das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen
Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens
zu unterfertigen.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
KONSOLIDIERTE FASSUNG
DES
VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Inhalt
I. Text des Vertrags
Präambel
Titel I – Gemeinsame Bestimmungen
Titel II – Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Titel III – Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Titel IV – Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Titel V – Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Titel VI – Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Titel VII – Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
Titel VIII – Schlußbestimmungen
II. Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)
Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte
der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des
Vertrags von Amsterdam angepaßt.
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
– Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
– Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen
Union (1997)
– Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
(1997)
– Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
– Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen
Atomgemeinschaft
– Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1992)
– Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
(1997)
– Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und
Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
– Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union
(1997)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON
DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER
PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON
LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER
PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der
europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents
und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am
18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der
sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur
und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in
die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen
Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine
Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche,
stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des
Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen,
die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf
anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe
des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu
einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu
stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger
durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die
Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER
Mark EYSKENS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Philippe MAYSTADT, Minister der Finanzen;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK
Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Anders FOGH RASMUSSEN, Minister für Wirtschaft;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen,
Theodor WAIGEL, Bundesminister der Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK
Antonios SAMARAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Efthymios CHRISTODOULOU, Minister für Wirtschaft;
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN
Francisco FERNÁNDEZ ORDÓÑEZ, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Carlos SOLCHAGA CATALÁN, Minister für Wirtschaft und Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
Roland DUMAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Pierre BÉRÉGOVOY, Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt;
DER PRÄSIDENT IRLANDS
Gerard COLLINS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Bertie AHERN, Minister der Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
Gianni DE MICHELIS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Guido CARLI, Schatzminister;
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG
Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Jean-Claude JUNCKER, Minister der Finanzen;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE
Hans VAN DEN BROEK, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Willem KOK, Minister der Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
João de Deus PINHEIRO, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Jorge BRAGA DE MACEDO, Minister der Finanzen;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND
Rt. Hon. Douglas HURD, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen,
Hon. Francis MAUDE, Financial Secretary im Schatzamt;
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1 (ex-Artikel A)
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE
UNION, im folgenden als ,,Union“ bezeichnet.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker
Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag
eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.
ARTIKEL 2 (ex-Artikel B)
Die Union setzt sich folgende Ziele
– die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus
sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch
Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht
auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;
– die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung
führen könnte;
– die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch
Einführung einer Unionsbürgerschaft;
– die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität
der freie Personenverkehr gewährleistet ist;
– die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft
wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit
mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft
sicherzustellen.
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen
Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in
Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
ARTIKEL 3 (ex-Artikel C)
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der
Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des
gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen
im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission
sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen
jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.
ARTIKEL 4 (ex-Artikel D)
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die
allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident
der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten
und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal
jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den
Vorsitz innehat.
Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm
alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.
ARTIKEL 5 (ex-Artikel E)
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre
Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der
übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.
ARTIKEL 6 (ex-Artikel F)
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten
gemeinsam.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und
wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung
ihrer Politiken erforderlich sind.
ARTIKEL 7 (ex-Artikel F.1)
(1) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
tagt, einstimmig feststellen, daß eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6
Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des
betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(2) Wurde eine solche Feststellung getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen,
bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat
herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat.
Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und
Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen
auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2
getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser
Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters
der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 1 nicht entgegen. Als qualifizierte
Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in
Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS
ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
IM HINBLICK AUF DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ARTIKEL 8 (ex-Artikel G)
(nicht wiedergegeben)
TITEL III
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS
ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
ARTIKEL 9 (ex-Artikel H)
(nicht wiedergegeben)
TITEL IV
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS
ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
ARTIKEL 10 (ex-Artikel I)
(nicht wiedergegeben)
TITEL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ARTIKEL 11 (ex-Artikel J.1)
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich
auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat
– die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der
Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen;
– die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen;
– die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Helsinki und den
Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen;
– die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
– die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos
im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und
weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder
ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
ARTIKEL 12 (ex-Artikel J.2)
Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch
– Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik,
– Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
– Annahme gemeinsamer Aktionen,
– Annahme gemeinsamer Standpunkte,
– Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.
ARTIKEL 13 (ex-Artikel J.3)
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen.
(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige
gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind.
In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten
bereitzustellenden Mittel anzugeben.
(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten
allgemeinen Leitlinien.
Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt diese durch, indem er
insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt.
Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.
ARTIKEL 14 (ex-Artikel J.4)
(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen,
in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen
Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die
Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.
(2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die
Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieser Aktion
und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die
gemeinsame Aktion bestehen.
(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem
Vorgehen bindend.
(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschläge betreffend die Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen Aktion zu
unterbreiten.
(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion
geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat
stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße
praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung
des Rates können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen
Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet
den Rat sofort über derartige Maßnahmen.
(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen Aktion
größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese
dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit
schaden.
ARTIKEL 15 (ex-Artikel J.5)
Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der
Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten
tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.
ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)
Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige
Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß
der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen
kommt.
ARTIKEL 17 (ex-Artikel J.7)
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit
der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im
Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der
Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eröffnet der
Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie
unterstützt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen
zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europäische
Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten,
die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen,
aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten
als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen
unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und
Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich
friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union,
die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.
Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel 13 gilt auch in bezug auf
die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt.
Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in Absatz 2 genannten
Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem
Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der
WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden
Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der
WEU teilnehmen können.
Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken
und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr
Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht
entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese
nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.
ARTIKEL 18 (ex-Artikel J.8)
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich;
im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen
und auf internationalen Konferenzen dar.
(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen
Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt.
Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei
diesen Aufgaben unterstützt.
(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies
für notwendig hält.
ARTIKEL 19 (ex-Artikel J.9)
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen
Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten
vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemeinsamen Standpunkte
ein.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in
internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht
vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich
abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die
ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte
und Interessen der Union einsetzen.
ARTIKEL 20 (ex-Artikel J.10)
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der
Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei
internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat
angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und
Beteiligung an der Durchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft.
ARTIKEL 21 (ex-Artikel J.11)
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die
Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament
wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik
der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt
es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
ARTIKEL 22 (ex-Artikel J.12)
(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus
oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter
Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
ARTIKEL 23 (ex-Artikel J.13)
(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefaßt. Die Stimmenthaltung von
anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht entgegen.
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im
Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluß durchzuführen,
akzeptiert jedoch, daß der Beschluß für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität
unterläßt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluß beruhenden Vorgehen der
Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen
Standpunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, über mehr als ein
Drittel der nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
gewogenen Stimmen, so wird der Beschluß nicht angenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
– auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte
annimmt oder andere Beschlüsse faßt,
– einen Beschluß zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts
faßt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen
muß, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß abzulehnen, so erfolgt
keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen
Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen
zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
ARTIKEL 24 (ex-Artikel J.14)
Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder
mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der
Kommission unterstützt wird, durch einstimmigen Beschluß ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen
aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses
auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen. Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt,
daß in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch
eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, daß
die Übereinkunft für sie vorläufig gilt.
Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI.
ARTIKEL 25 (ex-Artikel J.15)
Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein
Politisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen
zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt
unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.
ARTIKEL 26 (ex-Artikel J.16)
Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
unterstützt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere
zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und
gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.
ARTIKEL 27 (ex-Artikel J.17)
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beteiligt.
ARTIKEL 28 (ex-Artikel J.18)
(1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel
genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel
genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen
ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben
aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in
denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen,
gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht
einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung
nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung
von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren
findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften
gehen.
TITEL VI
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT
IN STRAFSACHEN
ARTIKEL 29 (ex-Artikel K.1)
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in
einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie
ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit
in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der – organisierten oder nicht organisierten
– Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber
Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des
Betrugs im Wege einer
– engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten,
sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol),
nach den Artikeln 30 und 32;
– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten
nach Artikel 31 Buchstaben a bis d und Artikel 32;
– Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e, soweit dies
erforderlich ist.
ARTIKEL 30 (ex-Artikel K.2)
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein
a) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls und
anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten
sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;
b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen,
einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle
Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;
c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung,
Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und
kriminaltechnische Forschung;
d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender
Formen der organisierten Kriminalität.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor
a) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern
von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung
und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;
b) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen
und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das
den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur
Verfügung gestellt werden kann;
c) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden,
deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng
mit Europol zusammenarbeiten;
d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende
Kriminalität ein.
ARTIKEL 31 (ex-Artikel K.3)
Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien
und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren
und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander,
soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandmerkmale
strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität,
Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
ARTIKEL 32 (ex-Artikel K.4)
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und
31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in
Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
ARTIKEL 33 (ex-Artikel K.5)
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
ARTIKEL 34 (ex-Artikel K.6)
(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat,
um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen
Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten Form und nach den geeigneten
Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient.
Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig
a) gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage
bestimmt wird;
b) Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
annehmen. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie
sind nicht unmittelbar wirksam;
c) Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht,
mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt
mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen an, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf Unionsebene
erforderlich sind;
d) Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb
einer vom Rat gesetzten Frist ein.
Sofern in den Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens
der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitgliedstaaten in Kraft. Maßnahmen
zur Durchführung der Übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
Vertragsparteien angenommen.
(3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen
der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die
Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
ARTIKEL 35 (ex-Artikel K.7)
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der
Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die Auslegung der Übereinkommen nach diesem Titel und über
die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu
jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen
nach Absatz 1 anerkennen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, daß
a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden
Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1
bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber
zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,
b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich
auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur
Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für
erforderlich hält.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat
oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze einreichen oder schriftliche
Erklärungen abgeben.
(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit
von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung
der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
den Schutz der inneren Sicherheit.
(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse
bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit,
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene
Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahme einzuleiten.
(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten
bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte
zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines
seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entscheidungen über alle Streitigkeiten
zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach
Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Übereinkommen zuständig.
ARTIKEL 36 (ex-Artikel K.8)
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu
seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
– auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten;
– unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur
Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten
Bereichen beteiligt.
ARTIKEL 37 (ex-Artikel K.9)
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei
denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte.
Die Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden.
ARTIKEL 38 (ex-Artikel K.10)
In Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen.
ARTIKEL 39 (ex-Artikel K.11)
(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 2
Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer
Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb dieser Frist
keine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.
(2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die in
den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
(3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal
jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen.
ARTIKEL 40 (ex-Artikel K.12)
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu
begründen, können vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 ermächtigt werden, die in den Verträgen
vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte
Zusammenarbeit
a) die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie die in diesem Titel festgelegten Ziele
wahrt,
b) zum Ziel hat, daß die Union sich rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
entwickeln kann.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, auf
Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt, nachdem die Kommission ersucht wurde, hierzu Stellung
zu nehmen; der Antrag wird auch dem Europäischen Parlament zugeleitet.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen
muß, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzulehnen, so erfolgt
keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen
Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62
Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschließen will, teilt dem
Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach
Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die
spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der
betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Innerhalb von vier Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung
an gerechnet entscheidet der Rat über den Antrag und über die spezifischen Regelungen, die er für
notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluß an und setzt
eine Frist für dessen Überprüfung. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat nach Maßgabe des
Artikels 44.
(4) Die Artikel 29 bis 41 gelten für die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel, es sei denn,
daß in diesem Artikel und in den Artikeln 43 und 44 etwas anderes bestimmt ist.
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf die
Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.
(5) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands
in den Rahmen der Europäischen Union unberührt.
ARTIKEL 41 (ex-Artikel K.13)
(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis
209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die
Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel
genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen
ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen
der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des
Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu
Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren
findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften
gehen.
ARTIKEL 42 (ex-Artikel K.14)
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen
unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das
entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
TITEL VII (ex-Titel VI a)
BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 43 (ex-Artikel K.15)
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen,
können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit
a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern und ihre Interessen zu schützen und ihnen zu
dienen;
b) die Grundsätze der genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union
beachtet;
c) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der genannten Verträge mit den darin
festgelegten einschlägigen Verfahren nicht erreicht werden konnten;
d) mindestens die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrifft;
e) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten
Verträge getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;
f) die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten
Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt;
g) allen Mitgliedstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich der Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen,
sofern sie dem Grundbeschluß und den in jenem Rahmen bereits gefaßten Beschlüssen
nachkommen;
h) je nach Bereich den spezifischen zusätzlichen Kriterien nach Artikel 11 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 40 dieses Vertrags genügt und vom Rat nach den darin
festgelegten Verfahren genehmigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für
die Durchführung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten,
die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran
beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
ARTIKEL 44 (ex-Artikel K.16)
(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung der Zusammenarbeit
nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den
Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten
an der Beschlußfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen
Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen
Mitglieder des Rates.
(2) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der
Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat
nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
ARTIKEL 45 (ex-Artikel K.17)
Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Entwicklung
der durch diesen Titel begründeten verstärkten Zusammenarbeit.
TITEL VIII (ex-Titel VII)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 46 (ex-Artikel L)
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags
a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft;
b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;
c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe des Artikels 11 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;
d) Artikel 6 Absatz 2 in bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der
Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags
zuständig ist;
e) die Artikel 46 bis 53.
ARTIKEL 47 (ex-Artikel M)
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt der vorliegende Vertrag die
Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte
zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt.
ARTIKEL 48 (ex-Artikel N)
Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der
Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine
Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der
Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten
Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich
wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert worden sind.
ARTIKEL 49 (ex-Artikel O)
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen,
Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach
Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der
Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und
dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
ARTIKEL 50 (ex-Artikel P)
(1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
werden aufgehoben.
(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am
28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.
ARTIKEL 51 (ex-Artikel Q)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
ARTIKEL 52 (ex-Artikel R)
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen
Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt
worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
folgenden Monats.
ARTIKEL 53 (ex-Artikel S)
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer,
irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik
hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer
Sprache verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen
Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig.