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85_1998 AT

85. Bundesgesetz: Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes integrierter Vertriebener aus Bosnien und Herzegowina

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 85. Bundesgesetz: Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes integrierter Vertriebener aus Bosnien und Herzegowina

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes

Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt

berechtigt sind, ist – sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig

aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997,

bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen – für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere

Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn

1. für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie

über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbständige

Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

stehen oder erlaubt selbständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung

für jeglichen Aufenthaltszweck;

2. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind,

der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung

für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;

3. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.

(2) Fremde gemäß Abs. 1, die für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis

benötigen, können diese im Inland beantragen.

§ 2. (1) Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für

Fremde gemäß § 1 als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende

Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 erteilt

wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.

(2) Der Zeitraum des § 21 Abs. 4 und des § 24 Z 1 FrG beginnt bei Fremden gemäß § 1 Abs. 1 mit

der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.

§ 3. (1) Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung BGBl. II

Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, die sich hier ständig aufhalten und denen eine endgültige

Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen noch nicht zuzumuten ist, kann die Behörde (§ 88

Abs. 1 FrG) auf Antrag ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von jeweils sechs Monaten im

Bundesgebiet gewähren und im Reisepaß ersichtlich machen. Ist bei solchen Fremden mangelnde

Rückkehrbereitschaft gegeben, weil sie ein entsprechendes Reintegrationsangebot, das ihnen nachweislich

gemacht worden ist, nicht angenommen haben, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, so hat die

Behörde das vorübergehende Aufenthaltsrecht auf den für die Vorbereitung der Ausreise notwendigen

Zeitraum zu beschränken.

(2) Ist wahrscheinlich, daß Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 der Verordnung

BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, eine Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären

Gründen auf Dauer nicht zuzumuten ist, so kann ihnen, sofern die Mittel für ihren Unterhalt gesichert

erscheinen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer

erteilt werden.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1998 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

BGBlPdf 85. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet

Artikel I

Abschnitt 1

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum

Vertrieb erteilt.

§ 5. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum

Besitz erteilt.

Abschnitt 2

Befristete generelle Bewilligungen

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung,

BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach

Österreich hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung,

BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die

im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei

Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf

österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

Abschnitt 3

§ 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften

angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische

Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 10. Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt

werden, BGBl. II Nr. 73/1997, außer Kraft.

BGBlPdf 85. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Gußasphalt

Die Multilaterale Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von

Gußasphalt (BGBl. III Nr. 20/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/1998)

wurde von Italien am 19. März 1998 unterzeichnet.

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