85. Bundesgesetz: Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes integrierter Vertriebener aus Bosnien und Herzegowina
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt
berechtigt sind, ist – sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig
aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997,
bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen – für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere
Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn
1. für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie
über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbständige
Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
stehen oder erlaubt selbständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung
für jeglichen Aufenthaltszweck;
2. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind,
der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung
für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;
3. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.
(2) Fremde gemäß Abs. 1, die für den weiteren Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 FrG eine Aufenthaltserlaubnis
benötigen, können diese im Inland beantragen.
§ 2. (1) Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für
Fremde gemäß § 1 als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende
Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 erteilt
wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.
(2) Der Zeitraum des § 21 Abs. 4 und des § 24 Z 1 FrG beginnt bei Fremden gemäß § 1 Abs. 1 mit
der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.
§ 3. (1) Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung BGBl. II
Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, die sich hier ständig aufhalten und denen eine endgültige
Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen noch nicht zuzumuten ist, kann die Behörde (§ 88
Abs. 1 FrG) auf Antrag ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von jeweils sechs Monaten im
Bundesgebiet gewähren und im Reisepaß ersichtlich machen. Ist bei solchen Fremden mangelnde
Rückkehrbereitschaft gegeben, weil sie ein entsprechendes Reintegrationsangebot, das ihnen nachweislich
gemacht worden ist, nicht angenommen haben, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, so hat die
Behörde das vorübergehende Aufenthaltsrecht auf den für die Vorbereitung der Ausreise notwendigen
Zeitraum zu beschränken.
(2) Ist wahrscheinlich, daß Fremden, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 der Verordnung
BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, eine Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären
Gründen auf Dauer nicht zuzumuten ist, so kann ihnen, sofern die Mittel für ihren Unterhalt gesichert
erscheinen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer
erteilt werden.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1998 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet
Artikel I
Abschnitt 1
Unbefristete generelle Bewilligungen
§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb erteilt.
§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.
§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum
Vertrieb erteilt.
§ 5. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum
Besitz erteilt.
Abschnitt 2
Befristete generelle Bewilligungen
§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung,
BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach
Österreich hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung,
BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die
im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei
Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf
österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.
Abschnitt 3
§ 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften
angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.
§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische
Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
§ 10. Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt
werden, BGBl. II Nr. 73/1997, außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M66 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
Gußasphalt (BGBl. III Nr. 20/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/1998)
wurde von Italien am 19. März 1998 unterzeichnet.