85. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß den § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, G 51/95-12, G 85/96-10,
G 1/97-10, G 10/97-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 1997, das Wort „dann“ und die Wortfolge
„ , wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage
Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche
Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche
Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind“ im ersten Satz des § 32 Abs. 4
Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl.
Nr. 252, und den dritten Satz des § 32 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung
der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird – im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Einrichtung des Lehrberufes Anlagenelektriker
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Anlagenelektriker“ mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker“ wird mit den Lehrberufen „Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“,
„Elektroinstallateur“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker für
Starkstrom“, „Elektromechaniker und -maschinenbauer“, „Kälteanlagentechniker“, „Maschinenmechaniker“,
„Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“, „Starkstrommonteur“ und „Werkzeugmechaniker“
verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Anlagenelektriker“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in
diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen
(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Anlagenelektriker“ die Tabelle
gemäß Abs. 2 eingefügt.
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“, „Elektroinstallateur“,
„Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker für Starkstrom“, „Elektromechaniker
und -maschinenbauer“, „Kälteanlagentechniker“, „Maschinenmechaniker“, „Mechaniker“,
„Prozeßleittechniker“, „Starkstrommonteur“ und „Werkzeugmechaniker“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf
die Lehrzeit im Lehrberuf „Anlagenelektriker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf
„Anlagenelektriker“ verwandten Lehrberufen, die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien und Geräte sowie Überprüfen, ob sie den
gegebenen Anforderungen entsprechen,
2. fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Arbeitsbehelfen, Maschinen, Geräten
und Vorrichtungen,
3. grundlegende und fundamentale Kenntnisse und Fertigkeiten der manuellen und maschinellen
Metallverarbeitung und -bearbeitung,
4. Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,
5.Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen elektrischer Maschinen, Geräte, Anlagen und
Anlagenteile,
6. Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,
Regelungen und Antrieben nach Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,
7. Messen und Einschätzen elektrischer und berufstypischer nicht elektrischer Größen,
8. Aufsuchen und Beheben von Fehlern in Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen,
9.Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen zur
Verhütung von Personen- und Sachschäden,
10. Einsetzen von Bauelementen der Digitaltechnik und Sensorik,
11. Programmieren und Anwenden freiprogrammierbarer Steuerungen,
12.Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache und Anwenden an NC-
Werkzeugmaschinen,
13. Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen und -skizzen konventionell und mittels
einschlägiger CAD-Software,
14. Erfassen von technischen Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse – Betriebsdatenerfassung
(BDE),
15. Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystem
(PPS) und Internet,
16. Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und
englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen
handelt,
17. Leisten eines Beitrags zu einer gelebten Unternehmenskultur (Arbeitsatmosphäre).
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Anlagenelektriker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend
derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des
§ 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
§ 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 22, 26, 27,
36, 37, 38, 40, 41, 42, 45, 46 und 50 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im
Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber
sind Aufzeichnungen zu führen.
Zwischenprüfung
§ 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die
Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer
theoretischen Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachkunde,
2. Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des
Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den
Lehrberuf Anlagenelektriker nachweist.
Praktischer Teil der Zwischenprüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit umfaßt
1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an
einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind
a) Messen, Anreißen,
b) Feilen, Sägen,
c) Bohren, Senken,
d) Gewindeschneiden,
e) Nieten, Kleben,
f) einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;
2. eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schalt- bzw. Installationsplänen
sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a)Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von
Verbindungen,
b) Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der
Zwischenprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und
der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. bei der mechanischen Prüfarbeit
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
2. bei der elektrotechnischen Prüfarbeit
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken
1. Mechanische Arbeiten,
2. Grundlagen der Elektrotechnik,
3. Verlegen von Leitungen, Isolieren,
4. Maschinensicherheit und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung.
Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte,
Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretischer Teil der Zwischenprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der
Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Installationskunde,
3. Mathematik und angewandte Mathematik,
4. Grundlagen der Mechanik,
5. Grundlagen der Elektrotechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen
1. die Anfertigung einer einfachen Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils aus einer
vorgelegten Zusammenstellungszeichnung und
2. die Anfertigung eines einfachen Installationsplanes (Schaltung).
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung ist auf die mit „nicht genügend“ bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens ein Monat nach der
nichtbestandenen Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten
Lehrjahres abzulegen.
Lehrabschlußprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachrechnen,
2. Fachkunde,
3. Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des
Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule
für den Lehrberuf Anlagenelektriker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(5) Durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden
die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen Anlagenmonteur und Betriebselektriker ersetzt.
Praktischer Teil der Lehrabschlußprüfung
Prüfarbeit
§ 14. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen
1. eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an
einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind
a) Messen, Anreißen,
b) Feilen, Sägen,
c) Bohren, Senken,
d) Gewindeschneiden,
e) Nieten, Kleben,
f) einfaches Drehen.
2. eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende
Fertigkeiten nachzuweisen sind
a)Zusammenbauen einer einschlägigen elektrischen Maschine oder eines einschlägigen
elektrischen Geräts nach Montageplänen und Stromlaufplänen mit zugehörigen Steuerungen,
Regelungen und Antrieben,
b) Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
c) Fehlersuche an einschlägigen elektrischen Maschinen, Geräten oder Anlagen,
d)Anschließen von einschlägigen elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen mit
zugehörigen Steuerungen, Regelungen und Antrieben samt abschließender Funktionskontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn
Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zwei
Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von acht Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach vierzehn, bei Entfall der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach
zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. bei der mechanischen Prüfarbeit
a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
b) Winkeligkeit und Ebenheit,
c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
2. bei der elektrotechnischen Prüfarbeit
a) richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
b) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
c) richtige Funktionsfähigkeit,
d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
(5) Die mechanische Prüfarbeit entfällt, wenn der Prüfling zumindest die erfolgreiche Absolvierung
des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.
Fachgespräch
§ 15. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte,
Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache
Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 40 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 20 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfling zwar die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der
Zwischenprüfung, nicht aber die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Fachgespräch im Rahmen
der Zwischenprüfung nachweisen kann oder wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretischer Teil der Lehrabschlußprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 17. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,
3. Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
4. Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
5. Meßtechnik,
6. Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen,
7. Leiterquerschnittsermittlung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 18. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. Installationskunde,
3. Grundlagen der Elektrotechnik,
4. elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
5. Meßkunde,
6. Steuer- und Regeltechnik,
7. einfaches Programmieren in Maschinensprache.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 19. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen
1.Anfertigen der Fertigungszeichnung eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten
Zusammenstellungszeichnung,
2.Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplanes unter Verwendung genormter
Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 20. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht
bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 21. Im übrigen ist auf die Durchführung der Zwischenprüfung, der Lehrabschlußprüfung und der
Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 22. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................................................... 1 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen...................................................... 2 Lehrlinge
3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................................. 3 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen...................................................... 4 Lehrlinge
6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................................. 5 Lehrlinge
8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................................. 6 Lehrlinge
10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................... 7 Lehrlinge
ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je 3 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ....................................................................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
1. der Lehrberechtigte,
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker abgelegt haben,
5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem elektrotechnischen Lehrberuf abgelegt haben,
6. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 5 fallenden mit dem Lehrberuf
Anlagenelektriker verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr einschlägig
tätig waren,
7. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 6 fallenden Lehrberuf der
Metallbearbeitung abgelegt haben und zumindest zwei Jahre einschlägig tätig waren,
8. Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung)
tätig waren.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig augebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch
mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 23. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
a) Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
b) Auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 22 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die
Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.
(3) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Anlagenelektriker eingerichtet
wird, BGBl. Nr. 306/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1097/1994, tritt mit 30. Juni
1997 außer Kraft.
(4) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Rahmen des Ausbildungsversuches im Lehrberuf
Anlagenelektriker ausgebildet werden, sind die bislang in diesem Ausbildungsversuch zurückgelegten
Lehrzeiten zur Gänze auf die für den mit dieser Verordnung eingerichteten Lehrberuf Anlagenelektriker
erforderliche Lehrzeit anzurechnen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von
luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (BGBl. Nr. 41/1988) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Griechenland 24. Juni 1988
Italien 12. Jänner 1989
Lettland 18. Februar 1997
Malta 14. März 1997
Polen 14. September 1988
Portugal 19. Jänner 1989
Zypern 20. November 1991
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993